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BGH: Kanzlei darf nicht mit Zusatz "Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer" werben, wenn nur Kooperation mit Wirtschaftsprüfer und keine haftungsrechtliche Einheit besteht

BGH
Urteil vom 06.11.2013
I ZR 147/12
Kooperation mit Wirtschaftsprüfer
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3


Der BGH hat entschieden, dass eine Kanzlei nicht mit dem Zusatz "Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer" werben darf, wenn nur eine Kooperation mit einem Wirtschaftsprüfer und keine haftungsrechtliche Einheit besteht.

Leitsätze des BGH:

a) Auch wenn Rechtsanwälten mittlerweile zahlreiche Rechtsformen für die gemeinschaftliche Berufsausübung zur Verfügung stehen, hat der Verkehr die berechtigte Erwartung, dass sich die unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung auftretenden Berufsträger unter Aufgabe ihrer beruflichen und unter-nehmerischen Selbständigkeit zu gemeinschaftlicher Berufsausübung in einer haftungsrechtlichen Einheit verbunden haben.

b) Eine Bürogemeinschaft oder Kooperation unternehmerisch eigenständiger Berufsträger wird der Verkehr unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung nur bei hinreichend deutlichen Hinweisen erkennen.

BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 147/12 - OLG Bamberg - LG Hof

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Hinweis "Auch zugelassen beim OLG Frankfurt" im Briefkopf nicht wettbewerbswidrig, wenn die OLG-Zulassung vor dem 01.07.2007 erteilt wurde

BGH
Urteil vom 20.02.2013
I ZR 146/12
auch zugelassen am OLG Frankfurt
UWG § 5 Abs. 1

Leitsatz des BGH:


Solange der Umstand, dass es für die Postulationsfähigkeit vor den Oberlandesgerichten keiner gesonderten Zulassung bedarf, für die angesprochenen Verkehrskreise keine Selbstverständlichkeit darstellt, verstößt ein Rechtsanwalt, dem vor dem 1. Juni 2007 eine solche Zulassung erteilt worden ist und der hierauf in einem Zusatz zur Namensleiste seines Briefkopfs hinweist, nicht gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 1 UWG.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Dortmund: Fehlender Hinweis auf Berufshaftpflichtversicherung im Impressum der Webseite einer Rechtsanwaltskanzlei ist nicht wettbewerbswidrig

LG Dortmund
Urteil vom 26.03.2013
3 O 102/13


Das LG Dortmund hat entschieden, dass das Fehlen der nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV erforderlichen Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung im Impressum der Webseite einer Rechtsanwaltskanzlei nicht wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Überdies würde es zudem auch an der nach § 3 Abs. 1 UWG erforderlichen spürbaren Beeinträchtigung eines etwaigen Verstoßes fehlen. Denn insbesondere bei Verstößen gegen Vorschriften wie der DL-InfoV ist stets sorgfältig zu prüfen, ob nicht ein Bagatellverstoß anzunehmen ist (vgl. auch KG GRUR-RR 2008, 352; Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Rn. 11.158). So kann die Spürbarkeit nämlich zu verneinen sein, wenn die unlautere geschäftliche Handlung allenfalls geeignet ist, für den Handelnden einen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen (vgl. BGH WRP 2000, 1135; BGH GRUR 2001, 258; Köhler/Bornkamm, UWG, § 3 Rn. 124). Die streitgegenständliche Handlung – hier die Unterlassung der Angabe der Berufshaftpflichtversicherung im Impressum des Internetauftritts der Verfügungsbeklagten – ist aber nach Ansicht der Kammer als bloßer Bagatellverstoß einzuordnen, dem eine wettbewerbsrechtliche Relevanz fehlt. Ein Wettbewerbsvorteil für die Verfügungsbeklagte ist letztlich nicht erkennbar. Im Gegenteil dürften potentielle Mandanten das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung eher als vorteilhaft und als ein – wenn auch eher untergeordnetes – Kriterium für die Auswahl eines bestimmten Rechtsanwalts ansehen."

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BGH: Rechtsanwalt ist nicht nach § 5a Abs. 2 UWG und § 10 Abs. 1 BORA verpflicht, kenntlich zu machen, an welchen Standorten sich der Hauptsitz und die Zweigstellen befinden

BGH
Urteil vom 16.05.2012
I ZR 74/11
Zweigstellenbriefbogen
UWG § 5a Abs. 2; BORA § 10 Abs. 1

Leitsätze des BGH:



a) Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG begründet keine generelle Informationspflicht, sondern verpflichtet grundsätzlich allein zur Offenlegung solcher In-formationen, die für die geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht haben und deren Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann.

b) Ein Rechtsanwalt ist weder nach § 10 Abs. 1 BORA noch nach § 5a Abs. 2 UWG verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbö-gen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen oder durch Verwendung der Begriffe „Kanzlei“ und „Zweigstelle“ kenntlich zu machen, wo er seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO und wo er Zweigstellen unterhält.

c) Ein Rechtsanwalt ist nach § 10 Abs. 1 BORA nicht verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit in einer Zweigstelle verwendeten Briefbögen den Standort der Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO anzugeben. Er hat nach dieser Bestimmung auf solchen Briefbögen nur die Anschrift der Zweigstelle und nicht auch die Anschrift der (Haupt-)Kanzlei anzugeben.

BGH, Urteil vom 16. Mai 2012 - I ZR 74/11 - OLG Jena - LG Erfurt


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: