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EU-Generalanwalt: Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht

Advocate General’s Opinion in Joined Cases
C-293/12 Digital Rights Ireland
C-594/12 Seitlinger and Others


Der zuständige EU-Generalanwalt kommt in einem Gutachten im Rahmen von zwei Verfahren zu dem zutreffenden Ergebnis, dass die geplante Vorratsdatenspeicherung jedenfalls in der geplanten Form nicht mit dem EU-Recht zu vereinbaren ist.

In der Pressemitteilung heißt es:
"According to the Advocate General, Mr Cruz Villalón, the Data Retention Directive is incompatible with the Charter of Fundamental Rights He proposes, however, that the effects of the finding of invalidity should be suspended in order to enable the EU legislature to adopt, within a reasonable period, the measures necessary to remedy the invalidity found to exist"



Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier:


Koalitionsvertrag: (Verfassungswidrige) Vorratsdatenspeicherung kommt - Cyberkriminalität, Datenschutz, IT-Sicherheit, NSA & Co.

Der Koalitionsvertrag der Großen Koalition liegt vor. Insbesondere ist erneut die Einführungen einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung geplant (siehe dazu "Bundesverfassungsgericht: Die anlasslose Speicherung von Telekommunkationsdaten ist verfassungswidrig - Vorratsdatenspeicherung").

Die relevanten Passagen zum Thema Vorratsdatenspeicherung, Cyberkriminalität, Datenschutz, IT-Sicherheit, NSA & Co. finden Sie hier:




"Koalitionsvertrag: (Verfassungswidrige) Vorratsdatenspeicherung kommt - Cyberkriminalität, Datenschutz, IT-Sicherheit, NSA & Co." vollständig lesen

BGH: M2Trade-Entscheidung zum Fortbestehen einer Unterlizenz bei Erlöschen der Hauptlizenz liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom
I ZR /70/10
M2Trade
UrhG §§ 31, 33, 35


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Erlöschen der Hauptlizenz führt nicht automatisch zum Erlöschen daraus abgeleiteter Unterlizenzen - M2Trade - Take Five" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze de BGH:

a) Ein urheberrechtliches Nutzungsrecht, das der Lizenzgeber einem Lizenznehmer eingeräumt hat, fällt im Regelfall, in dem die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, mit der Beendigung des Lizenzvertrages ipso iure an den Lizenzgeber zurück (Aufgabe von BGH, Urteil vom 15. April 1958 - I ZR 31/57, BGHZ 27, 90, 95 f. - Die Privatsekretärin).

b) Das Erlöschen der Hauptlizenz führt in aller Regel auch dann nicht zum Erlöschen der Unterlizenz, wenn der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebühren eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen (hier: Kündigung des Hauptlizenzvertrages wegen Zahlungsverzugs) - erlischt (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 153/06, BGHZ 180, 344 Reifen Progressiv).

c) Beim Erlöschen der Hauptlizenz hat der Hauptlizenzgeber gegen den Hauptlizenznehmer einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Abtretung des gegen den Unterlizenznehmer bestehenden Anspruchs auf ausstehende Lizenzzahlungen.

BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 70/10 - OLG Brandenburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Erlöschen der Hauptlizenz führt nicht automatisch zum Erlöschen daraus abgeleiteter Unterlizenzen - M2Trade - Take Five

BGH
Urteile vom 19.07.2012
I ZR 70/10 - M2Trade
und
I ZR 24/11 - Take Five


Der BGH hat entschieden, dass das Erlöschen einer Hauptlizenz in aller Regel nicht zum Erlöschen daraus abgeleiteter Unterlizenzen führt. In den vom BGH entschiedenen Fällen ging es einmal um Computersoftware (M2Trade) und um die Rechte an einem Musikstück (Take Five).

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der Bundesgerichtshof hat bereits mit dem Urteil "Reifen Progressiv" vom 26. März 2009 (I ZR 153/06, BGHZ 180, 344) in einem Fall, in dem der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen Zahlung einer einmaligen Lizenzgebühr eingeräumt hatte und die Hauptlizenz aufgrund eines wirksamen Rückrufs des Nutzungsrechts durch den Urheber wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) erloschen war, entschieden, dass das Erlöschen der Hauptlizenz nicht zum Erlöschen der Unterlizenz führt. Er hat nunmehr entschieden, dass das Erlöschen der Hauptlizenz auch in den Fällen nicht zum Erlöschen der Unterlizenz führt, in denen der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebühren ("M2Tade") oder ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen Beteiligung an den Lizenzerlösen ("Take Five") eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen erlischt - wie hier aufgrund einer wirksamen Kündigung des Hauptlizenzvertrages wegen Zahlungsverzugs ("M2Trade") oder aufgrund einer Vereinbarung über die Aufhebung des Hauptlizenzvertrages ("Take Five").

Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht gilt der Grundsatz des Sukzessionsschutzes (§ 33 UrhG, § 30 Abs. 5 MarkenG, § 31 Abs. 5 GeschmMG, § 15 Abs. 3 PatG, § 22 Abs. 3 GebrMG). Er besagt unter anderem, dass ausschließliche und einfache Nutzungsrechte wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts wechselt, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat. Zweck des Sukzessionsschutzes ist es, das Vertrauen des Rechtsinhabers auf den Fortbestand seines Rechts zu schützen und ihm die Amortisation seiner Investitionen zu ermöglichen. Eine Abwägung der typischerweise betroffenen Interessen ergibt - so der Bundesgerichtshof -, dass das vom Gesetz als schutzwürdig erachtete Interesse des Unterlizenznehmers an einem Fortbestand der Unterlizenz das Interesse des Hauptlizenzgebers an einem Rückfall der Unterlizenz im Falle des Erlöschens der Hauptlizenz in aller Regel überwiegt. Das Interesse des Hauptlizenzgebers ist weitgehend gewahrt, da er den Hauptlizenznehmer nach dem Erlöschen der Hauptlizenz auf Abtretung seines Anspruchs gegen den Unterlizenznehmer auf Zahlung von Lizenzgebühren in Anspruch nehmen kann. Der Fortbestand der Unterlizenz beim Wegfall der Hauptlizenz führt damit nicht zu der unbilligen Konsequenz, dass der nicht mehr berechtigte Hauptlizenznehmer von Lizenzzahlungen des Unterlizenznehmers profitiert und der wieder berechtigte Hauptlizenzgeber leer ausgeht. Der Unterlizenznehmer kann die Ursache für die außerordentliche Auflösung des zwischen dem Hauptlizenzgeber und dem Hauptlizenznehmer geschlossenen Vertrags und die vorzeitige Beendigung des früheren Nutzungsrechts regelmäßig weder beeinflussen noch vorhersehen. Er würde durch den vorzeitigen und unerwarteten Fortfall seines Rechts oft erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden, die sogar zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz führen können, wenn er auf den Bestand der Lizenz angewiesen ist."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:






LG Düsseldorf: Kein urheberrechtlicher Schutz von Javascripts, wenn diese lediglich Routinearbeiten eines Programmierers darstellen

LG Düsseldorf
Beschluss vom 31.05.11
12 O 254/11
Javascripts


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Javascripts keine urheberrechtlichen Schutz als Computerprogramm nach § 69a UrhG genießen, wenn diese lediglich Routinearbeiten eines Programmierers darstellen.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Antragstellerin hat nicht in ausreichender Weise glaubhaft gemacht, dass es sich bei den streitgegenständlichen Dateien nicht um eine Routinearbeit eines Programmierers handelt. Nicht urheberrechtlich geschützt ist Banales, Routinemäßiges und allgemein Verwandtes, was jeder Programmierer auf die gleiche oder ähnliche Weise tun würde, die bloße Übernahme fremder bereits bestehender Programme oder Programmteile, sowie das, was sich aus der Natur der Aufgabe und aus rein funktionalen Erwägungen ergibt (vgl. Dreier/Schulze, aaO, § 69a Rn. 27)."