Skip to content

AG Bonn: Langsamer Internetanschluss - Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 TKG müssen vom Kunden substantiiert vorgetragen werden

AG Bonn
Urteil vom 21.06.2023
115 C 31/23


Das AG Bonn hat entschieden, dass die Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 TKG vom Kunden im Prozess substantiiert vorgetragen werden müssen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Das Vertragsverhältnis der Parteien ist nicht durch die unter dem 8.1.2023 ausgesprochene Kündigung beendet worden.

Ein Grund zur Kündigung lag nicht vor. Insbesondere war auch kein Grund für eine Sonderkündigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 TKG gegeben. Nach der v.g. Vorschrift kann der Verbraucher außerordentlich kündigen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist im Falle von erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßigen wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit ober bei anderen Dienstequalitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter angegebenen Leistung, die durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder von ihr oder einem von ihr beauftragten Dritten zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt wurden.

Indes hat der Kläger nicht dargelegt, dass die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Leistung nicht der vertraglich vereinbarten Leistung entsprochen hat.

Ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Auftragsbestätigung heißt es dort auf der 3. Seite:

"Geschwindigkeit Internet-Zugang DSL 6000 17.02.2022 •

Wie vereinbart, stellen wir Ihnen den Zugang aus technischen Gründen mit einer reduzierten Geschwindigkeit bereit. Download: Max. 6,016 MBit/s, Normal 3,8 MBit/s, Min. 2,048 MBit/s Upload: Max. 2,4 MBit/s, Normal 0,7 MBit/s, Min. 0,288 MBit/s Voraussetzung ist ein für die ADSL-Schnittstelle der U geeigneter Router bzw. Modem. Messung der Datenübertragungsrate möglich unter www.breitbandmessung.de"

Die v.g. Geschwindigkeiten/Leistungen sind mithin Vertragsinhalt geworden. Dass davon abweichende Leistungen vereinbart wurden, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Für das Gericht ist nicht ersichtlich, die von dem Kläger gemessenen Werte sich nicht innerhalb des vereinbarten Leistungsbereichs bewegen. Zu abweichend gemessenen Werten hat der Kläger nicht explizit vorgetragen, auch nicht auf das entsprechende Bestreiten der Beklagten.

Auch aus den kommentarlos vorgelegten Messprotokollen ergibt sich für das Gericht keine Unterschreitung der erbrachten Leistung von der v.g. vereinbarten vertraglichen Leistung. Die Messwerte bewegen mindestens im Normalbereich. Insbesondere ergibt sich kein Anhaltspunkt für erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen der Leistungen für Up- und Download.

Die Voraussetzungen für ein Sonderkündigungsrecht sind mithin nicht gegeben.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Filesharing-Abmahnung Frommer Legal für Warner Bros. Entertainment Inc. - Barbie Film - Ruhe bewahren und richtig reagieren

Seit vielen Jahren ein Dauerbrenner in unserer Kanzlei sind Filesharing-Abmahnungen der Rechtsanwälte Frommer Legal (vormals Waldorf Frommer) für Warner Bros. Entertainment Inc. und andere Rechteinhaber.

Derzeit steht insbesondere der Film "Barbie" im Fokus.

Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen.

Dabei ist es wichtig, richtig auf die Abmahnung zu reagieren und die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten.

BGH: Telefonica / O2 darf Nutzung eines mobilen Datentarifs für stationäre Endgeräte nicht verbieten - Verstoß gegen Endgerätefreiheit

BGH
Urteil vom 04.05.2023
III ZR 88/22


Der BGH hat entschieden, dass Telefonica / O2 die Nutzung eines mobilen Datentarifs für stationäre Endgeräte nicht verbieten darf. Insofern liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Endgerätefreiheit vor. Eine entsprechende Klausel in den AGB ist unwirksam.

Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof zur Endgerätewahlfreiheit bei einem Mobilfunkvertrag mit Internetnutzung

Der für Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse zuständige III. Zivilsenat hat entschieden, dass in einem Mobilfunkvertrag die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens unwirksam ist, mit der der Gebrauch des Internetzugangs auf Endgeräte beschränkt wird, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen.

Sachverhalt:

Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Das beklagte Telekommunikationsunternehmen verwendet in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mobilfunkverträge mit Internetnutzung u.a. die folgende Bestimmung:

"Der mobile Internetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Geräten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen (nicht z.B. in stationären LTE-Routern)."

Der Kläger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, in Bezug auf Telekommunikationsverträge mit Verbrauchern diese oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die von der Beklagten verwendete Klausel hält einer Inhaltskontrolle nicht stand. Sie verstößt gegen die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union normierte Endgerätewahlfreiheit und ist daher gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Die gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV in allen ihren Teilen verbindliche und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2015/2120 bestimmt in ihrem Art. 3 Abs. 1, dass Endnutzer eines Internetzugangsdienstes das Recht haben, den Internetzugang mit Endgeräten ihrer Wahl zu nutzen. Der Umfang dieser Endgerätewahlfreiheit richtet sich nicht danach, ob dem Internetzugangsdienst ein Mobilfunkvertrag, ein Festnetzvertrag oder ein anderer Vertragstyp zugrunde liegt. Anknüpfungspunkt für die Endgerätewahlfreiheit ist der Internetzugangsdienst und damit unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten der durch den Dienst bereitgestellte Zugang zum Internet. Bei der Nutzung dieses Zugangs kann der Endnutzer grundsätzlich frei unter den zur Verfügung stehenden Endgeräten wählen.

Die Endgerätewahlfreiheit kann nicht wirksam abbedungen werden. Eine Regelung im Sinne der von der Beklagten verwendeten Klausel, die die Nutzung bestimmter Endgeräte ausschließt, obwohl sie technisch zur Herstellung einer Internetverbindung über das Mobilfunknetz geeignet sind, ist daher unwirksam.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 Abs. 1 und 2 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 2015/2120

Endnutzer haben das Recht, über ihren Internetzugangsdienst, unabhängig vom Standort des Endnutzers oder des Anbieters und unabhängig von Standort, Ursprung oder Bestimmungsort der Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste, Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten, Anwendungen und Dienste zu nutzen und bereitzustellen und Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen.

Vorinstanzen:

LG München I - Urteil vom 28. Januar 2021 - 12 O 6343/20

OLG München - Urteil vom 17. Februar 2022 - 29 U 747/21



BGH: Wiedereinsetzungsantrag wegen eines Computerdefekts muss Darlegungen zu Defekt enthalten und ist abzulehnen wenn Möglichkeit eines Bedienfehlers des Anwalts besteht

BGH
Beschluss vom 01.03.2023
XII ZB 228/22
ZPO §§ 85 Abs. 2, 130 d, 233 E, 236 C; FamFG §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5


Der BGH hat entschieden, dass ein Wiedereinsetzungsantrag wegen eines Computerdefekts Darlegungen zu Defekt und Behebung enthalten muss. Eine Wiedereinsetzung ist abzulehnen, wenn die Möglichkeit eines Bedienfehlers des Anwalts besteht.

Leitsätze des BGH:
a) Wird ein Wiedereinsetzungsantrag auf einen vorübergehenden Funktionsausfall eines Computers gestützt, bedarf es näherer Darlegungen zur Art des Defekts und seiner Behebung (im Anschluss an BGH Beschluss vom 17. Mai 2004 - II ZB 22/03 - NJW 2004, 2525).

b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumung von dem Beteiligten bzw. seinem Verfahrensbevollmächtigten verschuldet war (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10 - NJW 2011, 1972).

BGH, Beschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 228/22 - OLG Rostock - AG Neubrandenburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OVG Münster: Rechtsanwälte müssen mobilen Internet-Hotspot vorhalten um bei Ausfall des stationären Internets Schriftsätze fristwahrend als elektronisches Dokument per beA bei Gericht einreichen

OVG Münster
Beschluss vom 06.07.2022
16 B 413/22


Das OVG Münster hat entschieden, dass Rechtsanwälte zusätzlich einen mobilen Internet-Hotspot vorhalten müssen, um bei Ausfall des stationären Internets Schriftsätze fristwahrend als elektronisches Dokument per beA bei Gericht einreichen zu können

Aus den Entscheidungsgründen:
Nach dem seit dem 1. Januar 2022 geltenden § 55d Satz 1 VwGO (eingefügt durch Gesetz vom 10. Oktober 2013, BGBl. I S. 3786) sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 55d Satz 3 VwGO). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 55d Satz 4 VwGO).

Die am 23. März 2022 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Beschwerdeschrift vom 22. März 2022 entspricht nicht den Vorgaben des § 55d Satz 1 VwGO, weil sie nicht als elektronisches Dokument, sondern per Telefax übermittelt worden ist.

Hierbei handelt es sich auch nicht um eine nach § 55d Satz 3 VwGO zulässige Ersatzeinreichung, weil der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nicht entsprechend § 55d Satz 4 Halbsatz 1 VwGO glaubhaft gemacht hat, dass die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen ist. Soweit er hierzu vorträgt, "Die Störung der Telefon- und Internetverbindung des Unterzeichners ist von der Deutschen Telekom bisher nicht beseitigt worden; ein Bautrupp hat sich für den 30. März 2022 angesagt, so dass hier lediglich ein Faxgerät von Dritten zur Verfügung steht. Dies wird anwaltlich versichert.", ist mit diesem Vortrag, ungeachtet der Frage, ob die hierzu von ihm abgegebene anwaltliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung ausreichend ist,

vgl. R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 55d Rn. 10, wonach für die Glaubhaftmachung die Regelung des § 294 ZPO maßgeblich ist; ebenso AG Hamburg, Beschluss vom 21. Februar 2022 - 67h IN 29/22 -, juris, Rn. 10, und Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 43. Auflage 2022, § 130d Rn. 2 jeweils in Bezug auf die inhaltsgleiche Regelung in § 130d ZPO,

schon nicht dargetan, dass die Übermittlung nur vorübergehend nicht möglich i. S. v. § 55d Satz 3 VwGO gewesen ist. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dessen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Schriftsatz vom 11. Februar 2022) dem Verwaltungsgericht entgegen § 55d Satz 1 VwGO nicht als elektronisches Dokument, sondern per Telefax übermittelt und dies ebenfalls damit begründet, dass die Störung der Telefon- und Internetverbindung von der Deutschen Telekom bisher nicht beseitigt worden sei, so dass ihm lediglich ein Faxgerät von Dritten zur Verfügung stehe, was anwaltlich versichert werde. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bei der Übermittlung der Beschwerdeschrift am 23. März 2022, also mehr als fünf Wochen nach Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, noch mit Erfolg auf das Vorliegen einer vorübergehenden (Hervorhebung durch den Senat) Unmöglichkeit der Übermittlung infolge einer technischen Störung berufen kann. Denn die Regelung des § 55d Satz 3 VwGO entbindet professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2022 - 19 A 448/22.A -, juris, Rn. 4 unter Bezugnahme auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/12634 vom 6. März 2013, S. 28 (zur Parallelvorschrift des § 130d ZPO) und vom 9. Mai 2022 - 16 B 69/22 -, juris, Rn. 4.

Dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers jedenfalls dem zuletzt genannten Erfordernis, etwa durch ein Hinwirken auf eine schnellere Behebung der von ihm geltend gemachten Störung oder die Beschaffung und Verwendung eines mobilen Hotspots, nachgekommen ist, hat er schon nicht dargelegt.

Die Beschwerde ist zudem auch deshalb unzulässig, weil der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers seiner Verpflichtung aus § 55d Satz 4 Halbsatz 2 VwGO, auf gerichtliche Aufforderung ein elektronisches Dokument nachzureichen, nicht nachgekommen ist. Er ist mit hiesiger Verfügung vom 30. März 2022 aufgefordert worden, die Beschwerdeschrift so bald wie möglich als elektronisches Dokument nachzureichen. Obwohl er in diesem Fall verpflichtet ist, eine Einreichung zusätzlich in elektronischer Form vorzunehmen,

vgl. R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 55d Rn. 11 unter Bezugnahme auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/12634 vom 6. März 2013, S. 28,

ist er dieser Aufforderung nicht nachgekommen, obwohl ihm dies schon nach seinem eigenen Vortrag jedenfalls nach dem 30. März 2022 möglich gewesen sein müsste.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: O2 darf Nutzung eines mobilen Datentarifs für stationäre Endgeräte nicht verbieten - Verstoß gegen Endgerätefreiheit

LG München
Urteil vom 28.01.2021
12 O 6343/20

Das LG München hat entschieden, dass der Mobilfunkanbieter O2 die Nutzung eines mobilen Datentarifs für stationäre Endgeräte nicht verbieten darf, da dies ein Verstoß gegen die Endgerätefreiheit darstellt. Eine entsprechende Klausel in den AGB ist unwirksam.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel nach§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verlangen. Die Klausel ist unwirksam.

Die streitgegenständliche Klausel in Fußnote 7 Satz 3 der „Preisliste Mobilfunk Postpaid"'' der Beklagten (Anlage K 1) ist eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Es handelt sich um eine für alle im Tarif „02 Free Unlimited" der Beklagten abgeschlossenen Verträge vorformulierte Vertragsbedingung.

2. Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle

a) Zwar sind nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB solche Klauseln von der Inhaltskontrolle ausgenommen, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die hierfür zu zahlende Vergütung unmittelbar regeln. Nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie ist es den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen, und mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es insoweit regelmäßig auch an einem Kontrollmaßstab. Dagegen sind Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 11.07.2019-VII ZR266/17; Urteil vom 09.10.2014 - III ZR 32/14).

b) Die streitgegenständliche Klausel betrifft jedoch keine Hauptleistungspflicht im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Hauptleistungspflicht der Beklagten ist die Zurverfügungstellung eines Internetzugangs. Mit welchen Geräten ein .solcher Internetzugang genutzt werden kann, ist keine Frage der Hauptleistungspflicht. Es handelt sich vielmehr um eine technische Ausformung der Leistungserbringung durch die Beklagte. Die Auffassung der Beklagten, die Hauptleistungspflicht bestehe in der Zurverfügungstellung eines Internetzugangs nur für Mobilgeräte, weil es sich um einen speziell für die Verwendung mit solchen Geräten konzipierten Tarif handele, teilt das Gericht nicht. Sie beruht auf einer von der Beklagten - letztlich willkürlich - vorgenommenen Unterteilung des Angebots von Internetzugangsdiensten in mobile und stationäre 11Produktwelten". Eine solche Aufteilung, die von der Beklagten oder anderen Anbietern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten getroffen wird, jederzeit veränderlich ist und zudem jegliche Variante von Mischtarifen zulässt, führt nicht dazu, dass jeder Tarif oder jede denkbare Tarifgruppe einen eigenen, neuen Vertragstypus im Rechtssinne darstellt. Es handelt sich vielmehr immer um einen Vertrag über die Nutzung eines Internetzugangs. Eine Klausel, die wie hier die Nutzbarkeit auf bestimmte Geräte beschränkt, definiert demnach nicht die Hauptleistungspflicht des Vertrags, sondern stellt im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine die Leistungspflicht des Verwenders einschränkende Regelung dar. Sie unterliegt der Inhaltskontrolle.

c) Gegen die Definition einer vertraglichen Hauptleistungspflicht spricht im vorliegenden Fall auch die Verortung der Klausel im Vertragswerk: Sie findet sich in einer Fußnote zu einer Preisliste. Diese systematische Einordnung erschiene für Regelungen zur Bestimmung der vertraglichen Hauptleistung zumindest ungewöhnlich. d) Im Übrigen unterliegt die Nutzbarkeit eines Internetanschlusses nur durch bestimmte Endgeräte nicht uneingeschränkt der Dispositionsfreiheit der Parteien. Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 des europäischen Parlaments und des Ratens vom 25.11.2015 (sogenannte Telecom Single Market Verordnung; im Folgenden TSM-VO) normiert die Endgerätefreiheit. Danach haben Endnutzer das Recht, beim Internetzugang Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen. Nach Artikel 3 Abs. 2 TSM-VO dürfen Vereinbarungen zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten und Endnutzern die Ausübung der Rechte der Endnutzer gemäß Artikel 3 Abs. 1 TSM-VO nicht einschränken. Die Frage, mit welchen Endgeräten die Nutzung eines Internetzugangs aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung erlaubt sein soll, unterliegt damit allenfalls in sehr engen Grenzen der Dispositionsfreiheit der Vertragsparteien. Auch dies führt dazu, dass die Klausel als einschränkende Regelung kontrollfähig ist.

3. Die streitgegenständliche Klausel ist unwirksam, weil sie die Verbraucher als Vertragspartner der Beklagten nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. Die Klausel verletzt das Recht der Nutzer auf Endgerätefreiheit.

a) Artikel 3 Abs. 1 TSM-VO normiert die vom europäischen Gesetzgeber gewollte Endgerätefreiheit. Ausweislich Erwägungsgrund 5 der TSM-VO sollen die Endnutzer beim Zugang zum Internet frei unter den verschiedenen Arten von Endgeräten wählen können. Der Grundgedanke ist ausweislich des Erwägungsgrundes, dass sich zwar grundsätzlich (unionsrechtskonforme) Beschränkungen in Folge der Produktgestaltung oder Regelung durch die Hersteller oder Händler der Endgeräte ergeben können, dass jedoch die Internetzugangsanbieter den Nutzern keine weiteren Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung von Endgeräten auferlegen dürfen. Dementsprechend schränkt die Artikel 3 Abs. 2 TSM-VO die Vertragsfreiheit der Parteien dahingehend ein, dass Vereinbarungen zwischen lnternetzugangsdienstanbieter und Endnutzer die Ausübung der Endgerätefreiheit durch den Verbraucher nicht einschränken dürfen.

b) Die Auffassung der Beklagten, die Endgerätefreiheit sei entsprechend dem Anlass ihrer Aufnahme in die TSM-VO auf den Fall beschränkt, dass Telekommunikationsanbieter den Kunden die Verwendung eigener Geräte aufzwingen wollten, findet im Verordnungstext keine Grundlage. Die TSM-VO entstand vor dem Hintergrund zahlreicher Praktiken der Anbieter, die der Entwicklung des Internets im Sinne der EU Mitgliedstaaten zuwider lief. Sie soll gewährleisten, dass „das Internet offen bleibt und es nicht zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts durch individuelle Maßnahmen der Mitgliedstaaten" kommt (vgl. Erwägungsgrund 3 zur TSM-VO). Einzelne Praktiken der Anbieter wie fehlende „Netzneutralität" oder ein „Routerzwang" mögen Anlass der Regelung gewesen sein. Ihr Inhalt geht jedoch ausweislich der Erwägungsgründe und vor allem ausweislich des Verordnungstextes darüber hinaus. Es mag sein, dass die Endgerätefreiheit nicht „absolut" gilt. Klauseln, die die Verwendung einzelner Endgeräte für die Kunden eines Tarifs nach deren individuellen Nutzungsabsichten wirtschaftlich unattraktiv machen, stellen nicht automatisch einen Verstoß dar (vgt. dazu LG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2019 - 12 O 158/18). Die Verordnung gewährt sie jedoch zunächst uneingeschränkt und untersagt vertragliche Abweichungen zu Lasten des Kunden.

c) Die streitgegenständliche Klausel beschränkt die Endgerätefreiheit der Verbraucher. Die Formulierung „der mobile Internetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Geräten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen (nicht z.B. in stationären L TE-Routern)" schließt jegliche Endgeräte von der Nutzung aus, die mit einem Kabel dauerhaft an die Stromversorgung angeschlossen werden.

d) Soweit die Beklagte meint, eine Einschränkung liege tatsächlich nicht vor, weil die Einbindung auch kabelgebundener Endgeräte über das sogenannte Tethering möglich sei, so dass auch kabelgebundene Geräte zumindest indirekt - und somit als Endgerät im Sinne von Artikel 1 Nr. 1 der Richtlinie 208/63/EG der Kommission vom 20.06.2008 - angeschlossen werden können, überzeugt dies nicht.

1) Das Tethering funktioniert in der Art, dass die von der Beklagten oder einem anderen Internetzugangsdienst überlassene SIM-Karte in ein mobiles Endgerät eingesetzt wird, und dieses dann wiederum für andere - auch kabelgebundene - Endgeräte einen mittelbaren Internetzugang über das Mobilgerät ermöglicht.

2) Zwar kann ein „Endgerät" im Sinne der TSM-VO auch ein indirekt angeschlossenes Gerät sein. Endgeräte sind ausweislich Erwägungsgrund 5 der TSM-VO in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 1 der Richtlinie 208/63/EG der Kommission vom 20.06.2008 direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Kommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtungen zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten. Allerdings würde die Nutzbarkeit des Anschlusses mit einem kabelgebundenen Endgerät entsprechend dem Verständnis der Beklagten ein zusätzliches Mobilgerät voraussetzen, das den mittelbaren Zugang über Tethering herstellt. Das diese mit erheblichem Zusatzaufwand in Form eines weiteren Geräts verbundene Lösung die Endgerätefreiheit der Kunden wahrt, erscheint nicht naheliegend.

3) Im vorliegenden Fall überzeugt die Ansicht der Beklagten jedoch schon angesichts der Formulierung der konkret verwendeten Klausel nicht. Ein Verständnis vom Inhalt der Klausel dahingehend, dass kabelgebundene Endgeräte mittelbar über Tethering eingebunden und genutzt werden können, ist vom Wortlaut nicht gedeckt. Die Klausel stellt allein darauf ab, dass der Internetzugang nur mit mobilen Geräten .genutzt" werden darf. Die Klausel unterscheidet somit nicht zwischen einer unmittelbaren und einer mittelbaren Nutzung im Wege des Tethering. Sie untersagt vielmehr jegliche Nutzung mittels kabelgebundener Endgeräte.· Ein anderes Verständnis lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Auch kommt es im Verbandsklageverfahren nicht darauf an, wie die Beklagte die Klausel versteht oder sie in der Praxis umsetzt. Im Verbandsklageverfahren ist ein abstrakter Prüfungsmaßstab zugrunde zu legen. Abzustellen ist nicht auf die konkrete Verwendung und Handhabungen im Einzelfall, sondern auf den Inhalt der streitigen Klausel (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2018 - XI ZR 790/16, ständige Rechtsprechung). Wären - was hier nicht der Fall ist - nach Auslegung der Klausel mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, käme zudem die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. In diesem Fall wäre auf die kundenfeindlichste Auslegung der fraglichen Klausel abzustellen (vgl. BGH aaO).

Bei der gebotenen abstrakten Betrachtung der Klausel ist jegliche Nutzung des Internetzugangs mit kabelgebundenen Geräten ausgeschlossen.

e) Die Beschränkung der Endgerätefreiheit durch die streitgegenständliche Klausel verstößt gegen Artikel 3 Abs. 1 TSM-VO. Bei dieser Verordnung handelt es sich gemäß Artikel 288 Abs. 2 AEUV um unmittelbar anwendbares Recht. Ein Verstoß der Klausel gegen Artikel 3 Abs. 1 TSM-VO stellt als unmittelbarer Gesetzesverstoß eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB dar. Die Klausel ist unwirksam.

f) Eine unangemessene Bemächtigung ergibt sich auch bei einer Prüfung der Klausel am Maßstab des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Endgerätefreiheit und die Unzulässigkeit davon abweichender Vereinbarungen sind ausdrücklich in 12 0 6343/20 - Seite 11 - der TSM-VO normiert. Die streitgegenständliche Klausel ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der Endgerätefreiheit nicht vereinbar, weil sie den Kunden auf Mobilgeräte beschränkt und somit zahlreiche Geräte, die sich für den Internetzugang eignen und üblich sind, nicht genutzt werden können. Die Endgerätefreiheit stellt nach dem Inhalt der TSM-VO und ihrer Erwägungsgründe ein gesetzlich normiertes Leitbild für die Gestaltung von Verträgen über Internetzugangsdienste dar.

Die streitgegenständliche Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie ist unwirksam.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Der Kläger hat auch Anspruch auf die verlangten Abmahnkosten in Höhe von EUR 214,00 aus § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG. Die Abmahnkosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden und halten sich im gerichtsbekannt üblichen Rahmen. Der Kläger hat weiter Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 291 BGB wie beantragt.

Die Klage ist begründet."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Hamburg: Befristete einstweilige Verfügung gegen Telekommunikationsanbieter wegen unberechtigter fristloser Kündigung von Internet- und Telefonanschluss wenn Kunde als Unternehmen darauf angewies

LG Hamburg
Urteil vom 28.11.2018
319 O 265/18


Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine befristete einstweilige Verfügung gegen einen Telekommunikationsanbieter wegen einer unberechtigten fristlosen Kündigung von Internet- und Telefonanschluss möglich ist, wenn der Kunde als Unternehmen darauf angewiesen ist. Die einstweilige Verfügung ist bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist befristet.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war mit der tenorierten zeitlichen Einschränkung stattzugeben.

Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten ist der Antrag auch zulässig. Dieser ist allerdings zuzugeben, dass eine Zweigniederlassung an sich keine Rechtspersönlichkeit besitzt und auch nicht Partei eines Rechtsstreits sein kann (vgl. auch BGHZ 4, 62f). Vorliegend kann dahinstehen, ob die hiesige Niederlassung der Verfügungsklägerin eine selbständige Rechtspersönlichkeit aufweist oder nicht. Jedenfalls war der Vortrag der Verfügungsklägerin so auszulegen - auch wenn in der Antragsschrift vom 21.11.2018 als Antragsstellerin die Zweigniederlassung genannt ist -, dass sich dieser offensichtlich auf die dahinterstehende Rechtspersönlichkeit bezieht. Die Benennung der Filiale kann in der Regel als unschädliche ungenaue Parteibezeichnung qualifiziert werden; Partei ist dann in Wahrheit der Unternehmensträger selbst (Münchener Kommentar-Lindacher, ZPO, 4. Auflage, § 50, Rn. 39). Der Unternehmensträger kann unter der Firma der Zweigniederlassung klagen und verklagt werden (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 50, Rn. 26a). So ist die streitgegenständliche Antragsschrift zu verstehen. Im Rubrum des Schriftsatzes ist die Bank M. I., Zweigniederlassung H. aufgeführt. Auch die eingereichten Anlagen (Rechnung und Kündigungsschreiben) richten sich gegen die BANK M. I. unter der Anschrift H. ... in H.. Der Beschluss des Hanseatischen OLG vom 7.12.2009 (3 W 103/09) steht dem nicht entgegen. Es handelt sich bei der Frage der Auslegung immer um eine solche des Einzelfalls.

Die Verfügungsklägerin hat zudem einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht.

Nach Ansicht der Kammer ist die ausgesprochene fristlose Kündigung der Verfügungsbeklagten zu Unrecht erfolgt. Eine solche Kündigung würde nur dann wirksam sein, wenn es einen wichtigen Grund im Sinne des § 314 BGB gebe und auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich mache.

Einen solchen Grund hat die Verfügungsbeklagte nicht hinreichend dargelegt. Einen wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages für den Kündigenden unzumutbar machen. Im Allgemeinen müssen die Kündigungsgründe im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (Palandt-Grüneberg; 76. Auflage, § 314, Rn. 7 m.w.N.).

Ein solcher Grund könnte die Zahlungsunfähigkeit der Verfügungsklägerin sein. Die Folgen der US-Sanktionen sind zwar eher im Risikobereich der Verfügungsklägerin zu sehen als der Verfügungsbeklagten. Allerdings hat die Verfügungsbeklagte es nicht glaubhaft im Sinne des § 294 ZPO gemacht, dass die Zahlungsunfähigkeit der Verfügungsklägerin gegeben ist. Allein aufgrund des Umstandes der Suspendierung vom SWIFT-Netz folgt diese jedenfalls nicht. Auch in dem streitgegenständlichen Kündigungsschreiben der Verfügungsbeklagten ist nur allgemein ausgeführt, dass „man davon ausgehen müsse, dass Sie keine Zahlungen mehr bewirken und somit Ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können“. Unstreitig ist die Verfügungsklägerin ihren Zahlungsverpflichtungen immer nachgekommen. Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, die Abwicklung des hiesigen Vertrages erfolge über ihr deutsches Geschäftskonto, was auch über ausreichend Deckung verfüge. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die monatlichen Kosten in einem überschaubaren Rahmen halten. Zudem hat sie dargetan, wie sie auch ohne Teilnahme am SWIFT-Netz in der Lage ist, Überweisungen zu tätigen. Grundsätzlich sind auch Barzahlungen denkbar.

Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten hat die Verfügungsklägerin auch nicht angekündigt, nicht mehr zu leisten. Bei dem eingereichten Presseartikel handelt es sich um eine Aussage des Geschäftsführers der Niederlassung der Verfügungsklägerin, dass man „fast lahmgelegt“ sei; die in dem Artikel zitierte Passage soll in einem Schreiben an die Bundesbank zu finden sein, welches jedoch dem Gericht nicht vorliegt. Es kann dahinstehen, ob die zitierte Passage tatsächlich gegenüber der Bundesbank so formuliert worden ist. Das Schreiben und etwaige Aussagen dienten offensichtlich der Verdeutlichung der Dringlichkeit des Anliegens der Verfügungsklägerin. Gegenüber der Verfügungsbeklagten hat die Verfügungsklägerin jedenfalls unstreitig nicht die Einstellung ihrer Zahlungsverpflichtungen angekündigt. Die Rechnung vom 2.11.2018 weist vielmehr ein Guthaben zu Gunsten der Verfügungsklägerin auf.

Es ist auch eine besondere Dringlichkeit im Sinne der §§ 937ff. ZPO gegeben. Dabei ist es im vorliegenden Fall unerheblich, dass ggf. die Hauptsache vorweg genommen wird. Eine Leistungsverfügung ist insbesondere bei einer Not/-Zwangslage oder Existenzgefährdung und in den Fällen zulässig, in denen die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist (Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 940, Rn. 6 m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat die Verfügungsklägerin hinreichend dargetan. Es liegt auf der Hand, dass sie für ihre Geschäftstätigkeit auf den Zugang zu Internet und Telefon angewiesen ist. Dabei ist die Kammer davon ausgegangen, dass im Zuge dieses Eilverfahrens eine Befristung bis zum Ablauf der jeweiligen ordentlichen Kündigungsfrist angemessen erscheint. Die Fragen der Wirksamkeit einer etwaigen ordentlichen Kündigung und des Kontrahierungszwangs waren nicht Gegenstand dieses Eilverfahrens.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




AG München: Keine einstweilige Verfügung gegen Sperrung des DSL-Anschlusses - Zugriff auf Internet auch über Handy oder öffentliches WLAN möglich

AG München
Beschluss vom 25.05.2018
172 C 10218/18


Das AG München, dass mangels Dringlichkeit regelmäßig keine einstweilige Verfügung gegen die Sperrung eines DSL-Anschlusses möglich ist. Das Gericht verweist darauf, dass der Zugriff auf das Internet auch per Handy oder öffentliches WLAN möglich ist.

Die Pressemitteilung des AG München:

Leben ohne Internet?

Die Sperrung des Internetanschlusses muss nicht einstweilig vor der Entscheidung in einem ordentlichen Gerichtsverfahren aufgehoben werden

Das Amtsgericht München wies mit Beschluss vom 25.05.2018 den Antrag eines Justizbeamten aus dem Raum Freiburg zurück, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes seinen Münchner Festnetz- und Internetprovider anzuweisen, die Sperrung seines DSL-Internetanschlusses vorläufig aufzuheben.
Der Antragsteller behauptet, anlässlich seines Umzugs zum 1.3.2018 ins Freiburger Umland sei die Handhabung der Umstellung seines DSL-Anschlusses durch die Mitarbeiter seines Internetproviders mangelhaft gewesen. Zu zwei vorab angekündigten Terminen sei der Techniker gar nicht, dann einmal erschienen, ohne aber eine Internetverbindung am neuen Wohnort herstellen zu können. Dies sei erst beim Folgebesuch geglückt, so dass man nahezu den halben Monat ohne Internetverbindung gewesen sei. Zurückerstattet worden sei ihm lediglich die anteilige Grundgebühr von 2.-12.3.2018 über 10,64 €. Die in Höhe von 49,99 € per Lastschrift eingezogene Umzugspauschale habe er per Rücklastschrift zurückbuchen lassen. Im Streit über nach Auskunft der Kundenhotline mittlerweile 61 € - wobei der Antragsteller auch Schriftverkehr über eine Forderung in Höhe von 83,89 € vorlegt - habe die Antragsgegnerin ohne Ankündigung den DSL-Zugang gesperrt. Hierauf sei die Familie mit Kleinkind, etwa zur Vereinbarung von Arztterminen, aber dringend angewiesen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München sah kein besonderes Eilbedürfnis, das es ausnahmsweise rechtfertige, schon vor der Entscheidung im Hauptsacheverfahren einstweilig die Wiederherstellung des Internetzugangs anzuordnen.

„Inwiefern der Antragssteller beruflich auf seinen Festnetz- und Internetanschluss angewiesen ist, wurde nicht dargetan. In der jetzigen Zeit ist davon auszugehen, dass der Antragsteller und seine Ehefrau für Telefonate und auch den Zugriff auf das Internet auf ein Handy zurückgreifen können. (…)
Auch die Internetnutzung ist nicht nur über ein Mobiltelefon, sondern mittlerweile auch über Computer, Laptop, Tablet und das auch an vielen öffentlichen Plätzen (über W-LAN und in Internetcafes) möglich. Darüber hinaus kann jeder im Zeitalter des Handys durch den kurzfristigen Abschluss eines (Prepaid-)Telefon- und Internetvertrags bei einem anderen Anbieter zeitnah ohne größere Schwierigkeiten unmittelbar einen Telefon- und Internetanschluss zur Verfügung gestellt (…) bekommen.“

Dagegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein. Die Richterin half der Beschwerde nicht ab:
Dem Antragsteller stehe für Eilzuständigkeiten ein Diensthandy zur Verfügung. „Dass die Ehefrau (…) bei Erkrankung des Kindes das Internet für medizinische Fachportale oder die Vereinbarung eines Arzttermins, die Erreichbarkeit der Arztpraxis mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder für die Rezensionen anderer Patienten konsultieren müsse bzw. ihre Einkäufe erledigen müsse oder Anträge auszufüllen habe, stellt keine zwingende Notwendigkeit dar. Auch wenn der Antragssteller nunmehr behauptet, dass in (Wohnort) nur unzureichende Netzabdeckung besteht und Handytelefonate nur in eingeschränkter Qualität möglich sind und es nicht möglich ist mit dem Handy eine ausreichende Internetverbindung herzustellen, liegt ein Verfügungsgrund nicht vor.“ Aus dem Internet „… ergibt sich zwar, dass die Netzabdeckung von (dem Antragsgegner) in (Wohnort) ungewiss ist, jedoch gibt es dort ebenso Konkurrenten mit stabiler Netzverbindung, die man problemlos (…) erlangen kann.“

Beschluss des Amtsgerichts München vom 25.05.2018, Aktenzeichen 172 C 10218/18
Der Beschluss ist nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde des Antragstellers am 6.6.2018 rechtskräftig.

§ 940 ZPO: Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.



EuGH-Generalanwalt: Inhaber eines Internetanschlusses kann für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing von Familienangehörigen haften

Generalanwalt beim EuGH
Schlussantrag vom 06.06.2018
C-149/17
Bastei Lübbe GmbH & Co. KG gegen Michael Strotzer


Der Generalanwalt beim EuGH kommt im Rahmen dieses Verfahrens zu dem Ergebnis, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing von Familienangehörigen haften kann. Wenn der Anschlussinhaber keine Auskunft über den Familienangehörigen gibt, der das Filesharingprogramm genutzt hat, haben nach Ansicht des Generalanwalts die Rechte des Urhebers Vorrang vor dem Recht auf Achtung des Familienlebens.

Diese Einschätzung ist für den EuGH nicht bindend. Meistens folgt der EuGH aber der Einschätzung des Generalanwalts.

Schlussantrag:

Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass sie nicht vorschreiben, im nationalen Recht der Mitgliedstaaten eine Vermutung der Haftung der Inhaber eines Internetanschlusses für über diesen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen einzuführen. Sieht das nationale Recht jedoch zum Schutz dieser Rechte eine solche Vermutung vor, muss sie kohärent angewandt werden, um die Wirksamkeit dieses Schutzes zu gewährleisten. Das durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nicht dahin ausgelegt werden, dass den Rechtsinhabern jede reelle Möglichkeit genommen wird, ihr durch Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verbürgtes Recht des geistigen Eigentums zu schützen.

Den Vollständige Verfahrensdokumentation finden Sie hier:




LG Essen: Defekte Telefonleitung und defekter Internetanschluss rechtfertigen Mietminderung um 10 Prozent

LG Essen
Urteil vom 21.08.2016
10 S 43/16


Das LG Essen hat entscheiden, dass eine defekte Telefonleitung und ein defekter Internetanschluss in einer angemieteten Wohnung eine Mietminderung um 10 Prozent rechtfertigt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Klägerin ist seit dem 01.06.2015 gemäß § 536 Abs.1 S.2 BGB nur zur Entrichtung einer angemessen herabgesetzten Miete verpflichtet. Denn die seit diesem Zeitpunkt defekte Telefonleitung stellt einen zur Minderung berechtigenden Mangel der angemieteten Wohnung dar. Nach der gesetzlichen Definition des § 536 Abs.1 S.1 BGB liegt ein Mangel vor, wenn der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch beeinträchtigt ist. Was der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch umfasst, richtet sich nach den Vereinbarungen der Parteien sowie nach der Verkehrsanschauung (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage 2015, § 536 BGB Rn.19 u. 20). Der vertragsgemäße Gebrauch von zu Wohnzwecken vermieteten Räumen umfasst nach diesen Maßstäben auch die Möglichkeit des Telefonierens über ein Festnetztelefon sowie die Benutzung des Internets über eine Festnetzleitung. Denn das "Wohnen" umfasst grundsätzlich alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existentiellem Lebensmittelpunkt des Mieters in allen seinen Ausgestaltungen und mit allen seinen Bedürfnissen gehört (vgl. AG Neukölln, Urteil vom 02.03.2011, Az. 5 C 340/10; LG Göttingen, Urteil vom 11.12.2013, Az. 5 S 53/12). Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, wie es zu dem Defekt des Kabels gekommen ist. Denn die Minderung tritt gemäß § 536 Abs.1 BGB kraft Gesetzes ein und zwar unabhängig davon, ob der Vermieter den Mangel zu vertreten hat (vgl. Schmidt-Futterer aaO Rn.341). Die Minderung ist auch nicht gemäß § 536 Abs.1 S.3 BGB ausgeschlossen. Bei dem Defekt der Telefonleitung handelt es sich nicht um eine lediglich unerhebliche Tauglichkeitsbeeinträchtigung. Denn die Verfügbarkeit von Telefon und Internet ist in der heutigen Zeit essentiell. Auf die Nutzung eines Mobiltelefons oder sonstiger Alternativen kann die Klägerin in Anbetracht der Dauer der Störung (inzwischen mehr als 14 Monate) insoweit nicht verwiesen werden. Der Höhe nach hält die Kammer im Hinblick auf die Wichtigkeit eines Telefonanschlusses eine Minderung von 10 % für gerechtfertigt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Köln: Werbung für Vectoring irreführend wenn beworbene Upload und Download-Geschwindigkeiten lediglich Maximalwerte sind ohne dass darauf hingewiesen wird

OLG Köln
Urteil vom 27.03.2015
6 U 134/14


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung eines Telekommunkationsunternehmens für Vectoring irreführend ist, wenn die beworbenen Upload und Download-Geschwindigkeiten lediglich Maximalwerte sind ohne dass auf diesen Umstand hingewiesen wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ein erheblicher Teil der so bestimmten Verkehrskreise wird die Aussage des Videos dahingehend verstehen, dass diese Technik uneingeschränkt Downloadgeschwindigkeiten von 100 MBit/s und Uploadgeschwindigkeiten 40 MBit/s erlaubt, wie es das Landgericht zutreffend angenommen hat. Ausschlaggebend ist dabei die folgende Formulierung:

„Beim Herunterladen verdoppelt sich die Geschwindigkeit im VDSL-Netz von maximal 50 MBit/s auf 100 MBit/s. Beim Heraufladen vervierfacht sich die Geschwindigkeit sogar. Von 10 auf 40 MBit/s.“

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die genannten Geschwindigkeiten auch beim Vectoring jeweils Maximalgeschwindigkeiten sind, die abhängig von den technischen Gegebenheiten und der Auslastung des Netzes nicht immer erreicht werden. Die Aussage in dem Video lässt sich demgegenüber sprachlich dahingehend verstehen, dass bei Vectoring das Herunterladen stets mit 100 MBit/s und das Heraufladen stets mit 40 MBit/s möglich ist. Das „maximal“ bezieht sich nach seiner Stellung im Satz nur auf die erste, bislang mögliche Geschwindigkeit von 50 MBit/s. Gerade im Zusammenhang mit der Vorstellung einer neuen Technik liegt es nahe, dass der Satz tatsächlich im Sinn einer Gegenüberstellung verstanden wird: Bisher waren maximal 50 MBit/s (aber auch weniger) möglich, jetzt konstant 100 MBit/s.

Auch wenn ein anderes Verständnis der Aussage möglich sein mag, muss der Werbende bei mehrdeutigen Aussagen die ungünstige Auslegung gegen sich gelten lassen. Er darf sich nicht unter Berufung auf die eigene, unklare Ausdrucksweise der Verantwortung entziehen (BGH, GRUR 2012, 1053 Tz. 17 – Marktführer Sport; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 5 Rn. 2.100). Rein logisch mag es zutreffen, dass die „Verdoppelung“ einer Geschwindigkeit von „bis 50“ auch nur zu „bis 100“ möglich ist. Der angesprochene Verkehr wird die Aussage jedoch nicht als eine logische Formel, sondern als Anpreisung der Vorzüge der neuen Technik verstehen. Gerade weil er mit der üblichen Formulierung „bis zu“ vertraut ist, liegt für ihn die Annahme nahe, dass die neue Technik eine konstante Geschwindigkeit erlaubt. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Verbraucher bekannt ist, dass in den bestehenden Netzen die jeweils erreichbare Höchstgeschwindigkeit von Faktoren abhängig ist, die nicht von dem Anbieter zu vertreten sind, so dass sie Werbung mit der Übertragungsgeschwindigkeit vor diesem Hintergrund verstehen (vgl. BGH, GRUR 2010, 744 Tz. 48 – Sondernewsletter). Anders sind solche Werbeangaben nämlich zu beurteilen, wenn sie sich auf eine neue, dem Verbraucher noch nicht allgemein bekannte Technik beziehen (Senat, Urteil vom 1. 2. 2013 – 6 U 163/12 – juris Tz. 11), wie es hier der Fall ist. Aus der von der Antragsgegnerin herangezogenen Entscheidung des OLG Frankfurt (WRP 2015, 111 = juris Tz. 18) folgt nichts anderes, da sich die dort zu beurteilende Werbung auf eine dem Verbraucher bereits bekannte Technik bezog. Jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt kann nicht davon ausgegangen werden, dass „Vectoring“ bei Verbrauchern eine in diesem Sinn bekannte Technik darstellt, wie es auch die oben zitierten redaktionellen Bemerkungen auf der Seite www.digitalfernsehen.de nahelegen."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Oldenburg: Unzulässige Werbung mit Falschbehauptungen durch Mitarbeiter der Telekom Deutschland GmbH der sich als Mitarbeiter der EWE TEL GmbH ausgibt

OLG Oldenburg
Urteil vom 20.02.2015
6 U 209/14


Abermals eine recht dreiste Werbemasche, die in verschiedenen Variationen leider häufiger vorkommt.

Die Pressemitteilung des OLG Oldenburg:

""Telekom unterliegt im Streit mit EWE TEL vor dem Oberlandesgericht

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat der Telekom Deutschland GmbH untersagt, im Namen der EWE TEL GmbH Kunden aufzusuchen und dort unwahre Behauptungen aufzustellen.

Der Entscheidung liegt ein zwischen den Parteien streitiger Vorfall aus dem Februar 2014 zugrunde: Ein erkennbar für die Telekom arbeitender Mitarbeiter soll in Apen eine Kundin der EWE TEL aufgesucht und behauptet haben, er komme im Auftrag der EWE TEL. In der Nachbarschaft habe es Beschwerden über zu langsame Internetverbindungen gegeben, soll der Werber der Kundin verraten haben. Er führte einen sog. Speedtest durch und stellte fest, dass der Internetanschluss mit einer Geschwindigkeit von 7.900 kbit/s arbeitete. Der Werber soll darüber hinaus der Kundin erklärt haben, die Telekom beabsichtige, vor Ort schnellere Internetverbindungen einzurichten. Er empfahl der Kundin den Abschluss eines „Call & Surf Comfort“-Vertrages mit der Telekom, der eine Internetverbindung mit 16.000 kbit/s ermögliche. Die Kundin willigte ein, widerrief aber später den Vertrag.

Gegen das Vorgehen des Werbers wendete sich die EWE TEL mit einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Oldenburg folgte dem Vorbringen der EWE TEL und gab dem Unterlassungsbegehren weitgehend statt.

Die Berufung der Telekom hatte vor dem Senat nur geringen Erfolg. Die Richter folgten der Beweiswürdigung des Landgerichts und untersagten der Telekom, ohne entsprechenden Auftrag im Namen der EWE TEL aufzutreten und wahrheitswidrig zu behaupten, Kunden der EWE TEL hätten sich über zu langsames Internet beschwert und die Telekom würde die Leitungen beim Kunden digitalisieren.

Der Senat stellte fest, dass die Telekom im Streit mit der EWE TEL für das Verhalten ihres Mitarbeiters einstehen müsse. Dieser habe sich wettbewerbswidrig verhalten und in mehrfacher Hinsicht die Kundin belogen: So habe er wahrheitswidrig behauptet, dass er als Mitarbeiter der Telekom im Auftrag der EWE TEL komme und sich Nachbarn über zu langsame Internetverbindungen beschwert hätten. Ferner sei auch die Ankündigung falsch gewesen, die Telekom plane in dem Wohnviertel der Kundin die Digitalisierung der Internetleitungen und damit eine Beschleunigung der Verbindung.

Im Fall eines Verstoßes gegen das Urteil droht der Telekom ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €.

Das Urteil ist nicht anfechtbar.

(Urteil vom 20. Februar 2015, Aktenzeichen 6 U 209/14, Vorinstanz Landgericht Oldenburg, Aktenzeichen 15 O 711/14)"



Bundesnetzagentur verhängt gegen die Deutsche Telekom Bußgeld von 75000 EURO wegen Pflichtverletzungen bei Anbieterwechsel von Kunden

Die Bundesnetzagentur hat gegen die Deutsche Telekom ein Bußgeld von 75000 EURO wegen Pflichtverletzungen beim Anbieterwechsel von Kunden verhängt. Leider gehört es offenbar zum Geschäftsmodell viele Telekommunikationsanbieter Anbieterwechsel zu verzögern oder zu erschweren. Gerne beschuldigen sich neuer und alter Anbieter gegenseitig beim Wechsel. Häufig ist anwaltlicher Druck notwendig.

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:

"Bundesnetzagentur verhängt weiteres Bußgeld wegen Verstößen beim Anbieterwechsel

Homann: "Nach wie vor zu hohe Beschwerdezahlen."

Die Bundesnetzagentur hat gegen einen großen deutschen Telekommunikationsanbieter ein Bußgeld in Höhe von 75.000 Euro verhängt. Das Unternehmen hatte wiederholt gegen seine Pflichten beim Anbieterwechsel verstoßen.

"Endkunden sollen vor langwierigen Ausfällen beim Anbieterwechsel ihres Telekommunikationsanbieters geschützt werden. Der Anbieter, gegen den wir ein Bußgeld verhängt haben, hat wiederholt seine gesetzlichen Pflichten beim Anbieterwechsel verletzt. Verbraucher waren längeren Versorgungsunterbrechungen und den damit verbundenen Belastungen ausgesetzt. Mit den in diesem und im vergangenen Jahr verhängten Bußgeldern haben wir mehr als 70 Prozent des Beschwerdeaufkommens zum Anbieterwechsel erfasst", erläuterte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

"Wir setzen uns für jeden einzelnen Verbraucher ein, bei dem es beim Anbieterwechsel zu einer Versorgungsunterbrechung gekommen ist. Dies ist allein im vergangenen Jahr in rund 5.000 Fällen geschehen", sagte Homann. "Allerdings erwarten wir dieses Engagement auch von den Anbietern. Mit Blick auf die unverändert hohe Anzahl der Beschwerden wird ein weiterhin dringender Verbesserungsbedarf auf dem gesamten Markt deutlich."

Die Unterbrechung bei einem Wechsel des Telekommunikationsanbieters darf nicht länger als einen Kalendertag dauern. Der Gesetzgeber nimmt dabei sowohl den neuen als auch den alten Anbieter in die Pflicht, alle Vorkehrungen für einen weitestgehend unterbrechungsfreien Wechsel zu treffen. Die gesetzlich vorgesehene Bußgeldobergrenze bei Verstößen gegen die Regelungen zum Anbieterwechsel liegt bei jeweils 100.000 Euro. Zugunsten des betroffenen Anbieters wurde berücksichtigt, dass sich dieser aktiv an der branchenübergreifenden Erarbeitung und Einführung effizienterer Prozesse zur langfristigen Verbesserung des Anbieterwechsels beteiligt. Daher wurde gegenüber dem Anbieter ein Bußgeld in Höhe von 75.000 Euro festgesetzt.

Bei Problemen während des Anbieterwechsels sollten Verbraucher zunächst auf die beteiligten Unternehmen zugehen. Verbraucher können sich auch an die zum Anbieterwechsel geschaffene Beschwerdestelle bei der Bundesnetzagentur wenden. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die von der Bundesnetzagentur angebotene Hilfe von immer mehr Verbrauchern angenommen wird.

Die Geldbuße ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Bescheid kann Einspruch eingelegt werden, über den das Amtsgericht Bonn entscheidet.

Weitere Informationen zum Thema sind unter www.bundesnetzagentur.de/tk-anbieterwechsel zu finden."



LG Baden-Baden: Sperrung eines Telefonanschlusses wegen Zahlungsverzugs kann mit einstweiliger Verfügung aufgehoben werden, wenn Anbieter gegen § 45k TKG verstößt

LG Baden-Baden
Beschluss vom 03.12.2012
2 T 65/12

Das LG Baden-Baden hat entschieden, dass die Sperrung eines Telefonanschlusses wegen Zahlungsverzug dann im Wege einer einstweiligen Verfügung aufgehoben werden kann, wenn der Anbieter bei der Sperrung gegen § 45k TKG verstößt

Aus den Entscheidungsgründen:

"Hierbei wird nicht verkannt, dass es sich bei der beantragten einstweiligen Verfügung um eine Leistungsverfügung handelt. Die hierin liegende Vorwegnahme der Hauptsache hat ihre Berechtigung jedoch in der in § 45 k Abs. 2 Satz 1 TKG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers, ab welcher Höhe eines Zahlungsverzuges eine Sperre erst erlaubt sein soll. Bis zur Klärung in einem Hauptsacheverfahren, ob die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19.10.2012 geltend gemachten Zahlungsrückstände i. H. v. 33,43 € bestehen, ist daher die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aufhebung der Sperre als vorläufige Regelung angemessen und angesichts des Umstandes, dass die aus der Anschlusssperre für die Antragstellerin resultierenden und glaubhaft gemachten Nachteile die Nachteile, welche die Antragsgegnerin durch die Nichtzahlung eines Betrages von 33,43 € erleidet, deutlich überwiegen, auch sachgerecht."

45 k Telekommunikationsgesetz (TKG)

(1) Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste darf zu erbringende Leistungen an einen Teilnehmer unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und nach § 45o Satz 3 ganz oder teilweise verweigern (Sperre). § 108 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat.

(3)[...]"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH-Entscheidung zum Schadensersatz beim Ausfall des Internetzugangs liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 24.01.2013
III ZR 98/12
Ausfall des Internetzugangs
BGB § 249


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Schadensersatz bei Ausfall des Internetanschlusses - Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut mit zentraler Bedeutung" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Es kann einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn dem Inhaber eines DSL-Anschlusses die Möglichkeit genommen wird, seinen Zugang zum Internet zu nutzen, ohne dass ihm hierdurch Mehraufwendungen entstanden oder Einnahmen entgangen sind.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - III ZR 98/12 - LG Koblenz - AG Montabaur

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: