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OLG Frankfurt: Originäre Kennzeichnungskraft der Marke "Home Company" im Bereich Immobiliendienstleistungen ist gering - beschreibende Anklänge und unauffällige grafischen Gestaltung

OLG Frankfurt
Urteil vom 08.03.2018
6 U 221/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die originäre Kennzeichnungskraft der Marke "Home Company" im Bereich Immobiliendienstleistungen gering ist. Dies folgt daraus, dass die Marke beschreibende Anklänge und eine unauffällige grafischen Gestaltung hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"bb) Die originäre Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist aufgrund ihres beschreibende Anklänge aufweisenden Wortbestandteils (vgl. unten cc) und der eher unauffälligen grafischen Gestaltung unterdurchschnittlich. Sie ist auch nicht durch Benutzung gesteigert worden. Grundsätzlich kann die Kennzeichnungskraft einer Wort-Bildmarke dadurch gesteigert sein, dass ihr Wortbestandteil dem angesprochenen Verkehr - etwa als Unternehmenskennzeichen - bekannt ist (BGH GRUR 2014, 382 [BGH 22.01.2014 - I ZR 71/12] Rn. 21 - REAL-Chips). Der Beklagte hat erhebliche Benutzungshandlungen sowohl hinsichtlich der Klagemarken als auch des Wortzeichens "Homecompany" über einen längeren Zeitraum vorgetragen. In die Prüfung sind auch die Benutzungshandlungen der Mitglieder einzubeziehen. Für den Rechtserhalt genügt nach § 26 II MarkenG die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers. Nichts anderes kann bei der gesteigerten Kennzeichnungskraft gelten. Der Beklagte war ein Verband. Die Immobiliendienstleistungen vor Ort werden von seinen Mitgliedern angeboten. Der Beklagte erlaubt seinen Mitgliedern, die Bezeichnung "stadtname@homecompany.de" als Domain zu verwenden. Ferner hat er Werbematerialien (Anlage B3), Flyer, Briefbögen, Angebote, Verträge (Anlagen B4-B11, B22, 23, B 63), Screenshots, Facebookeinträge (Anlagen B45-B50, B 55-62), Fotos von Geschäftsräumen (Anlagen B 51-53) und Auszüge aus Internetauftritten (Anlage B54) vorgelegt. Die vorgetragenen Benutzungshandlungen reichen dennoch nicht aus, um die schwache originäre Unterscheidungskraft des Wortbestandteils zu steigern. Die vorgelegten Unterlagen stützen nicht die Annahme, dass einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise, der sich für die angebotenen Dienstleistungen, insbesondere für das "Wohnen auf Zeit" als klassisches Angebot von Mitwohnzentralen interessiert, der Wortbestandteil "Homecompany" in welcher Schreibweise auch immer geläufig ist. Trotz zahlreicher Ansichtsbeispiele fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten über den Verbreitungsumfang. Der Umstand, dass der Verband deutschlandweit mit über 50 Büros vertreten war (vgl. Bl. 572 d.A.), spricht noch nicht für eine "flächendeckende Nutzung". Entsprechenden Vortrag können auch die angebotenen Zeugen- und Sachverständigen-Beweisantritte nicht ersetzen (vgl. Bl. 572 d.A.).

cc) Es ist von einem mindestens durchschnittlichen Grad an Zeichenähnlichkeit auszugehen.

(1) Der Gesamteindruck der Klagemarke wird durch ihren Wortbestandteil "Home Company" geprägt. Der Senat ist als Verletzungsgericht an die Eintragung der Marke gebunden. Er darf ihr deshalb nicht jegliche Kennzeichnungskraft und damit die Schutzfähigkeit absprechen (vgl. BGH, GRUR 2009, 672 [BGH 02.04.2009 - I ZR 78/06] Tz. 17- OSTSEE-POST). Wort-/Bildmarken werden - zumindest in klanglicher Hinsicht - regelmäßig durch ihren Wortbestandteil geprägt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Wortbestandteil unterscheidungskräftig ist. Wäre dies nicht der Fall, müsste angenommen werden, dass sich der Schutz der Klagemarke auf ihre grafischen Bestandteile, im Streitfall die Unterstreichung und den Bogen über dem Schriftzug, beschränkt (vgl. BGH GRUR 2008, 710 Rn. 20 - VISAGE; WRP 2016, 336 [BGH 14.01.2016 - I ZB 56/14], Rn. 31 - BioGourmet). Die angesprochenen Verkehrskreise - Verbraucher, die sich für Wohnangebote "auf Zeit" interessieren - sehen in dem Markenwort "Home Company" jedoch keine glatt beschreibende Angabe für die in Rede stehenden Dienstleistungen der Wohnraumvermittlung. Die Verbraucher verstehen zwar die zum englischen Grundwortschatz gehörenden Begriffe "Home" und "Company" im Sinne von "Heim" und "Unternehmen". Sie sehen in dem Begriff daher einen Hinweis darauf, dass sich das Unternehmen mit Wohnimmobilien im weitesten Sinne befasst. Gleichwohl handelt es sich nicht um einen Begriff, der die Dienstleistung der Wohnraumvermittlung glatt beschreibt oder in ganz naheliegender Weise darauf hindeutet.

(2) Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Wortfolgen dürfen nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden (BGH GRUR 2009, 949 [BGH 22.01.2009 - I ZB 34/08] Rn. 12 - My World). Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sein (BGH aaO). Die Begriffskombination "Home Company" erscheint kurz, prägnant und griffig. Sie ist geeignet, die Vermittlungsleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen zu unterscheiden. Dieser Beurteilung steht auch nicht die Entscheidung "DeutschlandCard" des BGH entgegen. Danach kommt einer Sachangabe nicht allein deshalb Unterscheidungskraft zu, weil sie allgemein gehalten und deshalb mit einer gewissen begrifflichen Unbestimmtheit verbunden ist (BGH GRUR 2009, 952 [BGH 22.01.2009 - I ZB 52/08] Rn. 15 - DeutschlandCard). Im Streitfall kann von einer bloßen Sachangaben nicht ausgegangen werden. Anders als der Begriff "Mitwohnzentrale", bei dem es sich um eine Gattungsbezeichnung handelt (vgl. BGH GRUR 2001, 1061 - Mitwohnzentrale.de), kann der Bezeichnung "Home Company" eine gewisse Originalität nicht abgesprochen werden. Der Beklagte hat auch zu Recht darauf hingewiesen, der Verkehr im Bereich der Immobilienvermittlung an "sprechende", also an beschreibende Begriffe angelehnte Bezeichnungen gewöhnt ist (z.B. "ImmoScout"; "Home Scout").

(3) Für die Bestimmung des Gesamteindrucks der Wort-/Bildmarken durch den Senat kommt es nicht maßgeblich darauf an, dass das DPMA die am 28.04.2009 angemeldete Wortmarke "HomeCompany Immobilien" nicht eingetragen hat, weil es die Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 II Nr. 1 MarkenG) und der beschreibenden (freihaltebedürftigen) Angabe (§ 8 II Nr. 2 MarkenG) bejaht hat (Anlage K9). Diese Bewertung des Amtes, die eine andere Marke betrifft, ist für das Verletzungsgericht nicht bindend.

(4) Die angegriffenen Kombinationszeichen werden ebenfalls durch den Bestandteil "Home Company" geprägt, wobei es für den Gesamteindruck auf die Schreibweise (zusammen oder auseinander; Groß- oder Kleinschreibung) nicht ankommt (vgl. EuGH GRUR 2011, 1124Rn. 33 - Interflora; BGH GRUR 2015, 607 [BGH 12.03.2015 - I ZR 188/13] Rn. 22- Uhrenankauf im Internet). Der Rechtsformzusatz (GbR) und die Ortsbezeichnung (Wiesbaden) in der Firma der Klägerin sind beschreibend. Der Bestandteil "HC24" stellt als Akronym lediglich eine Abkürzung von "HomeCompany" und einen Hinweis auf die ganztägige Verfügbarkeit dar. Bei dem Begriff "Mitwohnzentrale" handelt es sich um einen reinen Gattungsbegriff.

cc) Die Gesamtabwägung führt dazu, dass trotz der schwachen Kennzeichnungskraft der Klagemarke aufgrund der Dienstleistungsidentität und der mindestens durchschnittlichen Zeichenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich sämtlicher angegriffener Bezeichnungen zu bejahen ist."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: