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OLG Hamburg: Zur Darlegungs- und Beweislast bezüglich Umfang der Einwilligung bei E-Mail-Werbung wenn sich Empfänger bei Immobilienportal angemeldet hat

OLG Hamburg
Urteil vom 25.01.2018
3 U 122/17


Aus den Entscheidungsgründen:

b) Die Antragstellerin hat darüber hinaus nicht ausreichend dargelegt, dass ein Verstoß gegen § 7 I, II Nr. 3 UWG vorliegt.

Gemäß § 7 I 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Dies gilt gemäß § 7 I 2 UWG insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. Gemäß § 7 II Nr. 3 UWG ist eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Die Regelung des § 7 II Nr. 3 UWG stellt eine Spezialregelung zu § 7 I 2 UWG dar (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 7 Rn. 32b).

Die Antragstellerin hat vorliegend nicht ausreichend dargelegt, dass keine ausdrückliche Einwilligung der Adressaten der E-Mails vorliegt. Zwar trägt die Antragsgegnerin grundsätzlich für die Einwilligung die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, GRUR 2011, 936, Rn. 31f – Double-opt-in-Verfahren; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 7 Rn. 189; Ohly in: Ohly/Sosnitza, aaO, 7. Auflage 2016, § 7 Rn. 72). Dies gilt jedoch nur eingeschränkt, wenn die Zusendung von E-Mails über ein unabhängiges Immobiliensuchportal in Frage steht, bei dem der Interessent – wie vorliegend der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin – einen eigenen Suchauftrag erstellt hat, die Zusendung von E-Mails gerade der Hauptzweck des Services ist und damit die Antragstellerin den Umfang der ihm zugesendeten E-Mails maßgeblich vorgibt. In diesem Fall obliegt es der Antragstellerin in einem ersten Schritt, die Funktionsweise des Immobilienportals, den Umfang des Suchauftrags und die bei Erteilung des Suchauftrags eingegangenen Konditionen (AGB, Datenschutzerklärung) bezogen auf eine Einwilligung zur Zusendung von werbenden E-Mails darzulegen. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von Fällen, in denen der Werbende selbst Werbe-E-Mails an Interessenten versendet, denn dort ist nicht der Wettbewerber, sondern nur der Werbende in der Lage, die erteilte Einwilligung des Empfängers der E-Mail darzulegen. Erst auf der Grundlage dieser Darlegungen kann festgestellt werden, ob der Suchauftrag und die darin erklärte Einwilligung die Zusendung einer E-Mail rechtfertigt oder ob sich die Zusendung einer E-Mail außerhalb dieses Rahmens der Einwilligung bewegt.

Im vorliegenden Fall kann auch nicht unterstellt werden, dass Ziffer 9.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach verkaufte oder vermietete Immobilien innerhalb von 5 Tagen in der Datenbank zu deaktivieren sind (vgl. Anlage AS 6), den Umfang der Einwilligung des Interessenten bei Erteilung des Suchauftrags zutreffend wiedergeben.Dies gilt vorliegend schon deswegen, weil die Antragsgegnerin bestritten hat, die beiden Immobilien in Kassel-West und Kassel-Niederzwehren direkt bei immonet.de aufgegeben zu haben, so dass bereits nicht feststeht, dass die Antragsgegnerin sich danach verpflichtet hat, verkaufte oder vermietete Immobilien innerhalb von 5 Tagen zu deaktivieren. Im Ergebnis ist vorliegend mangels näheren Vortrags der Antragstellerin zum Umfang der Einwilligung eine Feststellung, dass die Zusendung von E-Mails nicht von der Einwilligung gedeckt ist, nicht möglich.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




LG Berlin: Irreführende Werbung eines Immobilienportals mit "zum Bestpreis verkaufen" und "Bestpreis erreicht in 92 Prozent"

LG Berlin
Urteil vom 07.08.2018
15 O 295/17


Das LG Berlin hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Immobilienportal mit den Aussagen "zum Bestpreis verkaufen" und "Bestpreis erreicht in 92 Prozent" wirbt, wenn die Aussagen ins Blaue hinein erfolgen und tatsächlich nicht zutreffend sind. Der Portalbetreiber musste einräumen, dass er insoweit auch keinerlei Statistiken führt.


LG Memmingen: Makler haftet für Falschangaben auf Immobilienplattformen - Immowelt und ImmoScout sind Erfüllungsgehilfen für Einhaltung Unterlassungserklärung

LG Memmingen
Urteil vom 18.07.2018
1 HK O 137/18


Das LG Memmingen hat entschieden, dass einer Makler für Falschangaben auf Immobilienplattformen im Internet haftet. Websites wie Immowelt und ImmoScout sind auch Erfüllungsgehilfen für Einhaltung der Verpflichtungen aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Das Vertragsstrafeversprechen ist wirksam. Insbesondere liegt in dem Verlangen einer Unterlassungserklärung im Hinblick auf eine Firmenangabe entsprechend der Eintragung im Handelsregister kein missbräuchliches Verhalten. Für die Verkehrskreise, die mit der Werbung des Beklagten auf der streitgegenständlichen Internetplattformen angesprochen werden, ist es von erheblicher Bedeutung für die Geltendmachung ihrer Rechte, ihren Vertragspartner zu kennen und Missverständnisse auszuschließen. Indem sich der Beklagte als „Vertretungsberechtigter“ bzw. als „gesetzlicher Vertreter“ bezeichnet und nicht als Inhaber eines einzelkaufmännisch geführten Betriebes ist unklar, ob der Anbieter ein persönlich haftender Einzelkaufmann oder eine Gesellschaft unbekannter Rechtsform ist. Die Angaben des Beklagten genügen daher nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG, was gleichzeitig wettbewerbswidrig ist gemäß § 3 Abs. 1, § 3 a UWG.

2. Ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung liegt vor, weil der Beklagte am 16.05.2017 unverändert als Anbieter auftrat ohne seine Firma so anzugeben, wie sie im Handelsregister eingetragen ist.

3. Der Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung erfolgte auch schuldhaft. Liegt eine Zuwiderhandlung vor, wird das Verschulden des Schuldners vermutet (Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Tz. 1.208). Dem Beklagten gelang ein Entlastungsbeweis nicht. Insofern kann offen bleiben, ob dem Beklagten auch ein eigenes Verschulden zur Last liegt, weil ihm jedenfalls das Verschulden der Plattformbetreiber ImmoScout und Immowelt als Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist.

a) Ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegende Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Die unternehmerische Selbständigkeit der Hilfsperson steht der Annahme, der Dritte sei Erfüllungsgehilfe, nicht entgegen (BGH, GRUR 2017, 823 Tz. 20). Eine Werbeagentur, deren sich ein Vertragsstrafeschuldner für seine Werbung bedient, handelt bei ihrer Tätigkeit auch insoweit als Erfüllungsgehilfe des Schuldners, als es um die Erfüllung der vertraglich übernommenen Unterlassungspflicht geht (BGH, a.a.O.). Dasselbe gilt, wenn der Schuldner bei seiner Werbung ein Verlagsunternehmen und dessen Anzeigenabteilung einschaltet (BGH a.a.O.).

b) Nach diesen Grundsätzen waren die Immobilienplattformen Immowelt und ImmoScout als Erfüllungsgehilfen des Beklagten bei der Erfüllung der Unterlassungspflicht aus dem Vertragsstrafeversprechen vom 30.03.2017 anzusehen. Der Beklagte bediente sich dieser Internetplattformen für seine Werbung vergleichbar mit einer Werbeagentur oder einem Verlagsunternehmen. Anders als bei online-Verzeichnissen, die selbständig von den Anbietern erstellt werden ohne ein Vertragsverhältnis mit den darin verzeichneten Personen, nutzte hier der Beklagte aus eigener Initiative die Internetplattformen ImmoScout und Immowelt für seine Werbung, so dass er sie auch in seinen Pflichtenkreis aus der Unterlassungserklärung einschaltete.

c) Der Plattformbetreiber der Plattform ImmoScout handelte schuldhaft. Auf die Bitte des Beklagten vom 03.04.2017, im Impressum die Kontaktdaten entsprechend der Eintragung im Handelsregister zu ändern, erteilte die zuständige Mitarbeiterin des Plattformbetreibers in ihrer elektronischen Nachricht vom 10.04.2017 die falsche Auskunft, dass dafür ein neuer Vertrag mit eventuell neuen Bedingungen abgeschlossen werden müsse. Bereits darin liegt ein dem Beklagten zurechenbares fahrlässiges Fehlverhalten. Auch nachdem die Mitarbeiterin des Plattformbetreibers im Telefonat am 18.04.2017 einräumte, es sei keine Vertragsänderung nötig, sondern lediglich eine technische Fehlerbehebung, dauerte es einen Monat bis zum 18.05.2017, bis das Impressum entsprechend des Änderungswunsches des Beklagten vom 03.04.2017 geändert war. Gründe für diese unangemessen lange Bearbeitungsdauer sind nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Darin liegt ein weiteres fahrlässiges Fehlverhalten des Plattformbetreibers.

d) Auch beim Plattformbetreiber Immowelt liegt ein schuldhaftes Fehlverhalten vor. Auch hier wurde nach der Bitte des Beklagten um Änderung des Impressums und der Kontaktdaten entsprechend des Handelsregistereintrages zunächst fehlerhaft angenommen, es sei eine Vertragsänderung erforderlich. Nach mehrfacher Monierung durch den Beklagten räumte die Mitarbeiterin Breitschuh in ihrer elektronischen Nachricht vom 08.05.2017 ein, dass ein Fehler unterlaufen sei und versprach die Zusendung des Vertragsformulares zur Umfirmierung. Auch danach dauerte es aus Gründen, die weder vorgetragen noch ersichtlich sind, bis zum 24.05.2017 als das Änderungsformular beim Beklagten einging. Auch bei diesem Plattformbetreiber besteht das fahrlässige Fehlverhalten erstens in der Verkennung der gebotenen Maßnahmen und zweitens in der ganz erheblichen Verzögerung."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Berlin: Wettbewerbswidrige Werbung eines Immobilienportals mit Zum Höchstpreis verkaufen und bis zu 25.000 EUR mehr

LG Berlin
Urteil vom 05.06.2018
16 O 267/17


Das LG Berlin hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Immobilienportal mit den Aussagen "Zum Höchstpreis verkaufen" und "bis zu 25.000,00 EUR".

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.


BGH: Immobilienmakler muss in Immobilienanzeigen Energieausweis angeben wenn dieser vorliegt

BGH
Urteil vom 5. Oktober 2017
I ZR 232/16 -Energieausweis
UWG § 3a, § 5a Abs. 2 und 4; EnEV § 16a; Richtlinie 2010/31/EU Art. 12


Der BGH hat entschieden, Immobilienmakler in Immobilienanzeigen den Energieausweis angeben müssen, wenn dieser vorliegt.

Leitsatz des BGH (in berichtigter Fassung gemäß BGH, Beschluss vom 21.03.2018):

Ein Immobilienmakler ist gemäß § 5a Abs. 2 und 4 UWG verpflichtet, in einer Immobilienanzeige den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben, wenn ein Energieausweis vorliegt. Dazu muss die Anzeige die in § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EnEV angeführten Angaben enthalten.

BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232/16 - OLG Hamm - LG Münster

Den Volltext der Entscheidung und des Berichtigungsbeschlusses finden Sie hier: