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BGH: Kaufrecht statt Werkvertragsrecht für Verträge über die Lieferung von beweglichen Sachen sofern nicht Planungsleistungen im Vordergrund stehen

BGB § 651
Urteil vom 23.07.209
VII ZR 151/8


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung über die Lieferung von Bau- bzw. Anlagenteilen mit der Frage befasst, ob Kauf- oder Werkvertragsrecht anzuwenden ist Der BGH vertritt die Ansicht, dass auf derartige Veträge regelmäßig Kaufvertragsrecht anzuwenden ist, es sei denn Schwerpunkt des Vertrages sind Planungsleistungen. Steht die eigentliche Erstellung des Vertragsgegenstandes im Vordergrund ist nach Ansicht des BGH Kaufvertragsrecht anwendbar. Die aufgezeigten Kriterien lassen sich auch auf Software- und IT-Projektverträge übertragen,


Leitsätze des BGH:


a) Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden, also auch auf Verträge zwischen Unternehmern.

b) Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe des § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen. Die Zweckbestimmung der Teile, in Bauwerke eingebaut zu werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

c) Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn Gegenstand des Vertrages auch Planungsleistungen sind, die der Herstellung der Bau- und Anlagenteile vorauszugehen haben und nicht den Schwerpunkt des Vertrages bilden.

BGH, Urteil vom 23. Juli 2009 - VII ZR 151/08

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OLG Frankfurt: Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht bei unberechtigter Nutzung des WLAN-Netzes durch Dritte

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 1.7.2008, Aktenzeichen 11 U 52/07 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses im Regelfall nicht als Störer für Rechtsverletzungen verantwortlich ist, die ein unberechtigter Dritter über eine WLAN-Verbindung (hier: Urheberrechtsverletzung durch Nutzung eines Filesharingprogramms) begeht (so schon OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2007 - 11 W 58/07). Vielmehr setzt eine Haftung die Verletzung von Überprüfungs- bzw. Überwachungspflichten voraus, die durch den Betrieb eines WLAN-Netzes allein nicht begründet werden. Leider wird diese Ansicht nicht von allen Gerichten geteilt. So ist etwa das LG Hamburg der Ansicht, dass der Betreiber eines offenen WLAN-Netzes oder eines Internetanschlusses eine besondere Gefahrenquelle schafft, die eine Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen auslöst (LG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2006 - 308 O 58/06). Das OLG Frankfurt hat die Revision zugelassen, so dass der BGH hoffentlich die Gelegenheit erhält, die umstrittenen Rechtsfragen zu klären.

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OLG Frankfurt: Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht ohne weiteres für Urheberrechtsverletzungen

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 20.12.2007 - 11 W 58/07 völlig zu Recht entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres als (Mit-)Störer für über den Anschluss begangenene Urheberrechtsverletzungen haftet. Im vorliegenden Fall ging es um die Verbreitung von Audiodateien über eine Tauschbörse. Damit erteilt das OLG Frankfurt der gegenteiligen Rechtsprechung des LG Hamburg eine Absage. Das Landgericht Hamburg ist der Ansicht, dass der Anschlussinhaber in derartigen Fallkonstellationen im Regelfall als (Mit-)Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (LG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2006 - 308 O 58/06).

Das OLG Frankfurt führt aus:

"Der Umfang der Prüfungspflicht richtet sich danach, inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten Personen, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Solche Anhaltspunkte bestehen deshalb grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können."



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LG Hamburg: Filesharing über Internettauschbörsen - Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen

Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 25.01.2006 - 308 O 58/06 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen (hier: Verbeitung von Audiodateien über eine Tauschbörse) auf Unterlassung haftet, die über diesen Anschluss begangen werden.

Das LG Hamburg führt aus:

Der Antragsgegner hat für die damit begangene Rechtsverletzung einzustehen, auch wenn er selbst die Handlungen nicht begangen haben sollte. Er ist Inhaber des Internetanschlusses und die Handlungen kommen damit aus seiner Sphäre und seinem Verantwortungsbereich, wobei für den Unterlassungsanspruch kein Verschulden erforderlich ist. Er war als Inhaber des Anschlusses rechtlich und tatsächlich in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieser nicht für Rechtsverletzungen genutzt wird. Keinesfalls darf er Töchter und deren Freundinnen nach deren Gutdünken bei der Nutzung des Anschlusses schalten und walten lassen und die Augen vor dem verschließen, was dort gemacht wird. Vielmehr hat er die Pflicht, über die Risiken zu unterrichten und das Tun der Nutzer zu überwachen und gegebenenfalls ein widerrechtliches Tun zu unterbinden.



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