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BGH: Infoseite zu einer bestimmten Therapie (hier: Original Bach-Blütentherapie) mit Link auf Angebote für entsprechende Produkte eines bestimmten Herstellers ist eine geschäftliche Handlung im Si

BGH
Urteil vom 11.12.2014
I ZR 113/13
Bezugsquellen für Bachblüten
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass das Vorhalten einer Infoseite im Internet zu einer bestimmten Therapie (hier: Original Bach-Blütentherapie) mit Link auf Angebote für entsprechende Produkte eines bestimmten Hersteller eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt und nicht als reines Informationsangebot zu werten ist. Folgerichtig kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen, wenn durch die Informationen gegen die Health-Claims-Verordnung oder die Vorgaben des LFGB verstoßen wird. Insofern hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Diese weit verbreitete Variante der Bewerbung von Lebens- und Nahrungsergänzungsmitteln mit gesundheitsbezogenen Angaben dürfte nach dieser Entscheidung weiter unter Beschuss geraten.

Leitsatz des BGH:
Weist ein Unternehmen auf seiner Internetseite im Zusammenhang mit Angaben zu einer bestimmten Therapie (hier: Original Bach-Blütentherapie) auf die "Original Produkte" zu dieser Therapie hin und hält es für den Verbraucher einen elektronischen Verweis (Link) im Rahmen des Internetauftritts bereit, der zum Angebot der "Original Produkte" eines bestimmten Herstellers führt, liegt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor.

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 113/13 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: