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OLG Frankfurt: Bezeichnung "I Pesti con Basilico e Rucola" bei 1,5 Prozenz Rucola-Anteil zulässig wenn Produkt u.a. nach Rucola schmeckt

OLG Frankfurt
Urteil vom 22.08.2019
6 U 133/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnung "I Pesti con Basilico e Rucola" bei 1,5 Prozenz Rucola-Anteil zulässig ist, wenn das Produkt u.a. nach Rucola schmeckt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN: 1,5% Rucola reicht

Die Bezeichnung „I Pesti con Basilico e Rucola“ ist – sofern das Pesto u.a. nach Rucola schmeckt - auch dann nicht irreführend, wenn der Rucola-Anteil mit 1,5% deutlich unter den Anteilen der daneben verwendeten Kräuter liegt, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung fest.
Nr. 53/2019

Die Beklagte vertreibt u.a. das Produkt „Pesti con Basilico e Rucola“. Das Pesto wird in Gläsern abgefüllt und ist auf der Außenseite mit Grafiken und Texten versehen. Das Glas trägt den Text „Pesto mit Basilikum und Rucola“. Auf der gegenüberliegenden Schauseite sind Basilikum, Petersilie und Rucola abgebildet. Grafisch nimmt der Rucola etwas mehr Raum ein als die anderen beiden Kräuter. Laut Zutatenverzeichnis weist das Produkt u.a. folgende Anteile aus: 20,7% Basilikum, 11,8% Petersilie und 1,5% Rucola. Das Pesto schmeckt u.a. nach Rucola.

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er hält die Aufmachung des Produkts für irreführend. Sie erwecke die Erwartung eines höheren Rucola-Anteils als 1,5%. Das Landgericht hat den Antrag, die geschilderte Etikettierung des Produkts zu unterlassen, zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Ob eine Werbeaussage irreführend sei, beurteile sich nach dem Erwartungshorizont des so genannten Durchschnittsverbrauchers, stellt das OLG klar. „Dabei sind die verschiedenen Bestandteile der Verpackung in ihrer Gesamtheit zu prüfen, um festzustellen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein bestimmter Zutaten... irregeführt wird“, konkretisiert das OLG. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei dabei davon auszugehen, dass ein Verbraucher, der sich in seiner Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richte, zunächst das Zutatenverzeichnis lese. Hier ließen sich dem Zutatenverzeichnis die korrekten prozentualen Zutatenangaben entnehmen.

Zwar könne bei einem zutreffenden Zutatenverzeichnis im Einzelfall die Etikettierung eines Erzeugnisses dennoch irreführend sein. Zu prüfen sei insoweit „die Gesamtwirkung der Verpackung“. Davon sei hier indes nicht auszugehen. Die „auch nur geringfügige Konzentration eines Lebensmittelbestandteils (ist) wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden..., wenn die beworbene Zutat jedenfalls enthalten ist und die berechtigten Geschmackserwartungen durchschnittlicher Verbraucher nicht enttäuscht werden“, begründet das OLG. Die Produktbezeichnung sowie Etikettierung rufe beim verständigen Durchschnittsverbraucher die Vorstellung hervor, dass das angebotene Pesto dem Geschmacksbild des Rucola zumindest auch entspreche. Das sei hier unstreitig der Fall. Die Verbrauchererwartung werde nicht dadurch enttäuscht, dass das Pesto daneben erhebliche Anteile der Kräuter Petersilie und Basilikum enthalte.

Darüber hinaus habe der Verbraucher keine Veranlassung, bestimmte Vorstellungen von den Mengenverhältnissen der beworbenen Zutaten zu haben, da diese von Überlegungen zur Rezeptur abhängig seien. Allein „das Mengenverhältnis von Zutaten (lässt) keine Rückschlüsse auf deren Abbildung im Geschmack zu“, konstatiert das OLG. Überzeugend verweise deshalb die Beklagte darauf, die Zutat „Rucola“ aufgrund seiner gerichtsbekannt bitteren Note eher im niedrigeren Umfang eingesetzt zu haben, um den Geschmack nicht zu sehr zu dominieren.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.8.2019, Az. 6 U 133/18
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.8.2018, Az. 2/6 O 332/17)




LG Trier: Unzulässige Bezeichnung "Veierlikör" für veganes Produkt ohne Ei - Anspielung auf nach Spirituosenverordnung geschützte Bezeichnung Eierlikör

LG Trier
Urteil vom 20.12.2018
7 HK O 13/18


Das LG Trier hat entschieden, dass die Bezeichnung "Veierlikör" für ein veganes Produkt ohne Ei unzulässige ist - Es handelt sich dabei um eine rechtswidrige Anspielung auf die nach der Spirituosenverordnung geschützte Bezeichnung "Eierlikör". Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

OLG Karlsruhe: Bei Verkauf von Naturkosmetik müssen im Online-Shop die Inhaltsstoffe angegeben werden

OLG Karlsruhe
Urteil vom 26.09.2018
6 U 84/17


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass beim Verkauf Naturkosmetik im Online-Shop die Inhaltsstoffe angegeben werden müssen. Insofern handelt es sich um wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG.

EuGH: Keine Milch im Eierlikör - Nur die in Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genannten Bestandteile dürfen enthalten sein

EuGH
Urteil vom 25.10.2018
C‑462/17
Tänzer & Trasper GmbH gegen Altenweddinger Geflügelhof KG


Der EuGH hat entschieden, dass eine Spirituose nicht als Eierlikör bezeichnet werden darf, wenn diese Milch enthält. Es dürfen nur die in Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genannten Bestandteile enthalten sein.


Tenor der Entscheidung:

Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Spirituose nur dann die Verkehrsbezeichnung „Eierlikör“ führen darf, wenn sie keine anderen als die in dieser Bestimmung genannten Bestandteile enthält.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Heidelberg: Kosmetik darf nicht mit "natürlich" beworben werden wenn Butylphenyl Methylpropional enthalten ist

LG Heidelberg
Urteil vom 12.03.2018
12 O 4/18 KfH


Das LG Heidelberg hat entschieden, dass Kosmetik nicht mit dem Zusatz "natürlich" beworben werden darf, wenn Butylphenyl Methylpropional enthalten ist. Es dürfen in einem solchen Fall nur ausschließlich natürliche Inhaltsstoffe verwendet werden.


LG München: Teilweise Überdeckung der Inhaltsstoffe auf Umverpackung für Kosmetikprodukte ist wettbewerbswidriger Verstoß gegen KosmetikVO

LG München
Urteil vom 09.01.2018
1 HK O 11164/17


Das LG München hat entschieden, dass die teilweise Überdeckung der Inhaltsstoffe auf der Umverpackung für Kosmetikprodukte ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die KosmetikVO ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat hinsichtlich der Cremes einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 a UWG in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 g VO (EG) Nr. 1223/2009. Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Badetörtchen beruht auf § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 a UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 LFGB. Der Kostenerstattungsanspruch beruht auf § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

1. Produkt „ByeBye Cellulite“

Die teilweise Überlappung der Inhaltsstoffe auf der Kartonumverpackung entspricht nicht Artikel 19 Abs. 1 g der KosmetikVO. Danach müssen die Behältnisse und Verpackungen kosmetischer Mittel „leicht lesbar und deutlich sichtbar“ u.a. eine Liste der Bestandteile enthalten. Diese Angabe braucht nur auf der Verpackung zu erscheinen und trägt die Überschrift „Ingredients“. Der Cremetiegel selbst enthält keine Liste der Bestandteile. Diese ist nur auf der Kartonverpackung auf der Unterseite wie abgebildet enthalten.

Ob in dem Online-Shop des Beklagten die Liste der Bestandteile aufgeführt ist, spielt für das hier streitgegenständliche Verfahren keine Rolle: Hier ist nur die Verpackung des Tiegels streitgegenständlich, nicht die Online-Werbung. Die KosmetikVO selbst unterscheidet nicht zwischen einem Online-Angebot und einem stationären Angebot oder einem Direktvertrieb. Sie schreibt nur vor, wie das kosmetische Mittel gekennzeichnet sein muss und welche Informationen es auf der Verpackung enthalten muss. Ein „Bereitstellen auf dem Markt“ (Artikel 19 Abs. 1) wird in Artikel 2 g der KosmetikVO definiert, nämlich als „jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.“ Es kommt daher nicht darauf an, ob die Creme in der Verpackung direkt an den Verbraucher abgegeben wird, oder über eine Online-Bestellung an den Verbraucher versandt wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Keine Irreführung durch Bezeichnung Holunderblütensirup wenn Produkt 0,3 Prozent Holunderblütenextrakt enthält

OLG Frankfurt
Beschluss vom 11.09.2017
6 U 109/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass keine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Produkt als Holunderblütensirup bezeichnet wird und dabei nur 0,3 Prozent Holunderblütenextrakt enthält, sofern der Holunderblütenextrakt das Geschmacksbild prägt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 II ZPO erfüllt sind. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 31.7.2017 Bezug genommen (§ 522 II 3 ZPO), dessen wesentlicher Inhalt nachfolgend wiedergegeben wird:

"Wie das Landgericht mit zutreffenden Gründen angenommen hat, stehen dem Kläger die geltend gemachten Unterlassungs- und Abmahnkostenerstattungsansprüche nicht zu, da die mit dem Klageantrag angegriffene Produktausstattung unter keinem Gesichtspunkt irreführend, unzutreffend, unklar oder nicht leicht verständlich (Art. 7 I LMIV) ist.

Die Produktbezeichnung "Holunderblüte" sowie die Abbildung von Holunderblüten auf der Schauseite der Flasche ruft beim verständigen Durchschnittsverbraucher zunächst die Vorstellung hervor, dass der so angebotene Sirup aus natürlichen Holunderblüten gewonnene Zutaten enthält; dies ist der Fall, da dem Erzeugnis 0,3 % Holunderblütenextrakt zugesetzt ist. Weiter entnimmt der Verbraucher der Ausstattung, dass der Sirup dem Geschmacksbild der Holunderblüte entspricht; auch dies hat der Kläger jedenfalls nicht bestritten.

Die dargestellte Verbrauchererwartung wird nicht dadurch enttäuscht, dass der Sirup daneben erhebliche Anteile von Birnen- und Apfelsaftkonzentrat enthält. Dies gilt jedenfalls, solange das Holundergeschmacksbild des Sirups dadurch nicht überlagert oder beeinträchtigt wird. Letzteres macht der Kläger ebenfalls nicht geltend.

Dagegen macht sich der Durchschnittsverbraucher keine näheren Vorstellungen über den genauen Anteil, mit dem der Holunderblütenextrakt in dem Erzeugnis enthalten ist. Diesem Anteil kommt auch für die Intensität des Holundergeschmacks keine allein maßgebliche Bedeutung zu, weil - wie die Beklagte und die Streithelferin in erster Instanz unbestritten vorgetragen haben - bereits der Holunderblütenextrakt in unterschiedlicher Konzentration hergestellt werden kann. Dies kann auch erklären, warum andere Hersteller Holunderblütensirup mit einem höheren Anteil an Holunderblütenextrakt anbieten."

Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 21.8.2017, mit dem geltend gemacht wird, die Voraussetzungen des § 522 II Nr. 2 und 3 ZPO lägen nicht vor, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung allgemein anerkannter Grundsätze zur Ermittlung der Verkehrsauffassung auf den konkreten Lebenssachverhalt, der auch mit der Fallgestaltung, die der Entscheidung des OLG Nürnberg vom 24.1.2017 - 3 U 1830/16 - zugrunde liegt, nicht vergleichbar ist."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Nürnberg: Irreführung durch Pilzmischung "Bayer. Pilze & Waldfrüchte", wenn die Pilze aus China und Chile stammen

LG Nürnberg
Urteil vom 21.01.2015
3 O 1430/14


Das LG Nürnberg hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hin entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine unter der Bezeichnung "Bayer. Pilze & Waldfrüchte“ vertriebene Pilzmischung tatsächlich nur Pilze aus China und Chile enthält.