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BGH: Lichtbilder eines Gutachters dürfen von einem Haftpflichtversicherer nicht ohne Einwilligung im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden

BGH
Urteil vom 29.04.2020
I ZR 68 /08
Restwertbörse
UrhG § 31 Abs. 5 Satz 2; BGB § 242

Leitsätze des BGH:


a) Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.

b) Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGHZ 166, 233 Tz. 34 ff. - Parfümtestkäufe).

BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08 - OLG Hamburg -LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: