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OLG Frankfurt: Werbung mit 100 jähriger Firmentradition trotz eines zwischenzeitlichen Insolvenzverfahrens nicht wettbewerbswidrig

OLG Frankfurt
Beschluss vom 07.09.2015
6 U 69/15


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung mit einer 100 jähriger Firmentradition trotz eines zwischenzeitlichen Insolvenzverfahrens nicht wettbewerbswidrig ist. Entscheidend für die Zulässigkeit der Alters- bzw. Traditionswerbung ist die Unternehmenskontinuität.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat in dem Hinweisbeschluss vom 21. Juli 2015 ausgeführt, dass er den Erwägungen des Landgerichts folgt und die dazu getroffenen Feststellungen für ausreichend hält. Ergänzend ist folgendes angemerkt worden:

„Die angegriffene Werbung erweckt beim angesprochenen Verkehr keine irreführenden (§ 5 UWG) Vorstellungen über die geschäftlichen Verhältnisse der Beklagten.

Die Werbung der Beklagten richtet sich an alle Personen, die Interesse an den dort angebotenen Handwerksleistungen und Produkten haben können. Da auch die Mitglieder des Senats zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, kann die Verkehrsauffassung aus eigener Einschätzung beurteilt werden.

Die Aussage „Mit unserer über 100 jährigen Firmentradition und der konsequenten Weiterentwicklung unseres Know-how…“ wird vom angesprochenen Verkehr als Hinweis auf eine entsprechende geschäftliche Kontinuität verstanden. Maßgeblich ist die Kontinuität des Unternehmens selbst als sachliche Organisationseinheit, so dass es darauf ankommt, ob das gegenwärtige Unternehmen trotz aller im Lauf der Zeit eingetretenen Änderungen noch mit dem früheren Unternehmen als wesensgleich angesehen werden kann (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., Rn 5.55 zu § 5 UWG; Dreyer in: Harte/Henning-Bodewig, UWG, 3. Aufl., Rn 142 zu § 5 UWG; OLG Hamm GRUR-RR 2012, 293, 295 – Geburtstagsrabatt m. w. N.).

1. Mit Recht hat das Landgericht aus der Insolvenz der Firma A GmbH keine Unterbrechung dieser Unternehmenskontinuität abgeleitet. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die Alters- bzw. Traditionswerbung beim angesprochenen Verkehr bestimmte Vorstellungen über die Zuverlässigkeit und auch die wirtschaftliche Solidität des Unternehmens hervorrufen, die ein besonderes Vertrauen begründen sollen (vgl. OLG Celle OLG-Report 1999, 142 Tz. 7 bei juris). Deswegen kann die Einleitung eines Insolvenzverfahrens die berechtigten Erwartungen des Verkehrs erschüttern und dementsprechend die Berufung auf eine Unternehmenskontinuität hindern."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: