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KG Berlin: Hinweis "gew." in der Anzeige eines Immobilienmaklers nicht ausreichend um auf Gewerblichkeit hinzuweisen

Kammergericht Berlin
Beschluss vom 29.01.2019
5 W 167/18


Das Kammergericht Berlin hat im Rahmen eines Ordnungsmittelverfarens entschieden, dass der Hinweis "gew." in der Anzeige eines Immobilienmaklers nicht ausreichend ist, um hinreichend auf die Gewerblichkeit des Angebots hinzuweisen. Vorzugsweise sollte nach Ansicht des Gerichts der Hinweis "gewerblich" komplett ausgeschrieben werden.

BGH: Immobilienmakler muss in Immobilienanzeigen Energieausweis angeben wenn dieser vorliegt

BGH
Urteil vom 5. Oktober 2017
I ZR 232/16 -Energieausweis
UWG § 3a, § 5a Abs. 2 und 4; EnEV § 16a; Richtlinie 2010/31/EU Art. 12


Der BGH hat entschieden, Immobilienmakler in Immobilienanzeigen den Energieausweis angeben müssen, wenn dieser vorliegt.

Leitsatz des BGH (in berichtigter Fassung gemäß BGH, Beschluss vom 21.03.2018):

Ein Immobilienmakler ist gemäß § 5a Abs. 2 und 4 UWG verpflichtet, in einer Immobilienanzeige den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben, wenn ein Energieausweis vorliegt. Dazu muss die Anzeige die in § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EnEV angeführten Angaben enthalten.

BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232/16 - OLG Hamm - LG Münster

Den Volltext der Entscheidung und des Berichtigungsbeschlusses finden Sie hier: