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OLG Hamm: Ausschluss des Widerrufsrechts aus Gründen des Gesundheitsschutzes bei Entfernung des Hygienesiegels bei Sexspielzeug nach § 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB zulässig

OLG Hamm
Urteil vom 22.11.2016
4 U 65/15


Der BGH hat entschieden, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts aus Gründen des Gesundheitsschutzes bei Entfernung des Hygienesiegels bei Sexspielzeug nach § 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB zulässig ist. Die Revision wurde zugelassen, so dass der BGH voraussichtlich Gelegenheit erhält, sich mit der Ausnahmevorschrift zum Widerrufsrecht zu befassen. Nach wie vor ist insbesondere der Anwendungsbereich dieser Vorschrift in der Rechtsprechung sehr umstritten.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Hygienesiegel für Sexspielzeug im Onlinehandel zulässig

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute die Berufung der klagenden Firma aus Bielefeld gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum vom 10.02.2015 (Az. 12 O 202/14) als unbegründet zurückgewiesen.

In der vor der Urteilsverkündung durchgeführten mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, dass der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zustehen dürften, weil die Beklagte das Widerrufsrecht eines Verbrauchers beim Onlinehandel mit den streitgegenständlichen Erotikartikeln aus Gründen des Gesundheitsschutzes gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch ausschließen darf, wenn der Verbraucher die Verpackung unter Entfernung des angebrachten Hygienesiegels öffnet.

Unabhängig von der Fragestellung, ob ein Verbraucher beim Onlinekauf derartiger Gegenstände überhaupt erwartet, sie nach dem Öffnen einer versiegelten Verpackung zurückgeben zu dürfen, sprachen aus Sicht des Senats auch Gründe des Verbraucherschutzes für den Ausschluss des Widerrufsrechts in diesen Fällen. Der gebotene Gesundheitsschutz
beim Vertrieb derartiger Artikel dürfte eher zu gewährleisten sein, wenn nur mit originalverpackter Ware gehandelt wird und
nicht etwa auch mit Artikeln, die von einem früheren Erwerber nach einem Öffnen einer versiegelten Verpackung - in Ausübung eines ihmeingeräumten Widerrufsrechts - zurückgegeben wurden.

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.11.2016 (4 U 65/15), nicht rechtskräftig, Revision zur Klärung der Tragweite der in Frage stehenden gesetzlichen Vorschrift zugelassen.