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OLG Düsseldorf: Keine Irreführung und kein Verstoß gegen § 18 Abs. 2 HGB durch Bennungen einer privatwirtschaftlichen GmbH mit "Institut für Einfachheit"

OLG Düsseldorf
Beschluss vom 15.08.2023
3 Wx 104/23


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, das keine Irreführung und kein Verstoß gegen § 18 Abs. 2 HGB durch Benennung einer privatwirtschaftlichen GmbH mit "Institut für Einfachheit" vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die gemäß §§ 382 Abs. 3, 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Gemäß § 18 Abs. 1 HGB muss die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Gemäß § 18 Abs. 2 HGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

Eine ersichtliche Irreführung durch die Verwendung der Firma „Institut für Einfachheit“ im Sinne der Vorschrift lässt sich nicht feststellen.

Zu den bedeutsamen Angaben über die gesellschaftlichen Verhältnisse gehören Angaben zu Art, Größe und Tätigkeit der Gesellschaft, zu ihrem Alter, ihrer Zusammensetzung oder ihren sonstigen Verhältnissen (Senat, Beschluss vom 16.04.2004 – I-3 Wx 107/04, Rn. 15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.04.2001 – 20 W 84/2001, Rn. 2, juris). Die durch die mögliche Täuschung in Betracht kommende Irreführung muss von einer gewissen Bedeutung für die angesprochenen Verkehrskreise sein, wobei ein objektiver Maßstab aus der Sicht der durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises und deren verständiger Würdigung anzulegen ist (Senat, a.a.O., Rn. 16, juris).

Da es heutzutage zahlreiche in privater Rechtsform gewerblich tätige Organisationen gibt, die das Wort „Institut“ in ihrer Firma führen (z.B. Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Kosmetikinstitut, Bestattungsinstitut, Reinigungsinstitut), führt - wie von der älteren Rechtsprechung angenommen - alleine die Bezeichnung „Institut“ für sich betrachtet den angesprochenen Verkehr nicht mehr zu der Vorstellung, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber um einen privaten Gewerbebetrieb oder um eine private Vereinigung (so noch BGH, Urteil vom 16.10.1986 – I ZR 157/84, Rn. 23, juris zu § 3 UWG a.F., jetzt § 5 UWG; zu § 18 Abs. 2 HGB a.F. BayObLG, Beschluss vom 26.04.1990 – BReg 3 Z 167/89, Rn. 25, juris, zu § 18 Abs. 2 HGB n.F. noch Senat, a.a.O., Rn. 17; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 3; KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2011 – 25 W 23/11, Rn. 10, juris). Dies gilt, obwohl der Begriff „Institut“ nach wie vor als Bezeichnung für eine wissenschaftliche Betriebseinheit einer Hochschule verwendet wird (vgl. z.B. BayObLG, a.a.O., Rn. 18; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 4). So findet sich bei google zu den Stichworten „Institut“ und „GmbH“ zahlreiche Verweise auf Institute für Moderation und Management, für Facility Management, für Mitbestimmung, für Innovation und Transfer, ein Institut für Führungskräfte, das IST Studieninstitut, das Zukunftsinstitut und vieles mehr. Letztlich kann die Frage, ob und inwieweit vor dem dargestellten Hintergrund die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht fortentwickelt werden müssen, auf sich beruhen.

Denn auch bei Anwendung der bisherigen Rechtsgrundsätze folgt aus der Verwendung des Worts „Institut“ in der Firma vorliegend keine Irreführung. Danach muss die Bezeichnung "Institut" für ein Privatunternehmen zur Vermeidung von Irreführungen mit klaren Hinweisen versehen werden, die einen solchen Charakter außer Zweifel stellen. Dabei kommt es stets auf die konkrete Art des Gebrauchs, insbesondere die im Zusammenhang mit dem Begriff "Institut" verwendeten weiteren Bestandteile der Bezeichnung oder auf sonstige im Zusammenhang damit benutzte Angaben an (BGH, a.a.O. Rn. 23 zu § 3 UWG a.F.; zu § 18 Abs. 2 HGB BayObLG, a.a.O., Rn. 25; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 4; KG Berlin, a.a.O., Rn. 11, juris). Dabei reicht die Angabe des Rechtsformzusatzes, z.B. GmbH in der Regel nicht aus, um die Täuschungseignung auszuschließen (Ries in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 3. Akademie, Institut, Anstalt, Seminar, Kolleg, Rn. 50 f., OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 4; vgl. Senat, a.a.O., Rn. 17 zu e.K.; KG Berlin, a.a.O., Rn. 12 zu e.V.).

Eindeutig als nicht täuschungsgeeignet und somit zulässig sind Bezeichnungen wie z.B. Beerdigungs-, Detektiv-, Eheanbahnungs- und Meinungsforschungsinstitut sowie Institut für Schönheitspflege beurteilt worden (vgl. BayObLG, a.a.O., Rn. 23, juris). Etwas anderes wurde angenommen, wenn die Tätigkeitsangabe im Zusammenhang mit der Bezeichnung „Institut“ den Eindruck wissenschaftlicher Betätigung erweckt, z.B. bei Deutsches Vorsorgeinstitut, Kardiologisches Institut, Institut für Marktanalysen, Institut für Zelltherapie, Institut für physikalische Therapie, Institut für steuerwissenschaftliche Information, Institut für Politik und Wirtschaftswissenschaften, Dolmetscher-Institut (Ries in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 3. Akademie, Institut, Anstalt, Seminar, Kolleg, Rn. 50 mit Nachweisen zu der hierzu ergangenen Rechtsprechung).

Nach diesen Grundsätzen ist - bei der im Hinblick auf die Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gebotenen grundrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 2 HGB - eine Irreführung durch die Firma „Institut für Einfachheit“ nicht ersichtlich. Der Namenszusatz „für Einfachheit“ ist weder identisch mit universitären Studiengängen oder Forschungszweigen, noch weist er auf eine bestimmte Fachrichtung hin. Er ist auch nicht geeignet, die Vorstellung einer wissenschaftlichen Einrichtung, die mit dem Wort „Institut“ verbunden werden könnte, zu verstärken (vgl. KG Berlin, a.a.O., Rn. 12).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Dresden: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Bezeichnung "Institut für Innenarchitektur" für private Bildungseinrichtung da keine Einrichtung einer Hochschule

LG Dresden
Urteil vom 18.12.2023
5 O 578/23


Das LG Dresden hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine private Bildungseinrichtung die Bezeichnung "Institut für Innenarchitektur" führt. Der Begriff "Institut" erweckt den Eindruck, dass es sich um die Einrichtung einer Hochschule handelt. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

BGH-Entscheidung zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Universitäten auf elektronischen Lernplattformen liegt im Volltext vor - Meilensteine der Psychologie

BGH
Urteil vom 11.November 2013
I ZR 76/12
Meilensteine der Psychologie
UrhG § 52a Abs. 1 Nr. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten" über die Entscheidung berichtet.



Leitsatz des BGH:

a) Werden von einem Sprachwerk höchstens 12% der Seiten des gesamten Werkes und nicht mehr als 100 Seiten zur Veranschaulichung im Unterricht an einer Hochschule öffentlich zugänglich gemacht, handelt es sich dabei um im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG „kleine“ Teile eines Werkes. Bei der Prüfung, ob danach kleine Teile eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht worden sind, sind sämtliche Seiten zu berücksichtigen, die keine Leerseiten sind und deren Inhalt überwiegend aus Text besteht.

b) Das Öffentlich-Zugänglichmachen dient schon dann im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG der „Veranschaulichung“ im Unterricht, wenn der Lehrstoff dadurch verständlicher dargestellt und leichter erfassbar wird. Das ist auch dann der Fall, wenn die Lektüre der zugänglich gemachten Texte dazu geeignet ist, den im Unterricht behandelten Lehrstoff zu vertiefen oder zu ergänzen.

c) Die Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG erlaubt nicht nur ein Bereithalten kleiner Teile eines Werkes zum Lesen am Bildschirm. Vielmehr gestattet sie ein Zugänglichmachen kleiner Teile eines Werkes auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch ermöglicht wird, diese Texte auszudrucken oder abzuspeichern und damit zu vervielfältigen.

d) Das Öffentlich-Zugänglichmachen ist nicht zu dem jeweiligen Zweck im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG geboten und damit unzulässig, wenn der Rechtsinhaber die Werke oder Werkteile in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet. Das setzt allerdings nicht nur voraus, dass die geforderte Lizenzgebühr angemessen
ist, sondern auch, dass das Lizenzangebot unschwer aufzufinden ist und die Verfügbarkeit des Werkes oder der Werkteile schnell und unproblematisch gewährleistet ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. März 2013 I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).

BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

BGH
Urteil vom 28.11.2013
I ZR 76/12
Meilensteine der Psychologie


Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine Universität den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung nur dann Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform zur Verfügung stellen darf, wenn diese Teile höchstens 12% des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen und der Rechtsinhaber der Universität keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten hat.
[...]
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sind unter "kleinen" Teilen eines Werkes entsprechend einem zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und den Bundesländern geschlossenen "Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen", der gleichfalls Sprachwerke betrifft, höchstens 12% des gesamten Werkes zu verstehen. Darüber hinaus sei eine - vom BGH mit 100 Seiten definierte - Höchstgrenze erforderlich, weil ansonsten ganze Bände eines mehrbändigen Werkes ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht werden dürften. Die Beklagte habe demnach grundsätzlich bis zu 63 Seiten des Werkes "Meilensteine der Psychologie" auf der Lernplattform einstellen dürfen. Das Einstellen der Beiträge habe - so der BGH - auch der Veranschaulichung im Unterricht gedient. Dem stehe, anders als das Berufungsgericht gemeint habe, nicht entgegen, dass sie den Unterrichtsstoff nicht nur verdeutlicht, sondern auch ergänzt hätten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erlaube die Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG auch nicht nur ein Bereithalten kleiner Teile eines Werkes zum Lesen am Bildschirm. Vielmehr gestatte sie deren Zugänglichmachen auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch ein Ausdrucken und Abspeichern der Texte ermöglicht werde. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist ein Zugänglichmachen allerdings nicht geboten im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG, wenn der Rechtsinhaber der Hochschule eine angemessene Lizenz für die fragliche Nutzung angeboten hat. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das nun die Angemessenheit des Lizenzangebots des Klägers zu prüfen haben wird."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


BGH-Entscheidung zur Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 20.03.2013
I ZR 84/11
UrhWG §§ 12, 16 Abs. 4
Gesamtvertrag Hochschul-Intranet


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH entscheidet über Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Soweit die Festsetzungen eines Gesamtvertrags von vergleichbaren Regelungen in anderen Gesamtverträgen oder von Vorschlägen der Schiedsstelle abweichen, kann nicht angenommen werden, dass sie billigem Ermessen (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG) entsprechen, wenn das Oberlandesgericht keinen über-zeugenden Grund für die Abweichungen genannt hat.

BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11 - OLG München

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH entscheidet über Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet

BGH
Urteil vom 20.03.2013
I ZR 84/11
Gesamtvertrag Hochschul-Intranet


Die Pressemitteilung des BGH:

"Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit einem vom Oberlandesgericht München festgesetzten Gesamtvertrag zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und den Bundesländern über die Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen zu befassen.

Die Klägerin ist die VG Wort; sie nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren wahr. Sie verlangt von den Bundesländern - verklagt sind alle Bundesländer in ihrer Eigenschaft als Träger verschiedener Hochschuleinrichtungen - den Abschluss eines "Gesamtvertrags über die Abgeltung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das öffentliche Zugänglichmachen von Sprachwerken für Zwecke des Unterrichts und der Forschung an Hochschulen".

Gemäß § 52a Abs. 1 UrhG ist es zulässig, kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften u.a. zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen und Hochschulen (§ 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG) oder Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung (§ 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG) öffentlich zugänglich zu machen, das heißt für die berechtigten Nutzer ins Intranet der jeweiligen Einrichtung zu stellen. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Nutzung zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Für diese Nutzung des Urheberrechts ist gemäß § 52a Abs. 4 Satz 1 UrhG eine angemessene Vergütung zu zahlen, wobei der Anspruch nach § 52a Abs. 4 Satz 2 UrhG nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann.

Die Parteien streiten vor allem darüber, wie zur Bestimmung des nach § 52a Abs. 1 UrhG zulässigen Nutzungsumfangs die Begriffe "kleine Teile eines Werkes", "Teile eines Werkes" und "Werke geringen Umfangs" zu definieren sind, ob ein öffentliches Zugänglichmachen nicht "geboten" und damit unzulässig ist, wenn der Rechteinhaber das Werk oder den Werkteil in digitaler Form (als "E-Book") für die Nutzung im Netz der Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet, welche Vergütung "angemessen" ist und ob die einzelnen Nutzungen zu erfassen und abzurechnen sind (so der Vorschlag der Klägerin) oder aufgrund repräsentativer Erhebungen pauschale Vergütungen geschuldet sind (so der Vorschlag der Beklagten).

Die Klägerin hat beim Oberlandesgericht München die gerichtliche Festsetzung eines Gesamtvertrags beantragt. Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG hat das Oberlandesgericht einen Gesamtvertrag nach "billigem Ermessen" festzusetzen.

Der vom Oberlandesgericht festgesetzte Gesamtvertrag folgt hinsichtlich der Festlegung des zulässigen Nutzungsumfangs, des Vorrangs angemessener Angebote der Rechteinhaber und der Erfassung einzelner Nutzungen weitgehend dem Vorschlag der Klägerin und sieht als angemessene Vergütung dem Begehren der Beklagten entsprechend eine nach Gruppengrößen gestaffelte degressive Vergütung pro Werk oder Werkteil vor.

Dagegen haben beide Parteien die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Der Bundesgerichtshof hat den vom Oberlandesgericht festgesetzten Gesamtvertrag nicht in allen Punkten gebilligt und die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Es sei zwar nicht zu beanstanden, dass der Gesamtvertrag einen Vorrang angemessener Angebote der Rechteinhaber und eine Erfassung und Abrechnung einzelner Nutzungen vorsehe. Das Oberlandesgericht habe jedoch nicht überzeugend begründet, weshalb es bei der Festlegung des zulässigen Nutzungsumfangs teilweise von den Regelungen abgewichen sei, die die Parteien im gleichfalls Sprachwerke betreffenden "Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen" getroffen haben; danach sind unter "kleine Teile eines Werkes" maximal 12% eines Werkes, "Teile eines Werkes" maximal 25% eines Werkes (jedoch nicht mehr als 100 Seiten) und "Werke geringen Umfangs" Druckwerke mit maximal 25 Seiten zu verstehen.

Es erscheine auch nicht sachgerecht, die Vergütung für das öffentliche Zugänglichmachen von Sprachwerken an Hochschulen - entsprechend dem von der Beklagten mit anderen Verwertungsgesellschaften geschlossenen "Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken mit Ausnahme von Sprachwerken an Hochschulen" - nach dem Werk oder Werkteil und nicht nach der Zahl der Seiten des Druckwerks, nach Gruppengrößen und nicht nach der Zahl der Teilnehmer der Veranstaltung sowie degressiv und nicht linear zu bemessen. Nicht zu beanstanden sei allerdings, dass sich das Oberlandesgericht bei der Bemessung der Vergütung an der sogenannten Kopiervergütung orientiert habe, die aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrages vom 8. März 2007 für Vervielfältigungen nach § 54a Abs. 2 UrhG aF (jetzt § 54c UrhG) zu zahlen sei und 0,008 € (0,8 ct) pro Seite betrage.

Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet

OLG München, Urteil vom 24. März 2011 - 6 WG 12/09, ZUM-RD 2008, 360

Karlsruhe, den 21. März 2013

§ 52a UrhG (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung)

(1) Zulässig ist,

1.veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder

2.veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung

öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

(2) 1Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. 2Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen.

(4) 1Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. 2Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden."