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LG Köln: 1.200 EURO Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO wenn Verantwortlicher Zugangsdaten eines ehemaligen IT-Dienstleister nicht zeitnah löscht

LG Köln
Urteil vom 18.05.2022
28 O 328/21


Das LG Köln hat in diesem Fall entschieden, dass der Betroffene einen Anspruch auf 1.200 EURO Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat, da der Verantwortliche die Zugangsdaten eines ehemaligen IT-Dienstleister nicht zeitnah gelöscht hatte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat im tenorierten Umfang Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Nach dieser Vorschrift hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

Die Beklagte hat dadurch, dass sie die der Fa. C. zur Verfügung gestellten Zugangsdaten nach Ende der Vertragsbeziehung nicht änderte, gegen ihre Verpflichtung aus Art. 32 DSGVO sowie aus Art. 5 DSGVO verstoßen. Nach Art. 32 DSGVO haben der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f) DSGVO müssen personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“).

Die Kammer nimmt einen Verstoß gegen diese Vorgaben aufgrund des zwischen den Parteien unstreitigen Umstandes an, dass die der Fa. C. zur Verfügung gestellten Zugangsdaten nach Beendigung der vertraglichen Beziehung zu der Vertragspartnerin über mehrere Jahre nicht verändert wurden. Damit schuf die Beklagte das Risiko, dass die Daten der Betroffenen nicht nur im Falle von ihr selbst zu verantwortender Unzulänglichkeiten, sondern auch durch von Seiten von Mitarbeitern der C. vorsätzlich oder fahrlässig ermöglichte Zugriffe einem Missbrauch ausgesetzt waren. Die Beklagte kann sich angesichts der Sensibilität der gespeicherten Kundendaten insbesondere nicht darauf berufen, sie habe davon ausgehen können, dass die Daten seitens C. dauerhaft und vollständig gelöscht werden würden (so auch in einem Parallelfall LG München I, Urt. v. 9.12.2021, 31 O 16606/20, juris, Rn. 36). Jedenfalls wäre eine Überprüfung der Löschung angezeigt gewesen, die die Beklagte aber ebenfalls nicht vorträgt.

Das der Beklagten anzulastende Versäumnis war – was ausreichend ist – jedenfalls mitursächlich für den dem Kläger entstandenen Schaden (vgl. LG München I a.a.O. Rn. 39).

Dem Kläger entstand auch ein Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO. Die Erwägungsgründe 75 und 85 DS-GVO zählen beispielhaft auf, welche konkreten Beeinträchtigungen einen "physischen, materiellen oder immateriellen Schaden" darstellen können, so etwa Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, finanzieller Verlust, Rufschädigung, unbefugte Aufhebung einer Pseudonymisierung oder andere erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile. Nach Erwägungsgrund 146 DS-GVO muss der Begriff des Schadens zudem "im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht" und die "betroffenen Personen sollen einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden erhalten". Im Vordergrund steht hier eine abschreckende Wirkung des Schadensersatzes, die insbesondere durch dessen Höhe erreicht werden soll. Dieser Gedanke wird auch aus Art. 4 III EUV abgeleitet. Danach sind die Mitgliedstaaten angehalten, Verstöße wirksam zu sanktionieren, weil nur so eine effektive Durchsetzung des EU-Rechts – und damit auch der DS-GVO – gewährleistet ist (LG München I a.a.O. Rn. 41 mit w.N.).

Aufgrund des dem Kläger mit Schreiben vom 19.10.2020 mitgeteilten Umfangs der entwendeten persönlichen Daten geht die Beklagte ausweislich dieses Schreibens selbst davon aus, dass versucht werden konnte, die Betroffenen zu bestimmten Verhaltensweisen zu bewegen, insbesondere zur Preisgabe von weiteren vertraulichen Informationen oder Zahlungen zu veranlassen, sowie dass die Gefahr bestand, dass es mit Hilfe der Daten zu Identitätsmissbrauchsversuchen kommen würde. Auf die weiteren, teilweise zwischen den Parteien streitigen, Umstände der tatsächlichen oder gefühlten Beeinträchtigung des Klägers durch den Vorfall kommt es nach Auffassung der Kammer vor diesem Hintergrund nicht maßgeblich an.

Für die Bemessung der Höhe des Schadensersatzes können die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 herangezogen werden, wie etwa die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung, die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten, wobei die Ermittlung im Übrigen dem Gericht nach § 287 ZPO obliegt (LG München I a.a.O. Rn. 44 m.w.N.).

Hier war bei der Bemessung der Höhe zu berücksichtigen, dass ein Missbrauch der Daten zu Lasten des Klägers bislang nicht festgestellt werden musste, und es daher einstweilen bei einer Gefährdung geblieben ist. Wie vom LG München I a.a.O. zutreffend herausgearbeitet, muss allerdings auch die Absicht des EU-Verordnungsgebers berücksichtigt werden, mit Hilfe des Schadensersatzanspruchs eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Zu Gunsten der Beklagten fällt allerdings – wie in der mündlichen Verhandlung bereits ausgeführt, ins Gewicht, dass der ihr zuzurechnende Datenschutzverstoß nur eine von mehreren Ursachen war, die erst im Zusammenwirken den Schadenseintritt bewirkten. Denn hinzu kam ein weiterer mindestens fahrlässiger Verstoß bei der Fa. C. sowie nicht zuletzt das vorsätzliche rechtswidrige Vorgehen der Hacker selbst. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beklagte dem Kläger vorübergehend das „meine Schufa Plus“ Angebot finanzierte. Unter Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte erachtet die Kammer damit eine Schadensersatzzahlung in der tenorierten Höhe für angemessen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


be(A)scheuert - beA vom 02.06.17 - 05.06.2017 wegen Wartungsarbeiten bundesweit nicht erreichbar - beA ein gescheitertes IT-Projekt

Man möge uns die reißerische Überschrift verzeihen ... da ist aber selbst das gute alte Faxgerät brauchbarer ...

Uns ist nach wir vor schleierhaft, wie ein derartig unausgereiftes und in vielen Bereichen mangelhaftes Produkt eingeführt werden konnte. Das beA gehört in die Schublade gescheiterte IT-Projekte.

Wartungsmitteilung auf http://www.egvp.de/meldungen/ :

"Hinweis: Bundesweit
Wartungsarbeiten in beA
Betroffenes Land: Bund
Beginn: 02.06.2017 12:00
Voraussichtliches Ende: 05.06.2017 00:00
Status: aktuell
Es wird ein umfangreiches Softwareupdate der beA-Anwendung in Betrieb genommen.

Das beA-System wird während der Wartungsarbeiten nicht erreichbar sein. Nachrichten werden nicht entgegengenommen oder versendet."


BVerfG lehnt weitere Eilanträge gegen Vorratsdatenspeicherung ab - Verfassungsrechtliche Bewertung nicht für Eilverfahren geeignet

BVerfG
Beschlüsse vom 26.03.2017
1 BvR 3156/15 und 1 BvR 141/16


Das Bundesverfassungsgericht hat erneut Eilanträge gegen die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung abgelehnt und auf die Hauptsacheverfahren verwiesen.

Die Pressemitteilung des BVerfG:

Weitere Eilanträge in Sachen „Vorratsdatenspeicherung“ erfolglos

Die Antragsteller haben sich mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erneut gegen das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 gewandt. Sie wollten insbesondere mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016 (Rs. C-203/15 und C-698/15) erreichen, dass die durch dieses Gesetz eingeführte Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit außer Kraft gesetzt wird. Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellen sich hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bewertung der angegriffenen Regelungen Fragen, die nicht zur Klärung im Eilrechtschutzverfahren geeignet sind.


Die Volltexte der Entscheidungen finden Sie hier:

1 BVR 3156/15

1 BvR 141/16

LG Essen: Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts in AGB eines Softwarevertrages unwirksam da auch freie Kündigung nach § 649 S. 1 BGB ausgeschlossen wird

LG Essen
Urteil vom 16.12.2016
16 O 174/16


Das LG Essen hat entschieden, dass der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts in einem Softwarevertrag auch die sogenannte freie Kündigung nach § 649 S. 1 BGB umfasst. Damit ist eine entsprechende Klausel in AGB nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da dies mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die AGB der Klägerin bestimmen, dass die Laufzeit des Vertrags 48 Monate beträgt und dass der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden kann (§ 6 Abs. 2 der AGB). Darin ist ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts zu sehen, denn
die vorgenannte Klause! ist gemäß §§ 133, 157 BGB so zu verstehen, dass ein Kündigungsrecht nur im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes besteht. Andernfalls macht die Regelung des § 6 Abs. 2 der AGB nämlich keinen Sinn. Sie ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der Befristung des Vertrags zu sehen. Einesolche bewirkt nämlich im Regelfall ohne Weiteres den Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung. Deswegen ist davon auszugehen, dass dies auch im Streitfall von der Klägerin als Verwenderin so gewollt und von ihren jeweiligen Vertragspartnern so zu verstehen war.

Dieser Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts erfasst auch die sogenannte freie Kündigung nach § 649 S. 1 BGB. Denn auch darin liegt eine Möglichkeit des Kunden, sich unabhängig von einem wichtigen Grund im Sinne von § 314 BGB vom
Vertrag zu lösen, was nach dem Willen der Klägerin als Verwenderin der in Rede stehende AGB-Klausel gerade nicht möglich sein sollte.

Der Ausschluss der freien Kündigung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und benachteiligt die Vertragspartner der Klägerin unangemessen (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten im Werkvertragsrecht auf die außerordentliche Kündigung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 649 S. 1 BGB nicht zu vereinbaren. Denn grundsätzlich bestehen beide Kündigungsarten nebeneinander. § 314 BGB gilt auch im Werkvertragsrecht (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2010, 22 S 64/10, juris, m.w.N.).

Die unangemessene Benachteiligung des Bestellers ergibt sich daraus, dass dieser durch den Ausschluss der Kündigung bis zur Vollendung des Werkes in ganz erheblichem Umfang in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt wird, während
der Werkunternehmer auch im Fall der Kündigung durch den nach § 649 S. 2 BGB festgelegten Schadensersatzanspruch in ausreichendem Maße geschützt wird (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2010, 22 S 64/10, juris; AG Düsseldorf, Urteil vom
29.01.2010, 44 C 13247/09, juris).


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LG Köln: Vertrag über Suchmaschinenoptimierung ist im Regelfall als Dienstvertrag zu qualifizieren

LG Köln
Urteil vom 20.02.2015
12 O 186/13


Das LG Köln hat entschieden, dass ein Vertrag über Suchmaschinenoptimierung im Regelfall als Dienstvertrag zu qualifizieren ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Einordnung beruht zunächst auf dem Wortlaut des Vertragstextes, es werde gerade kein Werkvertrag geschlossen, sondern ein pauschaler Dienstvertrag. Dabei wird nicht verkannt, dass eine solche Bezeichnung für die rechtliche Einordnung lediglich Indizwirkung haben kann und dass es im Einzelnen auf eine Ermittlung des tatsächlichen Vertragskerns ankommt. Auch die Vertragsstruktur im Übrigen allerdings begründet eine Einordnung als Dienstvertrag. Der Vertrag ist bezeichnet als „Rahmenvertrag“, gemäß welchem der Kunde aus einer Vielzahl werbebezogener Einzelleistungen ein jährliches Zeitkontingent für Leistungen abrufen kann, das die Klägerin bereithält. Ein wesentlicher Teil dieser Leistungen besteht aus Onlinemarketing-Leistungen, die dienstvertraglich zu qualifizieren sind, weil lediglich ein Tätigwerden – etwa allgemeines Projektmanagement, Beratung, Suchmaschinenoptimierung und -werbung etc. – geschuldet ist (vgl. OLG Köln BeckRS 2014, 10196; LG Düsseldorf BeckRS 2013, 18688; LG Düsseldorf BeckRS 2013, 18675). Inhaltlich stellt demgegenüber der Vertrag „Internetagentur-Flatrate“ über 575 Stunden lediglich eine Erweiterung – allerdings um erfolgsbezogene Leistungen – dar, ohne dass aus der jeweiligen Relation von monatlichem Pauschalhonorar und Stundenkontingent ein wesentlicher Schluss hinsichtlich des Schwerpunkts gezogen werden könnte."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Nachschau und Unterlagen: Vortrag Rechtliche Aspekte bei Softwareprojektverträgen - IHK Ostwestfalen zu Bielefeld - Agile Softwareprojekte, Scrum & Co.

Wir möchten uns ganz herzlich bei den zahlreichen Zuhörern unseres Vortrags "Rechtliche Aspekte bei Softwareprojektverträgen" sowie die spannenden Vorträge der anderen Referenten auf der Veranstaltung ""Erfolgsfaktoren innovativer Softwareentwicklung" der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld am 06.03.2014 bedanken. Schwerpunkt der Veranstaltung waren insbesondere agile Softwareprojekte, die anhand von Praxisbeispielen erläutert und diskutiert wurden.

Unsere Vortragspräsentation können Sie hier als PDF-Datei downloaden: Softwareprojekte - Rechtliche Aspekte.

Zudem finden Sie den Vortrag auch bei Slideshare: http://de.slideshare.net/marcusbeckmann1973



Save the Date: Vortrag - Rechtliche Aspekte bei Softwareprojektverträgen - IHK Ostwestfalen zu Bielefeld 06.03.2014 im Rahmen der Veranstaltung "Erfolgsfaktoren innovativer Softwareentwicklung"

Save the Date - Vortrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann zum Thema "Rechtliche Aspekte bei Softwareprojektverträgen" im Rahmen der Veranstaltung "Erfolgsfaktoren innovativer Softwareentwicklung" IHK Ostwestfalen zu Bielefeld am 06. März 2014, 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr,

Weitere Informationen zur Veranstaltung und zur Anmeldung:
IHK Ostwestfalen "Erfolgsfaktoren innovativer Softwareentwicklung"



BGH: Weiterverkauf von Softwarelizenzen bei heruntergeladener Software zulässig - Zu den Voraussetzungen der Erschöpfung des Verbreitungsrechts - UsedSoft II

BGH
Urteil vom 17.07.2013
I ZR 129/08
UsedSoft II
UrhG § 69d Abs. 1

Leitsätze des BGH:

1. Hat der Inhaber des Urheberrechts dem Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt, sind der zweite oder jeder weitere Erwerber einer Lizenz zur Nutzung dieses Computerprogramms nach § 69d Abs. 1 UrhG zur Vervielfältigung des Programms berechtigt, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist.

a) Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts setzt voraus,

- dass der Urheberrechtsinhaber seine Zustimmung gegen Zahlung eines Entgelts erteilt hat, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen;

- dass der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber ein Recht eingeräumt hat, die Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen;

- dass Verbesserungen und Aktualisierungen, die das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladenen Computerprogramm aufweist, von einem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag
gedeckt sind;

- dass der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat.

b) Der Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie setzt nicht voraus, dass der Nacherwerber
einen Datenträger mit der „erschöpften“ Kopie des Computerprogramms erhält; vielmehr reicht es aus, wenn der Nacherwerber die Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt.

2. Wer sich darauf beruft, dass die Vervielfältigung eines Computerprogramms nach § 69d Abs. 1 UrhG nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf,
trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.

3. Das dem Nacherwerber der „erschöpften“ Kopie eines Computerprogramms durch § 69d Abs. 1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer
Benutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen werden, die dieses Recht dem Ersterwerber vorbehalten.

4. Was zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Computerprograms nach § 69d Abs. 1 UrhG gehört, ergibt sich aus dem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber geschlossenen Lizenzvertrag.

BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EU-Generalanwalt: Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht

Advocate General’s Opinion in Joined Cases
C-293/12 Digital Rights Ireland
C-594/12 Seitlinger and Others


Der zuständige EU-Generalanwalt kommt in einem Gutachten im Rahmen von zwei Verfahren zu dem zutreffenden Ergebnis, dass die geplante Vorratsdatenspeicherung jedenfalls in der geplanten Form nicht mit dem EU-Recht zu vereinbaren ist.

In der Pressemitteilung heißt es:
"According to the Advocate General, Mr Cruz Villalón, the Data Retention Directive is incompatible with the Charter of Fundamental Rights He proposes, however, that the effects of the finding of invalidity should be suspended in order to enable the EU legislature to adopt, within a reasonable period, the measures necessary to remedy the invalidity found to exist"



Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier:


Koalitionsvertrag: (Verfassungswidrige) Vorratsdatenspeicherung kommt - Cyberkriminalität, Datenschutz, IT-Sicherheit, NSA & Co.

Der Koalitionsvertrag der Großen Koalition liegt vor. Insbesondere ist erneut die Einführungen einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung geplant (siehe dazu "Bundesverfassungsgericht: Die anlasslose Speicherung von Telekommunkationsdaten ist verfassungswidrig - Vorratsdatenspeicherung").

Die relevanten Passagen zum Thema Vorratsdatenspeicherung, Cyberkriminalität, Datenschutz, IT-Sicherheit, NSA & Co. finden Sie hier:




"Koalitionsvertrag: (Verfassungswidrige) Vorratsdatenspeicherung kommt - Cyberkriminalität, Datenschutz, IT-Sicherheit, NSA & Co." vollständig lesen

OLG Stuttgart: Keine konkludente Abnahme eines Vertragsgegenstands, wenn die Abnahmereife vom Besteller vorher gerügt wurde

OLG Stuttgart
Urteil vom 19.4.2011
10 U 116/10
Konkludente Abnahme


Bei vielen IT-Projekten kommt es zu Problemen bei der Abnahme des Vertragsgegenstandes, da zwischen den Parteien häufig streitig ist, ob der Vertragsgegenstand derart frei von Mängeln ist, dass dieser abnahmereif ist. Das OLG Stuttgart hat nun ein einem anderen Zusammenhang entschieden, dass eine konkludente Abnahme (= durch schlüssiges Verhalten) dann ausscheidet, wenn der Besteller die Abnahmereife des Vertragsgegenstandes gerügt hat und der Vertragsgegenstand zwischen Mängelrüge und Ingebrauchnahme nicht nachgebessert wurde.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Vorlagebeschluss des BGH zur Frage der Zulässigkeit des Vertriebs gebrauchter Software liegt im Volltext vor - UsedSoft

BGH
Beschluss vom 03.02.2011
I ZR 129/08
UsedSoft
Computerprogramm-RL Art. 5 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1

Leitsatz des BGH:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist derjenige, der sich auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms berufen kann, "rechtmäßiger Erwerber" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG?

2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Erschöpft sich das Recht zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms nach Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG, wenn der Erwerber die Kopie mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigt hat?

3. Für den Fall, dass auch die zweite Frage bejaht wird: Kann sich auch derjenige, der eine "gebrauchte" Softwarelizenz erworben hat, für das Erstellen einer Programmkopie als "rechtmäßiger Erwerber" nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der vom Ersterwerber mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigten Kopie des Computerprogramms berufen, wenn der Ersterwerber seine Programmkopie gelöscht hat oder nicht mehr verwendet?
BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZR 129/08 - OLG München
LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Der EuGH muss über die Frage entscheiden, ob der Vertrieb gebrauchter Software zulässig ist

BGH
Beschluss vom 03.02.2011
I ZR 129/08
UsedSoft


Der BGH hat die Rechtsfrage, ob der Vertrieb gebrauchter Softwarelizenzen zulässig ist, dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die Kunden der Beklagten greifen durch das Herunterladen der Computerprogramme - so der BGH - in das nach § 69c Nr. 1 UrhG ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur Vervielfältigung der Computerprogramme ein. Da die Beklagte ihre Kunden durch das Angebot "gebrauchter" Lizenzen zu diesem Eingriff veranlasst, kann sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, falls ihre Kunden nicht zur Vervielfältigung der Programme berechtigt sind. Die Kunden der Beklagten können sich nach Auffassung des BGH allerdings möglicherweise auf die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG berufen, die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umsetzt und daher richtlinienkonform auszulegen ist. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms - solange nichts anderes vereinbart ist - nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Es stellt sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine "gebrauchte" Softwarelizenz erworben hat, als "rechtmäßiger Erwerber" des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist. In diesem Zusammenhang kann sich auch die weitere Frage stellen, ob sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers erschöpft, wenn ein Computerprogramm mit seiner Zustimmung im Wege der Online-Übermittlung in Verkehr gebracht worden ist."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Der EuGH muss über die Frage entscheiden, ob der Vertrieb gebrauchter Software zulässig ist" vollständig lesen

LG Landshut: Unzulässige Online-Durchsuchung durch Screenshot-Trojaner - Online-Überwachung

LG Landshut
Beschluss vom 20.01.2011
4 Qs 346/10 LG Landshut
Online-Überwachung


Das LG Landshut hat entschieden, dass der Einsatz eines Trojaners durch die Ermittlungsbehörden nicht ohne Weiteres von einer richterlichen Anordnung gedeckt ist, welche die Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunkationsverkehrs anordnet. Der Trojaner der Ermittlungsbehörden war derart programmiert, dass er alle 30 Sekunden einen Screenshot erstellte und an die Ermittlungsbehörden übermittelte.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Jedoch war der Vollzug des Beschlusses vorn 02.04.2009 insoweit rechtswidrig als im zeitlichen Abstand von 30 Sekunden Screenshots von der Bildschirmoberfläche gefertigt wurden, während der Internet-Browser aktiv geschaltet war. Denn nach Auffassung der Kammer besteht für das Kopieren und Speichern der grafischen Bildschirminhalte, also der Fertigung von Screenshots, keine Rechtsgrundlage , weil zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen noch kein Telekommunikationsvorgang stattfindet"

Vom Beschluss gedeckt war - so das LG Landshut - hingegen die Überwachung des SKYPE-Nutzung.

LAG Köln: Fristlose Kündigung eines Systemadministrators bei Missbrauch seiner Administratorenrechte - hier: Lesen fremder Emails

LAG Köln
Urteil vom 14.05.2010
4 Sa 1257/09
Systemadministrator


Das LAG Köln hat entschieden, dass einem Systemadmnistrator jedenfalls nach vorheriger Abmahnung fristlos gekündigt werden kann, wenn dieser seine Administratorenrechte dazu nutzt, Emails zu lesen, die nicht für ihn bestimmt sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) In der Rechtsprechung wird – soweit ersichtlich – einheitlich davon ausgegangen, dass der Missbrauch von Zugangsrechten durch Systemadministratoren regelmäßig eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt (vgl. LAG München 08.07.2009 – 11 Sa 54/09 -; Arbeitsgericht Aachen 16.08.2005 – 7 Ca 5514/04 -; OVG Nordrhein-Westfalen 13.10.2006 – 1 A 4365/05. PVB). Auch das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 25.11.1981 (7 AZR 463/79), in der es nur über eine ordentliche Kündigung zu urteilen hatte, ausgeführt, dass der Missbrauch einer EDV-Anlage durch einen Arbeitnehmer einen verhaltensbedingten Grund für eine ordentliche Kündigung darstellt, ohne dass es eine Abmahnung bedarf (in diesem Fall ging es nicht um einen Administrator).

[...]

Im vorliegenden Fall hat der Kläger seine Pflichten als Computer-Administrator mehrfach grob verletzt, ist sodann abgemahnt worden, und hat sie erneut grob verletzt.

[...]

4. Auch im Rahmen der Interessenabwägung gelangt die Kammer dazu, dass die außerordentliche Kündigung berechtigt war: Der Kläger hat durch das Öffnen der E-Mails in schwerer Weise das Vertrauen des Vorstandes missbraucht. Der Vorstand musste ihn als illoyalen Mitarbeiter ansehen, der das in ihn als Administrator und als Revisor gesetzte Vertrauen dazu missbrauchte, den Vorstand selbst auszuspähen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass beim Vorstand viele vertrauliche Daten zusammengefasst sind, so Daten aus dem Personalbereich, aus dem Kundenbereich und aus dem Interbankenbereich." Besonders schwerwiegend ist indes, dass der Kläger durch die Abmahnung eindeutig gewarnt war und kurz Zeit später erneut seine Administratorenrechte missbrauchte. Er erwies sich daher als unbelehrbar, so dass der Vorstand jederzeit mit einer erneuten Missbrauch rechnen musste. Aus diesem Grunde war es dem Vorstand auch unter prognostischen Gesichtspunkten nicht zuzumuten, auch noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist mit dem Kläger zu arbeiten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: