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LG Bremen: Wettbewerbswidrige Irreführung wenn Finanzberater mit "Unabhängigkeit" wirbt obwohl er Provisionen erhält

LG Bremen
Urteil vom 11.07.2023
9 O 1081/22


Das LG Bremen hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Finanzberater mit "Unabhängigkeit" wirbt, obwohl er Provisionen von Anbietern der Anlagen und Versicherungen erhält und die Vergütung nicht ausschließlich aus dem Honorar seiner Kunden besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger kann von der Beklagten die Unterlassung der streitgegenständlichen Bewerbungen gemäß § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3,5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG verlangen.

aa. Der Kläger ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG sowie nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG in der Liste des Bundesamtes für Justiz eingetragen.

bb. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Vorteile der Waren oder Dienstleistungen unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält.

Es handelt sich zunächst um unwahre Angaben. Die Angaben sind bereits deshalb unwahr, weil auch unter Berücksichtigung des Gedankens aus § 94 WpHG „Unabhängigkeit“ nach den Regelungen in § 34f Abs. 1 GewO und § 34h GewO eine Unabhängigkeit nur im Falle des Honorar-Anlagenberaters im Sinne von § 34h GewO angenommen werden kann und nur er sich als unabhängig bezeichnen kann. Der Finanzanlagenberater kann dies dagegen nicht, auch wenn er in Einzelfällen anstatt oder neben einer Provision sein Honorar vom Anleger erhält.

Bei der Prüfung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware oder gewerbliche Leistung verstanden haben will. Entscheidend ist die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet (vgl. BGH GRUR 2020, 1226 Rn. 14 - LTE-Geschwindigkeit; st. Rspr). Hierzu zählen in erster Linie Anleger, zu denen der erkennende Richter gehört. Maßstab ist der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH GRUR 2000, 619, 621).

Vor diesem Hintergrund bedeutet „Unabhängigkeit“ aus Sicht des angesprochenen Verkehrs, nicht nur, dass die Beklagte nicht in einer vertraglichen Beziehung zu den Anbietern der Anlagen bzw. Versicherungen steht. Der Auffassung des Landgerichts Hamburg (GRUR-RS 2020, 25713 Rn. 15) ist selbstverständlich zuzustimmen, dass in diesen Fällen die Erwartung des Verbrauchers enttäuscht wird, der natürlich im Falle einer Werbung der „Unabhängigkeit“ davon ausgeht, dass die Beklagte in seinem Interesse rechtlich unabhängig tätig wird. Die Kammer ist allerdings der Auffassung, dass der angesprochene Verkehr von Anlegern darüber hinaus auch die Erwartung hat, dass die Beklagte im Falle der Werbung mit einer „produktunabhängigen Beratung“ bzw. „unabhängigen Beratung“ tatsächlich nicht in einem Provisionsinteresse tätig wird, sondern vollständig unabhängig von etwaigen Provisionen oder anderen Zuwendungen, die seitens der Anbieter von Anlagen in unterschiedlichen Höhen an die Beklagte im Erfolgsfalle geleistet werden, für den Verbraucher Anlagen vermittelt. Eine irgendwie geartete Abhängigkeit der Beklagten von einem Produktgeber, sei es auch keine vertragliche, sondern nur eine über eine Provision oder sonstige Zuwendung vermittelte, steht aus Sicht des angesprochenen Verkehrs einer „Unabhängigkeit“ entgegen. Genau diese Unabhängigkeit ist Gegenstand der Regelung des § 34h GewO, wobei es nicht ausreicht, dass dem Verbraucher, nachdem er sich mit dem Angebot der Beklagten aufgrund der unlauteren Werbung näher befasst, erfahren könnte, dass die Beklagte verschiedene Vergütungsmodelle anwendet. Diese Erläuterungen sind ersichtlich zu spät. Für die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses spricht nach Ansicht der Kammer der zu übertragende Gedanke aus der Regelung des § 94 Abs. 1 WpHG, der eine Verwendung der Bezeichnung „Unabhängigkeit“ nur zulässt, wenn der Werbende im Register Unabhängiger Anlageberater eingetragen ist.

Die streitgegenständlichen Aussagen sind, wie der Kläger bereits zutreffend dargelegt hat, auch geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie anderenfalls nicht getroffen hätten, nämlich, dass sie in geschäftlichen Kontakt zu der Beklagten in dem Glauben treten, die Gewähr einer unabhängigen Finanzberatung zu erhalten, obschon diese kraft der gewerblichen Tätigkeit der Beklagten nicht gewährleistet ist. Verbraucher, denen es gerade auf eine vollends unabhängige Beratung
ankommt, würden ohne die täuschungsbedingen Angaben der Beklagten ihre Entscheidung sicherlich anders treffen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Ghostwriter eines autobiographischen Sachbuchs hat Anspruch auf Benennung als Miturheber und bei unterbliebener Urheberbenennung Anspruch auf Schadensersatz

LG Köln
Urteil vom 13.07.2023
14 O 237/22


Das LG Köln hat entschieden, dass der Ghostwriter eines autobiographischen Sachbuchs einen Anspruch auf Benennung als Miturheber und bei unterbliebener Urheberbenennung einen Anspruch auf Schadensersatz hat.

Aus den Entscheidungsgründen:
II. Die Klage ist auch begründet.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 11.984,00 € aus §§ 97 Abs. 2, 13, 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 8 Abs. 1 UrhG

a) Bei dem Buch mit dem Titel „Titel entf.“ handelt es sich um ein Sprachwerk in Form eines Schriftwerks gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG.

Bei einem Schriftwerk kann die urheberrechtlich geschützte, individuelle geistige Schöpfung sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffs zum Ausdruck kommen. Soweit die schöpferische Kraft eines Schriftwerks dagegen allein im innovativen Charakter seines Inhalts liegt, kommt ein Urheberrechtsschutz nicht in Betracht. Der gedankliche Inhalt eines Schriftwerks muss einer freien geistigen Auseinandersetzung zugänglich sein. Die einem Schriftwerk zu Grunde liegende Idee ist daher urheberrechtlich grds. nicht geschützt. Anders kann es sich verhalten, wenn diese Idee eine individuelle Gestalt angenommen hat, wie dies beispielsweise bei der eigenschöpferischen Gestaltung eines Romanstoffs der Fall ist. Dann kann die auf der individuellen Phantasie des Dichters beruhende Fabel wie etwa der Gang der Handlung, die Charakteristik der Personen oder die Ausgestaltung von Szenen urheberrechtlich geschützt sein (BGH Urteil vom 1.12.2010 - I ZR 12/08, MMR 2011, 182, Rn. 36 – Perlentaucher, m.w.N.).

So liegt der Fall hier. Das weit über 150 Seiten umfassende Buch ist in seiner Gesamtheit ohne Weiteres als persönliche geistige Schöpfung und damit als urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk anzusehen. Dabei ist bei einem Schriftwerk dieses Umfangs jedenfalls die Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffs schutzbegründend, weil es insoweit nach der Lebenserfahrung eine Vielzahl möglicher Anordnungen des Stoffs gibt und die gerade gewählte Anordnung die schutzbegründende Leistung des oder der Urheber darstellt. Hinzu kommt, dass in dem hier gegenständlichen Werk auch die von der Gedankenführung geprägte Gestaltung der Sprache bedeutsam ist. Die Sprache eines Sachbuchs kann – wie die Lebenserfahrung ebenfalls zeigt – je nach Selbstdarstellung des Autors als auch des gewünschten Adressatenkreises variieren. Vorliegend haben der oder die Urheber eine Erzählung in der „Ich-Form“ gewählt, dabei aber einen sachlichen Erzählstil gewählt, der dem Berufsbild eines Psychotherapeuten entspricht und ein entsprechend interessiertes Publikum adressiert.

Nicht schutzbegründend ist vorliegend und wie auch üblich der Inhalt des Buches. Dass hier die Erinnerungen des Beklagten dargestellt und fixiert sind, macht den Text nicht urheberrechtlich schutzfähig. Es handelt sich um ein Sachbuch und nicht um einen Roman oder eine sonstige fiktionale Geschichte. Es gibt deshalb keine Fabel, die hier geschützt wäre. Der Gang der Handlung, die Charakteristik der Personen oder die Ausgestaltung von Szenen kann vorliegend also nicht urheberrechtlich geschützt sein.

b) Die Klägerin ist jedenfalls als Miturheberin des streitgegenständlichen Schriftwerks, d.h. des Buchs mit dem Titel „Titel entf.“, anzusehen. Die Verteidigung des Beklagten, wonach die Klägerin keinerlei schöpferischen Beitrag zu dem o.g. Buch geleistet habe, ist auf Grundlage des Sach- und Streitstandes unerheblich.

Denn bei gebotenem Verständnis des beiderseitigen Vortrags ist zwischen den Parteien im Grunde unstreitig, dass die Klägerin auf Grundlage eines Konzepts zur Erstellung des streitgegenständlichen Buchs vorbereitende Interviews mit dem Beklagten geführt und auf dieser Grundlage den Buchtext verfasst hat. Damit ist sie mit Blick auf die oben als schutzbegründend herausgearbeiteten Umstände jedenfalls Miturheberin des Schriftwerks.

So spricht bereits indiziell für eine schöpferische Beteiligung der Klägerin an dem Buchprojekt, dass die Parteien vertraglich eine solche kreative Arbeit der Klägerin vereinbart und schriftlich als Leistungsgegenstand fixiert haben. In Anlage K1 sind folgende nach obiger Darstellung für den urheberrechtlichen Schutz maßgebliche Arbeiten von der Klägerin im vertraglichen Rahmen erfüllt worden: „Inhaltliches Konzept“ sowie „Kreation und Redaktion Kapitel 1 – 6“. Das inhaltliche Konzept ist maßgeblich für die oben genannte Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffs. Denn ohne ein solches Konzept hätte der „Ich-Erzähler“ des Texts seine Erinnerungen schlicht streng chronologisch ohne Abgrenzung von für das Buchthema wichtigen oder unwichtigen Aspekten und Anekdoten erzählt. Dass der Beklagte selbst und alleine ein solches Konzept angefertigt hätte, behauptet er nicht einmal selbst. Wenn er aber ein solches Konzept ohne Beteiligung der Klägerin bereits ausgearbeitet gehabt hätte, so ist es unverständlich, wieso der Beklagte die Klägerin insoweit beauftragt und bezahlt hat. Auch nicht einer schöpferischen Beteiligung der Klägerin insoweit steht entgegen, dass das inhaltliche Konzept nur im Dialog mit dem Beklagten erstellt werden konnte. Es liegt auf der Hand, dass ein erinnerungsbasiertes Sachbuch von einem Außenstehenden nur dann konzeptioniert werden kann, wenn der sich Erinnernde den Stoff mitteilt. Es ist dann gerade eine urheberrechtlich relevante schöpferische Leistung aus den fremden Erinnerungen eine kohärente Stoffsammlung zu erschaffen.

Dasselbe gilt für die „Kreation und Redaktion“ der Kapitel. Auch insoweit erscheint der Beklagtenvortrag unerheblich. Denn der Beklagte persönlich räumte im Termin zur mündlichen Verhandlung im Rahmen seiner informatorischen Anhörung ein, dass er den Buchtext von der Klägerin übermittelt erhalten hat. Er gesteht damit ein – auch wenn er hieraus subjektiv offenbar falsche Schlussfolgerungen zieht –, dass die Klägerin aus den Transkriptionen der Interviews einen neuen Text geschaffen hat. Dass dies auch in Tat so war, zeigt sich durch Vergleich der Transkriptionen in Anlagen K7 – 11 und der Entwurfsfassung des Buchtexts in Anlage K4. Es handelt sich nicht bloß um eine „1 zu 1“ Übernahme des gesprochenen Wortes. Demnach steht es zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin die von der Gedankenführung geprägte Gestaltung der Sprache gewählt hat. Dass hier der Stoff, also der Inhalt der Kapitel, auf den Inhalten der Interviews beruht, ist zwingend, aber wie oben dargestellt für den urheberrechtlichen Schutz unbedeutend.

Dass der Beklagte selbst Änderungen, Ergänzungen und Streichungen am Text der Klägerin durchgeführt und Informationen aus Fachliteratur, Teile seiner Diplomarbeit und eigene Fotos und fremde Liedtexte beigesteuert hat, kann an dieser Stelle ungeachtet der Streitigkeit des Vortrags unterstellt werden. All dies nimmt dem Schriftwerk aber nicht die mitbestimmende schöpferische Gestaltung durch die Klägerin, die sie zur Miturheberin macht. Ebenso wenig ziehen Nachfragen der Klägerin an den Beklagten in der ihrerseits vorgelegten Anlage K4 die Miturheberschaft der Klägerin in Zweifel. Diese Nachfragen sind bei dem hier gegenständlichen Buch, dass aus Erfahrungsberichten des Beklagten besteht, naheliegend. Denn die Klägerin berichtet gerade nicht über eigene Wahrnehmungen und Erinnerungen. Man könnte dieses Argument des Beklagte sogar umkehren und hieraus erst recht einen Umstand für die schöpferische Arbeit der Klägerin folgern, weil es eine komplexe geistige Aufgabe ist, aus fremden Erinnerungen einen sinnvollen Text zu schaffen und die damit einhergehende Anordnung des Stoffes und Gestaltung der Sprache erst recht eine schöpferische Leistung darstellt.

Abschließend ist ein weiteres Indiz für die Miturheberschaft der Klägerin, dass der Beklagte sich insoweit von der Lokalpresse in C. anlässlich seines Hungerstreiks hat zitieren lassen. Soweit er auf eine Richtigstellung gegenüber der Journalistin hinweist, so betrifft dies gerade nicht den indiziellen Umstand, dass er die Klägerin als „Urheberin“ nicht erwähnt habe.

c) Die Klägerin wurde durch die im Tatbestand wiedergegebene Darstellung des Impressums des Buchs ohne Nennung ihrer Person in ihrem Recht aus § 13 UrhG verletzt. Der Beklagte ist hierfür auch unstreitig verantwortlich.

Der/die Urheber/in hat gem. § 13 UrhG das Recht auf Anerkennung seiner/ihrer Urheberschaft am Werk. Er/Sie kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Dabei kann zunächst mangels Entscheidungserheblichkeit für den hiesigen Fall dahinstehen, ob Ghostwriter-Vereinbarungen außerhalb des Bereichs aktueller politischer Themen insgesamt als sittenwidrig anzusehen sind und deshalb eine Urheberbenennung des/der Ghostwriters/in nicht vertraglich eingeschränkt ist (vgl. zu diesem Thema Ahrens, GRUR 2013, 21, und Groh, GRUR 2012, 870, jeweils m.w.N.). Denn im hiesigen Fall geht es nicht darum, ob die Klägerin als Urheberin im Sinne einer Autorin benannt wird und der Beklagte ihr dies unter Verweis auf die Ghostwriter-Vereinbarung verwehrt. Ihr Bestimmungsrecht dahingehend, welche Bezeichnung zu verwenden ist, hat die Klägerin jedenfalls dahingehend ausgeübt, dass sie im Impressum des Buchs mit „Redaktionelle Beratung: Y. T.; „Link entf.“ benannt werde. Dem ist der Beklagte auch auf entsprechende Abmahnung hin vorgerichtlich nachgekommen.

Einigkeit besteht jedoch darin, dass die Rechte aus § 13 UrhG als Ausfluss des Urheberpersönlichkeitsrechts die ideellen Interessen des Schöpfers so sehr beeinflussen, dass über sie nicht dinglich verfügt werden kann. Sie können also weder übertragen noch kann dinglich auf sie verzichtet werden. Der Urheber kann das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft nicht endgültig aufgegeben; eine entsprechende vertragliche Vereinbarung wäre unwirksam (vgl. Groh, GRUR 2012, 870 m.w.N.). Rechte aus § 13 UrhG haben aufgrund ihrer engen persönlichen Verbundenheit zum Werk die Tendenz, soweit wie möglich beim Urheber zu bleiben und sollten, soweit sie außerhalb ihres unverzichtbaren Kerns vertraglichen Einschränkungen zugänglich sind, grundsätzlich dem Bestimmungsrecht des Urhebers vorbehalten bleiben (BGH, GRUR 1995, 671 – Namensnennungsrecht des Architekten).

Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung kann jedoch außerhalb seines unverzichtbaren Kerns durch Vertrag zwischen Urheber und Werkverwerter eingeschränkt werden. Soweit sich Verkehrsgewohnheiten oder allgemeine Branchenübungen gebildet haben, ist davon auszugehen, dass diese beim Abschluss von Verwertungsverträgen mangels abweichender Abreden stillschweigend zugrunde gelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob eine - stillschweigend erfolgte - vertragliche Einschränkung des Namensnennungsrechts aufgrund von Branchenübungen anzuerkennen ist, sind keine zu geringen Anforderungen zu stellen. In die Auslegung ist auch die bei urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnissen gebotene Interessenabwägung einzubeziehen. Insoweit wird vor allem die Werkart, die zum Beispiel die Anbringung der Urheberbezeichnung aus technischen Gründen erschweren oder unmöglich machen kann, die Zweckbestimmung des Werkes und die aus der Höhe der eigenschöpferischen Werkgestaltung folgende Intensität der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen zu berücksichtigen sein (BGH, GRUR 1995, 671 – Namensnennungsrecht des Architekten). Beweisbelastet für die Branchenübung und die Kenntnis des Urhebers von ihr ist der Verwerter. Im Zweifel ist deshalb nach dem Grundsatz der Zweckübertragungslehre zugunsten des Urhebers und seines Urhebernennungsrechts zu entscheiden (Fromm/Nordemann/Dustmann, UrhG § 13 Rn. 14; Dreier/Schulze/Schulze, UrhG, § 13, Rn. 28). Ein vertraglich konkret ausgesprochener Verzicht auf die Benennung für bestimmte Fälle, die nicht außerhalb der Grenzen liegen, die im Hinblick auf die Unverzichtbarkeit des Urheberpersönlichkeitsrechts bestehen, ist jedoch wirksam möglich (OLG München, ZUM 2003, 964, 967 – Pumuckl-Figur; siehe auch Verweise auf die Literatur bei Groh, GRUR 2012, 870, Fn. 37 ff.).

Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend jedenfalls kein Hinweis auf einen schuldrechtlich zumindest zeitweise wirksamen Verzicht der Klägerin auf ihr Benennungsrecht aus § 13 S. 2 UrhG in der geforderten Art und Weise. Denn unstreitig besteht keine schriftliche Vereinbarung hierüber zwischen den Parteien. Der Beklagte bestreitet vielmehr eine Vereinbarung dahingehend, dass die Klägerin im Buch genannt werden sollte. Dies ist jedoch angesichts der Ausnahmekonstellation des schuldrechtlichen Verzichts auf die Urheberbenennung unbehelflich. Selbst wenn die Klägerin eine Vereinbarung dahingehend, dass sie im Impressum in der gewünschten Weise benannt wird, nicht beweisen könnte, würde damit nicht ihr Recht nach § 13 S. 2 UrhG wegfallen.

Soweit der Beklagte weiter darauf hinweist, dass das Ausbleiben der Nennung der Urheberschaft im Übrigen dem Sinn einer Ghostwriter-Vereinbarung entspreche, führt auch dies nicht zu der Annahme eines stillschweigenden oder konkludenten Verzichts durch die Klägerin. In diese Richtung lässt sich auch der bestrittene Vortrag verstehen, die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Druckbeauftragung bewusst auf einen Hinweis verzichtet. Jedoch sind – auch vom BGH anerkannte - Verkehrsgewohnheiten oder allgemeine Branchenübungen, die das Recht zur Urheberbenennung einschränken könnten, vorliegend für den Bereich der Ghostwriter-Vereinbarungen nicht erkennbar und vor allem nicht durch den insoweit darlegungsbelasteten Beklagten vorgetragen. Es bleibt insoweit bei der pauschalen Behauptung, die Nichtnennung würde dem „Sinn“ der Ghostwriter-Vereinbarung entsprechen. Dass eine komplette Nichtnennung für den Bereich der Literatur (im Vergleich etwa zu politischen Reden oder Vorträgen) jedoch der Standard sein soll, kann die Kammer nicht erkennen. Denn zum einen verweist die Klägerin nachvollziehbar darauf, dass die Nennung in der gewünschten Art und Weise für sie – neben „Mundpropaganda“ – die einzige verlässliche Werbung für ihre Dienste darstellt. Zum anderen ist der Kammer, die etwa mit Rechtsstreitigkeiten zwischen einem früheren Bundeskanzler und dem für dessen Memoiren tätigen Ghostwriter befasst war und ggf. in Zukunft wieder sein wird (vgl. u.a. Teilurteil vom 27.04.2017 – 14 O 286/14, nachgehend BGH NJW 2021, 765), bekannt, dass eine gewisse Information über die Identität eines Ghostwriters nicht unüblich und im Ergebnis nicht vermeidbar ist. Hinzu kommt, dass auch im wissenschaftlichen Bereich Ghostwriting etwa derart honoriert wird, dass in Fußnoten für die Unterstützung gedankt wird (vgl. etwa OLG Frankfurt a.M., GRUR 2010, 221; siehe auch zu Erscheinungsformen des Ghostwriting: Groh, GRUR 2012, 870, unter III. m.w.N.). Nach alledem bewegt sich die gewünschte Nennung der Klägerin im Impressum des Buchs im Rahmen des Üblichen. Es bedarf demnach keiner weiteren Entscheidung, ob eine etwaige Branchenübung auch stillschweigen Vertragsgegenstand zwischen den Parteien geworden ist.

d) Diese Verletzung der Rechte der Klägerin aus § 13 UrhG war auch rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit ist indiziert. Der Beklagte zeigt keine Gründe auf, wieso er vorliegend gerechtfertigt gehandelt hätte. Auf eine Einwilligung der Klägerin kann er sich nach den obigen Ausführungen nicht stützen.

e) Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Der Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG setzt ein schuldhaftes Handeln des Verletzers voraus. Der Beklagte muss also wenigstens fahrlässig gehandelt haben, indem er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, § 276 Abs. 2 BGB.

An das Maß der zu beachtenden Sorgfalt werden bei den absolut geschützten urheberrechtlichen Rechtspositionen strenge Anforderungen gestellt. Ein Rechtsirrtum entschuldigt nur dann, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. (vgl. BGH, GRUR 1998, 568 (569) – Beatles-Doppel-CD).

Fahrlässig handelte der Beklagte allein schon der dem Hintergrund, dass er vor Beginn des Drucks des streitgegenständlichen Buchs nicht noch einmal eine Druckfreigabe bei der Klägerin abgefragt hat. Dies hätte sich zumindest mit Blick auf die Nennung im Impressung bzw. der Danksagung (siehe Anlage K5) aufgedrängt. Indiziell für das Verschulden des Beklagten sind insoweit auch die sofortige Unterwerfung auf die Abmahnung hin sowie die oben bereits beschriebene Aussage gegenüber den Lokaljournalisten in
C.
f) Der Höhe nach besteht der Schadensersatzanspruch in tenorierter Höhe.

Der Schadensersatzanspruch kann nach der Methode der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) beziffert werden. Dem Gläubiger des Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 2 UrhG stehen – nach seiner Wahl – drei verschiedene Berechnungsarten zur Verfügung: die konkrete Schadensberechnung, die den entgangenen Gewinn einschließt, die Herausgabe des Verletzergewinns und die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (BGH GRUR 2009, 660, Rn. 13 – Resellervertrag). Der Verletzte hat die freie Wahl, welche Berechnungsart er anwenden will, kann sie allerdings nicht in das Ermessen des Gerichts stellen.

Vorliegend hat die Klägerin die Methode des lizenzanalogen Schadensersatzes gewählt. Auf die vom Beklagten aufgeworfene Frage, inwieweit hier Folgeaufträge in der Tat entgangen sein sollen und welchen finanziellen Wert dem zukäme, kommt es demnach nicht weiter an. Dies wären Erwägungen für die konkrete Schadensberechnung nach der sog. Differenzhypothese. Auch auf die laut Beklagten nur wenigen verkauften Exemplare kommt es nicht an, weil die Klägerin keine Herausgabe des Verletzergewinns begehrt.

bb) Ausweislich der Rechtsprechung des BGH in Sachen „Foto eines Sportwagens“ (Urt. v. 13.9.2018 – I ZR 187/17, GRUR 2019, 292) gilt bei der Berechnung von lizenzanalogen Schadensersatz im Urheberrecht grds. was folgt:

„Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 – Pressefotos; GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 = ZUM 2013, 406 = GRUR-RR 2013, 312 Ls. – Einzelbild). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 407 Rn. 25 = WRP 2009, 319 – Whistling for a train; BGH, GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 = ZUM 2013, 406 = GRUR-RR 2013, 312 Ls. – Einzelbild). (…) Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu.“

Vorliegend besteht für die hier gegenständliche Rechteübertragung an dem streitgegenständlichen Schriftwerk eine konkrete vertragliche Vereinbarung. Damit ist die maßgebliche Lizenzierungspraxis für den konkreten Fall eindeutig. Dieses Honorar ist auch bereits bezahlt.

An dieser Stelle bestehen gegen den vollen Ansatz des bereits gezahlten klägerischen Honorars keine Bedenken. Bei Auftragsarbeiten ist nicht zwischen Lizenzkosten und Werklohn zu unterscheiden ist, sondern es kommt das gesamte Honorar als Lizenzgebühr in Betracht (vgl. auch BGH GRUR 2012, 496, 503 – Das Boot zu § 32a UrhG). Dies ist bei Auftragsarbeiten wie dem hiesigen Buch umso naheliegender, weil das Werk neben dem Beklagten als Auftraggeber keinen anderen potentiellen Abnehmer hat. Der Lizenzwert des Schriftwerks bemisst sich aber zugleich an dem Wert der Werkleistung, weil es gerade dieser Werkleistung bedurft hat, um das konkret lizensierte Werk zu erschaffen. Dass der Beklagte als Werkbesteller mit diesem Werk zum Abschluss der Arbeiten zufrieden war, zeigt im Übrigen, dass er das Werk abgenommen und sodann den Druck in Auftrag gegeben hat.

Folglich ist Ausgangspunkt der Schätzung des lizenzanalogen Schadensersatzes einer Verletzung der Rechte aus § 13 UrhG der Betrag der Honorarzahlung des Beklagten an die Klägerin in Höhe von 11.984,00 €.

Die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines für die fehlende Urhebernennung verursachten Vermögensschadens geschuldet ist, kann in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die jeweilige Nutzung zu zahlen ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 780 Rn. 36–40 – Motorradteile; GRUR 2019, 292, Rn. 28 – Foto eines Sportwagens). Wegen der fehlenden Urheberbenennung ist regelmäßig ein Zuschlag von 100% auf die Lizenzgebühr anzusetzen. Es ist jedenfalls ständige Rechtsprechung der hiesigen Kammer in Urheberrechtsstreitsachen beim bloßen Weglassen der Urheberbenennung schon regelmäßig einen Zuschlag von 100% anzunehmen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Lizenzgebühr bereits bezahlt ist und die Rechtsverletzung sich in der fehlenden oder falschen Urheberbenennung erschöpft. In solchen Fällen kommt eine Berechnungsmethode nach dem Motto „2 x 0 ist immer 0!“ nicht in Betracht (so auch zutreffend LG Hamburg, Urteil vom 17.06.2022 – 310 O 174/21, GRUR-RS 2022, 32939, Rn. 52; anders bei kostenfreien Lizenzen, wenn man rechnen müsse „0 x 0 ist 0“, vgl. OLG Köln, GRUR 2015, 167, ähnlich auch im Bereich des Markenrechts BGH GRUR 2022, 229, Rn. 85 – Ökotest III).

Es besteht auch kein Grund, von der grundsätzlichen Rechtsprechung eines 100%igen Zuschlags auf die Lizenzgebühr bei fehlender Urheberbenennung abzuweichen. Insoweit ist zunächst der Verweis des Beklagten auf das Urteil des OLG Hamburg vom 04.03.2021 - 5 U 81/15 nicht überzeugend. Zunächst stellt die dortige Entscheidung ersichtlich eine vereinzelt gebliebene Sonderentscheidung im Bereich der Höhe des Zuschlags für unterbliebene Urheberbenennungen dar, die keine Entsprechung der Rechtsprechung der hiesigen Kammer oder des zuständigen Berufungssenats hat. Hinzu kommt, dass dort ein auch der hiesigen Kammer aus eigenen Verfahren bekannter „Spezialfall“ betreffend Kartenausschnitten vorlag, der insoweit Besonderheiten aufweist, die das dortige Gericht für bedeutsam erachtete. Die hiesige Kammer hat allenfalls einmal einen 50%igen Zuschlag für ausreichend gehalten, wenn bei einer Fotonutzung bei Facebook der Name des Fotografen nur an einem Posting mit mehreren Fotos und nicht an jeder Fotodatei selbst erfolgt ist (vgl. Urteil der Kammer vom 31.03.2023, Az. 14 O 27/22 – unveröffentlicht). Die Kammer hat hingegen bei einer Angabe eines falschen Urhebers an universitären Unterrichtsmaterialien auch bereits einen höheren Zuschlag als 100% und zwar 120% für angemessen erachtet (vgl. Urteil der Kammer vom 17.11.2022, Az. 14 O 402/21 – unveröffentlicht). In Anbetracht dieser Extremfälle erscheint die hiesige unterbliebene Namensnennung der Klägerin im üblichen Rahmen, sodass weder Ausschläge nach oben, noch nach unten gerechtfertigt sind.

Eine Verringerung des prozentualen Werts ist insbesondere nicht deshalb geboten, weil hier „nur“ eine Nennung im Impressum als „redaktionelle Bearbeitung“ gewünscht worden ist. Wenn diese Nennung der Wunsch der Klägerin als Miturheberin war, so stellt dies keine Wertminderung dar, die im Wege der Schadensschätzung zu beachten wäre. Soweit sich hier durch den Ansatz des 100%igen Zuschlags wegen des hohen Werts der Lizenzgebühr ein hoher Schadensersatzbetrag ergibt, ist dies ebenfalls kein Wert aus diffusen Erwägungen eine Verringerung des grundsätzlich prozentual zu bemessenden Zuschlags vorzunehmen. Denn der Wert der Urheberbenennung spiegelt den Wert der Lizenz. Wenn wie hier für ein relativ kostspieliges Werk die Nennung unterbleibt, so ist damit auch davon auszugehen, dass die Urheberbenennung einen entsprechend höheren Wert hat.

g) Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Zahlung über dem Basiszinssatz ab dem beantragten Datum. Zinsen auf den Lizenzschadensersatz sind nach der ständigen Rechtsprechung u.a. der hiesigen Kammer (vgl. BGH, X ZR 36/80 – Fersenabstützvorrichtung) ab Beginn der Nutzungshandlungen als Schadensersatz berechtigt. Hier macht die Klägerin Zinsen ab Empfang des Testkaufexemplars geltend, was logischerweise nach Beginn der Nutzung liegt.

Allerdings besteht der Anspruch auf Zinsen nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, weil es sich insoweit nicht um eine Entgeltforderung gem. § 288 Abs. 2 BGB handelt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.09.2021, 6 U 34/21, GRUR-RS 2021, 62926, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 09.03.2023, 14 O 281/21 - unveröffentlicht; soweit die Kammer im Urteil vom 19.08.2021, 14 O 487/18, noch 9% über dem Basiszinssatz zugesprochen hatte, hält die Kammer an dieser Rechtsprechung unter Beachtung der obigen Rspr. auch des OLG Köln nicht mehr fest).

2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Testkaufkosten aus § 97 Abs. 2 UrhG. Der Testkauf war erforderlich, um die Rechtsverletzung in Erfahrung zu bringen. Auch hier besteht der Zinsanspruch nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus denselben Erwägungen wie oben, zumal hier ersichtlich kein lizenzanaloger Schadensersatz, sondern ein konkreter Schaden liquidiert wird. Der Zinsbeginn ist angesichts vorgerichtlicher Fristsetzung nicht zu beanstanden.

3. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Ersatz der im Antrag zu 3.) geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten aus § 97a Abs. 3 UrhG im tenorierten Umfang. Die Abmahnung war nach den obigen Ausführungen berechtigt und im Übrigen wirksam gem. § 97a Abs. 2 UrhG. Die Höhe des Gegenstandswerts begegnet keinen Bedenken, wobei der Ansatz von 10.000,- € für den vorgerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch betreffend eine Verletzung von § 13 UrhG an einem umfangreichen Schriftwerk wie dem hier gegenständlichen Buch keinesfalls überhöht ist.

Allerdings erscheint der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr (wie im Text in Anlage K3 ersichtlich, ggf. aber nur als Schreibfehler, s.u.) vorliegend nicht gerechtfertigt. Es handelt sich vorliegend nicht um eine besonders komplexe urheberrechtliche Streitigkeit, was die Kammer als in der Spezialzuständigkeit mit Urheberrechtsstreitsachen regelmäßig befasste Stelle aus eigener Anschauung beurteilen kann (vgl. Teilurteil der Kammer vom 31.03.2022, Az. 14 O 447/20 – unveröffentlicht, aber dem Klägervertreter wegen Beteiligung am Rechtsstreit bekannt).

Jedoch ist die Berechnung der Gebühren in Anlage K3 (Bl. 12 GA) unter Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr korrekt, sodass die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der Bruttokosten in Höhe von 1.295,43 € hat.

Verzugszinsen schuldet die Beklagte ab Rechtshängigkeit nach §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, also mit Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten. Ein Ansatz des Zinssatzes von 9 Prozentpunkten nach § 288 Abs. 2 BGB kommt vorliegend nicht in Betracht, weil es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch nach § 97a Abs. 3 BGB nicht um eine Entgeltforderung aus einem Rechtsgeschäft zwischen Unternehmern handelt. Eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB (sowie nach § 286 Abs. 3 BGB) liegt vor, wenn es sich um eine Forderung handelt, die auf Zahlung einer Gegenleistung für eine Leistung gerichtet ist. So liegt der Fall hier nicht. Es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch, der einen Aufwendungsersatz zum Gegenstand hat. § 97a UrhG ist lex specialis für die Kostenerstattung von Abmahnungen bei urheberrechtlichen Verletzungstatbeständen (Fromm/Nordemann, § 97a, Rn. 76 mit Verweis auf RegE UmsG Enforcement-RL – BT-Drs. 16/5048, S. 48 f.). Er entspricht demnach seiner Rechtsnatur den urheberrechtlichen Schadensersatzansprüchen sowie der Geschäftsführung ohne Auftrag, nicht aber einem Dienstvertrag (vgl. Teilurteil der Kammer vom 31.03.2022, Az. 14 O 447/20 – unveröffentlicht; OLG Köln, Urteil vom 10.09.2021 – 6 U 34/21, GRUR-RS 2021, 62926 m.w.N.)


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Honorarklage eines Rechts- oder Patentanwalts wegen einer Patentsache ist selbst nicht automatisch eine Patentstreitsache - Kein Anspruch auf zusätzliche Patentanwaltsgebühr

BGH
Beschluss vom 20.03.2013
X ZB 15/12
Patentstreitsache II
PatG § 143

Leitsätze des BGH:


a) Bei der Honorarklage eines Rechts- oder Patentanwalts handelt es sich nicht notwendigerweise schon deswegen um eine Patentstreitsache, weil der Gegenstand des zugrunde liegenden Auftrags sich auf eine Erfindung bezogen oder ein Patent oder eine Patentanmeldung betroffen hat.

b) Dies ist vielmehr dann nicht der Fall, wenn zur Beurteilung der Frage, ob die Honorarforderung berechtigt ist, das Verständnis der Erfindung keine Rolle
spielt und es deshalb keines besonderen Sachverstands bedarf, um die für die Entgeltung der dem Anwalt übertragenen Erwirkung eines technischen
Schutzrechts maßgeblichen Umstände erfassen und beurteilen zu können.

BGH, Beschluss vom 20. März 2013 - X ZB 15/12 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Entscheidung zur Angemessenheit von Übersetzerhonoraren liegt im Volltext vor - Destructive Emotions

BGH
Urteil vom 20.01.2011
I ZR 19/09
Destructive Emotions
UrhG § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2


Leitsätze des BGH
a) Der Senat hält daran fest, dass der Übersetzer eines belletristischen Werkes oder Sachbuches, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG eine zusätzliche Vergütung beanspruchen kann, die bei gebundenen Büchern 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises beträgt und jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist und dass besondere Umstände es als angemessen erscheinen lassen können, diese Vergütungssätze zu erhöhen oder zu verringern (Bestätigung von BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 - Talking to Addison). Bei einer Erstverwertung als Hardcover-Ausgabe und einer Zweitverwertung als Taschenbuchausgabe ist die zusätzliche Vergütung jeweils erst ab dem 5.000sten verkauften Exemplar der jeweiligen Ausgabe zu zahlen. Nur ein Seitenhonorar, das außerhalb der Bandbreite von im Einzelfall üblichen und angemessenen Seitenhonoraren liegt, kann eine Erhöhung oder Verringerung der zusätzlichen Vergütung rechtfertigen.

b) Darüber hinaus kann ein solcher Übersetzer gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG eine angemessene Beteiligung an Erlösen beanspruchen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt. Diese Beteiligung beträgt grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes an diesen Erlösen. Der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf allerdings nicht höher sein als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt. Soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend zu verringern.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Angemessenheit der Vergütung für die Übersetzung eines Buches

BGH
Urteil vom 20. Januar 2011
I ZR 19/09
§ 12 UrhG
Destructive Emotions

Der BGH hat in dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zur Angemessenheit der Vergütung für die Übersetzung von Büchern weiter präzisiert.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach der Übersetzer eines belletristischen Werkes oder Sachbuches, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, daneben ab einer bestimmten Auflagenhöhe am Erlös der verkauften Bücher prozentual zu beteiligen ist."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH mit weiteren Einzelheiten finden Sie hier:


"BGH: Zur Angemessenheit der Vergütung für die Übersetzung eines Buches" vollständig lesen