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OLG Düsseldorf: Impressum im Info-Bereich von Facebook nicht ausreichend - BGH dürfte dies anders sehen

OLG Düsseldorf
Urteil vom 13.8.2013
I-20 U 75/13


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Impressum im Info-Bereich von Facebook nicht den Anforderungen von § 5 TMG genügt. Das Gericht ist der Ansicht, dass ein durchschnittlicher Internetnutzer unter der Rubrik "Info" keine Anbieterkennzeichnung erwartet. Die Anforderungen des OLG Düsseldorf sind überzogen und erinnern an eigentlich längst vergangene "Stilblüten" der Rechtsprechung nach Einführung der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist zudem nur schwer mit der Rechtsprechung des BGH zu vereinbaren (siehe BGH, Urteil vom 20.07.06 – I ZR 228/03 ). Der BGH macht völlig zu Recht weniger strenge Vorgaben für die Erfüllung von Informationspflichten.

Letztlich sind Facebook und die anderen Plattformbetreiber gefragt, ihren Nutzern eine entsprechende technische Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.


LG Düsseldorf: [Stadtname].info-Domain verletzt nicht die Namensrechte der jeweiligen Stadt - kein Anspruch auf Unterlassung und Übertragung der Domain

LG Düsseldorf
34 O 16/01
Urteil vom 14.03.2012


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Domains mit der Struktur [Stadtname].info nicht die Namensrechte der jeweiligen Stadt verletzen. Das Gericht lehnte deshalb einen Unterlassungs- und einen Übertragungsanspruch gegen den Betreiber eines Inforportals ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Interesse an einem "griffigen" Zusatz besteht nicht allein für den Namensträger. Diesem ist es möglich, Untergliederungspunkte bereits auf seiner Domain einzuführen, die nach einem Schrägstrich "\" an die Adresse angefügt werden, wie z.B. www.aaaaa.de\info" Der Bedarf an solchen Kürzeln besteht vielmehr in noch größerem Umfang für Anbieter, die den Namen als Teil ihres Produktes verwenden wollen. Da es ihnen nicht. gestattet ist, die Domain www.sssss.de zu verwenden, sind sie gezwungen, einen möglichst benutzerfreundlichen Zusatz anzufügen. Es sind somit aufgrund der weltweit nur einmal möglichen Vergabe jeder Adresse gewisse Annäherungen zwischen Namensträger und Namensverwender zuzulassen (vgl. auch Ubber WRP 1997, 497)"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: