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BGH: Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft ist ein relativ unentziehbares Recht

BGH
Urteil vom 13.10.2020
II ZR 359/18
HGB §§ 119, 161 Abs. 2



Leitsätze des BGH:

a) Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft ist ein relativ unentziehbares Recht.

b) Der Eingriff in ein relativ unentziehbares Recht ist rechtmäßig, wenn dies im Interesse der Gesellschaft geboten und für den betroffenen Gesellschafter unter Berücksichtigung der eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist oder er dem Eingriff zugestimmt hat. Dass eine Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Interesse der Gesellschaft liegt, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

BGH, Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 359/18 - KG - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Streitwertangabe des Klägers für Unterlassungsanspruch in Wettbewerbsstreitigkeiten kommt indizielle Bedeutung zu

OLG Frankfurt am Main
Beschluss vom 14.03.2017
6 W 24/17


OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Streitwertangabe des Antragstellers / Klägers für den Unterlassungsanspruch in Wettbewerbsstreitigkeiten indizielle Bedeutung für das verfolgte Interesse zukommt. Diese Wirkung entfällt, wenn die Angaben nach den Gesamtumständen übersetzt erscheinen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das für die Streitwertbemessung gemäß § 51 II GKG maßgebliche Interesse des Antragstellers an der Durchsetzung der mit dem Eilantrag geltend gemachten Unterlassungsansprüche erscheint mit dem vom Beschwerdeführer in der Antragsschrift angegebenen Streitwert von 15.000,- € angemessenen bewertet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 3.11.2011 - 6 W 65/10; juris) kommt den eigenen Streitwertangaben des Klägers oder Antragstellers zu Beginn des Verfahrens indizielle Bedeutung für das verfolgte Interesse zu, da zu diesem Zeitpunkt die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht sicher beurteilt werden können; etwas anderes gilt dann, wenn diese Angaben nach den Gesamtumständen übersetzt erscheinen. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden.

Das Landgericht hat zwar mit Recht angenommen, dass Wettbewerbsverstöße, die die Vorenthaltung einer Widerrufsbelehrung oder sonstiger gesetzlich vorgesehener Informationen betreffen, in der Regel nur verhältnismäßig geringe Streitwerte rechtfertigen, weil ein klagender Mitbewerber des Verletzers hierdurch in seinen eigenen geschäftlichen Belangen allenfalls mittelbar berührt wird (vgl. Senat GRUR-RR 2012, 95 m.w.N.). Dies betrifft hier jedoch nur die Unterlassungsanträge zu 1. b) bis d). Demgegenüber richtet sich der Unterlassungsantrag zu 1. a) dagegen, dass der Antragsgegner als gewerblicher Anbieter in der beanstandeten Werbung den unzutreffenden Eindruck eines Privatangebots erweckt. Die hierin liegende Irreführung des Verbrauchers insbesondere über die vermeintliche Preisgünstigkeit des Angebots ist im Allgemeinen in besonderer Weise geeignet, die Kaufentscheidung zu beeinflussen. Daraus ergibt sich zugleich ein erhebliches Interesse des Antragstellers, der in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis mit dem Antragsgegner steht, eine solche Werbung künftig zu unterbinden.

Unter diesen Umständen kann der vom Beschwerdeführer bereits in der Abmahnung angegebene Hauptsachestreitwert von 20.000,- € nicht als offensichtlich übersetzt angesehen werden. Da für das Eilverfahren gemäß § 51 IV GKG ein Abschlag gegenüber dem Hauptsachestreitwert vorzunehmen ist, für den der Senat etwa ein Drittel ansetzt (vgl. Senat, Beschlüsse v. 16.8.2004 - 6 W 121/04, v. 09.04.2009 - 6 W 7/09 und vom 26.02.2009 - 6 W 149/08), ist der für das Eilverfahren angegebene Streitwert von 15.000,- € ebenfalls nicht zu beanstanden."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Registrierung einer Domain mit dem Ziel diese zu verkaufen ist nicht unlauter, wenn bei Registrierung kein besonderes Interesse eines Kennzeichenrechtsinhabers erkennbar war- ahd.de

BGH
Urteil vom 19.02.2009
I ZR 135/06
UWG §§ 3, 4 Nr. 10 a.F.
ahd.de


Die ahd.de-Entscheidung zum Thema Domainhandel und Domaingrabbing liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten diese Entscheidung bereits hier kurz kommentiert.

Die Leitsätze des BGH lauten:

1. Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens be-gründen.

2. Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Viel-zahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: