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BGH: Schadensersatz in LKW-Kartell-Fällen - Hemmung der Verjährung beginnt schon mit Ermittlungsmaßnahmen wegen Kartellrechtsverstoßes

BGH
Urteil vom 23.11.2020
KZR 35/19
LKW-Kartell
GWB 2005 § 33 Abs. 3, Abs. 5

Der BGH hat im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen in den LKW-Kartell-Fällen entschieden, dass die Hemmung der Verjährung schon mit Einleitung von Ermittlungsmaßnahmen wegen Kartellrechtsverstößen der beteiligten Unternehmen und nicht erst mit förmlicher Einleitung eines Verfahrens durch die Europäische Kommission beginnt.

Leitsätze des BGH:

a) Sind von einem Kartell mit hoher Marktabdeckung über einen längeren Zeitraum Preislisten und Listenpreiserhöhungen abgestimmt worden, ist bei der Prüfung, ob einem Unternehmen durch den Erwerb eines Produkts eines Kartellbeteiligten ein Schaden entstanden ist, der Erfahrungssatz, dass die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, auch dann zu berücksichtigen, wenn eine Koordinierung der Transaktionspreise nicht stattgefunden hat.

b) In die dem Tatrichter obliegende Gesamtwürdigung, ob die Kartellabsprache einen Schaden verursacht hat, ist dieser Erfahrungssatz mit dem Gewicht einzustellen, das ihm im konkreten Fall nach Inhalt, Umfang und Dauer der Verhaltenskoordinierung sowie aller weiterer erheblicher Umstände zukommt, die für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells sprechen. Dabei sind bindende Feststellungen der Kommission oder der Kartellbehörde umfassend und erschöpfend zu berücksichtigen; der Tatrichter ist nicht gehindert, aus diesen Feststellungen Schlussfolgerungen zu ziehen, die als solche von der Bindungswirkung nicht umfasst sind.

c) Die Hemmung der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs beginnt nicht erst mit der förmlichen Einleitung eines Verfahrens durch die Europäische Kommission, sondern bereits mit einer Maßnahme, die erkennbar darauf abzielt, gegen das betreffende Unternehmen wegen einer verbotenen Beschränkung des Wettbewerbs zu ermitteln.

BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 - OLG Stuttgart LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Hannover legt EuGH vor: Werden Müllfahrzeuge und andere Sonder- und Spezialfahrzeuge von Entscheidung zum LKW-Kartell umfasst

LG Hannover
Beschluss vom 19.10.2020
13 O 24/19

Das LG Hannover hat dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Müllfahrzeuge und andere Sonder- und Spezialfahrzeuge von der Entscheidung zum LKW-Kartell umfasst werden.

Tenor der Entscheidung:
1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b), Abs. 2 AEUV folgende Frage zur Auslegung der Handlungen der Organe der Union vorgelegt:

Ist der in dem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39824 – Lastkraftwagen) ergangene Beschluss der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juli 2016 - C(2016) 4673 final - dahingehend auszulegen, dass auch Sonder- / Spezialfahrzeuge, insbesondere Müllfahrzeuge, von den Feststellungen dieser Kommissionsentscheidung erfasst sind.

2. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorlagefrage zu 1. ausgesetzt.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


Aus den Entscheidungsgründen:

"b. Der Wortlaut der auf den Fall anwendbaren nationalen Vorschrift (aa.) und die einschlägige nationale Rechtsprechung (bb.) werden wie folgt mitgeteilt (Art. 94 lit. b) EuGHVerfO):

aa. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebende Bestimmung des deutschen Rechts in der hier anwendbaren Fassung lautet:

㤠33 GWB - Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht


(4) 1Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Schadensersatz begehrt, ist das Gericht insoweit an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Wettbewerbsbehörde oder des als solche handelnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft getroffen wurde. 2Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind. 3Entsprechend Artikel 16 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gilt diese Verpflichtung unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.“

33 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 15. Juli 2005, gültig vom 13. Juli 2005 bis 29. Juni 2013, Fundstelle: BGBl I 2005, S. 2114, 2122)

Dabei geht das vorlegende Gericht davon aus, dass gemäß den allgemeinen Regeln des intertemporären Rechts Schuldverhältnisse grundsätzlich nach demjenigen Recht zu beurteilen sind, welches zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses galt. Für den - hier streitgegenständlichen - gesetzlichen Schadensersatzanspruch, der aufgrund eines Kartellverstoßes entsteht, gilt insofern nichts Abweichendes. Angesichts der vom Kläger behaupteten Kartellverstöße der Beklagten im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Fahrzeugen, denen die Aufträge des Klägers vom 19. Juni 2006 und 16. Oktober 2007 zugrunde liegen, ist daher die zu diesen Zeitpunkten geltende Fassung des § 33 Abs. 4 GWB anzuwenden.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass diese nationale Vorschrift eine deklaratorische Wiedergabe des ohnehin unionsrechtlich geltenden Art. 16 Abs. 1 S. 1 VO 1/2003 darstellt, zumindest soweit diese unionsrechtliche Regelung reicht (vgl. zur heute aktuellen Nachfolgeregelung des § 33b GWB: Franck in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 33b GWB Rn. 4).

bb. In der hier bekannten einschlägigen nationalen Rechtsprechung wird die Vorlage-Frage bislang nur selten thematisiert.

Das vorlegende Gericht ist - in anderer Besetzung - in einem früheren Urteil vom 17. Juni 2019 – 13 O 9/19 –, juris Rn. 49, ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass Sonderfahrzeuge nicht Gegenstand der Feststellungen im Beschluss der Kommission vom 19.07.2016 seien.

Das Oberlandesgericht Stuttgart geht in seinem Urteil vom 04. April 2019 – 2 U 101/18 –, juris Rn. 139, 141, davon aus, dass der Beschluss der Kommission zwar Lastkraftwagen für den militärischen Gebrauch, den Aftersales-Bereich, andere Dienstleistungen und Garantien für Lastkraftwagen, den Verkauf von gebrauchten Lastkraftwagen und sämtlichen anderen, von den Adressatinnen dieses Beschlusses verkauften Waren oder Dienstleistungen nicht erfasse, indes eine weitere Einschränkung für andere Sonderfahrzeuge nicht enthalte. Denn entscheidend für die Frage, welche Lastkraftwagen Gegenstand der Entscheidung der Kommission waren, sei der Kommissionsbeschluss selbst, nicht aber ein Auskunftsersuchen im Vorfeld dieser Entscheidung.

Das Landgericht Stuttgart geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass, soweit die Kommission im Laufe ihres Ermittlungsverfahrens in einem Schreiben geäußert hat, „Sonder-Spezialfahrzeuge (z.B. Militärfahrzeuge, Feuerwehrfahrzeuge)“ seien vom Begriff „Lkw“ nicht betroffen, dies keinen Eingang in die Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 gefunden habe. Dort seien nur der Aftersales-Bereich, andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw, der Verkauf von gebrauchten Lkw und sämtliche anderen, von den Adressatinnen der Entscheidung verkauften Waren oder Dienstleistungen sowie in einer Fußnote „Lkw für den militärischen Gebrauch" ausgenommen. Feuerwehrfahrzeuge oder sonstige nicht militärische Sonderfahrzeuge seien hingegen nicht ausgenommen worden (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 23. Dezember 2019 – 30 O 132/18 –, juris Rn. 35 m.w.N).

c. Aus den nachstehenden Gründen hat das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung des Beschlusses der Kommission vom 19. Juli 2016 im Sinne der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage (aa.) und es ergibt sich insofern ein entscheidungsrelevanter Zusammenhang zwischen dem Beschluss der Kommission und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht (bb.) (Art. 94 lit. c) EuGHVerfO):

aa. Zweifel an der Auslegung des Beschlusses der Kommission ergeben sich zunächst aus dem Umstand, dass die wörtliche Formulierung des Beschlusses der Kommission vom 19. Juli 2016

„Von der Zuwiderhandlung betroffen sind Lastkraftwagen zwischen 6 und 16 Tonnen („mittelschwere Lastkraftwagen“) sowie Lastkraftwagen über 16 Tonnen („schwere Lastkraftwagen“), wobei es sich sowohl um Solofahrzeuge als auch um Sattelzugmaschinen handelt (im Folgenden werden mittelschwere und schwere Lastkraftwagen gemeinsam als „Lastkraftwagen“ bezeichnet) (1 Ausgenommen Lastkraftwagen für militärische Zwecke). Nicht betroffen sind der Kundendienst, andere Dienstleistungen und Garantien für Lastkraftwagen, der Verkauf von gebrauchten Lastkraftwagen und jegliche anderen Waren oder Dienstleistungen.“

(vgl. deutsche Zusammenfassung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union 2017/C 108/5, 108/7 – DE – vom 06.04.2017)

allgemein nur von Lastkraftwagen spricht und dabei ausschließlich Lastkraftwagen für militärische Zwecke ausdrücklich ausnimmt, so dass in der Folge verschiedene Interpretationsmöglichkeiten bezüglich anderer Spezialfahrzeuge denkbar sind. Einerseits könnte diese Formulierung so verstanden werden, dass grundsätzlich nur „normale“ Lastkraftwagen - ohne solche für militärische Zwecke - erfasst sein sollen und damit Sonderfahrzeuge mangels ausdrücklicher Erwähnung dem Begriff „andere Waren“ unterfallen und von dem Begriff der „Lastkraftwagen“ ausgenommen sein sollen. Andererseits könnte diese Formulierung auch so verstanden werden, dass mit dem Begriff der „Lastkraftwagen“ jedwede Art von Lastkraftwagen, also auch alle Arten von Sonderfahrzeuge - außer Militärfahrzeuge - gemeint sein sollen.

Weiterhin ergeben sich Zweifel an der Auslegung des Beschlusses der Kommission aus dem von der Beklagten angeführten Umstand, dass die Kommission im Vorfeld des Beschlusses vom 19. Juli 2016 in einem an die Beklagte gerichteten Auskunftsersuchen vom 30. Juni 2015 den Umfang der Untersuchungen präzisiert und dabei mitgeteilt hat, dass der Begriff des Lastkraftwagens „Sonder-/Spezialfahrzeuge (z.B. Militärfahrzeuge, Feuerwehrfahrzeuge)“ nicht erfasse.

Sollte ein Beschluss der Kommission denselben Auslegungsmethoden zugänglich sein wie ein Gesetz, könnte ein Auslegungsergebnis unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte des Beschlusses erzielt werden; dann wären unter Umständen Äußerungen der Kommission im Vorfeld der Beschlussfassung im Rahmen der Auslegung des Wortlautes des Beschlusses zur Bestimmung der Reichweite seiner Wirkung heranzuziehen.

Unklar ist insofern, ob im Rahmen des Auskunftsersuchens vom 30. Juni 2015 seitens der Kommission möglicherweise schon im Vorfeld der späteren Beschlussfassung klargestellt worden ist, dass Sonder-/Spezialfahrzeuge generell nicht dem Begriff der Lastkraftwagen unterfallen sollen, und der in diesem Auskunftsersuchen enthaltene Klammerzusatz mit dem Hinweis „z.B. Militärfahrzeuge, Feuerwehrfahrzeuge“ nur eine beispielhafte, nicht jedoch abschließende Aufzählung enthält.

Mangels einer entsprechenden expliziten Formulierung in dem Beschluss der Kommission vom 19. Juli 2016 ist weiterhin unklar, ob nicht nach dem Auskunftsersuchen vom 30. Juni 2015 im Rahmen der endgültigen Willensbildung zur Fassung des Beschlusses möglicherweise eine vor der Beschlussfassung zunächst noch erwogenen Außerachtlassung von Sonderfahrzeugen wieder fallen gelassen worden ist und bei endgültiger Beschlussfassung eine Einbeziehung von Sonderfahrzeugen (außer Militärfahrzeugen) gewollt und gemeint war.

Nimmt man des Weiteren in den Blick, dass der Beschluss der Kommission im sogenannten Settlement-Verfahren zustande gekommen ist, steht zudem im Raum, dass hier die letztlich von der Kommission gewählten sprachliche Formulierungen „weicher“ ausgefallen sein könnten, um überhaupt eine Settlement-Entscheidung zu erreichen. Unklar ist auch vor diesem Hintergrund, welche Folge eine solche möglicherweise „weichere“ Formulierung für die Reichweite der rechtlichen Wirkungen des Beschlusses vom 19. Juli 2016 in Bezug auf Sonderfahrzeuge haben sollte.

bb. Der entscheidungsrelevante Zusammenhang zwischen dem Beschluss der Kommission und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht ergibt sich daraus, dass nach dem deutschen Recht gemäß der vorstehend bereits zitierten Vorschrift § 33 Abs. 4 GWB a.F. eine Bindungswirkung der deutschen Gerichte an die von der Kommission getroffenen Feststellungen des Kartellrechtsverstoßes besteht.

Das exakte - im Wege der Auslegung zu präzisierende - Verständnis des Wortlauts des Beschlusses der Kommission vom 19. Juli 2016 hat damit Bedeutung für die Reichweite der nach nationalem Recht vorgesehenen Bindungswirkung. Insofern muss das vorlegende nationale Gericht in dem hier anhängigen Verfahren des Kartellschadensrecht klar bestimmen können, in welchem Umfang der Beschluss der Kommission vom 19. Juli 2020 Bindungswirkung hat. Dies ist derzeit nicht möglich.

In dem konkret vorgelegten Verfahren hängt daher der Erfolg oder Misserfolg der Klage von der Beantwortung der aufgeworfenen Frage zur Auslegung des Beschlusses der Kommission vom 19. Juli 2016 ab. Ergäbe die Auslegung, dass Sonderfahrzeuge, wie hier die streitgegenständlichen Müllfahrzeuge, nicht von der Wirkung des Beschlusses der Kommission erfasst sein sollen, könnte der Kläger sich nicht auf eine entsprechende unmittelbare Bindungswirkung des Kommissionsbeschlusses berufen und hinsichtlich der dann lediglich noch denkbaren mittelbaren Auswirkungen des Kartells ergäben sich andere, weitergehende prozessuale Anforderungen an die Darlegungslast der Parteien.

Dabei hält das vorlegenden Gericht es für prozessökonomisch, die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage bereits jetzt zu klären, weil insbesondere eine im weiteren Klageverfahren ggf. erforderliche werdende wirtschaftliche Bewertung möglicher Kartellschäden, nur mit einem erheblichen prozessualen und kostenmäßigen Aufwand - ggf. unter Einholung ökonomischen Sachverstands - möglich sein wird.

Die Beantwortung der Frage hat auch erhebliche Bedeutung über das vorgelegten Verfahren hinaus. Insofern weist das vorlegenden Gericht bereits heute darauf hin, dass bei ihr noch weitere Verfahren mit ähnlich gelagerten Sachverhalten, indes mit zum Teil wesentlich mehr Erwerbsvorgängen (teilweise mehrere hundert Lastkraftwagen), anhängig sind, in denen es ebenfalls - auch - um die Streitfrage geht, ob Müllfahrzeuge oder weitere Arten von Sonder- / Spezialfahrzeugen wie etwa Feuerwehrfahrzeuge, Econic-Fahrzeuge (= Niederflurfahrzeuge), Beton-Fahrmischer, Kehrmaschinen, Winterdienstfahrzeuge, Tank- bzw. Gefahrgutfahrzeuge, Low-Liner, Fahrzeuge ohne Frontunterfahrschutz oder weitere individuelle Spezialanfertigungen von der Bindungswirkung des Beschlusses der Kommission vom 19. Juli 2016 umfasst sind. Aus diesem Grund besteht auch ein grundsätzliches Interesse an der Klärung der vorgelegten Frage.

Das vorlegende Gericht merkt schließlich noch an, dass es sich, unabhängig von seinem Recht, zunächst in einem Verfahren nach Art. 15 Abs. 1 VO 1/2003 die Kommission direkt um eine Stellungnahme zu der vorgelegten Auslegungsfrage zu ersuchen (vgl. Ritter in Immenga/Mestmäcker, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2012, Rn. 18), dafür entschieden hat, sogleich den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV im Wege der Vorabentscheidung um die Beantwortung der vorgelegten Frage zu ersuchen, weil nach hiesiger Einschätzung in einem Verfahren nach Art. 15 VO 1/2003 eine von beiden Parteien des zugrundeliegenden Verfahrens abschließend akzeptierte Antwort nicht wird erreicht werden können, während im Verfahren nach Art. 267 AEUV eine verbindliche gerichtliche Klärung erfolgen kann (vgl. Karpenstein in Das Recht der Europäischen Union, 70. EL Mai 2020 Rn. 102 m.w.N.)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




EuG: Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke - Bußgelder bestätigt

EuG
Urteile vom 12.07.2019
T-762/15 Sony Corporation und Sony Electronics / Kommission
T-763/15 Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission
T-772/15 Quanta Storage / Kommission
T-1/16 Hitachi-LG Data Storage und Hitachi-LG Data Storage Korea / Kommission
T-8/16 Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea / Kommission


Das EuG hat entschieden, dass ein Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke bestand und die in diesem Zusammenhang verhängten Bußgelder bestätigt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem ein Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke festgestellt wurde

Die gegen die betreffenden Unternehmen verhängten Geldbußen bleiben somit unverändert Mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 stellte die Kommission fest, dass mehrere Unternehmen unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union an einem Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke beteiligt gewesen seien. Diese Geräte werden u. a. in den PCs verwendet, die von den Gesellschaften Dell und Hewlett Packard (im Folgenden: HP) hergestellt werden, den beiden wichtigsten Originalgeräteherstellern auf dem Weltmarkt für PCs. Zur Auswahl ihrer Lieferanten für optische Laufwerke nutzen Dell und HP klassische weltweite Ausschreibungsverfahren. Diese beinhalten u. a. vierteljährliche Verhandlungen mit einer kleinen Anzahl vorausgewählter Lieferanten über weltweite Preise und Gesamtabnahmemengen. Die Ausschreibungsverfahren, die in den vorliegenden Rechtssachen betroffen sind, umfassten Aufforderungen zur Angebotsabgabe, Aufforderungen zur elektronischen Angebotsabgabe, Online-Verhandlungen, elektronische Auktionen und bilaterale Offline-Verhandlungen. Nach Auffassung der Kommission sollten mit dem fraglichen Kartell, das spätestens seit Juni 2004 und bis November 2008 bestanden habe, die Volumina auf dem Markt angepasst werden, so dass die Preise auf einem höheren Stand bleiben als ohne das Kartell.

Die Kommission hat Philips, Lite-On und Philips & Lite-On Digital Solutions Corporation die Geldbußen erlassen, da sie ihr das wettbewerbswidrige Verhalten angezeigt hatten. Gegen die anderen beteiligten Unternehmen wurden hingegen folgende Geldbußen verhängt:


Sony Corporation und Sony Electronics Inc. (gesamtschuldnerisch) 21 024 000 EURO
Sony Optiarc Inc. 9 782 000 EURO
(davon 5 433 000 gesamtschuldnerisch mit der Sony Optiarc America Inc.)
Quanta Storage Inc. 7 146 000
Hitachi-LG Data Storage Inc. und Hitachi-LG Data Storage Korea Inc. (gesamtschuldnerisch) 37 121 000 EURO
Toshiba Samsung Storage Technology Corp. und Toshiba Samsung Storage Technology Korea Corp. (gesamtschuldnerisch) 41 304 000 EURO

Die mit den Geldbußen belegten Unternehmen klagten vor dem Gericht der Europäischen Union auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission bzw. auf Herabsetzung der Geldbußen.

In seinen heutigen Urteilen stellt das Gericht zunächst fest, dass ein Teil der von dem Kartell umfassten optischen Laufwerke in den Mitgliedstaaten der EU an von Dell und HP gehaltene Unternehmen verkauft oder für Rechnung der in ihrem Namen handelnden Wirtschaftsbeteiligten in Mitgliedstaaten der EU befördert wurde. Infolgedessen hat die Kommission zutreffend festgestellt, dass sich das fragliche Kartell räumlich auf das gesamte Unionsgebiet erstreckte und somit die Vorschriften des Wettbewerbsrechts der Union anzuwenden sind.

Das für Wirtschaftsbeteiligte geltende Verbot, mit ihren Wettbewerbern Informationen über ihr Marktverhalten auszutauschen, ist ganz besonders relevant in einer Situation wie der hier vorliegenden, die sich durch eine beschränkte Anzahl von Wettbewerbern auszeichnet. In diesem Kontext stellt das Gericht nach der Prüfung einer Reihe von Kontakten zwischen den Beteiligten des Kartells im Hinblick auf ihre Verkäufe an Dell und HP fest, dass die meisten dieser Kontakte Praktiken belegen, die aufgrund ihrer Zielsetzung geeignet waren, den Wettbewerb auf dem fraglichen Markt zu verfälschen.

Auch konnte die Kommission, ohne sich in diesem Punkt zu widersprechen, zutreffend feststellen, dass die fraglichen wettbewerbswidrigen Praktiken zum einen eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellten und zum anderen aus einer Reihe einzelner wettbewerbswidriger Verhaltensweisen bestanden. Insoweit setzt der Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung eine Gesamtheit von Verhaltensweisen mehrerer Parteien voraus, die dasselbe wettbewerbswidrige wirtschaftliche Ziel verfolgen. Zudem haben sich die am Kartell Beteiligten vorsätzlich an einem globalen Netzwerk von parallelen Kontakten beteiligt, mit dem das gemeinsame Ziel verfolgte wurde, die Auswahlmechanismen für Lieferanten zu vereiteln, die Dell und HP geschaffen hatten, um den Wettbewerb auf dem fraglichen Markt zu intensivieren.

Schließlich weist das Gericht die Argumentation der mit den Geldbußen belegten Unternehmen zurück, wonach die Höhe der von der Kommission gegen sie verhängten Geldbußen falsch berechnet worden sei. Insbesondere hat die Kommission keinen Rechtsfehler begangen, indem sie nicht von der in den Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen vorgegebenen allgemeinen Methode abgewichen ist, um im Hinblick auf die besonderen Umstände, auf die sich Hitachi-LG Data Storage und Hitachi-LG Data Storage Korea berufen hatten, den Betrag der gegen diese verhängten Geldbußen herabzusetzen. Vor diesem Hintergrund weist das Gericht die Klagen insgesamt ab.



OLG Stuttgart: Betroffene LKW-Käufer haben dem Grunde nach Anspruch auf Schadensersatz gegen am LKW-Kartell beteiligte Verkäufer

OLG Stuttgart
Urteil vom 04.04.2019
2 U 101/18


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass betroffene LKW-Käufer haben dem Grunde nach Anspruch auf Schadensersatz gegen am LKW-Kartell beteiligte Verkäufer.

Pressemitteilung des Gerichts:

Oberlandesgericht Stuttgart zu Ansprüchen eines Käufers auf Schadensersatz gegen einen am LKW-Kartell beteiligten Verkäufer

Kurzbeschreibung:

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Christoph Stefani hat mit einem heute verkündeten Berufungsurteil in einem Zivilrechtsstreit zwischen dem Käufer mehrerer LKW und der Daimler AG als Verkäuferin entschieden, dass dem Käufer Schadensersatzansprüche dem Grunde nach zustehen.

Die Beklagte war Mitglied eines von 1997 bis 2011 bestehenden Kartells von LKW-Herstellern, die untereinander Bruttopreislisten und Informationen über Bruttopreise austauschten. Ein von der Europäischen Kommission gegen die LKW-Hersteller geführtes Kartellverfahren endete im Juli 2016 mit einem Vergleich und der Verhängung von Bußgeldern.

Mit der Begründung, dass aufgrund des Kartells die von ihren Tochterfirmen bezahlten Kaufpreise für die im Zeitraum 1997 bis 2011 gekauften LKW kartellbedingt überhöht gewesen seien, verlangt die Klägerin Schadensersatz. Das Landgericht Stuttgart hat in einem sogenannten Grundurteil die Schadensersatzansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Frage, in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, der Klärung im anschließenden Betragsverfahren überlassen.

Der 2. Zivilsenat hat dieses Urteil im Wesentlichen bestätigt. Der Kartellrechtsverstoß sei zwischen den Parteien unstreitig und auch durch den Beschluss der Kommission vom 19.07.2016 bindend festgestellt. Die LKW-Käufe, die Gegenstand der Klage seien, seien mit Ausnahme des zeitlich ersten Kaufs im Jahr 1997 von dem Kartellverstoß betroffen, weil nach den Feststellungen der Europäischen Kommission die ausgetauschten Bruttopreislisten die Preise aller mittelschweren und schweren LKW-Modelle sowie sämtlicher vom jeweiligen Hersteller ab Werk angebotenen Sonderausstattungen enthalten hätten. Es sei auch wahrscheinlich, dass ein Schaden entstanden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diene die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen, weshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass das Kartell gebildet und erhalten werde, weil es höhere als am Markt erzielbare Preise erbringe. Damit sei zugleich wahrscheinlich, dass bei den Abnehmern der am Kartell beteiligten Firmen hierdurch ein Schaden verursacht werde. Die gegen diesen wirtschaftlichen Erfahrungssatz des Bundesgerichtshofs von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen hat der Senat nicht für durchgreifend erachtet, weil diese im Widerspruch zu den bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission stünden. Verjährung sei nicht eingetreten, weil die Verjährungsfrist ab den ersten Ermittlungsmaßnahmen der Europäischen Kommission bis zum Abschluss des Verfahrens gehemmt gewesen sei.

Die Revision wurde zugelassen.

Aktenzeichen:

2 U 101/18 - Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 4. April 2019
45 O 1/17 - Landgericht Stuttgart - Urteil vom 30. April 2018

Relevante Normen:

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

§ 33 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

§ 33a Schadensersatzpflicht
(1) Wer einen Verstoß nach § 33 Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Artikel 101
(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere
a) Die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;




OLG Düsseldorf: Bußgelder über 19 Mio EURO gegen Tapetenhersteller wegen kartellrechtswidriger Preisabsprachen - abgestimmte Preiserhöhung

OLG Düsseldorf
Urteil vom 12.10.2017
V-2 Kart 1-3/17


Das OLG Düsseldorf hat Bußgelder über 19 Mio EURO gegen mehrere Tapetenhersteller wegen kartellrechtswidriger Preisabsprachen - angestimmte Preiserhöhung

Die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf:

Tapetenhersteller des "Tapetenkartells" wegen Preisabsprachen zu über 19 Millionen Euro Bußgeld verurteilt

Der 2. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat unter der Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dicks mit Urteil vom Donnerstag, den 12. Oktober 2017, die Tapetenhersteller des sog. Tapetenkartells zu Bußgeldern in Höhe von insgesamt über 19 Millionen Euro verurteilt.

Der Senat erkannte wegen verbotener Preisabsprachen in jeweils zwei Fällen auf Geldbußen in Höhe von 8 Millionen und 5 Millionen Euro zu Lasten des Tapetenherstellers A.S. Création, in Höhe von 3,5 Millionen und 2 Millionen Euro zu Lasten der Marburger Tapetenfabrik und auf eine Geldbuße in Höhe von 75.000 Euro zu Lasten des Verbands der Deutschen Tapetenindustrie e.V., (VDT). Weitere Bußgelder in der Größenordnung von 16.000 Euro bis zu 650.000 Euro wurden gegen weitere einzelne Verantwortliche verhängt.

Nach der innerhalb von 20 Hauptverhandlungstagen durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die genannten Tapetenhersteller im Jahr 2005 auf Vorstandssitzungen des VDT vereinbarten, zum 1. März 2006 eine Preiserhöhung für Tapeten in Deutschland in der Größenordnung von 5 bis 6 % durchzuführen. A.S. Création sei dabei als Marktführer eine herausgehobene Rolle zugekommen. Der damalige Geschäftsführer des VDT habe nach den Feststellungen des Senats die Umsetzung dieser Preisabsprache unterstützt, indem er Informationen von A.S. Création über deren bevorstehende Ankündigung der Preiserhöhung an alle Mitgliedsunternehmen des VDT weitergeleitet habe.

Darüber hinaus sah der Senat den weiteren Vorwurf bestätigt, die Beteiligten hätten auch die nächste Preiserhöhung zum 1. Januar 2008 um etwa 5 % auf Grundlage einer wettbewerbswidrigen Absprache vorgenommen. Diese sei im April 2007 ebenfalls am Rande einer VDT-Mitgliederversammlung getroffen worden.

Mit den erkannten Geldbußen ist der Senat über die vom Bundeskartellamt verhängten Geldbußen – zum Teil deutlich – hinausgegangen. Maßgeblich hierfür war insbesondere, dass der Senat für die Bemessung des höchstmöglichen Bußgeldes den weltweiten Umsatz der Unternehmen zu Grunde gelegt hat und nicht nur denjenigen, der von den Preisabsprachen betroffen war. Das Bundeskartellamt war von einem niedrigeren Bußgeldrahmen ausgegangen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.

Aktenzeichen OLG: V-2 Kart 1-3/17



BGH: Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren gegen die Energie Calw GmbH wegen überhöhter Wasserpreis

BGH
Beschluss vom 14.07.2015
KVR 77/13


Gegenstand dieser Entscheidung war ein kartellrechtliches Missbrauchsverfahren gegen die Energie Calw GmbH wegen überhöhter Wasserpreis.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren wegen überhöhter Wasserpreise

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit einem kartellrechtlichen Missbrauchsverfahren gegen die Energie Calw GmbH wegen überhöhter Wasserpreise befasst. Die zuständige Landeskartellbehörde hat der Betroffenen aufgegeben, unter Beibehaltung des aktuellen Grundpreises für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 allen Tarifkunden einen Nettopreis von nicht mehr als 1,82 € statt zuvor 2,79 € je Kubikmeter Wasser zu berechnen und ihnen im Falle einer bereits erfolgten Endabrechnung die Differenz zu erstatten.

Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Verfügung wegen grundlegender Bedenken gegen die von der Landeskartellbehörde gewählte Kontrollmethode aufgehoben. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 15. Mai 2012 – KVR 51/11 ebenfalls aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Dabei hat der Kartellsenat ausgeführt, ein Preishöhenmissbrauch im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB* könne nicht nur aufgrund einer Vergleichsmarktbetrachtung festgestellt, sondern auch dadurch ermittelt werden, dass die Preisbildungsfaktoren überprüft würden.

Das Beschwerdegericht hat die Verfügung der Landeskartellbehörde daraufhin mit Beschluss vom 5. September 2013 erneut insgesamt aufgehoben und die Sache an die Landeskartellbehörde zurückverwiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die Vorgaben der Strom- und der Gasnetzentgeltverordnung zwar eine zulässige und tragfähige Einstiegsgröße zur gebotenen Preismissbrauchskontrolle darstellten, dass sie aber, wenn man sich dafür entscheiden würde, als geschlossenes System insgesamt angewendet werden müssten, was die Landeskartellbehörde nicht getan habe. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht verschiedene Kürzungen in der Kostenkalkulation der Landeskartellbehörde beanstandet.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Rechtsbeschwerde der Landeskartellbehörde auch den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 5. September 2013 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Er hat entschieden, dass das Beschwerdegericht nicht berechtigt ist, die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben, wenn sich diese nur teilweise als rechtswidrig erweist. Das Beschwerdegericht hätte unter dieser Voraussetzung vielmehr nur den für rechtswidrig erkannten Teil der Verfügung aufheben dürfen und im Übrigen die Beschwerde zurückweisen müssen.

Im weiteren Verfahren vor dem Beschwerdegericht wird es u.a. wieder um den zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt der Kostenkontrolle gehen. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die Kartellbehörde bei einer Preismissbrauchskontrolle anhand der Preisbildungsfaktoren auf die einschlägigen und gegebenenfalls weiterzuentwickelnden ökonomischen Theorien zurückgreifen könne. Der Begriff der "ökonomischen Theorien" sei dabei weit zu verstehen und umfasse auch die Grundsätze der Strom- und der Gasnetzentgeltverordnung. Anders als vom Beschwerdegericht angenommen bestehe jedoch keine Bindung an diese Verordnungen in dem Sinne, dass sie entweder ganz oder gar nicht berücksichtigt werden dürften. Vielmehr müsse die Tragfähigkeit aller von der Kartellbehörde angewandter Methoden der Kostenkontrolle je für sich überprüft werden.

Weiter hat der Kartellsenat Ausführungen zur Beweislast gemacht. Zwar herrsche im Kartell-Verwaltungsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. Das betroffene Unternehmen habe jedoch Mitwirkungspflichten. Wenn es diese verletze, könne dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu seinen Lasten Berücksichtigung finden.

Der Kartellsenat hat ein Einschreiten der Kartellbehörde anders als das Beschwerdegericht, das die Grenze bei 7,5 % gesehen hat, schon dann für möglich gehalten, wenn die Preise um 3 % überhöht sind.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. September 2013 – 201 Kart 1/12, ZNER 2013, 614


§ 19 GWB: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

(1)Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2)Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
(…)

Nr. 2Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; …

(…)"


BGH: Zur Frage, ob auf den Märkten für Benzin und Diesel ein marktbeherrschendes Oligopol der Mineralölgesellschaften besteht - Übernahme von OMV durch Total

BGH
Beschluss vom 06.12.2011
KVR 95/10
Total/OMV
GWB § 19 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, § 37 Abs. 1 Nr. 2, § 74

Leitsätze des BGH:

a) Für die Frage, ob der Erwerb mehrerer verselbständigter Vermögensgegenstände eines Unternehmens einen einheitlichen Zusammenschluss im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB darstellt, ist maßgeblich, ob der Vermögenserwerb bei wirtschaftlicher Betrachtung ein einheitlicher Vorgang ist, der geeignet ist, die Marktstruktur zu beeinflussen.

b) Die indizielle Bedeutung von Marktstrukturmerkmalen, die eine enge Reaktionsverbundenheit der Mitglieder eines Oligopols erwarten lassen, für eine gemeinsame Marktbeherrschung kann dadurch entkräftet werden, dass tatsächlich wesentlicher Wettbewerb stattfindet. Die Bewertung des tatsächlichen Marktgeschehens muss aber die strukturellen Bedingungen beachten,
unter denen es sich vollzieht und die seine ökonomische Beurteilung beeinflussen können.

c) Ist das beobachtete Verhalten der Mitglieder eines Oligopols mehrdeutig,
vermag dies die aufgrund der Marktstrukturanalyse begründete Annahme eines einheitlichen Verhaltens unter Ausschluss wesentlichen Wettbewerbs jedenfalls im Anwendungsbereich der Oligopolvermutungen des § 19 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht in Frage zu stellen.

BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - KVR 95/10 - OLG Düsseldorf

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