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BGH-Entscheidung "Marktführer Sport" im Rechtsstreit Intersport gegen Karstadt liegt im Volltext vor.

BGH
Urteil vom 08.03.2012
I ZR 202/10
Marktführer Sport
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Streit um Marktführerschaft im Sportartikelbereich - Karstadt gegen INTERSPORT" über das Urteil berichtet.

Leitsatz des BGH:
Bei dem Verständnis des für die Spitzenstellung maßgeblichen Vergleichs-markts zieht der durchschnittlich verständige Verkehrsteilnehmer erfahrungs-gemäß die übrigen Marktteilnehmer nur insoweit in Betracht, als sie ihm in tat-sächlicher Hinsicht mit dem die Spitzenstellung beanspruchenden Marktteil-nehmer vergleichbar erscheinen.
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 202/10 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Streit um Marktführererschaft im Sportartikelbereich - Karstadt gegen INTERSPORT

BGH
Urteil vom 08.03.2012
I ZR 202/10
Marktführer Sport


Der BGH musste sich in diesem Rechtsstreit zwischen Karstadt und der INTERSPORT-Gruppe (ein Verbund von verschiedenen Sportfachgeschäften) mit der Werbeaussage des Warenhausunternehmens befassen, wonach Karstadt Marktführer im Sortimentsbereich Sport sei.

Die INTERSPORT-Gruppe hatte eingewandt, dass die im Verbund auftretenen Sportfachgeschäfte einen höheren Umsatz erzielen.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Aufgrund des Gesamteindrucks, den die konkrete Werbung vermittelt, sehen die angesprochenen Verbraucher in der behaupteten Marktführerschaft die quantitative Angabe, dass Karstadt den größten Umsatz auf dem Sportartikelmarkt erzielt. Nach dem, was das Berufungsgericht bislang festgestellt hat, ist diese Werbeaussage nicht unrichtig, auch wenn die in der Klägerin zusammengeschlossenen Einzelunternehmen zusammen einen größeren Umsatz als die Beklagte erwirtschaften. [...] Für eine Irreführung ist daher erforderlich, dass das von der Werbung angesprochene allgemeine Publikum die in der Klägerin zusammengeschlossenen Unternehmen zumindest als wirtschaftliche Einheit ansieht."

Diese Frage muss die Vorinstanz nun klären. Die Sache wurde an das OLG München zurückverwiesen.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Streit um Marktführererschaft im Sportartikelbereich - Karstadt gegen INTERSPORT" vollständig lesen