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OLG Köln: Werbung mit dem Slogan "Doppelt so schnell wie normales DSL" irreführend

Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 16.12.2011
6 U 146/11
Doppelt so schnell wie normales DSL


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Anbieter von Internetanschlüssen per Kabel mit dem Slogan "Doppelt so schnell wie normales DSL" wirbt und dieses Werbeversprechen tatsächlich nicht gehalten wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"
[...] Zum einen ermöglicht die angebotene Leistung schon ihrer Art nach keine doppelt so schnelle Datenübertragung wie alle in Betracht kommenden Konkurrenzangebote. Das "normale“ Leistungsspektrum der Antragstellerin und anderer Netzbetreiber sieht nämlich DSL-Internetzugänge mit Übertragungsraten von mehr als 16.000 kbit/s vor; dass diese bei der Antragstellerin als "VDSL“ (V = Very [High Speed]) bezeichnet werden, ist nicht entscheidend.

Hinzu kommt, dass der Vergleich beim "Upload“ für die Antragsgegnerin noch ungünstiger ausfällt, weil etwa die Antragstellerin ihren Kunden hier Übertragungsraten bis zu 10 Mbit/s (10.000 kbit/s), die Antragsgegnerin bei dem beworbenen Angebot aber nur 1 Mbit/s (1.000 kbit/s) zur Verfügung stellt
[...]
Zum anderen vermag die Antragsgegnerin ihren Kunden keineswegs zu gewährleisten, dass sie dank ihres Angebots stets doppelt so schnell im Internet "surfen“ können wie DSL-Kunden mit 16.000-kbit/s-Zugang. Zwar darf ein Anbieter mit hohen Übertragungsraten innerhalb des eigenen Netzes auch dann werben, wenn der Kunde auf Grund externer Faktoren (geringere Leistungsfähigkeit des Rechners und der hausinternen Verkabelung oder des WLAN) nur einen Teil dieser Kapazität nutzen kann (vgl. BGH, GRUR 2010, 744 [Rn. 47] = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter). Dieser Grundsatz, den das Landgericht beachtet hat, erlaubt es dem Anbieter aber nicht, in einer vergleichenden Werbung ohne weitere Aufklärung den Eindruck zu erwecken, nach einem Wechsel zur Antragsgegnerin werde er doppelt so schnell im Internet kommunizieren können wie mit seinem unter den bisherigen Bedingungen einwandfrei funktionierenden DSL-Anschluss."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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BGH: Preistransparenz bei Werbung für Telefon- bzw. Internettarife und Abmahnkosten bei teilweise berechtigter Abmahnung


BGH
Urteil vom 10.12.2009
I ZR 149/07
Sondernewsletter
PreisangabenVO § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2 UWG 2004 § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG 2008 § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 UWG § 12 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze des BGH



a) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Telefon-Tarif oder eine Internet-Flatrate unter Angabe von Preisen wirbt, muss, wenn die Inanspruchnahme dieser Leistungen einen Kabelanschluss des Anbieters voraussetzt, in der Werbung hinreichend deutlich auf die Kosten des Kabelanschlusses hinweisen.

b) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Internet-Zugang über ein Kabelnetz unter Angabe der Übertragungsgeschwindigkeit wirbt, braucht nicht darauf hinzuweisen, dass diese Übertragungsgeschwindigkeit aufgrund von Umständen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht durchgängig erreicht werden kann.

c) Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen.

BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: