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OLG Frankfurt: EuGH-Rechtsprechung zum Umverpacken von Arzneimitteln mangels grenzüberschreitendem Bezug bei reinen Inlandssachverhalten nicht anwendbar

OLG Frankfurt
Urteil vom 18.11.2021
6 U 173/20


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die EuGH-Rechtsprechung zum Umverpacken von Arzneimitteln mangels grenzüberschreitendem Bezug bei reinen Inlandssachverhalten nicht anwendbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2a UMV nicht zu, da die Klägerin sich dem weiteren Vertrieb der erschöpften Waren mangels berechtigter Gründe nicht nach Art. 15 Abs. 2 UMV widersetzen kann.

1. Gemäß Art. 15 Abs. 2 UMV kann sich ein Dritter nicht auf die Erschöpfung des Rechts des Markeninhabers aus der Gemeinschaftsmarke berufen, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist. Eine derartige Veränderung kann auch darin liegen, dass die Verpackung (z.B. durch Aufkleber) verändert wird. Zwar betrifft eine Veränderung der Umverpackung streng genommen nicht die „Ware“ selbst, sondern eben nur die Verpackung der Ware, sodass diese Veränderung vom Wortlaut des Abs. 2 nicht erfasst wäre. Änderungen der Verpackung können jedoch jedenfalls dann erhebliche Eingriffe sein, die die Erschöpfung entfallen lassen, wenn der Verkehr die Verpackung als für das Produkt wesentlich ansieht, es z.B. üblicherweise in einer verschlossenen Originalverpackung verkauft wird und der Verkehr gerade auf die Integrität der Verpackung Wert legt. Dies ist typischerweise bei Produktverpackungen von Arzneimitteln der Fall (vgl. EuGH GRUR 2002, 879 Rn 34 - Boehringer Ingelheim).

2. Die für das Umverpacken von Arzneimitteln durch den Europäischen Gerichtshof und den Bundesgerichtshof für Art. 15 Abs. 2 UMV entwickelten fünf Kriterien, die kumulativ für eine zulässige Veränderung der Produktverpackung von Arzneimitteln vorliegen müssen, sind hier nicht anwendbar, da es sich nicht um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handelt. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass es sich um parallelimportierte Ware gehandelt hat.

Grundlage für die Rechtsprechung des EuGH zu Fällen des Umverpackens von Arzneimitteln und Medizinprodukten bei Fällen des Parallelimports ist die Warnverkehrsfreiheit des Art. 34 AEUV. Die Geltendmachung der Marke gegenüber dem Vertrieb veränderter Ware kann zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten und damit zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 34 S. 2 AEUV beitragen (EuGH GRUR 2007, 586 Rn 37 - Boehringer Ingelheim/Swingward II; EuGH GRUR 2018, 736 Rn 25 - Debrisoft; BGH GRUR 2017, 71 Rn 15 - Debrisoft; OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2019, 426 Rn 16). Bei reinen Inlandssachverhalten ist eine solche Gefährdung ausgeschlossen.

3. Die danach nach Art. 15 Abs. 2 UMV vorzunehmende Gesamtbetrachtung führt hier dazu, dass die Klägerin keine berechtigten Gründe hat, sich der Erschöpfung der Ware zu widersetzen.

a) Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse daran, die PZN der Klägerin durch ihre eigene zu ersetzen. Ohne die von der Beklagten angebrachte eigene PZN sind die von der Beklagten angebotenen Packungen nicht mittels des Warenwirtschafts- und Abrechnungssystems von den Packungen der Klägerin zu unterscheiden. Andernfalls könne die Klägerin nämlich Wettbewerber von einem gleichwertigen Zugang zur elektronischen Warenwirtschaft ausschließen. Könnte die PZN nicht angebracht werden, würde kein Weitervertrieb möglich sein oder dieser zumindest erheblich erschwert, so dass im Endeffekt die Klägerin weiterhin Kontrolle über die Vertriebswege hätte, was mit dem Erschöpfungsgrundsatz unvereinbar wäre; zudem wäre auch der Preiswettbewerb erheblich behindert.

Damit unterstützt das Überkleben der PZN durch eine neue PZN der Beklagten den Normzweck der Erschöpfungsregelungen, der darin besteht, das Markenrecht angemessen zu begrenzen. Mit den Interessen des Wirtschaftsverkehrs - gleich ob auf nationaler oder europäischer Ebene - ist es unvereinbar, den weiteren Vertrieb von Waren, die mit Zustimmung des Zeicheninhabers gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht worden sind, markenrechtlich zu behindern.

b) Aus der Tatsache, dass die Beklagte durch das Anbringen des eigenen PZN-Aufklebers die Klagemarke verdeckt hat, kann nichts Anderes folgen.

Allerdings kann das Überdecken der Marke grundsätzlich geeignet sein, die Herkunftsfunktion der Klagemarke zu beeinträchtigen. Indes kann nicht jedes Überkleben der Marke zwangsläufig zu einer derartigen Beeinträchtigung führen. Sonst hätte es der Markeninhaber in der Hand, durch eine mehrfache, großflächige Verteilung seiner Marke auf der Verpackung zu verhindern, dass die von in den Verkehr gebrachte Ware erschöpft und weitervertrieben werden kann. Vielmehr ist auf die konkrete Gestaltung im Einzelfall abzustellen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch weder aus der Rechtsprechung des EuGH (EuGH GRUR 2018, 736 - Debrisoft) noch des BGH (GRUR 2019, 515, Rn 22 - Debrisoft II), dass jede Überdeckung der Marke zwangsläufig dazu führt, dass eine Erschöpfung ausgeschlossen ist. Vielmehr wurde dort eine Markenverletzung auch deshalb abgelehnt, weil das Nichtüberkleben der Marke eine Verletzung ausschließe. Der Umkehrschluss, damit sei jedes Überkleben als eine Markenverletzung anzusehen, ist jedoch weder durch die Rechtsprechung des EuGH und BGH gedeckt noch mit den Gesetzen der Logik vereinbar.

In der vorliegenden konkreten Gestaltung sieht der Senat keine Verletzung berechtigter Interessen der Markeninhaberin. Die überdeckte Marke ist auf dem Ursprungsaufkleber lediglich im Fließtext nicht herausgehoben wiedergegeben, so dass schon fraglich erscheint, ob das Zeichen überhaupt markenmäßig oder nicht vielmehr firmenmäßig benutzt wird. Jedenfalls hat die Marke an dieser Stelle für die Kennzeichnung des Produkts keine nennenswerte Bedeutung. Die Klagemarke findet sich weiterhin unverändert auf allen Verpackungsseiten an prominenter Stelle in deutlich größerer Form. Diese Kennzeichnungen hat die Beklagte nicht verändert. Bei dieser Sachlage liegt insbesondere kein Fall vor, in welchem im Sinne der Debrisoft-Entscheidung des EuGH „die Marke verdeckt“ wird (EuGH GRUR 2018, 736 Rn 35 - Debrisoft; vgl. schon OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2019, 426 Rn 26). Vielmehr liegt der Gedanke nahe, dass die Klägerin die Marke an dieser unauffälligen und ungewöhnlichen Stelle bewusst unter dem Barcode und neben der PZN angebracht hat, um zu provozieren, dass bei der nötigen (und zulässigen) Anbringung der PZN durch die Beklagte die Marke mit überdeckt wird. Ob dies die Absicht der Klägerin war, kann jedoch im Ergebnis dahinstehen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Auf Einzelimportarzneimittel im Sinne von § 73 Abs. 3 AMG findet das Preisrecht der Arzneimittelpreisverordnung keine Anwendung

BGH
Urteil vom 09.05.2018
VIII ZR 135/17
GG Art. 80; AMG § 43, § 73, § 78; AMPreisV § 1; GVG § 132


Der BGH hat entschieden, dass auf Einzelimportarzneimittel im Sinne von § 73 Abs. 3 AMG das Preisrecht der Arzneimittelpreisverordnung keine Anwendung findet.

Leitsatz des BGH:

Auf Einzelimportarzneimittel im Sinne des § 73 Abs. 3 AMG findet das Preisrecht der Arzneimittelpreisverordnung keine Anwendung (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 9. September 2010 - I ZR 72/08, NJW 2010, 3724 Rn. 12; Urteil vom 10. Dezember 2014 - 5 StR 405/13, NStZ 2015, 591 Rn. 26).

BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 - VIII ZR 135/17 - OLG Dresden - LG Dresden

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH legt EuGH markenrechtliche Fragen zu Import und Umetikettierung von Medizinprodukten aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU zur Entscheidung vor

BGH
Beschluss vom 06.10.2016
I ZR 165/15
Debrisoft
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 13 Abs. 2


Der BGH hat dem EuGH markenrechtliche Fragen zu Import und Umetikettierung von Medizinprodukten aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU zur Entscheidung vorgelegt.

Der Tenor:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (Abl Nr. L 78 vom 24. März 2009) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 dahin auszulegen, dass der Inhaber der Marke sich dem weiteren Vertrieb eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Medizinprodukts in seiner inneren und äußeren Originalverpackung, die
vom Importeur mit einem zusätzlichen äußeren Aufkleber versehen wurde, widersetzen kann, es sei denn

- es ist erwiesen, dass die Geltendmachung einer Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der mit einem neuen Aufkleber versehenen Ware unter der Marke zu widersetzen, zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten beitragen würde;

- es ist dargetan, dass die Neuetikettierung den Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht beeinträchtigen kann;

- auf der Verpackung ist klar angegeben, von wem der neue Aufkleber auf der Ware angebracht worden ist und wer deren Hersteller ist;

- das mit diesem neuen Aufkleber versehene Erzeugnis ist nicht so aufgemacht, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann; der Aufkleber darf folglich nicht schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich
sein, und

- der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vor dem Inverkehrbringen des mit einem neuen Aufkleber versehenen Erzeugnisses und liefert ihm auf Verlangen ein Muster dieser Ware.

BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - I ZR 165/15 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

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LG Berlin: 100.000 EURO Ordnungsgeld gegen Facebook wegen Verstoß gegen Unterlassungstenor - zu weite Rechteeinräumung durch IP-Lizenzklausel

LG Berlin
Beschluss vom 11.02.2016
16 O 551/10


Das LG Berlin hat gegen Facebook eine Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 EURO wegen des Verstoßes gegen einen Unterlassungstenor verhängt. Inhaltlich ging es um die weitere Verwendung der IP-Lizenzklausel und der darin enthaltenen zu weiten Rechteeinräumung. Dies war gerichtlich untersagt worden (siehe dazu LG Berlin: Facebook Freunde-Finder rechtswidrig - weitere unzulässige Klauseln in Facebook-AGB )

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Verkauf von US-Tonträgern durch US-Plattenhändler an deutsche Kunden über Amazon-Marketplace unzulässig

LG Hamburg
Beschluss vom 01.07.2014
310 O 180/14


Das LG Hamburg hat einem US-Plattenhändler untersagt, in Deutschland über den Amazon-Marketplace US-Tonträger, die nicht für den europäischen Tonträgermarkt bestimmt sind, zu verbreiten und deutsche Kunden zu beliefern.

Man mag darüber streiten, ob derartige Beschränkungen in der heutigen Zeit noch zeitgemäß sind. Sie entsprechen aber der Gesetzeslage und der BGH-Rechtsprechung (siehe BGH, Urteil vom 21.03.1985 - I ZR 166/82). Nach § 17 Abs. 2 UrhG ist eine Weiterverbreitung von Vervielfältigungstücken nur dann zulässig, wenn das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden sind.

Facebook-Urteil des Kammergerichts Berlin liegt im Volltext vor - Unwirksame Klauseln in AGB und Datenschutzerklärung, Freunde-Finder unzulässig

KG Berlin
Urteil vom 24. Januar 2014
5 U 42/12
Facebook


Nunmehr liegt der Volltext der Facebook-Entscheidung des KG Berlin vor.

Wir hatten bereits in der Meldung "KG Berlin: Facebook Freunde-Finder und zahlreiche Klauseln Facebook-AGB in rechtswidrig - Vorinstanz bestätigt" über die Entscheidung berichtet.

Aus der Pressemitteilung des KG Berlin:

"Die Versendung von durch Facebook generierte E-Mails im Zusammenhang mit der Anmeldeprozedur „Freunde finden“ stelle eine unzumutbar belästigende und damit unerlaubte Werbung dar, die ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten versandt worden sei, befand der Senat. Der Nutzer habe jedenfalls bis zu einer behaupteten Änderung des Anmeldeverfahrens am 2. November 2010 nicht erkennen können, dass nach seiner Einwilligung nicht nur schon bei Facebook registrierte Freunde gesucht, sondern auch nicht registrierte Personen per E-Mail angesprochen würden. Hierfür hafte Facebook als „mittelbare Täterin“, auch wenn der Versand letztlich auf die Eingabe der E-Mail-Adressen durch einen Dritten zurückgehe. Gleiches gelte für die in diesem Zusammenhang verschickten Erinnerungs-E-Mails. Die Gestaltung des Internetauftritts nach Betätigung des Buttons „Freunde finden“ verstoße sowohl gegen das Wettbewerbsrecht wie gegen das Datenschutzrecht. Datenschutzrechtlich fehle die erforderliche freie Einwilligung in die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Werbezwecke.
Der Senat bestätigte auch das erstinstanzliche Verbot der Verwendung verschiedener von Facebook verwendeter Vertragsklauseln: Diese seien unwirksam. Inhaltlich betreffen die Klauseln das Nutzungsrecht von Facebook an allen dort eingestellten Inhalten der Nutzer, die unter die Rechte an geistigem Eigentum fallen (z.B. Fotos und Videos), die Werbung auf Facebook, die Möglichkeit einseitiger Änderungen der vertraglichen Rechte und Pflichten durch Facebook, die einseitige Beendigung der Nutzung von Facebook-Diensten sowie den Datenschutz."


KG Berlin: Facebook Freunde-Finder und zahlreiche Klauseln Facebook-AGB in rechtswidrig - Vorinstanz bestätigt

KG Berlin
Urteil vom 24. Januar 2014
5 U 42/12


Das KG Berlin hat letztlich wenig überraschend entschieden, dass der Facebook Freunde-Finder sowie zahlreiche Klauseln in den Facebook-AGB rechtswidrig sind und die Vorinstanz bestätigt (Siehe zur Vorinstanz LG Berlin: Facebook Freunde-Finder rechtswidrig - weitere unzulässige Klauseln in Facebook-AGB und Facebook-Entscheidung des LG Berlin liegt im Volltext vor - Freundefinder und AGB rechtswidrig )

Die Pressemitteilung des KG Berlin:

"Kammergericht: Facebook unterliegt im Rechtsstreit mit den Verbraucherzentralen auch in der Berufungsinstanz
Pressemitteilung Nr. 3/2014 vom 24.01.2014

Die Präsidentin des Kammergerichts
Pressestelle der Berliner Zivilgerichte


Das Landgericht Berlin hatte der Facebook Ireland Limited mit Urteil vom 6. März 2012 bestimmte Verfahrensweisen bei der Versendung von Freundschaftsanfragen an Dritte untersagt und die Verwendung eines unzureichenden Hinweises auf Datenimport bei der Registrierung beanstandet. Ferner hatte es Facebook die Verwendung verschiedener Vertragsklauseln verboten (vgl. PM 11/2012 und 12/2012). Hiergegen hatte Facebook Berufung zum Kammergericht eingelegt, die heute vom Kammergericht zurückgewiesen worden ist.

Schriftliche Entscheidungsgründe des heutigen Urteils liegen noch nicht vor.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 24. Januar 2014
- 5 U 42/12 -
Landgericht Berlin, Urteil vom 6. März 2012
- 16 O 551/10 -"



BGH: Keine Markenrechtsverletzung durch ungebrochene Durchfuhr von Waren durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - Clinique happy

BGH
Urteil vom 25.04.2012
I ZR 235/10
BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2; EGBGB Art. 40; MarkenG § 14 Abs. 2; MarkenRL Art. 5;
GMV Art. 9
Clinique happy

Leitsätze des BGH:


a) Die ungebrochene Durchfuhr von Waren, die im Ausland mit einer im Inland geschützten Marke gekennzeichnet worden sind, durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt keine Verletzung der Marke dar. Dies gilt unabhängig davon, ob die durch Deutschland durchgeführten Waren für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Drittstaat bestimmt sind und ob im Bestimmungsland Markenschutz besteht oder nicht (im Anschluss an BGH, GRUR 2007, 875 - Durchfuhr von Originalware und BGH, GRUR 2007, 876 - DIESEL II).

b) Ist die Marke, mit der die durch Deutschland durchgeführte Ware gekennzeichnet ist, im Bestimmungsland
geschützt, kann in der Durchfuhr kein im Inland begangener Teilakt einer das ausländische Schutzrecht beeinträchtigenden unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gesehen werden. Dem steht der völkerrechtlich und unionsrechtlich anerkannte Grundsatz der Territorialität entgegen, wonach nationale Immaterialgüterrechte nur einen auf das staatliche Territorium begrenzten Schutz genießen (Aufgabe von BGH, GRUR 1957, 352, 353 - Taeschner/Pertussin II; GRUR 1958, 189, 197 Zeiß).

c) Besteht im Bestimmungsland Markenschutz, kommen gegen den mit der Durchfuhr durch Deutschland und der Einfuhr in das Bestimmungsland beauftragten Spediteur gerichtete Ansprüche auf Unterlassung der Einfuhr und des Inverkehrbringens von markenverletzend gekennzeichneten Waren in Betracht, die unmittelbar auf das Markenrecht des Bestimmungslandes gestützt sind. Dies setzt voraus, dass nach dem Recht des Bestimmungslandes gegen den Spediteur ein vorbeugender Unterlassungsanspruch auf Untersagung der Einfuhr und des Inverkehrbringens besteht.

BGH, Urteil vom 25. April 2012 - I ZR 235/10 - Kammergericht - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Europäische Versandapotheken unterliegen bei Lieferungen nach Deutschland der deutschen Arzneimittelpreisbindung

Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Beschluss vom 22. August 2012
GmS-OGB 1/10

Der gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat entschieden, dass europäische Versandapotheken bei Lieferungen nach Deutschland der deutschen Arzneimittelpreisbindung unterliegen.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der Gemeinsame Senat hat nunmehr entschieden, dass die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellen, ausländische Versandapotheken, die verschreibungspflichtige Arzneimittel im Inland an Endverbraucher abgeben, deutschem Arzneimittelpreisrecht zu unterwerfen. Dies ergibt sich insbesondere aus § 78 Abs. 1 und 2 AMG. Diesem Ergebnis steht weder primäres noch sekundäres Unionsrecht entgegen. Die deutsche Regelung verstößt nicht gegen die Warenverkehrsfreiheit. Es handelt sich nicht um eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 AEUV."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:




"BGH: Europäische Versandapotheken unterliegen bei Lieferungen nach Deutschland der deutschen Arzneimittelpreisbindung" vollständig lesen

EuGH: Import von Bauhaus-Möbel-Nachbauten aus Italien - Warenverkehrsfreiheit darf zum Schutz von Urheberrechten eingeschränkt werden

EuGH
Urteil vom 21.06.2012
C-5/11
Donner


Der EuGH hat sich in dieser Entscheidung mit dem Import von Bauhaus-Möbel-Nachbauten aus Italien befasst. Die nachgebildeten Bauhaus-Möbel waren in Italien
zwischen 2002 und 2007 nicht urheberrechtlich geschützt. Der EuGH hat nun entschieden, dass die Warenverkehrsfreiheit zum Schutz von Urheberrechten eingeschränkt werden darf. Der Import nach Deutschland war somit verboten.

Tenor der Entscheidung:

1. Ein Händler, der seine Werbung auf in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Mitglieder der Öffentlichkeit ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft oder für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und diese Mitglieder der Öffentlichkeit so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungen von Werken liefern zu lassen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat urheberrechtlich geschützt sind, nimmt in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung erfolgt, eine „Verbreitung an die Öffentlichkeit“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vor.

2. Die Art. 34 AEUV und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verbieten, die Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten von Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke in Anwendung seiner nationalen Strafvorschriften strafrechtlich zu verfolgen, wenn Vervielfältigungsstücke solcher Werke in dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen eines Verkaufsgeschäfts an die Öffentlichkeit verbreitet werden, das speziell auf die Öffentlichkeit in diesem Mitgliedstaat ausgerichtet ist und von einem anderen Mitgliedstaat aus abgeschlossen wird, in dem ein urheberrechtlicher Schutz der Werke nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Facebook-Entscheidung des LG Berlin liegt im Volltext vor - Freundefinder und AGB rechtswidrig

Die Facebook-Entscheidung des LG Berlin, Urteil vom 06.03.2012 - 16 O 551/10 liegt nunmehr im Volltext vor

LG Berlin: Facebook Freunde-Finder rechtswidrig - weitere unzulässige Klauseln in Facebook-AGB

LG Berlin
Urteil vom 06.03.2012,
16 O 551/10
Facebook Freunde-Finder
Facebook-AGB / -Nutzungsbedingungen
nicht rechtskräftig


Das LG Berlin hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) hin entschieden, dass der von Facebook verwendete Freunde-Finder nicht mit geltendem Recht zu vereinbaren ist. In der Pressemitteilung des vzbv heißt es dazu:

"Beim Freundefinder kritisierte das Gericht, dass die Facebook-Mitglieder dazu verleitet werden, Namen und E-Mail-Adressen von Freunden zu importieren, die selbst nicht bei Facebook sind. Sie erhalten daraufhin eine Einladung, ohne dazu eine Einwilligung erteilt zu haben."

Zudem rügte das Gericht weitere Klauseln in den Facebook-AGB/-Nutzungsbedingungen, die sich mit der Einräumung von Nutzungsrechten an den von Nutzern erstellten und hochgeladenen Inhalten befassen. Auch die pauschale Einwillung der Nutzer, der Datenverarbeitung zu Werbezwecken zuzustimmen, ist - so das LG Berlin - unzulässig.

In der Pressemitteilung des vzbv heißt es dazu:
"Weiterhin urteilte das Gericht, Facebook dürfe sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ein umfassendes weltweites und kostenloses Nutzungsrecht an Inhalten einräumen lassen, die Facebook-Mitglieder in ihr Profil einstellen. Vielmehr bleiben die Mitglieder Urheber ihrer selbst komponierten Musiktitel oder eigenen Bilder.

Facebook darf diese Werke nur nach Zustimmung der Nutzer verwenden. Rechtswidrig ist nach Auffassung der Richter ferner die Einwilligungserklärung, mit der die Nutzer der Datenverarbeitung zu Werbezwecken zustimmen. Zudem muss Facebook sicherstellen, dass es über Änderungen der Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen rechtzeitig informiert."


Die vollständige Pressemitteilung des vzbv finden Sie hier:

EuGH: Exklusivvermarktung von Fußballspielen in nur einem Land europarechtswidrig - ausländische Decoderkarten dürfen importiert und genutzt werden

EuGH
Urteil vom 04.10.2011
C-403/08
C-429/08


Der EuGH hat entschieden, dass die Exklusivvermarktung von Fußballspielen (und anderen Sportereignissen) in nur einem Sendemitgliedstaat sowohl gegen die Dienstleistungsfreiheit wie auch das Wettbewerbsrecht der Union verstößt.

In der Pressemitteilung des EuGH heißt es:
"Mit seinem Urteil vom heutigen Tag stellt der Gerichtshof fest, dass nationale Rechtsvorschriften, die die Einfuhr, den Verkauf und die Verwendung ausländischer Decoderkarten untersagen, gegen den freien Dienstleistungsverkehr verstoßen und weder auf das Ziel, die Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, noch durch das Ziel, die Anwesenheit der Öffentlichkeit in den Fußballstadien zu fördern, gerechtfertigt werden können.
[...]
Doch dürfen die Lizenzverträge den Rundfunkanstalten nicht jede grenzüberschreitende Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit den betreffenden Sportereignissen untersagen, weil ein solcher Vertrag es erlauben würde, jeder Rundfunkanstalt eine absolute gebietsabhängige Exklusivität einzuräumen, er damit jeglichen Wettbewerb zwischen verschiedenen Rundfunkanstalten im Bereich dieser Dienste ausschalten und so die nationalen Märkte nach den nationalen Grenzen abschotten würde."



Die Pressemitteilung des EuGH finden Sie hier:

"EuGH: Exklusivvermarktung von Fußballspielen in nur einem Land europarechtswidrig - ausländische Decoderkarten dürfen importiert und genutzt werden" vollständig lesen

BPatG: Zu den Voraussetzungen einer bösgläubigen Markenanmeldung - Hamidiye

BPatG
Beschluss vom 22.05.2009
26 W (pat) 32/08
Hamidiye


Gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG sind auch bösgläubig eingetragene Marken zu löschen. Das BPatG hat vorliegend über einen typischen Fall einer bösgläubigen Markenanmeldung zu entschieden. Der Anmelder der Marke hatte nach gescheiterten Verhandlungen über den Import und Vertrieb einer Limonade in Deutschland die im Herkunftsland verwendete Produktbezeichnung als deutsche Marke eingetragen, um dem Hersteller den Marktzutritt in Deutschland zu erschweren bzw. diesen zu verhindern.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Zwar handelt ein Markenanmelder im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG nicht bereits deshalb unlauter und ist insoweit bösgläubig, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein ähnliches Zeichen im Inland für gleiche oder ähnliche Waren/Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Ein Vorbenutzungsrecht in diesem Sinne ist dem Markengesetz fremd (vgl. BGH GRUR 2005, 581, 582 - The Colour of Elégance; GRUR 2004, 510, 511 - S. 100; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8 Rn. 435 m. w. N.).

Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn besondere Umstände vorliegen, welche die Erwirkung des Markenschutzes als wettbewerbs- oder sittenwidrig erscheinen lassen. Eine solche Beurteilung kann angezeigt sein, wenn der Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechslungsfähig ähnliches Zeichen im Ausland bereits für zumindest gleichartige Waren benutzt wird, das ausländische Unternehmen die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen, und sich dem Anmelder diese Absicht zumindest aufdrängen musste (vgl. BGH GRUR 2008, 621, 623/624 – AKADEMIKS; GRUR 1987, 292, 294 – KLINT) [...]"

Den Volltet der Entscheidung finden Sie hier: