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LG Essen: 3.000 EURO Vertragsstrafe für fehlende Aufsichtsbehörde im Impressum auf Drittplattform - Unternehmen haftet für Fehler der Mitarbeiter nach § 278 BGB

LG Essen
Urteil vom 03.06.2020
44 O 34/19


Das LG Essen hat entschieden, dass ein Unternehmen hinsichtlich der Einhaltung einer zuvor abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung für seine Mitarbeiter nach § 278 BGB haftet. Vorliegend ging es um ein fehlerhaftes Impressum auf einer Drittplattform.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 € gegen die Beklagte gemäß § 339 S. 1, 2 BGB in Verbindung mit der Unterlassungserklärung, § 311 Abs. 1 BGB. Die Parteien haben einen wirksamen Unterlassungsvertrag mit einer wirksamen Vertragsstrafenvereinbarung geschlossen. Ein entsprechender Vertrag mit Strafversprechen im Sinne der §§ 339 ff. BGB wurde durch die Unterlassungserklärung der Beklagten vom 28.3.2018 und Annahme seitens des Klägers am 29.3.2018 begründet. In diesem verpflichtet sich die Beklagte gegenüber dem Kläger es zu unterlassen, Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 TMG anzubieten, ohne innerhalb dieser angebotenen Telemedien leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar im Impressum die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben, die die aus der Erteilung der Erlaubnis nach § 34 c GewO resultierenden Verpflichtungen überwacht. Für den Fall der Zuwiderhandlung verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro an den Kläger.

Dieser Vertrag ist auch entgegen der Ansicht der Beklagten insgesamt wirksam. Insbesondere ergibt sich keine Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 BGB. Die §§ 305 ff. BGB sind auf Unterlassungsverträge mit der Maßgabe anwendbar, dass sich die Inhaltskontrolle im unternehmerischen Verkehr nach den §§ 307, 310 Abs. 1 BGB richtet (Schaub in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, Vorbemerkung vor § 339, Rn. 4; ebenda, § 339 BGB, Rn. 1). Es liegt eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB vor. Bei der Vereinbarung, die die Grundlage des geltend gemachten Vertragsstrafenanspruchs darstellt, handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung des Klägers, die dieser, ohne vorher im Sinne von § 305 Abs. 3 BGB ausgehandelt worden zu sein, einseitig stellte. Hierfür spricht, dass die Unterlassungserklärung bereits mit der Abmahnung übersandt wurde. Ferner folgt aus der inhaltlichen Gestaltung („Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns“), dass es sich um für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Bedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt. Die Inhaltskontrolle ist auch nach § 307 Abs. 3 BGB eröffnet, da es sich nicht um bloß deklaratorische Bestimmungen, sowie nicht Hauptleistungspflichten oder das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung handelt. Es fehlt jedoch an der, von der Beklagten behaupteten, unangemessenen Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Verwender der Klausel missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne die des Vertragspartners von vornherein hinreichend zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 77/12 – , Rn. 13). Die Prüfung erfolgt dabei anhand eines generalisierenden, überindividuellen Maßstabs, dem eine von den im Einzelfall bestehenden Besonderheiten abstrakte, typisierende Betrachtung zu Grunde zu legen ist (Beater in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 339 BGB (Stand: 01.02.2020), Rn. 75; BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 77/12 –, Rn. 13).

Die Unterlassungserklärung verpflichtet die Beklagte im Sinne dieses generalisierenden Maßstabs nicht, eine ihr unmögliche Handlung vorzunehmen. Die Beklagte hat sich in der Unterlassungserklärung lediglich verpflichtet, das Anbieten von Telemedien ohne die Nennung der Aufsichtsbehörde zu unterlassen. Insofern geht die Behauptung der Beklagten fehl, es liege ein Fall der subjektiven Unmöglichkeit vor, da nicht ersichtlich ist, warum die Nennung der richtigen Aufsichtsbehörde generell nicht durch die Beklagte erfolgen kann.

Die Beklagte kann auch nicht mit der Behauptung gehört werden, eine unangemessene Benachteiligung ergebe sich daraus, dass der Kläger mit Schreiben vom 14.5.2018 mitteilte, dass die für die Beklagte zuständige Aufsichtsbehörde der Kreis S sei. Insoweit ist nicht ersichtlich, wie sich die Äußerung am 14.5.2018 auf die Wirksamkeit der zuvor am 28.3.2018 abgegebene Unterlassungserklärung auswirken soll. Denn der Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 307 Abs. 1 BGB ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, NJW 2010, 2041 Rn. 30; BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 77/12 –, Rn. 13).

Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB durch eine erhebliche und in dieser Höhe unübliche Vertragsstrafe liegt ebenso nicht vor. § 348 HGB wirkt sich auf die Inhaltskontrolle der Klausel nicht aus (Steimle/Dornieden in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl. 2019, § 348 HGB, Rn. 18). Die Höhe der Vertragsstrafe von 3.000 EUR ist angemessen, weil die Beklagte wiederholt gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen hat. Die Beklagte muss durch eine hohe Vertragsstrafe dazu angehalten werden, es künftig zu unterlassen, Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 TMG anzubieten, ohne innerhalb dieser angebotenen Telemedien leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar im Impressum die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben, die die aus der Erteilung der Erlaubnis nach § 34c GewO resultierenden Verpflichtungen überwacht. Im kaufmännischen Verkehr ist der Unterlassungsschuldner generell weniger schutzwürdig und es überwiegt die Präventivfunktion der Strafe (Beater in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 339 BGB (Stand: 01.02.2020), Rn. 83). Auch muss die drohende Strafe hoch angesetzt werden, da der Unterlassungsschuldner nicht etwa, wie bei Austauschverträgen, durch vertragsoriginäres Eigeninteresse zur eigenen Vertragstreue angehalten wird.

Die Grenze, die erst dann überschritten sein soll, wenn die Strafe „bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu dem mit der Vertragsstrafe sanktionierten Verstoß und den Gefahren steht, die mit möglichen zukünftigen Verstößen für den Unterlassungsgläubiger verbunden sind“ (BGH 13. 11. 2013 - I ZR 77/12, NJW 2014, 2180, Rn, 19), ist hier nicht erreicht.

Denn es handelt sich nicht um nicht abmahnfähige Bagatellverstöße. Dies gilt zum einen, da die vertragsstrafengesicherte Unterlassungserklärung ausdrücklich unter Anerkennung der gerügten Wettbewerbsverstöße erfolgte. Mit der vertraglichen Absicherung einer gesetzlichen Pflicht einigen sich die Parteien in aller Regel auch darüber, dass die gesetzliche Pflicht besteht (vgl. Rieble in: Staudinger (2015), Vorbemerkungen zu §§ 339 ff, Rn. 103). Die Vertragsstrafe dient vorliegend zur Durchsetzung einer solchen gesetzlichen Pflicht aus § 5 Abs. 1 Nr.3 TMG. Insoweit kann die Beklagte nicht damit gehört werden, das Unterlassen der Angabe stelle keinen Verstoß dar, da sie doch gerade diesen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften zuvor anerkannt hat. Auch liegt tatsächlich ein Verstoß gegen § 3 a UWG vor, so dass der Vertragstext der Unterlassungserklärung nicht weiter geht, als es die gesetzlichen Vorschriften des Wettbewerbsrecht verlangen. § 5 TMG enthält Marktverhaltensregeln. Das Vorenthalten der dort festgelegten Informationspflichten ist stets spürbar im Sinne von § 3 a UWG, da die dort enthaltenen Verbraucherschutzvorschriften der Umsetzung von Unionsrecht dienen (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2016 I ZR 238/14, Rn.34).

Zum anderen steht die Vertragsstrafe auch nicht außer Verhältnis zum sanktionierten Verstoß und den, mit einem etwaigen zukünftigen Verstoß verbundenen Gefahren für den Unterlassungsgläubiger. § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG dient dem Verbraucherschutz und der Transparenz (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2017 I – 15 U 100/16, S.7). Hierdurch soll es dem Verbraucher ermöglicht werden, sich bei der angegebenen Aufsichtsbehörde über den Bestand der Genehmigung (etwa der nach § 34 c I Nr.1 GewO) und somit letztlich über die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu informieren. Angesichts dieser Zielsetzung wird somit ein wichtiges Ziel, die Einhaltung der Verbraucherschutzvorschriften, angestrebt.

Ferner ist der Verstoß gegen die Marktverhaltensregeln des § 5 TMG auch im Zusammenhang mit dem großen wirtschaftlichen Nutzen des Internets für die Beklagte und der dadurch erreichbaren hohen Reichweite des geschäftlichen Verkehrs zu sehen. Soweit die Beklagte im Internet für ihre Dienstleistungen werben will, hat sie auch die entsprechende unternehmerische Sorgfalt walten und sich anderenfalls die Folgen von fehlerhaften oder fehlenden Informationen vorhalten zu lassen.

Gegen diesen Unterlassungsvertrag wurde verstoßen, indem mindestens am 11.6.2018 die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum des Internetauftritts bei der Plattform G entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG fehlte und somit die Vertragsstrafe verwirkt wurde, § 339 S. 2 BGB.

Diesen Verstoß hat die Beklagte auch zu vertreten. Der Haftungsmaßstab richtet sich nach den §§ 276, 278 BGB, § 347 I HGB. Für das Fehlen des grundsätzlich vermuteten Verschuldens trägt der Schuldner, also die Beklagte, die Beweislast (Beater in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK- BGB, 9. Aufl., § 339 BGB (Stand: 01.02.2020), Rn. 66). Zwar trägt die Beklagte vor, sie sei ihrer aus der Unterlassungserklärungen resultierenden Pflicht nachgekommen, in dem sie alles versucht habe, um auf den ehemaligen Mitarbeiter einzuwirken und bei G die Löschung beantragt habe.

Dies kann jedoch dahinstehen, da ihr auch ein Verschulden des ehemaligen Mitarbeiters nach § 278 Alt. 2 BGB zuzurechnen ist. Denn hiernach hat der Schuldner sich das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen auch bezüglich einer Unterlassung zurechnen zu lassen (Caspers in: Staudinger, 2019, BGB § 278, Rn. 42; Heymann in: Heymann, HGB, 2. Aufl., § 348, Rn. 5). Dieser Gedanke, wie etwa § 8 Abs. 2 UWG zeigt, ist auch dem Wettbewerbsrecht nicht fremd. Verhindert werden sollen gerade solche Konstellationen, in denen sich der Unternehmensinhaber, hinter seinen Arbeitnehmern verstecken will. Auch das zwischenzeitliche Ausscheiden des Mitarbeiters vermag nicht an der Haftung der Unternehmensinhabers zu ändern (Seichter in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 8 UWG (Stand: 26.03.2020), Rn. 151). Soweit also die Beklagte vorträgt, der Wettbewerbsverstoß sei nicht von ihr, sondern von einem ehemaligen Mitarbeiter begangen worden, führt dies nicht zu einer Widerlegung der Verschuldensvermutung.

Vielmehr muss sich die Beklagte auch Wettbewerbsverstöße zurechnen lassen (BGH 15.5.1985 - I ZR 25/83, NJW 1986, 127; BGH 30.3.1988 - I ZR 40/86, NJW 1988, 1907, 1908; BGH 22.1.1998 - I ZR 18/96, NJW 1998, 3342, 3343 f.; BGH 30.4.1987 - I ZR 8/85, NJW 1987, 3253 f.; OLG Frankfurt 6.6.1974 - 6 U [Kart] 15/74, NJW 1974, 2239; OLG Jena 5.5.2015 - 2 U 41/15 Rn. 4, WRP 2015, 1016).

Der Verstoß ist auch nicht bereits durch die Zahlung der Beklagten vom 29.5.2018 abgegolten. Denn die Parteien haben in ihrer Strafabrede vereinbart, dass die Vertragsstrafe bei jeder Zuwiderhandlung verwirkt sein soll. Jedenfalls scheint ein Abstand der jeweiligen Mahnung von fast einem Monat nicht dafür zu sprechen, von einem zeitlich einheitlichen Verstoß auszugehen. Ferner spricht der Sinn der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nicht dafür, von nur einem Verstoß auszugehen. Denn aus der Unterlassungserklärung geht nicht der Wille hervor, nur einen Verstoß mahnen und bestehende oder weitere Verstöße dulden zu wollen.

Auch steht der Geltendmachung der Vertragsstrafe nicht das aus § 242 BGB folgende Gebot „venire contra factum proprium“ entgegen. Der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens wäre gerechtfertigt, wenn im Rahmen einer wertenden Betrachtung der Gläubiger letztlich für den Strafverfall allein verantwortlich ist. Die Beklagte beruft sich hier auf das Schreiben vom 14.5.2018, in dem der Kläger den „Kreis S, L-Allee … in … S1“ als zuständige Aufsichtsbehörde aufführt.

Insoweit mag der Vorwurf, der Kläger habe sich widersprüchlich verhalten, nicht den Ausschluss nach § 242 BGB begründen. Vorliegend könnte ein relevantes widersprüchliches Verhalten nur angenommen werden, wenn ein Verhalten des Klägers für den Verstoß gegen die Unterlassungserklärung ursächlich gewesen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn eine richtige Impressumsangabe unterblieb gänzlich und erfolgte nicht bloß, wegen des benannten Klägerschreibens, unrichtig.

Hier ist jedoch nicht ersichtlich, warum eine gegebenenfalls ungenaue Angabe der Aufsichtsbehörde durch den Kläger dafür ursächlich war, dass eine Angabe bei G gänzlich unterblieb. Letztlich obliegt es auch der Beklagten sicherzustellen, dass die ihr zuzurechnenden Telemedien den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Ferner steht der Geltendmachung der Vertragsstrafe unter diesem Gesichtspunkt auch die aus § 8 Abs. 4 UWG folgende Wertung nicht entgegen. Denn ein Missbrauch würde voraussetzen, dass für den Gläubiger rechtsfremde Motive bei der Geltendmachung leitend waren (Seichter in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 8 UWG (Stand: 26.03.2020), Rn. 201). Ausschlaggebend bei der Bestimmung eines solchen Missbrauchs muss vorliegend der mit § 8 Abs. 4 UWG intendierte rechtspolitische Zweck, nämlich die Begrenzung eines kommerziellen Abmahnungswesens, sein. Entsprechende Tatsachen, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, wurden von dem Beklagten nicht vorgetragen.

Bezüglich der vorgebrachten subjektiven Unmöglichkeit ist das Vorbringen der Beklagten widersprüchlich, so dass dieses nicht im Rahmen einer, der Inhaltskontrolle nachgeschalteten, Ausübungskotrolle nach § 242 BGB berücksichtigt werden kann. Zwar lässt sie vortragen, dass sie selber die Zugangsdaten für die G-Seite nicht habe. Andererseits behauptet sie in den vorgerichtlichen Schriftsätzen, sie habe die „systemimmanente Löschfunktion“ veranlasst und zitiert die von G verschickte Bestätigung („Bitte beachte, dass deine Seite erst nach 14 Tagen dauerhaft gelöscht wird“). Insoweit ist dem Gericht nicht ersichtlich, wie ohne Kenntnis der Zugangsdaten überhaupt eine solche systemimmanente Löschung erfolgen konnte, die doch zwangsläufig nur von dem autorisierten Betreiber der Seite nach Bestätigung der Zugangsdaten erfolgen kann. Der Beklagten obliegt es insgesamt, wenn sie eine solche Unterlassungserklärung unterzeichnet, bestmöglich sicherzustellen, dass weitere Verstöße unterbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 77/12 –, Rn. 26). Dies hätte, abstrakt gesehen, einfach erfordert, die richtigen Angaben entsprechend einzufügen. Wählt die Beklagte hingegen von sich aus die Löschung ihres Accounts, so begründet dies keine Verpflichtung zu einer unmöglichen Handlung, sondern ist lediglich Ausdruck ihres Unvermögens im Sinne der abgegebenen Verpflichtung zu handeln. In diesem Sinne hat die Beklagte durch das Einleiten des Löschvorgangs selbstverschuldet den Einfluss aus der Hand gegeben.

Der Geltendmachung steht auch nicht der Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung im Sinne der Verwirkung entgegen. Erforderlich für die Annahme einer Verwirkung ist das Vorliegen eines Zeit- und ein Umstandsmoments. Der Gläubiger muss ein ihm zustehendes Recht innerhalb eines gewissen Zeitraums nicht ausgeübt haben, so dass sich der Schuldner in schutzwürdiger Weise darauf verlassen durfte, nun nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Looschelders/Olzen in: Staudinger, 2019, BGB § 242, Rn. 300). Die Beklagte beruft sich zu Unrecht darauf, der Umstand, dass der Kläger seit dem 22.6.2018 von der Anspruchsverfolgung abgesehen habe, begründe die Verwirkung des Rechts. Denn gerade in dem Schreiben vom 22.6.2018 behält sich der Kläger die Wahrnehmung seiner Rechte vor, indem er klarstellt, dass das momentane Absehen von gerichtlichen Maßnahmen nicht die Duldung bestehender oder weiterer Zuwiderhandlungen enthalte. Ferner spricht gerade der durch § 5 TMG verfolgte Verbraucherschutz und das Interesse der Allgemeinheit an dessen strikter Durchsetzung gegen eine Verwirkung.

Die geltend gemachte Zinsforderung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1, 247 BGB. Das Schreiben vom 12.6.2018 hatte verzugsbegründende Wirkung. Die geltend gemachte Vertragsstrafe ist wirksam und durchsetzbar. Nach Fristablauf am 20.6.2018 war die Zahlung fällig, so dass sich die Beklagte am 21.6.2018 im Verzug befand. Die Verschuldensvermutung nach § 286 Abs. 4 BGB wurde nicht widerlegt. Zwar stellt der Kläger in seinem Schreiben vom 15.8.2019 auf das Schreiben vom 14.5.2018 ab, dass den Verzug ab dem 21.06.2018 begründet haben soll. Die in dem Schreiben vom 15.8.2019 geforderte Vertragsstrafe wurde jedoch unstreitig gezahlt, so dass sich die Beklagte mit dieser nicht in Verzug befinden kann. Angesichts des richtig angegeben Verzugsbeginns (21.06.2018) ist das Schreiben der Klägerin jedoch dahingehend auszulegen, dass es sich um das Schreiben vom 12.6.2018 und die darin geforderte erneute Vertragsstrafe handeln soll."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG München: Virtuelles Büro ist keine ladungsfähige Anschrift - Verstoß gegen Impressumspflicht nach § 5 TMG durch werbefinanziertes Forum

OLG München
Urteil vom 19.10.2017
29 U 8/17


Das OLG München hat entschieden, dass Verstoß gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG vorliegt, wenn Betreiber eines werbefinanzierten Uhrenforums anstelle einer ladungsfähigen Anschrift ein virtuelles Büro angibt, wenn über diese Anschrift keine Zustellungen möglich sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Berufung der Klägerin ist zulässig und weitgehend begründet. Der Klägerin stehen der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowie die Ansprüche auf Erstattung der Abmahnkosten und der Kosten für das Abschlussschreiben zu. Nur hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Zinsen war die Berufung teilweise zurückzuweisen.

1. Die Berufung ist zulässig. Die Berufungsbegründung entspricht auch hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Erstattung der Abmahnkosten und der Kosten für das Abmahnschreiben den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, obwohl die Berufungsbegründung keine ausdrücklichen Ausführungen dazu enthält, warum die Abweisung des diesbezüglichen Antrags rechtsfehlerhaft sein soll. Da die Abweisung sowohl des Unterlassungsantrags als auch des Zahlungsantrags jedoch auf einem einheitlichen, allen Ansprüchen gemeinsamen Grund beruht, genügt es, wenn die Berufungsbegründung diesen einheitlichen Grund - wie vorliegend - insgesamt angreift (vgl. BGH GRUR 2015, 772, Tz. 72 - UsedSoft III).

2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1. § 3, § 3a UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG zu.

Die Parteien waren zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verletzungshandlung Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, da sie beide im Internet werbefinanzierte Foren betrieben, die sich mit Uhren befassten. Dass der Beklagte den Betrieb des Uhrenforums inzwischen aufgegeben hat, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen (vgl. Köher/lBornkamm, 35. Aufl., § 8 Rn. 1.50 m.w.N).

Der Beklagte hat gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG verstoßen, weil er im Impressum seines im Internet betriebenen Uhrenforums keine ladungsfähige Anschrift angegeben hatte.

Der Beklagte war als Betreiber des werbefinanzierten Uhrenforums Diensteanbieter im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG hat er als Diensteanbieter den Namen und die Anschrift unter der er niedergelassen ist, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Erforderlich ist die Angabe einer vollständigen und richtigen ladungsfähigen Adresse im Sinne der § 253 Abs. 2 Nr. 1, § 130 Nr. 1 ZPO. Die Angabe eines Postfachs ist nicht ausreichend (Jan 0. Müller in Broich, Telemediengesetz, 1. Aufl., § 5 Rn. 5).

Bei der vom Beklagten im Impressum der Website des Uhrenforums des Beklagten angegebenen Anschrift F. Straße ..., 10117 Berlin (vgl. Ausdruck vom 28.12.2015, Anlage A 3) handelte es sich nicht um seine ladungsfähige Anschrift und damit nicht um die Anschrift der Niederlassung.

Die Klägerin hat vorgetragen und durch Vorlage der Anlagen A5 und A 6 unter Beweis gestellt, dass Zustellungen an den Beklagten am 30.11.2015 und am 07.12.2015 unter der Anschrift nicht erfolgen konnten. Weiter hat die Klägerin vorgetragen, dass der Beklagte in dem Anwesen F. Straße ... nicht wohnhaft war und auch keine Büroräume angemietet hatte und somit keine Niederlassung betreibt. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegentreten. Er hat vorgetragen, er sei Mieter eines sog. „virtuellen Büros“ unter der Anschrift gewesen. Was unter diesem „virtuellen Büro“ zu verstehen ist, wird seitens des Beklagten nicht ausgeführt. Aus der vom Beklagten vorgelegten Anlage B 2 ergibt sich, dass er einen Vertrag über ein ..Virtual Office Mailbox Plus“ abgeschlossen hat, das ausweislich der Anlage A 12 die Nutzung eines Privatbüros gerade nicht umfasst. Es ist nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht dargelegt, inwieweit der Vertrag über das „Virtual Office Mailbox Plus“, bei dem eine Weiterleitung der Post an den Beklagten nach dem Vortrag der Klägerin elektronisch erfolgt, im Hinblick auf eine ladungsfähige Anschrift über die Unterhaltung eines herkömmlichen Postfachs hinausgehen soll.

Weiter trägt der Beklagte vor, dass er „dort auch laufend Räumlichkeiten anmietet“ (vgl. S. 2 der Klageerwiderung, Bl. 14 der Akten) und bietet „zur Natur der Vertragsbeziehungen im hier interessierenden Zeitraum“ (vgl. S. 1 des Schriftsatzes vom 14.06.2016, Bl. 23 der Akten) - zu der er nicht weiter vorträgt - Zeugenbeweis an. Dem Vortrag des Beklagten kann nicht entnommen werden, dass er über den Zeitraum, während dem er die Anschrift „F. Straße ...“ im Impressum angegeben hatte, dort auch dauerhaft Büroräume angemietet hatte. Ob der Beklagte zumindest punktuell - also jeweils anlassbezogen z. B. für eine Besprechung - Räumlichkeiten im Anwesen … angemietet hat und sich dann auch jeweils dort aufgehalten hat, kann dahinstehen. Denn auch wenn der Beklagte über die Unterhaltung des „virtuellen Office“ in Form der elektronischen Weiterleitung der Post hinaus dort auch öfters kurzzeitig einen Raum angemietet haben sollte und sich dann auch dort aufgehalten haben sollte, hat er unter der Anschrift gleichwohl keine „Niederlassung“ betrieben, da Zustellungen gleichwohl grundsätzlich unter der Anschrift nicht erfolgten konnten.

Soweit der Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz vorträgt, dass er dem „Vermieter“ „Empfangsvollmacht“ erteilt habe, ist dieser - von der Klägerin bestrittene - neue Sachvortrag gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigten, so dass dahinstehen kann, ob die Erteilung einer Empfangsvollmacht an den Vermieter ausreicht, den Betrieb einer Niederlassung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG anzunehmen.

3. Der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Der Verzicht auf die Ansprüche aus der einstweiligen Verfügung (vgl. Schreiben vom 04.05.2016, Anlage B 1) hat mit den vorgerichtlichen Kosten für die Abmahnung nichts zu tun und lässt den Anspruch unberührt.

4. Der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für das Abschlussschreiben folgt aus §§ 677, 683. 670 BGB (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. § 12 Rn. 3.73). Es handelt sich nicht um Kosten des Verfügungsverfahrens, sondern um Vorbereitungskosten des Hauptsacheverfahrens (BGH NJW 2008, 1744, Tz. 7 - Abschlussschreiben), so dass auch diese Kosten von der Verzichtserklärung vom 04.05.2016 (Anlage B 1) nicht umfasst sind."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Google muss im Impressum Email-Adresse zur schnellen elektronische Kontaktaufnahme vorhalten - "tote" Email-Adresse mit automatisierter Standardantwort genügt nicht

KG Berlin
Urteil vom 23.11.2017
23 U 124/14


Das KG Berlin hat entschieden, dass Google im Impressum eine Email-Adresse zur schnellen elektronische Kontaktaufnahme vorhalten muss. Eine "tote" Email-Adresse mit automatisierter Standardantwort, wonach die eingehende Email von Google nicht weiter bearbeitet wird, genügt nicht.

Die Revision wurde zugelassen, so dass der BGH voraussichtlich Gelegenheit erhält, sich zur Sache zu äußern.

Aus den Entscheidungsgründen:

"b) Die Beklagte hat § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG zuwidergehandelt, indem sie im Impressum ihrer Webseite keine E-Mail-Adresse angibt, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihr ermöglicht. Das Berufungsgericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des OLG Koblenz an, das mit Urteil vom 1. Juli 2015 - 9 U 1339/14 (Rn. 6) ausgeführt hat:

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG soll eine individuelle unmittelbare Kommunikation auf elektronischem Wege über die angegebene E-Mail-Adresse ermöglichen. Die Vorschrift verlangt nicht, dass Mitteilungen oder Anfragen von Selten des Anbieters in jedem Fall beantwortet werden. Es werden auch keine PrüfpfUchten statuiert. Entscheidend ist, dass die E-Mail-Adresse die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter auf diesem Weg ermöglicht und der Anbieter seine Erreichbarkeit nicht einschränkt, indem er etwa von vornherein durch Regeln zur Behandlung der E-Mail ausschließt, dass eingehende Mails zur Kenntnis genommen werden oder die Kommunikationsmöglichkeiten der Kunden auf bestimmte Fragen inhaltlich eingeschränkt, oder dem Kunden nur anderweitige Möglichkeiten der Kommunikation mitgeteilt werden. Eine solche unzulässige Einschränkung der Kommunikation stellt es auch dar, wenn das System so angelegt ist, dass auf Kundenanfragen ausschließlich mit einem für alle Fälle von Anfragen vorformulierten Standardschreiben reagiert wird. Denn bei einer solchen Reaktion handelt es sich nicht um eine individuelle Antwort, sondern letztlich nur um ein generelles Zurückweisen des Kommunikationsanliegens des Kunden. Andererseits überlässt § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG es dem Anbieter, wie er ohne die zuvor dargestellten Beschränkungen mit seinen Kunden kommuniziert. Ebenso, wie er auf dem Postweg an ihn gerichtete Anfragen im Einzelfall unbeantwortet lassen kann, ohne dadurch wettbewerbswidrig zu handeln, braucht er auch nicht jede an ihn gerichtete E-Mail zu beantworten (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2006 - C-298/07 -, juris; KG, Urteil vom 7. Mai 2013 - 5 U 32/12 juris; LG Berlin, Urteil vom 28.8.2014 - 52 O 135/13).

Das Landgericht hat ln Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen richtig erkannt, dass mit der Angabe einer E-Mail-Adresse, bei der es erklärtermaßen ausgeschlossen ist, dass die Beklagte vom Inhalt der eingehenden E-Mails Kenntnis erlangt, keine Kommunikation ermöglicht, sondern diese Im Gegenteil gerade verweigert wird. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG eindeutig verletzt wäre, wenn die Beklagte im Impressum statt der angegebenen E-Mail-Adresse sogleich den vollständigen Inhalt der automatisch generierten Antwort wiedergeben würde, weil dort (außer der E-Mail-Adresse eines Jugendschutzbeauftragten) keine E-Mail-Adresse genannt wird, über die der Verbraucher unmittelbar mit der Beklagten Kontakt aufnehmen kann. Dann kann es aber, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auch nicht ausreichen, wenn pro forma eine automatisierte E-Mail zwischengeschaltet wird, die genau diese Informationen enthält."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Rechtsmissbräuchliche Impressums-Massenabmahnung von Apotheken durch Abmahngespann Rechtsanwalt Christoph Becker aus Leipzig und Hartmut Rudolf Wagner - Brücken Apotheke Schwäbisch Hall

Abermals ist der Dauerbrenner Impressumspflicht Gegenstand von Massenabmahnungen. Diesmal werden in großer Zahl Apotheken wegen diverser Verstöße gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG durch einen Rechtsanwalt Christoph Becker aus Leipzig für einen Herrn Hartmut Rudolf Wagner - Brücken Apotheke Schwäbisch Hall abgemahnt.

Wer eine derartige Abmahnung erhält, sollte vor allem Ruhe bewahren. Die Gesamtumstände sprechen eindeutig für Rechtsmissbrauch. Gegen rechtsmissbräuchliche Abmahnungen kann man sich wehren. Es ist daher auf keinen Fall zu empfehlen, eine Unterlassungserklärung abzugeben oder Abmahnkosten zu zahlen.

Das Grundproblem bleibt jedoch. Wer als Apotheker eine Webseite betreibt, muss ein ordnungsgemäßes Impressum vorhalten. Nicht immer sind Impressumsabmahnungen rechtsmissbräuchlich.


LG Berlin: Google muss im Impressum Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktaufnahme angeben - tote E-Mail-Adresse mit Serienmail per Auto-Responder genügt nicht

LG Berlin
Urteil vom 28.08.2014
52 O 135/13


Das LG Berlin hat entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google im Impressum eine Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktaufnahme angeben muss. Eine "tote" E-Mail-Adresse, die Anfragen lediglich per Auto-Responder mit einer Serienmail beantwortet, genügt nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs 1 iV.m. §4 Nr. 11 UWG bzw. § 2 Abs.1 UKIaG jeweils i.V.m. § 5 Abs.1 Nr.2 TMG, Die beanstandete Fassung des Impressums genügt nicht den Anforderungen von § 5 Abs.1 Nr.2 TMG.

Nach dieser Vorschrift haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittel­bare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Die Informationspflichten des § 5 TMG dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Sie stellen daher Markverhaltensreglungen im Sinne von § 4 Nr.11 UWG dar (BGH GRUR 2007, 159. Rz 15 - Anbieterkennzeichnung).

[...]

Der Erhalt von automatisierten E-Mails ist nicht das, was man sich gemeinhin unter unmittelbarer Kommunikation vorstellt.

Hierzu hat sich der EuGH im Urteil vom 16.10.2008 Rs. C-298/07 geäußert. Zur Unmittelbarkeit führt der EuGH Rz. 29 aus, dass diese .nicht notwendigerweise eine Kommunikation in Form von Rede und Gegenrede, d.h. einen wirklichen Dialog, erfordert, sondern nur, dass kein Dritter zwischen den Beteiligten eingeschaltet ist". Zur von Art. 5 Abs.1 Iii c ECRL, die der EuGH zu prü­fen hatte, geforderten Effizienz sagt der EuGH weiter Rz. 30, dass .eine effiziente Kommunikation nicht (bedeutet), dass eine Anfrage sofort beantwortet wird Eine Kommunikation ist vielmehr dann als effizient anzusehen, wenn sie es erlaubt, dass der Nutzer angemessene Informationen inner­halb einer Frist erhalt, die mit seinen Bedürfnissen oder berechtigten Erwartungen vereinbar ist."

Den hier aufgestellten Anforderungen genügt die fragliche „Kommunikation" nicht. Zwar ist ein Dritter - sieht man einmal von der Beantwortung von Fragen in Foren durch andere Nutzer ab - nicht zwischengeschartet. Es kann auch hiernach nicht Aufgabe des TMG sein, eine Antwort oder eine bestimmte Qualität der Antwort zu erzwingen. Es genügt die abstrakte Möglichkeit, dass Kommunikation aufgenommen wird, eine Reaktion erfolgt. Auch ein Nichtantworten kann eine Reaktion sein. Wenn aber das Nichtantworten Prinzip ist, kann nicht mehr von Kommunikation die Rede sein. Das Reagieren mit einer E-Mail, die besagt, dass die eingehenden Mails nicht zur Kenntnis genommen werden und auf diese Mail nicht geantwortet werden kann, dass also auf diesem Wege keine Kommunikation stattfindet, reicht für eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation nicht aus. Es kann auch nicht ausreichen, wenn wie vorliegend mit einer automatisierten Antwortmail an andere Kanäle weitervermittelt wird. Dabei ist nicht zu bean­standen, dass die Beklagte im Rahmen einer E-Mail auf vorformulierte Inhalte zurückgreift, sondern dass eben die Kommunikation über E-Mail verweigert wird, sondern nur auf Hilfe-Seiten ver­wiesen wird, die erst über auszufüllende Online-Kontaktformulare die Chance auf direkten Aus­tausch mit einem Mitarbeiter eröffnen. Dies wird umso deutlicher durch die Kontrollüberlegung, dass die Anforderungen von § 5 Abs.1 Nr.2 TMG eindeutig nicht gewahrt wären, wenn der Inhalt der automatisierten Antwort-E-Mail entsprechend der Anlage K 2 selbst im Impressum erschiene, weil hier eben keine E-Mail-Adresse genannt wird. Dann kann es aber auch nicht ausreichen, wenn pro forma" eine automatisierte E-Mail zwischengeschaltet wird, die genau diese Informatio­nen enthält Denn dann dient die E-Mail-Adresse eben nicht der Kommunikation, sondern nur dem Transport von Informationen, die an sich nicht ausreichend sind.
"


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LG Frankfurt: Kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer (2,99 EURO/Min) im Impressum unzulässig - Anbieterkennzeichnung muss normale oder kostengünstigere Telefonnummer enthalten

LG Frankfurt / Main
Urteil vom 02.10.2013
2-03 O 445/12


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer (hier: Nummer für 2,99 EURO/Min) im Impressum nicht den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG genügt. In einer Anbieterkennzeichnung sollte daher stets eine normale oder kostengünstigere Telefonnummer angegeben werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Kammer ist der Ansicht, dass die Einrichtung einer Telefonnummer als Mehrwertdienstenummer keine unmittelbare und effiziente Kommunikation zwischen Nutzer und Diensteanbieter ermöglicht, namentlich dann, wenn wie hier Kosten im Bereich der gerade noch zulässigen Höchstpreise gemäß § 66d TKG - hier bis zu 2,99 €/Minute - anfallen (s. auch Micklitz/Schirmbacher in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 5 TMG Rn. 47).

Wird die Telefonnummer als Mehrwertdienstenummer eingerichtet, durch die die üblichen Kosten überschritten werden, kann dies Nutzer aufgrund der damit verbundenen Kosten von einer Kontaktaufnahme abhalten (vgl. BGH, GRUR 2007, 723 - Internet-Versicherung, juris-Rn. 15; s. auch KG, MMR 2013, 591 - Online-Kontaktformular, juris-Rn. 48 zur Frage der Gleichwertigkeit einer Email-Adresse und einer Telefaxnummer).

Dies widerspricht den Zielen der RL 2001/31/EG. Diese will einerseits einen Beitrag zur Akzeptanz der neuen Informations- und Kommunikationstechniken im täglichen Rechtsund Geschäftsverkehr leisten (vgl. Erwägungsgründe 4 bis 6, Art. 1 Abs. 1; s. auch BT-Drs. 13/7385, S. 18). Gleichzeitig soll auch der Schutz der Verbraucher gewährleistet werden (Erwägungsgründe 7, 10, 11).

Hiermit steht es nicht im Einklang, wenn der Diensteanbieter aus der Kontaktaufnahme mittels gebührenpflichtiger Servicenummern zusätzlichen Gewinn erzielt, zumal dem Verbraucher keine angemessene Gegenleistung zuteil wird (vgl. Micklitz/Schirmbacher, a.a.O. § 5 TMG Rn. 47).

Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass das Geschäftsmodell und die Geschäftsstrukturen eines Online-Händlers anders als beim stationären Handel keinen beratenden Verkäufer vorsähen, was auch im Rahmen der Kalkulation der Preise Auswirkungen habe, so dass es angemessen sei, Kosten für die Beantwortung telefonischer Anfragen zu erheben, kann ihr nicht gefolgt werden. Relevante Nachteile im Wettbewerb durch die durch die telefonische Beratung verursachten Kosten dürften schon deshalb nicht entstehen, weil zumindest in der Union alle Mitbewerber der Beklagten insoweit den gleichen Regeln unterliegen. Gewisse - natürlich nicht von der Hand zu weisende - Belastungen der Beklagten (wie auch eines jeden anderen Normadressaten) müssen - darüber hinaus auch mit Blick auf die in Art. 12, 14 GG vorgesehenen Grundrechtsschranken - hingenommen werden. Denn der mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verbundene Eingriff ist durch die damit verknüpften vernünftigen sachlichen Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert (vgl. KG, MMR 2013, 591 - Online-Kontaktformular, juris-Rn. 52)."


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OLG Nürnberg: Facebook-Massenabmahnungen der Binary Services GmbH / Revolutive Systems GmbH wegen fehlendem Impressum rechtsmissbräuchlich

OLG Nürnberg
Urteil vom 03.12.2013
3 U 348/13


Das OLG Nürnberg hat völlig zu Recht entschieden, dass die im Namen der Binary Services GmbH / Revolutive Systems GmbH ausgesprochenen Massenabmahnungen wegen fehlender Anbieterkennzeichnung bei Facebook rechtsmissbräuchlich sind. Die falsche Entscheidung der Vorinstanz (siehe LG Regensburg: Fehlendes Facebook-Impressum ist wettbewerbswidrig - Keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung bei 180 Abmahnungen binnen einer Woche, Anm. zu Urteil vom 31.01.2013 - 1 HK O 1884/12) wurde völlig zu Recht aufgehoben.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Klägerin rechtsmissbräuchlich.
[...]
Vorliegend hat die Klägerin in einem Zeitraum von wenigen Tagen im August 2012 (08.08. bis 16.08) unstreitig mindestens 199 Abmahnungen (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 19.08.2013, S. 30 = Bl. 172 d.A.) gegen vermeintliche Mitbewerber im IT-Bereich wegen Verletzung der Impressumsverpflichtung gemäß § 5 TMG ausgesprochen.
[...]
Diese "Abmahnwelle" stand in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit der Klägerin.
[...]
Weiteres Indiz für das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Klägerin ist, dass diese bis auf die beiden beim Senat anhängigen Verfahren unstreitig keinen Unterlassungsanspruch weiter gerichtlich verfolgt hat. Hinzu kommt. dass die Verfolgung in den beiden Verfahren erst in die Wege geleitet wurde, als die angeblichen Verletzer ihrerseits negative Feststellungsklagen erhoben hatten. Die Klagen dienten damit in erster Linie auch dazu, nach Verzicht auf die Klagerücknahme diese Klagen unzulässig werden zu lassen."


Siehe zum Thema auch "Facebook - (Serien-)Abmahnungen wegen Verstoß gegen Impressumspflicht - Social Media und die Anbieterkennzeichnug"

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KG Berlin: Impressum einer geschäftsmäßigen Internetseite muss eine Email-Adresse enthalten - Online-Kontaktformular reicht nicht aus

KG Berlin
Urteil vom 07.05.2013
5 U 32/12


Das KG Berlin hat entschieden, dass das Impressum einer geschäftsmäßigen Internetseite eine Email-Adresse enthalten muss. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer und ein Online-Kontaktformular reichen allein nicht aus. Das Gericht verweist auf den Wortlaut von § 5 TMG und der einschlägigen EU-Richtlinie.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gebietet - in Wortlautkongruenz mit dem dadurch umgesetzten Art. 5 Abs. 1 lit c Richtlinie 2000/31/EG - die Angabe der Adresse der elektronischen Post. Das ist die E-Mail-Anschrift."

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OLG Düsseldorf: Plattformbetreiber muss Nutzern technische Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Vorhaltung eines Impressums zur Verfügung stellen - andernfalls haftet auch der Plattformbetreiber

OLG Düsseldorf
Urteil vom 18.06.2013
I-20 U 145/12


Die Impressumspflicht ist nach wie vor eine Dauerbrenner und immer wieder Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Eine ausreichende Anbieterkennzeichnung muss bei geschäftsmäßigen Angeboten auch vorgehalten werden, wenn fremde Webseiten wie Handelsplattformen (z.B. eBay, amazon & co.) oder Social-Media-Plattformen (Facbook, Twitter & Co. - siehe z.B. "LG Berlin: Fehlendes Impressum bei Google+ ist wettbewerbswidrig - Unnötige Fehler auf Social-Media-Plattformen vermeiden") zur Verbreitung eigener Inhalte und Angebote genutzt werden. Gerade die zahlreichen aus dem anglo-amerikanischen Bereich stammenden Plattformen bieten häufig keine Möglichkeit, das Impressum in einer Weise zu hinterlegen, dass es den Anforderungen des deutschen Rechts entspricht.

Das OLG Düsseldorf hat nun entschieden, dass der Betreiber einer Internetplattform seinen Nutzern eine ausreichende technische Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Vorhaltung eines Impressums zur Verfügung stellen muss. Geschieht dies nicht, so liegt aufgrund der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten ein Wettbewerbsverstoß des Plattformbetreibers vor.

Wichtig: Die Entscheidung bedeutet nicht, dass sich der Nutzer bei einer Abmahnung darauf berufen kann, dass die von ihm genutzte Plattform kein "Impressums-Feld" vorsieht. Allerdings lassen sich auf Grundlage der vom OLG Düsseldorf getroffenen Wertungen ggf. Regressansprüche gegen den Plattformbetreiber herleiten. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob andere Gerichte der Ansicht des OLG Düsseldorf folgen werden.

Ein kleiner Auszug aus den Entscheidungsgründen:

"Von der Beklagten kann allerdings verlangt werden, dass sie ihre Angebotsmaske Anlage K 15, die derzeit für die streitgegenständlichen Angaben nicht einmal Felder vorsieht, anpasst und beispielsweise so gestaltet, dass die genaue Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung sowie die streitgegenständlichen Angaben zum Handelsregister im Einzelnen abgefragt werden und im Falle des Freibleibens der Felder eine mit einer Belehrung über die Impressumspflicht versehene Aufforderung zur Überprüfung erscheint. Auch der unspezifische Hinweis in den Nutzungsbedingungen Anlage B 1, die Inserate dürften nicht gegen geltendes Recht verstoßen, genügt der Verkehrspflicht nicht. Hier könnte es sich empfehlen, eine Belehrung über Impressumspflicht und die insoweit erforderlichen Angaben aufzunehmen.
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An der Beachtung der Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 besteht ein nicht unerhebliches Allgemeininteresse, da der Rechtsverkehr auf diese Weise in die Lage versetzt wird, sich über die Identität eines gewerblichen Anbieters in elektronischen Medien Klarheit zu verschaffen (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 315). Angaben wie Identität, Rechtform und Anschrift des Vertragspartners, für deren Verifizierung wiederum die Handelsregisterinformationen nützlich sind, haben bestimmenden Einfluss auf den Vertragsschluss und entlasten zugleich auch die Marktteilnehmer von den Kosten einer eigenen Informationenbeschaffung (Köhler in: Köhler/Bornkamm, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.157a). Auch wenn die Impressumspflicht innerhalb der Vielzahl anderer Verpflichtungen, die beim Angebot gewerblicher Waren und Dienstleistungen zu beachten sind, keine besonders hervorgehobene Stellung einnimmt und mit derjenigen der Vorschriften des Jugendschutzes, wie dem Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien, das nicht umsonst strafbewehrt ist (vgl. BGH, GRUR 2007, 890 Rn. 40 - Jugendgefährdende Medien bei eBay), nicht zu vergleichen ist, kann von der Beklagten verlangt werden, dass sie die vorbeschriebenen einmaligen und zudem nicht besonders aufwendigen Maßnahmen ergreift, um der Gefahr von Impressumsverstößen entgegenzuwirken (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 315). Die Gefahr, dass die Anzeigenkunden ihrer Verpflichtung zur Angabe des Impressums ohne entsprechende Maßnahmen seitens der Portalbetreiber nicht nachkommen, ist verhältnismäßig hoch, gerade weil entsprechende Felder in der Angebotsmaske bislang fehlten."

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LG Berlin: Fehlendes Impressum bei Google+ ist wettbewerbswidrig - Unnötige Fehler auf Social-Media-Plattformen vermeiden

LG Berlin
Beschluss vom 28.03.2013
16 O 154/13


Abmahnungen wegen eines fehlerhaften oder fehlenden Impressums sind immer noch weit verbreitet. Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG gilt auch, was erstaunlicherweise immer noch gerne übersehen wird, für Social-Media-Profile und Unternehmensseiten auf Social-Media-Plattformen (siehe dazu z.B. LG Aschaffenburg: Impressumspflicht bei Facebook, Twitter, Google+ , Xing und Co. - Pflicht zur Anbieterkennzeichnung).

Nunmehr hat das LG Berlin wenig überraschend entschieden, dass auch bei Google+ eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG erforderlich ist.

Wir raten nicht ohne Grund schon seit vielen Jahren auch auf Social-Media-Plattformen die erforderlichen Pflichtinformationen gut einsehbar vorzuhalten.

LG Bochum: Impressum bei Facebook durch Link im Infobereich ausreichend - Massenabmahner verliert negative Feststellungsklage

Wie die Internet World Business berichtet hat das LG Bochum der negativen Feststellungklage eines Abgemahnten gegen einen bekannten Massenabmahner wegen unzureichender Impressumsangaben bei Facebook stattgegeben (siehe zum Thema auch unsere Anmerkung zum Fehlurteil des LG Regensburg "LG Regensburg: Fehlendes Facebook-Impressum ist wettbewerbswidrig - Keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung bei 180 Abmahnungen binnen einer Woche")

Leider hat sich das LG Bochum wohl im vorliegenden nicht zur Frage des Rechtsmissbrauchs geäußert. Das Gericht hat die Abmahnung für unbegründet erachtet, da - so das Gericht zutreffend - ein entsprechender Link im Infobereich einer Facebook-Seite ausreichend sei und im vorliegenden Fall vorhanden war.

Wir wird die Sache für den Massenabmahner letztlich enden ? Schlecht ! Der Rechtsmissbrauch liegt auf der Hand. Die Entscheidung des LG Regensburg wird mit Sicherheit auch noch aufgehoben.

LG Regensburg: Fehlendes Facebook-Impressum ist wettbewerbswidrig - Keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung bei 180 Abmahnungen binnen einer Woche

LG Regensburg
Urteil vom 31.01.2013
1 HK O 1884/12


Das LG Regensburg hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger und damit abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein gewerbsmäßiger Facebook-Auftritt kein Impressum nach § 5 TMG enthält. Dies ist nicht überraschend.

Im entschiedenen Fall lehnte das Gericht jedoch zu Unrecht einen Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG ab. Insbesondere führte das Gericht aus, dass die Versendung von 180 Abmahnungen binnen einer Woche nicht ausreichen, um eine rechtsmissbräuchliche Serienabmahnung zu begründen (siehe zum Thema auch "Facebook - (Serien-)Abmahnungen wegen Verstoß gegen Impressumspflicht - Social Media und die Anbieterkennzeichnug").

Weitere Indizien für Rechtsmissbrauch sah das Gericht nicht. Wir wissen nicht, was in diesem Verfahren vorgetragen wurde. Im Regelfall lassen sich in derartigen Fallkonstellationen sehr wohl weitere Indizien finden. Diese müssen in einer gerichtlichen Auseinandersetzung jedoch entsprechend deutlich vorgetragen werden. Oft befinden sich Abgemahnte in dem Irrglauben, dass der Umstand, dass es sich bei einer Abmahnung um eine Serienabmahnung handelt, automatisch zu einem Rechtsmissbrauch führt.

Der Streitwert wurde auf 3000 EURO festgesetzt.

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LG Bamberg: Angaben zur schnellen elektronische Kontaktaufnahme im Impressum müssen eine Beantwortung binnen 60 Minuten ermöglichen - Angabe der Telefonnummer zu empfehlen

LG Bamberg
Urteil vom 23.11.2012
1 HK O 29/12

Das LG Bamberg hat entschieden, dass die Angaben zur schnellen elektronische Kontaktaufnahme im Impressum derart ausgestaltet sein müssen, dass eine Beantwortung binnen 60 Minuten erfolgt. Ist dies nicht der Fall, so liegt nach Ansicht des LG Bamberg ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.

Die Problematik stellt sich dann, wenn in der Anbieterkennzeichnung keine Telefonnummer angegeben wird. § 5 Abs. 1 Ziff. 2 TMG fordert dann "Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post."

Die Anforderungen des LG Bamberg sind überzogen. Nur die wenigsten Anbieter dürften in der Lage sein, eine derart kurze Frist einzuhalten. Das LG Bamberg bezieht sich dabei offenbar auf die EuGH-Entscheidung - Urteil vom 16.10.2008 - C-298/07 -. In dem dort entschiedenen Fall hatte der EuGH entschieden, dass die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend erforderlich ist und die Möglichkeit zur elektronischen Kontaktaufnahme jedenfalls dann "schnell" ist, wenn Anfragen - wie im dort entschiedenen Fall - binnen 60 Minuten beantwortet werden. Ob es sich dabei um eine Obergrenze handelt, hat der EuGH aber gerade nicht entschieden.

Da nach wie vor der Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands bei bestimmungsgemäß in ganz Deutschland aufrufbaren Internetangeboten gilt, könnten Abmahner aber ggf. gerichtliche Schritte in Bamberg einleiten.

Tipp zur Umgehung des Problems: Angabe einer (erreichbaren !) Telefonnummer im Impressum

Facebook - (Serien-)Abmahnungen wegen Verstoß gegen Impressumspflicht - Social Media und die Anbieterkennzeichnug

Abmahnungen wegen Verstöße gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG sind nicht neu. Dies gilt auch für Social Media-Angebote (siehe z.B. "LG Aschaffenburg: Impressumspflicht bei Facebook, Twitter, Google+ , Xing und Co. - Pflicht zur Anbieterkennzeichnung"). Wir raten unseren Mandanten nicht ohne Grund seit vielen Jahren, ihre Social Media-Angebote mit einer ausreichenden Anbieterkennzeichnung zu versehen. Dies gilt natürlich nicht nur für Facebook, sondern auch für andere Social-Media-Angebote (Twitter, Google+, LinkedIn, Xing & Co.).

Derzeit werden offenbar vermehrt IT-Unternehmen abgemahnt, die eine Facebook-Seite betreiben, ohne die vorgeschriebenen Pflichtangaben vorzuhalten. Die Zeiten für Serienabmahnungen sind zum Glück schwerer geworden (siehe "BGH bestätigt Rechtsprechung des OLG Hamm zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen im Wettbewerbsrecht" ), zumal die Serienabmahner immer wieder die gleichen Fehler begehen. Auch bei dieser Abmahnwelle gibt es zahlreiche Ansatzpunkte, mit denen sich der Rechtsmissbrauch der ausgesprochenen Abmahnung begründen lässt.



LG Essen: Impressumspflicht für Vereine - vollständige Anbieterkennzeichnung erforderlich, wenn ein Buch beworben wird

LG Essen
Urteil vom 26.04.2012
4 O 256/11

Das LG Essen hat entschieden, dass ein eingetragener Verein auf seiner Webseite eine vollständige Anbieterkennzeichnung anch § 5 Abs. 1 TMG vorhalten muss, wenn auf der Webseite Werbung für ein vom Verein herausgegebenes Buch gemacht wird. In einem solchen Fall liegt ein geschäftsmäßiger Telemediendienst vor. Ein geschäftsmäßiges Handeln liegt nach Ansicht des LG Essen jedoch nicht vor, wenn lediglich ein Spendenaufruf auf der Webseite zu finden ist.

Unser Tipp: Um unnötige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte stets eine vollständige Anbieterkennzeichnung nach § 5 Abs. 1 TMG vorgehalten werden.