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AG München: Internethändler haftet nicht ohne Kenntnis oder Anhaltspunkte für Persönlichkeitsrechsverletzung durch Raptexte auf angebotener Musik-CD

AG München
Urteil vom 26.07.2019
142 C 2276/19


Das AG München hat entschieden, dass ein Internethändler nicht ohne Kenntnis oder Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsrechsverletzung durch Raptexte auf einer angebotenen Musik-CD haftet.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Argloser Raphändler

Hier kein Kostenerstattungsanspruch bei erster Unterlassensaufforderung gegenüber dem Händler von Musik-CDs mit beleidigendem Inhalt

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 26.07.2019 die Klage der beiden Töchter einer sich durch eine TV-Doku-Soap der Allgemeinheit bekannt machenden Familie G. gegen einen Münchner Internethändler auf Zahlung von Kosten in Höhe von 984,60 Euro für die anwaltliche Unterlassungsaufforderung ab.

Die Klägerinnen hatten bereits vor dem Landgericht München I wegen eines Liedtextes der Rapper Jigzaw und Kollegah gegen den Produzenten der entsprechenden Musik-CD „Post mortem“ am 15.10.2018 eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung derer Weiterverbreitung erreicht.

Der Beklagte bot unter seinem Internetshop dieses Album „Post Mortem“ als limitiertes Boxset zum Preis von 47,99 Euro an und verkaufte es zehnmal. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.10.2018 mahnten die Klägerinnen den Beklagten ab, forderten die Unterlassung der gewerblichen Verbreitung der CD, da sie menschenverachtende und persönlichkeitsrechtsverletzende Textteile über die beiden Klägerinnen enthalte, und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Beklagte teilte zunächst telefonisch mit, den Vertrieb eingestellt zu haben. Am 01.11.2018 gab der Beklagte die geforderte schriftliche Unterlassungserklärung ab. Die Klägerinnen stellten ihm über ihren Anwalt sodann Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 984,60 Euro in Rechnung.

Die von ihren Eltern vertretenen Klägerinnen argumentieren, dass die Rechtswidrigkeit der Textzeilen auch für Laien ohne weiteres und sofort erkennbar gewesen sei. Nach deren Verbreitung sei es in seinem wirtschaftlichen Interesse gewesen, dass ihn die Klägerinnen zur Vermeidung eines teureren Rechtsstreits bereits vorgerichtlich zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung aufforderten. Wer aus Kostengründen riskiere, die von ihm angebotenen Produkte vorher nicht auf Rechtmäßigkeit zu prüfen, müsse die Folgen auch selbst wirtschaftlich tragen.

Die Beklagte meint, dass im Text ja nur eine der Töchter, in den diskriminierenden Stellen aber jeweils eine Mehrzahl von – dann wohl anderen - Personen angesprochen würden, so dass die Klägerinnen gerade nicht in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt seien. Er habe auch nicht fahrlässig gehandelt: Bei etwa 2.000 ständig verfügbaren Titeln bei einer Regelspielzeit von 1:30h hätte er über 375 Tage lang jeweils 8 Stunden lang gebraucht, um sämtliche Tonträger anzuhören.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u.a. so:

„Der Beklagte haftet nicht als Täter einer selbst begangenen Persönlichkeitsrechtsverletzung. (…) Weder hatte der Beklagte Kenntnis von dem rechtsverletzenden Inhalt der streitgegenständlichen CD, noch ist vorgetragen, dass er, nachdem er aufgrund der Abmahnung durch die Klägerinnen (…) von der Rechtswidrigkeit erfahren hatte, weiterhin angeboten hätte. (…) Zutreffend ist, dass der Beklagte eine Vielzahl von CDs verkauft und ihm diesbezüglich gewisse Prüfpflichten treffen. Dabei kann ihm zugemutet werden, dass er bei Kenntnis (Hervorhebung durch Verf.) von Rechtsverstößen (von Dritten) eine Überprüfung auch im eigenen Rechtskreis dahingehend vornehmen muss, ob es durch seine eigene Handlung zu einer weiteren Verletzung oder einer Vertiefung der Verletzung kommt. (…) Dem Beklagten ist es, erst recht insoweit als er als Störer in Anspruch genommen werden soll, nicht zuzumuten, jede von ihm vertriebene CD oder jeden Titel auf jegliche rechtsverletzende Inhalte zu untersuchen. Das würde wegen des damit verbundenen immensen Aufwands sein Geschäftsmodell gefährden, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt ist. (...) Dadurch werden die Betroffenen auch nicht schutzlos gestellt. Vielmehr können sie sich, wie auch durch die einstweilige Verfügung vor dem Landgericht München I (…) getan, gegen das Musiklabel oder aber auch gegen die beiden Künstler/Rapper wenden. Hierbei kann ein effektiver und umfassender Stopp des weiteren Vertriebs erreicht werden. (…) Künftigen Vertriebshandlungen steht entgegen, dass der Beklagte ab dem Zeitpunkt, in dem er durch den Rechteinhaber auf die Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, Prüfpflichten treffen, bei deren Nichteinhaltung er als Unterlassungsschuldner haftet.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 26.07.2019, Aktenzeichen 142 C 2276/19

Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme seit 19.12.2019 rechtskräftig.


LG München: Zur fehlenden Schöpfungshöhe einer Jahrmarketanpreisung - "Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste ..."

LG München I
Urteil vom 12.12.2017
33 O 15792/16


Das LG München hat entschieden, dass die als Jahrmarktanpreisung verwendete Wortfolge "Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ab geht die Post, let's go, let's fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super!“ mangels Schöpfungshöhe kein geschütztes Werk im Sinne von § 2 UrhG ist. Die Verwendung dieser Textpassage in dem Lied " Schwung in die Kiste" der HipHop-Band "Die Orsons" stellt keine Urheberrechtsverletzung dar.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Vorbehaltlich der grundsätzlichen Bedenken der Beklagten zur Aktivlegitimation der Klägerin und zur Rechteinhaberschaft der Beklagten bezüglich der fraglichen Sprachaufnahme ergäben sich auch im Übrigen auf materiell-rechtlicher Ebene erhebliche Bedenken im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche: Voraussetzung für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 UrhG sei das Vorliegen einer Verletzung von Urheberrechten und/oder verwandten Schutzrechten (Leistungsschutzrechte). Die Klägerin müsste demnach als Urheber eines nach den §§ 2 ff. UrhG geschützten Werkes in ihren Rechten verletzt worden sein. Vorliegend behaupte die Klägerin allerdings nicht einmal, Urheberin der fraglichen Textpassage zu sein, sondern alleine - und dies in unsubstantiierter Art und Weise - diese gesprochen zu haben. Selbst wenn die Klägerin die Textpassage jedoch selbst verfasst hätte, was vorsorglich ausdrücklich bestritten werde, ergäben sich schwerwiegende Bedenken im Hinblick auf das Vorliegen eines in urheberrechtlicher Hinsicht geschützten Werkes, wobei die Klägerin wohl davon ausgehe, dass die streitgegenständliche Textpassage ein Werk im Sinne des Urheberrechts darstelle. Der von der Klägerin vorgelegte Text sei kein urheberrechtlich geschütztes Werk, insbesondere kein allein in Betracht kommendes Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Die hier von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche scheiterten daher bereits am Vorliegen eines schutzfähigen Werkes im Sinne des UrhG. Bei dem von der Klägerin vorgelegten Text handele es sich um die Niederschrift einfacher, wohl spontan und situativ vorgetragener Anfeuerungs- und Stimmungsparolen. Sie habe insofern bereits keine eigene individuelle Leistung erbracht. Inwiefern die Klägerin schöpferisch tätig geworden sein solle, sei nicht ersichtlich. Bezeichnenderweise lasse die Klägerin zu diesem Punkt auch nahezu nichts vortragen, sondern beziehe sich im Wesentlichen auf ihre „einzigartige Stimme“ als „erotischste Stimme der Wies'n“. Die Stimme stelle jedoch keinerlei Schöpfung im urheberrechtlichen Sinne und somit kein Werk dar. Bei der Bewertung des Sachverhalts in urheberrechtlicher Hinsicht komme es allein darauf an, ob die vom Urheberrecht geforderte Schöpfungshöhe erreicht worden sei. Auch hierzu trage die Klägerin nichts vor, außer dem pauschalen Verweis, dass „Wortkreation“ und „Betonung“ der streitgegenständlichen Textpassage unverwechselbar seien. Aus welchem Grund bei der lösen Wortfolge „Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ah geht die Post, let's go, let's fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super!" eine „Unverwechselbarkeit“ gegeben sein solle, erschließe sich nicht. Vielmehr könnte diese Wortfolge in jeder beliebigen anderen Reihenfolge, auch unter Austausch einzelner Worte zusammengesetzt werden, ohne dass irgendein inhaltlicher Unterschied entstünde. Die Wortfolge sei deswegen gerade nicht unverwechselbar. Selbst die geringen Anforderungen der „kleinen Münze“ seien vorliegend nicht erfüllt. Der erforderliche geistige Gehalt könne der hier in Rede stehenden Textpassage nicht unterstellt werden. Insofern unterschieden sich die „Darbietungen“ der Klägerin, so sie denn von ihr stammten, nicht von denen anderer Betreiber von Fahrgeschäften, die ihre Fahrgäste beim Benutzen ihres Karussells mit aufmunternden Phrasen anfeuerten. Die Äußerungen der Klägerin beschränkten sich sowohl in Inhalt als auch in der Formgestaltung vielmehr auf die Wiedergabe des Banalen und Alltäglichen. Zudem mangele es auch an jeglicher, für die Annahme eines Werkes erforderlichen Individualität, denn der Textpassage mangele es an einer für den Urheberrechtsschutz erforderlichen Ausgestaltung, einer erkennbaren Struktur oder anderen schöpferischen Eigenheiten oder Besonderheiten, die vom Banalen abwichen und insofern das Alltägliche zu überragen imstande seien. Die reine „Betonung“, auf die die Klägerin weiterhin abstelle, sei urheberrechtlich wiederum denkbar irrelevant, da es sich bei einer Betonung nicht um ein Werk handele.

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Unterlassung aus § 97 UrhG i.V.m. §§ 73, 77 Abs. 2 UrhG, denn sie sei bereits keine ausübende Künstlerin und außerdem bestehe kein Werkschutz.

Die Klägerin habe,auch keinen Anspruch auf Unterlassung aus § 97 UrhG i.V.m. § 85 UrhG. Dass sie sich hier auf das Recht des Tonträgerherstellers gemäß § 85 UrhG berufe, sei vollkommen abwegig, da die streitgegenständliche Aufnahme der Textpassage nicht - noch nicht einmal von.ihr behauptet - von der Klägerin hergestellt worden sei.

Selbst wenn ein Werkschutz einmal unterstellt werden sollte, schieden die von der Klägerin beanstandeten Rechtsverletzungen - sowohl in urheberrechtlicher als auch in leistungsschutzrechtlicher Hinsicht - jedenfalls aufgrund des Eingreifens urheberrechtlicher Privilegierungstatbestände aus. Eine Rechtsverletzung komme hier bereits nicht in Betracht, da sich die Beklagten wegen der Verwendung der Textausschnitte auf das Recht zur freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG berufen könnten und insofern eine Verwendung der streitgegenständlichen Textstellen innerhalb eines musikalischen Werkes auch ohne Zustimmung der Klägerin habe erfolgen dürfen. Denn die genutzte Vorlage verblasse gegenüber der Eigenart des neu geschaffenen Musikwerkes in qualitativer wie auch in quantitativer Hinsicht. Auch nach den insoweit verallgemeinerbaren Erwägungen des BVerfG in der Entscheidung „Metall auf Metall“ sei hier eine freie Benutzung im Sinne von. § 24 Abs. 1 UrhG anzunehmen. Da die Klägerin durch die Nutzung der von ihr vermeintlich gesprochenen Textpassage mangels deren anderweitiger Verwertungsmöglichkeit keinerlei wirtschaftlichen Nachteil erleide, habe ihr Interesse daran zugunsten der künstlerischen Auseinandersetzung der Beklagten zu 1) bis 4) zurückzutreten. Zudem sei die Verwendung der fraglichen Textpassage auch durch das Zitatrecht des § 51 Nr. 2 UrhG privilegiert.

Aufgrund fehlenden Urheber- und Leistungsschutzrechts bliebe allenfalls ein Unterlassungsanspruch analog §§ 1004, 823 BGB aus dem Gesichtspunkt des „Rechts am gesprochenen Wort“ als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Hierauf könne sich die Klägerin jedoch nicht berufen, da sie sich mit dem gesprochenen Text - unterstellt, sie habe die streitgegenständlichen Textpassagen überhaupt gesprochen - selbst an einen nicht näher eingrenzbaren Kreis interessierter gewandt habe. Jedenfalls ergebe die hier zwingend vorzunehmende Güter- und Interessenabwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Sprechenden auf der einen und der Kunstfreiheit (der Beklagten) auf der anderen Seite keine Widerrechtlichkeit. Der potentielle Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Sprechenden sei bei der hier gegenständlichen Veröffentlichung von nur einem Satz, der zudem keinerlei Rückschlüsse auf die bürgerliche Identität des Sprechenden zulasse, sehr gering, zumal die Sprechende selbst die Öffentlichkeit suche (siehe dazu im Einzelnen S. 29/31 der Klageerwiderung, Bl. 51/53 d. A.). Zudem verweise die Klägerin selbst auf die Einbindung ihrer Sprechpassagen in andere Musikstücke, die jeweils ihr Einverständnis gefunden hätten und in Bezug auf die Auswertbarkeit auch immer noch finden, da diese nach wie vor abrufbar/käuflich erhältlich seien. Allein dieser Umstand für sich genommen belege, dass die Klägerin keinerlei Vorbehalte gegen die Darbietung ihrer Stimme und Sprech-Textfragmenten sowie der hier gegenständlichen konkreten Aufnahme in der Öffentlichkeit hege, insofern könne sie auch hier nicht die angebliche Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts reklamieren. Die Klägerin habe nach ihrem eigenen Vortrag durch die zielgerichtete und bewusste Verbreitung ihrer Stimme und Textfragmente sowie der Aufnahme selbst auf nach ihrer Behauptung verschiedenen Jahrmärkten sowie Musikstücken freiwillig den Schutz ihrer Intim-, Privat- und Individualsphären aufgegeben und damit ihre Persönlichkeit, einschließlich ihrer Stimme, der Öffentlichkeit unwiderruflich und eigenverantwortlich preisgegeben. Insofern habe es die Klägerin auch hinzunehmen, dass sich Dritte in künstlerischer Form hiermit auseinandersetzten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext der BGH-Entscheidung in Sachen Bushido vs Dark Sanctuary zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen Musiksequenzen als Hintergrund-Loops für Rap-Stücke liegt vor

BGH
Urteil vom 16.04.2015
I ZR 225/12
Goldrapper
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 8 Abs. 1, §§ 9, 23 Satz 1, § 24 Abs. 1, § 97
Abs. 1 und 2; ZPO § 286 Abs. 1; RVG § 14 Abs. 2


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Bushido vs Dark Sanctuary - Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen Musiksequenzen als Hintergrund-Loops für Rap-Stücke" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Bei Musikstücken liegt die für die Annahme eines urheberrechtlich geschützten Werks erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit in ihrer individuellen ästhetischen Ausdruckskraft. Eine individuelle schutzfähige Leistung kann sich nicht nur aus der Melodie und dem Einsatz der musikalischen Ausdrucksmittel der Rhythmik, des Tempos, der Harmonik und des Arrangements ergeben, sondern auch aus der Art und Weise des Einsatzes der einzelnen Instrumente, also der Durchführung der Instrumentierung und Orchestrierung. Nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglich ist demgegenüber
das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen oder die - wie Tonfolgen einfachster Art oder bekannte rhythmische Strukturen - sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören.

b) Die für die Prüfung der Urheberrechtsschutzfähigkeit erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung liegen auf tatrichterlichem Gebiet. Sie sind in der Revisionsinstanz jedoch darauf hin zu überprüfen, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts von den von ihm getroffenen Feststellungen getragen wird. Hierzu muss das Berufungsurteil eine revisionsrechtlich nachprüfbare
Begründung enthalten. Erforderlich ist vor allem, dass der für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidende Gesamteindruck und die ihn tragenden einzelnen Elemente nachvollziehbar dargelegt werden.

c) Für die Beurteilung der schöpferischen Eigentümlichkeit eines Musikstücks und die insoweit maßgebliche Abgrenzung von nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglichem rein handwerklichem Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen oder die sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören, reicht das bloße Anhören eines Tonträgers durch die Tatrichter grundsätzlich nicht aus; es wird vielmehr im Regelfall die Hilfe eines Sachverständigen unerlässlich sein.

BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bushido vs Dark Sanctuary - Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen Musiksequenzen als Hintergrund-Loops für Rap-Stücke

BGH
Urteil vom 16.04.2015
I ZR 225/12
Goldrapper


Die Pressemitteilung des BGH:

"Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen Musiksequenzen als Hintergrund-Loops für Rap-Stücke

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Urteil des Oberlandesgericht Hamburg aufgehoben, mit dem das Verbot der Verbreitung von Aufnahmen des Rappers "B." wegen der Verwendung von Musikstücken einer französischen Musikgruppe bestätigt worden war.

Die Kläger sind nach ihrer Darstellung Mitglieder der französischen Gothic-Band "Dark S.", die in den Jahren 1999 bis 2004 mehrere Musikalben veröffentlicht hat. Der Beklagte tritt als Rapper unter dem Künstlernamen "B." auf. Die Kläger behaupten, der Beklagte habe bei 13 der von ihm veröffentlichen Rapstücke Musikabschnitte von durchschnittlich zehn Sekunden verwendet, die aus den Originalaufnahmen der Gruppe "Dark S." ohne Verwendung des jeweiligen Textes elektronisch kopiert ("gesampelt") worden seien. Diese Abschnitte habe der Beklagte jeweils als sich ständig wiederholende Tonschleife ("Loop") verwendet, mit einem Schlagzeug-Beat verbunden und darüber seinen Sprechgesang (Rap) aufgenommen. Die Kläger sehen darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte. Der Kläger zu 1 macht insoweit Rechte als Komponist, die übrigen Kläger jeweils Rechte als Textdichter geltend. Sie haben den Beklagten unter anderem auf Unterlassung und Zahlung einer Entschädigung für einen erlittenen immateriellen Schaden in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten überwiegend zurückgewiesen. Es hat aufgrund des eigenen Höreindrucks und unter teilweiser Heranziehung des Inhalts von Sachverständigengutachten der Streitparteien die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Musikpassagen bejaht und angenommen, dass durch eine Verwendung dieser Ausschnitte in Musiktiteln des Beklagten in die Urheberrechte der Kläger eingegriffen worden sei. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben. Die von den Mitgliedern der Gruppe "Dark S." erhobene Klage, die sich allein auf ihre Urheberrechte als Textdichter gestützt haben, hat er abgewiesen. Da der Beklagte nur Teile der Musik, nicht aber auch den Text von Stücken der Gruppe übernommen hat, liegt insoweit kein urheberrechtlich relevanter Eingriff vor. Die ursprüngliche Verbindung zwischen Text und Musik ist urheberrechtlich nicht geschützt. Im Hinblick auf die Klage des Komponisten der Gruppe hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die vom Oberlandesgericht bislang getroffenen Feststellungen tragen nicht seine Annahme, dass die nach dem Vortrag des Klägers zu 1 vom Beklagten übernommenen Teile der von ihm komponierten Musikstücke urheberrechtlich geschützt sind. Es ist nicht ersichtlich, durch welche objektiven Merkmale die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit der übernommenen Sequenzen aus den vom Kläger komponierten Musikstücken bestimmt wird. Das Oberlandesgericht hätte nicht ohne Hilfe eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen annehmen dürfen, dass die kurzen Musiksequenzen über ein routinemäßiges Schaffen hinausgehen und die Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes erfüllen.

Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12 - Goldrapper

LG Hamburg – Urteil vom 23.3.2010 – 308 O 175/08

OLG Hamburg – Urteil vom 31.10.2012 – 5 U 37/10"