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BGH: Kartellbehörde hat Ermessen ob sie bei einem Kartellverstoß die erwirtschafteten Gewinne nach § 34 Abs. 1 GWB abschöpft oder eine Rückerstattungsanordnung nach § 32 Abs. 2a GWB erlässt

BGH
Beschluss vom 14.02.2023
KVZ 38/20
Wasserpreise Gießen
GWB § 19 Abs. 2 Nr. 2, § 32 Abs. 2a, § 34 Abs. 1, § 56 Abs. 8, § 75 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass es im Ermessen der Kartellbehörde steht, ob sie bei einem Kartellverstoß die erwirtschafteten Gewinne nach § 34 Abs. 1 GWB abschöpft oder eine Rückerstattungsanordnung nach § 32 Abs. 2a GWB erlässt

Leitsätze des BGH:
a) Ob die Kartellbehörde den durch einen Kartellverstoß erwirtschafteten Vorteil überhaupt und, wenn ja, nach § 34 Abs. 1 GWB abschöpft oder aber im Wege der Rückerstattungsanordnung nach § 32 Abs. 2a GWB vorgeht, steht grundsätzlich in ihrem pflichtgemäßen Aufgreif- und Verfolgungsermessen, wobei sie allerdings dem der Rückerstattung zugrundeliegenden Gesetzeszweck, einen wirksamen Rechtsgüterschutz für die Geschädigten zu gewährleisten, hinreichend Rechnung zu tragen hat.

b) Die Befugnis der Kartellbehörden zum Erlass einer Rückerstattungsanordnung nach § 32 Abs. 2a GWB besteht unabhängig davon, ob gleichzeitig auch eine Untersagungsverfügung erlassen wird oder erlassen werden könnte.

c) Bei der Bestimmung des Abschöpfungszeitraums im Sinne des § 34 Abs. 5 Satz 1, 2. Fall ist die Kartellbehörde - mit Ausnahme der Ausschlussfrist nach § 34 Abs. 5 Satz 1, 1. Fall und der Verjährungsfrist gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2,
3 GWB - an keinen bestimmten Zeitraum gebunden; sie hat den Abschöpfungszeitraum unter Berücksichtigung der Zwecke der Vorteilsabschöpfung und der Art sowie des Umfangs der Vorteile, die zu den unterschiedlichen in Betracht kommenden Zeiträumen angefallen sind, nach pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen.

d) Eine im Kartellverwaltungsverfahren unterbliebene Anhörung kann nach § 56 Abs. 8 GWB, § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG im Beschwerdeverfahren nur dann geheilt werden, wenn sie nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015
- 7 C 5/14, NVwZ-RR 2016, 449 Rn. 17).

e) Eine dem Betroffenen obliegende Mitwirkungspflicht darf bei Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB nach § 75 Abs. 1 GWB im Beschwerdeverfahren nicht dazu führen, dass sie im Ergebnis eine gesetzlich nicht vorgesehene Umkehr der Darlegungs- und Beweislast bewirkt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - KVR 77/13, BGHZ 206, 229 Rn. 58 - Wasserpreise Calw II).

BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 - KVZ 38/20 - OLG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH legt EuGH vor: Kartellrechtliche Zulässigkeit des DFB-Reglements für Spielervermittler

BGH
Beschluss vom 13.06.2023
KZR 71/21
Reglement für Spielervermittler

Der BGH hat dem EuGH Fragen zur kartellrechtlichen Zulässigkeit des DFB-Reglements für Spielervermittler vorgelegt.

Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur kartellrechtlichen Zulässigkeit des DFB-Reglements für
Spielervermittler vor

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob einzelne Regelungen des vom DFB erlassenen Reglements für Spielervermittler (RfSV) gegen das Kartellverbot aus Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen.

Sachverhalt:

Die Klägerin zu 1 ist eines der führenden Beratungsunternehmen für junge Talente und Profifußballer in Deutschland. Ihre Tätigkeit umfasst die Beratung im Zusammenhang mit Transfers und Vertragsverlängerungen von Profifußballspielern. Ihr Gründer und Geschäftsführer ist der Kläger zu 3. Die Klägerin zu 2 ist ein österreichisches Unternehmen, das ebenfalls auf dem Gebiet der Spielervermittlung tätig ist.

Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) ist der Dachverband von 27 deutschen Fußballverbänden mit etwa 25.000 Vereinen und mehr als 7 Millionen Mitgliedern. Als Mitglied des Fußballweltverbandes (FIFA) ist er den Regelungen der FIFA unterworfen und zur Umsetzung der Entscheidungen der FIFA verpflichtet. Im Zuge des von der FIFA verabschiedeten Reglements zur Arbeit mit Vermittlern erließ der DFB das am 1. April 2015 in Kraft getretene Reglement für Spielervermittlung (RfSV). Dieses richtet sich nicht direkt an Spielervermittler, sondern an Vereine und Spieler, welche gegenüber dem Beklagten verpflichtet sind, die Regelungen einzuhalten. Verstöße gegen das Reglement können als unsportliches Verhalten sanktioniert werden. Vorgeschrieben ist unter anderem

- eine Registrierungspflicht für Vermittler;

- die Abgabe einer Vermittlererklärung, die die Unterwerfung des Vermittlers unter diverse Statuten der FIFA, des Beklagten und der DFL, einschließlich der Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit, vorsieht;

- die zusätzliche Verpflichtung einer natürlichen Person bei der Registrierung juristischer Personen;

- ein Provisionsverbot für bestimmte Folgetransfers;

- ein Provisionsverbot bei der Vermittlung Minderjähriger;

- eine Pflicht zur Offenlegung von Vergütungen und Zahlungen an Vermittler.

Die Kläger sind der Auffassung, dass diese Regelungen gegen das Kartellverbot verstoßen. Sie begehren Unterlassung.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat den DFB verurteilt, es zu unterlassen, nur solche Vermittler zu registrieren, die sich den einschlägigen FIFA- und DFB-Statuten unterwerfen, sofern dabei zugleich die Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit gefordert wird. Es hat dem DFB darüber hinaus verboten, juristische Personen als Spielervermittler nur zu registrieren, wenn neben der juristischen Person auch eine natürliche Person eine Vermittlererklärung abgibt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht das Verbot, Vermittler nur zu registrieren, wenn sie sich den FIFA- und DFB-Statuten unterwerfen, ohne die Einschränkung gemäß des Urteils des Landgerichts ausgesprochen. Darüber hinaus hat es den DFB verurteilt, es zu unterlassen, der Deutschen Fußball Liga e.V. oder einem anderen mit der Durchführung des Spielbetriebs in einer Fußballliga Beauftragten zu ermöglichen, Vereine darin einzuschränken, für Provisionen von Spielervermittlern zu vereinbaren, die prozentual Bezug auf Weitertransfererlöse nehmen. Im Übrigen hat es das Urteil des Landgerichts aufrechterhalten und die dagegen gerichteten weitergehenden Rechtsmittel der Parteien zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Regelungen im RfSV seien nach den vom Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung Meca Medina (C-519/04 P) aufgestellten Grundsätzen aufgrund ihrer Zielsetzung, einen fairen Wettstreit zwischen den Sportlern zu gewährleisten, nicht dem Kartellverbot zu unterwerfen.

Mit ihren Revisionen wenden sich beide Parteien gegen das Berufungsurteil, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung folgende Fragen vorgelegt:

1. Finden auf das Regelwerk eines Sportverbands, das sich an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen auf einem der Verbandstätigkeit vorgelagerten Markt regelt, die vom Unionsgerichtshof in den Urteilen "Wouters" (vom 19. Februar 2002 - C-309/99) und "Meca Medina" (vom 18. Juli 2006 - C-519/04 P) entwickelten Grundsätze Anwendung, wonach bei der Anwendung des Kartellverbots

der Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zu Stande gekommen ist oder seine Wirkungen entfaltet, und insbesondere seine Zielsetzung zu würdigen ist,

und weiter zu prüfen ist, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen

und ob sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind (nachfolgend: Meca Medina-Test)?

2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist in diesem Fall der Meca Medina-Test auf alle Regelungen dieses Regelwerks anzuwenden, oder kommt es dafür auf inhaltliche Kriterien an, wie etwa die Nähe oder Ferne der einzelnen Regelung zu der sportlichen Tätigkeit des Verbands?

Dafür waren folgende Erwägungen maßgeblich:

Der Beklagte ist als Unternehmensvereinigung Adressat des Kartellverbots nach Art. 101 Abs. 1 AEUV. Für die in dem Beklagten zusammengeschlossenen Fußballvereine der deutschen Profiligen stellt sich der Fußball in erster Linie als eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Die hier angegriffenen Regelungen des RfSV führen auch zu einer spürbaren Wettbewerbsbeschränkung auf dem Markt der Spielervermittlung. Sie richten sich zwar nicht direkt an Spielervermittler, sondern an Vereine und Spieler, die als Nachfrager der Vermittlungsleistung zur Marktgegenseite gehören. Sie bewirken jedoch, dass die Spielervermittler ihr Verhalten an dem Regelwerk ausrichten müssen, um auf dem Vermittlungsmarkt tätig werden zu können.

Die Entscheidung des Falls hängt damit maßgeblich davon ab, ob eine Einschränkung des Verbots des Art. 101 Abs. 1 AEUV in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind in bestimmten Fallkonstellationen bei der Anwendung des Kartellverbots der Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zu Stande gekommen ist oder seine Wirkungen entfaltet, und insbesondere seine Zielsetzung zu würdigen. Es ist weiter zu prüfen, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen und ob sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind. Der Unionsgerichtshof hat bereits entschieden, dass diese Grundsätze auch im Bereich der Regelsetzung von Sportverbänden angewandt werden können, wenn diese - wie Regeln zur Dopingkontrolle - untrennbar mit der Organisation und dem ordnungsgemäßen Ablauf eines sportlichen Wettkampfs verbunden ist und gerade dazu dient, einen fairen Wettstreit zwischen den Sportlern zu gewährleisten (EuGH, WuW/E EU-R 1493Rn. 43, 45 - Meca-Medina). Ob das auch für ein Reglement wie das RfSV gilt, das die wirtschaftliche Handlungsfreiheit nicht vereinsgebundener Marktteilnehmer wie die Spielervermittler spürbar beschränkt, ist indes noch ungeklärt.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt am Main - Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2-03 O 517/18
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 30. November 2021 - 11 U 172/19 (Kart)

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 33 GWB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. (…)

Artikel 101 AEUV

(1) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere (…)


EuG: Facebook / Meta Platforms Ireland muss EU-Kommission anhand von Suchbegriffen zu identifizierende Dokumente zur Verfügung stellen

EuG
Urteil vom 24.05.2023
T-451/20
Meta Platforms Ireland / Kommission


Das EuG hat entschieden, dass Facebook / Meta Platforms Ireland der EU-Kommission anhand von Suchbegriffen zu identifizierende Dokumente zur Verfügung stellen muss.

Die Pressemitteilung des EuG
Wettbewerb: Die Klage von Meta Platforms Ireland (Facebook-Konzern) gegen eine Aufforderung der Kommission zur Übermittlung von Dokumenten, die anhand von Suchbegriffen zu identifizieren sind, wird abgewiesen

Nach den Feststellungen des Gerichts hat Meta Platforms Ireland nicht nachweisen können, dass die Aufforderung zur Übermittlung von Dokumenten, die anhand von Suchbegriffen zu identifizieren sind, über das Erforderliche hinausging und dass der Schutz sensibler personenbezogener Daten durch die Einrichtung eines virtuellen Datenraums nicht hinreichend gewährleistet wurde

Da die Europäische Kommission den Verdacht hegte, dass der Facebook-Konzern bei seiner Verwendung von Daten und beim Betreiben seines sozialen Netzwerks wettbewerbswidrig handelte, richtete sie mit Beschluss vom 4. Mai 20201 ein Auskunftsverlangen an die Meta Platforms Ireland Ltd, vormals Facebook Ireland Ltd. Dieser nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/20032 ergangene Beschluss verpflichtete Meta Platforms Ireland dazu, alle Dokumente, die von drei ihrer Verantwortlichen im maßgeblichen Zeitraum erstellt oder empfangen worden waren und einen oder mehrere der in den Anhängen des Beschlusses genannten Suchbegriffe enthielten, an die Kommission zu übermitteln. Für den Fall der unterlassenen Erteilung der verlangten Auskünfte wurde im Beschluss ein Zwangsgeld in Höhe von 8 Mio. Euro pro Tag angedroht.

Der Beschluss vom 4. Mai 2020 trat an die Stelle eines ähnlichen früheren Beschlusses, in dem weiter gefasste Suchkriterien vorgesehen waren. Durch den neuen Beschluss, der nach einem Austausch zwischen der Kommission und Meta Platforms Ireland erging, wurde die Anzahl der verlangten Dokumente verringert, indem die Suchbegriffe verfeinert und der Kreis der betroffenen Verantwortlichen begrenzt wurde.

Am 15. Juli 2020 erhob Meta Platforms Ireland eine Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss vom 4. Mai 2020 und stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.

Mit einem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss ordnete der Präsident des Gerichts die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 4. Mai 2020 an, und zwar bis zur Einrichtung eines speziellen Verfahrens für die Vorlage derjenigen der verlangten Dokumente, die keinen Bezug zur Geschäftstätigkeit von Meta Platforms Ireland aufweisen und darüber hinaus sensible personenbezogene Daten enthalten. Um diesem Beschluss Folge zu leisten, erließ die Kommission einen Änderungsbeschluss5, der vorsieht, dass die fraglichen Dokumente erst zu den Untersuchungsakten genommen werden dürfen, nachdem sie in einem virtuellen Datenraum nach den Modalitäten, die in dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss dargelegt werden, geprüft wurden.

Nachdem Meta Platforms Ireland ihre Klageschrift angepasst hat, um diesem Änderungsbeschluss Rechnung zu tragen, weist die Fünfte erweiterte Kammer des Gerichts ihre Klage in vollem Umfang ab. In diesem Zusammenhang prüft das Gericht zum ersten Mal die Rechtmäßigkeit eines mit Suchbegriffen verknüpften Auskunftsverlangens im Sinne der Verordnung Nr. 1/2003 sowie die Rechtmäßigkeit eines Verfahrens, das für die Bearbeitung von Dokumenten mit sensiblen personenbezogenen Daten einen virtuellen Datenraum vorsieht.

Würdigung durch das Gericht

Zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage machte Meta Platforms Ireland u. a. geltend, die Anwendung der im Auskunftsverlangen genannten Suchbegriffe führe unweigerlich dazu, dass zahlreiche Dokumente zusammenzutragen seien, die für die von der Kommission durchgeführte Untersuchung unerheblich seien, was dem in Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 niedergelegten Grundsatz der Erforderlichkeit zuwiderlaufe.

Insoweit erinnert das Gericht daran, dass die Kommission gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003, um die Einhaltung des Wettbewerbsrechts der Union zu kontrollieren, durch einfaches Auskunftsverlangen oder durch Beschluss von Unternehmen verlangen kann, dass sie „alle erforderlichen Auskünfte“ erteilen. Daraus folgt, dass die Kommission nur Auskünfte verlangen kann, die sie voraussichtlich in die Lage versetzen, die mutmaßlichen Zuwiderhandlungen zu prüfen, deretwegen sie ihre Untersuchung durchführt. In Anbetracht der weiten Ermittlungsbefugnisse, die die Verordnung Nr. 1/2003 der Kommission einräumt, ist diese Voraussetzung der Erforderlichkeit erfüllt, wenn die Kommission zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens vernünftigerweise annehmen kann, dass die Auskünfte ihr dabei helfen können, festzustellen, ob ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln vorliegt.

Zur Stützung ihrer Rügen, mit denen sie die Einhaltung des Grundsatzes der Erforderlichkeit in Frage stellte, beanstandete Meta Platforms Ireland bestimmte im Auskunftsverlangen genannte Suchbegriffe, wobei sie darauf hinwies, dass diese spezifischen Beanstandungen als nicht abschließende Beispiele zu verstehen seien, die dazu dienten, ihre allgemeinere Argumentationslinie zu illustrieren. Ihrer Auffassung nach wäre es unangebracht, wenn nicht gar unmöglich gewesen, auf jeden einzelnen Suchbegriff separat einzugehen.

Diese Sichtweise wird jedoch vom Gericht zurückgewiesen. Seiner Auffassung nach ist eine globale Prüfung der Frage, ob der in Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 niedergelegte Grundsatz der Erforderlichkeit eingehalten wird, im vorliegenden Fall nicht angezeigt, falls überhaupt möglich. Der Umstand, dass bestimmte Suchbegriffe, wie von Meta Platforms Ireland geltend gemacht, womöglich zu vage sind, ändert nämlich nichts daran, dass andere Suchbegriffe hinreichend genau oder zielgerichtet sein können, um die Feststellung zu erlauben, dass sie der Kommission dabei helfen können, zu ermitteln, ob ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln vorliegt.

In Anbetracht der für Handlungen der Unionsorgane geltenden Vermutung der Rechtmäßigkeit befindet das Gericht daher, dass allein die von Meta Platforms Ireland konkret beanstandeten Suchbegriffe darauf geprüft werden können, ob sie dem Grundsatz der Erforderlichkeit entsprechen. Bei den übrigen Suchbegriffen muss hingegen davon ausgegangen werden, dass sie im Einklang mit diesem Grundsatz festgelegt worden sind.

Nach dem Hinweis, dass die erstmals im Stadium der Erwiderung vorgebrachten Argumente bezüglich der Suchbegriffe unzulässig sind, prüft das Gericht allein die von der Klageschrift erfassten Suchbegriffe. Insoweit stellt es fest, dass Meta Platforms Ireland nicht hat nachweisen können, dass diese Begriffe dem Grundsatz der Erforderlichkeit zuwiderlaufen. Daher weist das Gericht die verschiedenen in dieser Hinsicht vorgebrachten Argumente als unbegründet zurück.

Im Rahmen ihrer Nichtigkeitsklage machte Meta Platforms Ireland außerdem geltend, dass der Beschluss vom 4. Mai 2020 in seiner geänderten Fassung (im Folgenden: angefochtener Beschluss) insoweit, als er die Vorlage zahlreicher privater und unerheblicher Dokumente vorschreibe, das in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) niedergelegte Grundrecht auf Achtung des Privatlebens verletze.

Hierzu führt das Gericht aus, dass nach Art. 7 der Charta (der Rechte gewährt, die den durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechten entsprechen) jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation hat.

Was Eingriffe in dieses Recht anbelangt, sieht Art. 52 Abs. 1 der Charta vor, dass jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten muss. Zudem dürfen Einschränkungen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Anhand dieser Vorgaben prüft das Gericht, ob der durch den angefochtenen Beschluss bewirkte Eingriff in Art. 7 der Charta die in deren Art. 52 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.

Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Verordnung Nr. 1/2003 die Kommission zum Erlass des angefochtenen Beschlusses ermächtigt, so dass der durch ihn bewirkte Eingriff in das Privatleben gesetzlich vorgesehen ist. Der Beschluss entspricht überdies dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen der Union, und Meta Platforms Ireland hat nicht geltend gemacht, dass er den Wesensgehalt des Rechts auf Achtung des Privatlebens antastet.

Sodann prüft das Gericht, ob der angefochtene Beschluss einen unverhältnismäßigen Eingriff in dieses Recht bewirkt. Insoweit bestätigt das Gericht erstens, dass ein Auskunftsverlangen nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 eine Maßnahme darstellt, die zur Erreichung der von der Kommission verfolgten, dem Gemeinwohl dienenden Ziele (nämlich der Aufrechterhaltung der Wettbewerbsordnung nach Maßgabe der Verträge) geeignet ist.

Was zweitens die Frage anbelangt, ob der angefochtene Beschluss über das hinausgeht, was zur Erreichung der dem Gemeinwohl dienenden Ziele erforderlich ist, so weist das Gericht darauf hin, dass die Kommission nach dem Erlass des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses vom 29. Oktober 2020 ein spezielles Verfahren eingerichtet hat, um die Dokumente zu bearbeiten, die von Meta Platforms Ireland vorzulegen waren, aber dem ersten Anschein nach keinen Bezug zu ihrer Geschäftstätigkeit aufwiesen und sensible personenbezogene Daten enthielten (im Folgenden: geschützte Dokumente).


Nach diesem Verfahren waren die geschützten Dokumente der Kommission auf einem separaten elektronischen Datenträger zu übermitteln und in einen virtuellen Datenraum einzustellen, auf den nur eine begrenzte Zahl von Mitgliedern des für die Untersuchung zuständigen Teams in Anwesenheit der Anwälte von Meta Platforms Ireland zugreifen durfte, um die zu den Akten zu nehmenden Dokumente auszuwählen. Für den Fall einer nicht auszuräumenden Uneinigkeit über die Einstufung eines Dokuments sieht der Änderungsbeschluss darüber hinaus ein Streitschlichtungssystem vor. Nach diesem Beschluss können die geschützten Dokumente der Kommission zudem in einer Form übermittelt werden, in der die Namen der betroffenen Personen und jegliche Angaben, die deren Identifizierung ermöglichen könnten, geschwärzt sind. Auf ein durch die Erfordernisse der Untersuchung gerechtfertigtes Verlangen der Kommission müssen ihr diese Dokumente allerdings vollständig übermittelt werden.

Im Übrigen ist unstreitig, dass einige der von der Kommission verlangten Dokumente sensible personenbezogene Daten enthielten, die möglicherweise unter die von Art. 9 der Verordnung 2016/6796 und Art. 10 der Verordnung 2018/17257 erfassten Daten fielen. Die Zulässigkeit der Verarbeitung solcher Daten hängt von den drei folgenden Voraussetzungen ab:

1. Die Verarbeitung dient einem erheblichen öffentlichen Interesse mit unionsrechtlicher Grundlage;

2. die Verarbeitung muss zur Durchsetzung dieses öffentlichen Interesses erforderlich sein;

3. das Unionsrecht muss in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahren sowie angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsehen.

Diese Voraussetzungen sind auch für die Prüfung relevant, ob der angefochtene Beschluss, wie von Art. 52 Abs. 1 der Charta verlangt, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der mit ihm verfolgten, dem Gemeinwohl dienenden Ziele erforderlich ist. Insoweit stellt das Gericht fest, dass ein Auskunftsverlangen wie der angefochtene Beschluss eine Maßnahme darstellt, die zur Erreichung der von der Kommission verfolgten, dem Gemeinwohl dienenden Ziele geeignet ist (erste Voraussetzung), und dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, die der angefochtene Beschluss verlangt, zur Durchsetzung des damit verfolgten erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist (zweite Voraussetzung).

Unter Verweis auf die Modalitäten der Übermittlung, der Einsichtnahme, der Bewertung und der Anonymisierung der geschützten Dokumente befindet das Gericht, dass die dritte der oben genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt ist.

Nachdem das Gericht auf diese Weise ermittelt hat, dass der angefochtene Beschluss, soweit er das Verfahren der Verwendung eines virtuellen Datenraums vorsieht, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der verfolgten, dem Gemeinwohl dienenden Ziele erforderlich ist, stellt es drittens fest, dass die Nachteile dieses Verfahrens auch nicht außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen standen.

Aufgrund all dieser Erwägungen gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der durch den angefochtenen Beschluss bewirkte Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens die in Art. 52 Abs. 1 der Charta genannten Voraussetzungen erfüllt, und weist daher die Rügen, mit denen ein Verstoß gegen Art. 7 der Charta geltend gemacht wurde, zurück.

Da sich auch die weiteren Klagegründe, die von Meta Platforms Ireland vorgebracht wurden, als unbegründet erweisen, weist das Gericht die Klage in vollem Umfang ab.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Bundeskartellamt: Apple - Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb nach § 19a GWB

Das Bundeskartellamt hat hinsichtlich Apple die überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb nach § 19a GWB festgestellt.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:
Apple unterliegt den Digitalvorschriften nach § 19a GWB

Das Bundeskartellamt hat entschieden, dass die Apple Inc., Cupertino, USA, ein Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb ist. Damit unterliegt Apple gemeinsam mit seinen Tochterunternehmen der erweiterten Missbrauchsaufsicht des § 19a GWB.

Die Vorschrift des § 19a GWB ist aufgrund einer Gesetzesänderung seit Januar 2021 in Kraft. Das Bundeskartellamt kann in einem zweistufigen Vorgehen Verfahren Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Apple verfügt über eine marktübergreifende wirtschaftliche Machtposition, die dem Unternehmen vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierte Verhaltensspielräume eröffnet. Das Unternehmen ist – ausgehend von seinen mobilen Endgeräten wie dem iPhone – Betreiber eines umfassenden digitalen Ökosystems mit einer hohen Bedeutung für den Wettbewerb nicht nur in Deutschland, sondern auch europa- und weltweit. Apple nimmt mit seinen proprietären Produkten iOS und dem App Store Schlüsselpositionen für den Wettbewerb und für den Zugang zum Ökosystem und den Apple-Kunden ein. Auf der Grundlage dieser Entscheidung können wir gezielt wettbewerbsgefährdende Praktiken aufgreifen und effektiv unterbinden.“

Hinsichtlich konkreter Verhaltensweisen von Apple prüft das Bundeskartellamt in einem weiteren Verfahren Apples Tracking-Regelungen sowie das App Tracking Transparency Framework (s. Pressemitteilung vom 14. Juni 2022). Das Bundeskartellamt geht dabei insbesondere dem Anfangsverdacht nach, dass diese Regelungen Apples eigene Angebote bevorzugt behandeln und/oder andere Unternehmen behindern könnten. Über die Einleitung weiterer Verfahren gegen Apple ist noch nicht entschieden worden.

Zur marktübergreifenden Bedeutung von Apple

Apple gehört mit weltweiten Umsatzerlösen von rund 400 Mrd. USD und einem Gewinn von fast 100 Mrd. USD im Geschäftsjahr 2022 zu den umsatz- und gewinnstärksten Unternehmen der Welt. Zum einen besetzt Apple die gesamte Wertschöpfungskette rund um hochwertige mobile digitale Endgeräte, teilweise einschließlich der eigenen Entwicklung von zentralen Komponenten wie der Prozessoren. Zum anderen entwickelt Apple die Software für diese Geräte – allen voran deren mobile Betriebssysteme wie iOS – selbst. Gleiches gilt für die Plattform für den mobilen Softwarevertrieb auf den Geräten, den App Store. Ergänzt wird Apples Angebot um eine Reihe weiterer Hardware-, Software- und Diensteprodukte.

Apples iPhone trägt kontinuierlich zu mehr als 50 Prozent zum Umsatz des Technologiekonzerns bei. Apple verfügt über marktbeherrschende, mindestens jedoch marktstarke Stellungen auf allen vertikal verbundenen Stufen ausgehend von Smartphones, Tablets und Smartwatches über die proprietären Betriebssysteme bis hin zum Apple App Store als der sowohl für App-Herausgebende als auch für Nutzerinnen und Nutzer einzig verfügbaren digitalen Vertriebsplattform für Apps und andere Softwareprodukte auf Apple Geräten.

Ausgehend von dieser engen, proprietären Vertikalstruktur und einer aktiven Gerätebasis von weltweit derzeit mehr als zwei Mrd. Stück ist Apple vielfach auf miteinander verbundenen Marktstufen und Geschäftsfeldern tätig und ist so in der Lage, seine Nutzerinnen und Nutzer langfristig an sein komplexes Ökosystem zu binden. Damit einher geht eine ausgeprägte Regelsetzungsmacht gegenüber Dritten, allen voran den App-Entwicklenden. Apple kontrolliert den Zugang zu Apple-Kundinnen und -Kunden und gestaltet diesen Zugang nach seinen Regeln und zu seinen ökonomischen Rahmenbedingungen. Diese herausragende Positionierung wird flankiert durch eine überragende Ressourcenausstattung. Apple kann nicht nur auf hohe Finanzmittel, sondern auch auf eine breite Nutzerbasis und einen starken Markenwert der Marke „Apple“ zurückgreifen. Das Unternehmen nutzt seine Ressourcen für den Ausbau seines Ökosystems, sei es über hohe Investitionen in F&E, fortlaufende Personalzuwächse in zukunftsweisenden Geschäftsbereichen oder über Unternehmenszukäufe, die sich vor allem auf Technologien zur Erweiterung von Geschäftsfeldern oder zur Verbesserung bestehender Dienste oder Produkte richten. Auch verfügt das Unternehmen über einen privilegierten Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten. Diese strukturell abgesicherte marktübergreifende Präsenz erleichtert es Apple, sein Ökosystem abzusichern und in neue Geschäftsfelder vorzustoßen, wie zum Beispiel das Werbegeschäft.

Apples überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb im Sinne des § 19a Abs. 1 GWB verschafft dem Unternehmen damit im Ergebnis eine Machtposition, die ihnen vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierte marktübergreifende Verhaltensspielräume eröffnet. Die Entscheidung des Bundeskartellamtes ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf fünf Jahre befristet. Innerhalb dieses Zeitraumes unterliegt Apple in Deutschland der besonderen Missbrauchsaufsicht durch das Bundeskartellamt nach § 19a Abs. 2 GWB. Das Bundeskartellamt hat zu seiner Entscheidung heute ebenfalls einen Fallbericht veröffentlicht. Dieser ist hier abrufbar.

Hintergrund zu § 19a GWB

Im Januar 2021 ist die 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) in Kraft getreten. Eine zentrale neue Vorschrift (§ 19a GWB) erlaubt dem Bundeskartellamt ein frühzeitiges und effektiveres Eingreifen, insbesondere gegen Verhaltensweisen großer Digitalkonzerne. Vor dem heute abgeschlossenen Verfahren gegen Apple hat das Amt eine überragende marktübergreifende Bedeutung bereits bei Alphabet/Google, bei Meta/Facebook und bei Amazon festgestellt (s. Pressemitteilungen vom 5. Januar 2022, vom 4. Mai 2022 und vom 6. Juli 2022). Ein weiteres Feststellungsverfahren wurde gegen Microsoft eingeleitet (s. Pressemitteilung vom 28. März 2023).

Auf Basis der neuen Vorschriften laufen auch bereits mehrere Verfahren, die sich gegen konkrete Verhaltensweisen richten, so gegen Google/Alphabet (s. Pressemitteilungen vom 21. Juni 2022, vom 4. Juni.2021 bzw. 12. Januar 2022 und 25. Mai 2021), Meta/Facebook (s. Pressemitteilung vom 28. Januar 2021) und Amazon (s. Pressemitteilung vom 14. November 2022).



Bundeskartellamt: Prüfung ob Microsoft eine überragende marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb nach § 19a GWB hat

Das Bundeskartellamt prüft, ob Microsoft eine überragende marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb nach § 19a GWB hat.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:
Prüfung Microsofts marktübergreifender Bedeutung
Das Bundeskartellamt hat am 28. März 2023 ein Verfahren gegen Microsoft eingeleitet, um zu prüfen, ob dem Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt.

Grundlage des Verfahrens sind die Befugnisse, die das Bundeskartellamt im Rahmen der erweiterten Missbrauchsaufsicht über große Digitalkonzerne Anfang 2021 erhalten hat (§ 19a GWB). Danach kann die Behörde in einem zweistufigen Verfahren Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, bestimmte wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen.

Eingeleitet hat das Bundeskartellamt gegen Microsoft zunächst die erste Stufe, d.h. ein Verfahren zur Feststellung der marktübergreifenden Bedeutung. Ein Anhaltspunkt für eine solche Position kann das Vorliegen eines digitalen Ökosystems sein, das sich über verschiedene Märkte erstreckt. Damit verbundene Machtstellungen sind von anderen Unternehmen oft nur schwer angreifbar.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Microsoft hat mit Windows und den Office-Produkten traditionell eine sehr starke Stellung bei Betriebssystemen und Büro-Software. Darauf aufbauend hat es sein Produktangebot sowohl für Unternehmenskunden als auch für Verbraucherinnen und Verbraucher ständig erweitert. In jüngerer Zeit sehen wir eine stark gewachsene Bedeutung der Cloud-Dienste Azure und OneDrive, die vielfach mit anderen Microsoft-Anwendungen verbunden sind, sowie den durchschlagenden Erfolg von Teams, einer Software für Videokonferenzen und zum gemeinsamen Arbeiten. Darüber hinaus ist Microsoft in weiteren Bereichen wie dem Gaming durch die Xbox, Karrierenetzwerken mit dem Dienst LinkedIn oder der Internet-Suche mit der Suchmaschine Bing tätig und machte zuletzt mit der Integration von KI-Anwendungen auf sich aufmerksam. Angesichts dessen gibt es gute Gründe zu prüfen, ob Microsoft eine überragende marktübergreifende Bedeutung zukommt. Eine solche Feststellung würde es uns erlauben, etwaige wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen frühzeitig aufzugreifen und zu untersagen.“

Ein Verfahren zur Untersuchung konkreter Verhaltensweisen Microsofts ist mit der heutigen Entscheidung zur Verfahrenseinleitung noch nicht verbunden. Soweit sich aufgrund von Beschwerden oder sonstigen Hinweisen Anhaltspunkte für potentiell wettbewerbsgefährdende Praktiken Microsofts ergeben, wird hierüber – auch in Abstimmung mit der Europäischen Kommission und ggf. weiteren Wettbewerbsbehörden – gesondert zu entscheiden sein.

Das Bundeskartellamt hat eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb bereits in Bezug auf die Unternehmen Alphabet/Google (vgl. Pressemitteilung vom 5. Januar 2022) und Meta rechtskräftig festgestellt (vgl. Pressemitteilung vom 4. Mai 2022). Amazon hat die Verfügung, mit der das Bundeskartellamt eine entsprechende Feststellung getroffen hat, angefochten. Das Beschwerdeverfahren ist vor dem Bundesgerichtshof anhängig (vgl. Pressemitteilung vom 14. November 2022). Die Prüfung, ob dem Apple-Konzern eine solche Stellung zukommt, ist weit fortgeschritten (vgl. Pressemitteilung vom 21. Juni 2021).



EuGH: Regelung die hälftige Kostenteilung bei teilweiser Staatgabe einer Schadensersatzklage wegen Wettbewerbs- bzw. Kartellrechtsverstößen vorsieht unionsrechtskonform

EuGH
Urteil vom 16.02.2023
C-312/21
Tráficos Manuel Ferrer


Der EuGH hat entschieden, dass eine nationale Regelung, welche die hälftige Kostenteilung bei teilweiser Staatgabe einer Schadensersatzklage wegen Wettbewerbs- bzw. Kartellrechtsverstößen vorsieht, unionsrechtskonform ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht:

Das einschlägige Unionsrecht steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach in dem Fall, dass dem Antrag teilweise stattgegeben wird, jede Partei ihre Kosten und die Hälfte der gemeinsamen Kosten trägt.

Die Informationsasymmetrie zwischen den Parteien bleibt bei der Beurteilung der Möglichkeit für ein nationales Gericht, den durch eine solche Zuwiderhandlung verursachten Schaden zu schätzen, unberücksichtigt.

Durch Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Mitgliedstaaten oder der Union können sowohl Unternehmen als auch Einzelpersonen Schäden verursacht werden. Die Richtlinie 2014/104 enthält bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen solcher Zuwiderhandlungen. Nach dieser Richtlinie muss jede natürliche oder juristische Person, die einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, den vollständigen Ersatz dieses Schadens verlangen und erwirken können. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, u. a. Maßnahmen vorzusehen, um die Informationsasymmetrie zwischen der Partei, der der Schaden entstanden ist, und der Partei, die die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begangen hat, zu beheben.

Die Europäische Kommission erließ am 19. Juli 2016 einen Beschluss, in dem sie feststellte, dass 15 Lkw-Hersteller, darunter die Daimler AG, die Renault Trucks SAS und die Iveco SpA, an einem Preiskartell für Lkw im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beteiligt waren.

Zwei spanische Unternehmen, von denen das eine einen von Daimler hergestellten Lkw der Marke Mercedes und das andere elf Lkw (fünf hergestellt von Daimler, vier von Renault Trucks und zwei von Iveco) erworben hatte, reichten am 11. Oktober 2019 beim Handelsgericht Nr. 3 Valencia (Spanien) eine Schadensersatzklage gegen Daimler ein. Sie machen geltend, ihnen sei aufgrund der Zuwiderhandlung dieses Unternehmens ein Schaden entstanden, der in einem Preisaufschlag bei den erworbenen Fahrzeugen bestehe, und legten zum Nachweis dieses Preisaufschlags ein Sachverständigengutachten vor. Daimler legte ihrerseits ein eigenes Sachverständigengutachten vor. Die beiden spanischen Unternehmen legten ein technisches Gutachten über die Ergebnisse vor, die erzielt wurden, nachdem es ihnen auf Vorschlag von Daimler gestattet worden war, Einsicht in die Daten zu nehmen, die in dem von Daimler vorgelegten Sachverständigengutachten berücksichtigt wurden.

Da das spanische Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit des nationalen Verfahrensrechts mit dem Unionsrecht hat, hat es dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht in Bezug auf Schadensersatzklagen im Sinne der Richtlinie 2014/104 einer nationalen zivilprozessualen Vorschrift, wonach in dem Fall, dass dem Antrag teilweise stattgegeben wird, jede Partei ihre Kosten und die Hälfte der gemeinsamen Kosten trägt, es sei denn, es liegt ein missbräuchliches Verhalten vor, nicht entgegenstehen. Eine solche Vorschrift macht die Ausübung des Rechts auf vollständigen Ersatz des durch ein wettbewerbswidriges Verhalten entstandenen Schadens nicht praktisch unmöglich und erschwert sie auch nicht übermäßig (Grundsatz der Effektivität).

Im Gegensatz zur Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln2, die einem ungleichen Kräfteverhältnis zwischen einer schwachen Partei (dem Verbraucher) und einer starken Partei (dem Gewerbetreibenden, der Waren verkauft oder vermietet oder Dienstleistungen erbracht hat) Grenzen setzt, betrifft die Richtlinie 2014/104 nämlich Klageverfahren, bei denen es um die außervertragliche Haftung eines Unternehmens geht und die ein Kräfteverhältnis zwischen den Parteien aufweisen, das aufgrund des Eingreifens der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie wieder ins Gleichgewicht gebracht werden kann. Durch das Tätigwerden des Unionsgesetzgebers wurde der geschädigte, ursprünglich benachteiligte Kläger somit mit Instrumenten ausgestattet, mit denen das Kräfteverhältnis zwischen ihm und demjenigen, der die Zuwiderhandlung begangen hat, zu seinen Gunsten wieder ins Gleichgewicht gebracht werden soll. Die Entwicklung dieses Kräfteverhältnisses hängt vom Verhalten jeder dieser Parteien ab, insbesondere davon, ob die geschädigte Partei von den ihr zur Verfügung gestellten Instrumenten Gebrauch macht oder nicht.

Daher ist es der geschädigten Partei, wenn sie teilweise unterliegt, zumutbar, ihre eigenen Kosten oder zumindest einen Teil davon sowie einen Teil der gemeinsamen Kosten zu tragen, wenn u. a. das Entstehen dieser Kosten ihr – beispielsweise, weil sie überzogene Forderungen gestellt hat, oder aufgrund ihrer Prozessführung – zuzurechnen ist.

Was die Möglichkeit für ein nationales Gericht betrifft, den Schaden gemäß der Richtlinie 2014/104 zu schätzen, weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine solche Schätzung zum einen voraussetzt, dass das Vorliegen des Schadens erwiesen ist, und zum anderen, dass es praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist, ihn genau zu beziffern. Dies bedeutet u. a., dass Schritte wie der in der Richtlinie vorgesehene Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln erfolglos geblieben sein müssen. Die Informationsasymmetrie muss dabei nicht berücksichtigt werden, da bei der konkreten Bezifferung des Schadens Schwierigkeiten auch dann möglich sind, wenn die Parteien hinsichtlich der verfügbaren Informationen auf demselben Niveau sind.

Der Umstand, dass die Partei, die die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begangen hat, der geschädigten Partei Daten zur Verfügung stellte, auf die sie sich stützte, um dem Gutachten der geschädigten Partei zu widersprechen, ist für sich genommen für die Beurteilung der Frage, ob es den nationalen Gerichten gestattet ist, den Schaden zu schätzen, nicht relevant. Der Umstand, dass der Anspruch gegenüber lediglich einem der Adressaten eines Beschlusses geltend gemacht wurde, mit dem die fragliche Zuwiderhandlung festgestellt wurde, ist für diesen Zweck grundsätzlich ebenfalls nicht relevant.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Bundeskartellamt: Verfahren gegen PayPal wegen Missbrauchs marktbeherrschender bzw. marktmächtiger Stellung - Behinderung von Wettbewerbern und Beschränkung des Preiswettbewerbs

Das Bundeskartellamt ha ein Verfahren gegen PayPal wegen Missbrauchs marktbeherrschender bzw. marktmächtiger Stellung (Behinderung von Wettbewerbern und Beschränkung des Preiswettbewerbs) eingeleitet.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:
Bundeskartellamt leitet Verfahren gegen PayPal ein

Das Bundeskartellamt hat ein Verfahren gegen die PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A. wegen möglicher Behinderung von Wettbewerbern und Beschränkung des Preiswettbewerbs eingeleitet. Gegenstand des Verfahrens sind die in den Nutzungsbedingungen von PayPal für Deutschland festgelegten „Regeln zu Aufschlägen“ und zur „Darstellung von PayPal“.

Nach diesen Vorgaben dürfen Händlerinnen und Händler ihre Waren und Dienstleistungen nicht zu niedrigeren Preisen anbieten, wenn die Kundinnen und Kunden für die Bezahlung eine günstigere Zahlungsmethode als PayPal wählen. Ferner dürfen die Verkäuferinnen und Verkäufer keine Präferenz für andere Zahlungsmethoden als PayPal zum Ausdruck bringen, oder z.B. deren Nutzung für die Kundinnen und Kunden komfortabler gestalten.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Diese Klauseln könnten den Wettbewerb beschränken und einen Verstoß gegen das Missbrauchsverbot darstellen. Wir werden jetzt prüfen, welche Marktmacht PayPal zukommt und in wie weit Online-Händler darauf angewiesen sind, PayPal als Zahlungsmethode anzubieten. Wenn die Händler gehindert werden, die unterschiedlich hohen Kosten der verschiedenen Zahlungsmethoden über entsprechende Aufschläge oder Rabatte zu berücksichtigen, können sich andere und neue Zahlungsmethoden im Preis- und Qualitätswettbewerb schlechter behaupten oder gar nicht erst auf den Markt kommen. Marktmächtige Zahlungsdienste könnten so weiteren Spielraum für die eigene Preissetzung erlangen. Leidtragende wären dann insbesondere auch die Verbraucherinnen und Verbraucher, die diese höheren Kosten am Ende indirekt über die Produktpreise zahlen.“

Die von Verkäuferinnen und Verkäufern für die Nutzung eines Zahlungsdienstes zu entrichtenden Entgelte unterscheiden sich erheblich je nach Zahlungsmethode. Üblicherweise legen Händler diese Entgelte auf die Produktpreise um, sodass letztlich die Verbraucherinnen und Verbraucher die Kosten der Zahlungsdienste tragen, auch wenn diese – anders als z.B. Versandkosten – gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern zumeist nicht separat ausgewiesen werden.

Nach Marktstudien ist PayPal in Deutschland nicht nur der führende Anbieter für Online-Zahlungen, sondern auch einer der teuersten Online-Zahlungsdienste. PayPals Standardgebühr beträgt in Deutschland gemäß PayPals Preisliste derzeit 2,49 - 2,99 Prozent des Zahlungsbetrages zzgl. 34-39 Cent pro Zahlung.

Das Verfahren wird auf Grundlage der kartellrechtlichen Verbote des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV, § 19 GWB) bzw. einer marktmächtigen Stellung (§ 20 GWB) geführt. Daneben kommt ein Verstoß gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (Art. 101 AEUV, § 1 GWB) in Betracht. Damit reiht sich der vorliegende Fall auch ein in diverse Verfahren wegen sog. Meistbegünstigungsklauseln, die Wettbewerbsbehörden bereits gegen andere Online-Plattformen geführt haben.

Zur Verhinderung von überhöhten Zahlungsmittelaufschlägen von Händlern gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern untersagt Art. 62 Abs. 4 der Europäischen Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2366) separate Entgelte für bestimmte Zahlungsmethoden, von denen angenommen wurde, dass sie relativ kostengünstig sind. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2021 (Aktenzeichen: I ZR 203/19) fällt PayPal nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Im Rahmen der derzeit laufenden Überprüfung der Zahlungsdiensterichtlinie hat sich das Bundeskartellamt zudem für eine Abschaffung des Verbots von Zahlungsmittelentgelten für bestimmte kartengestützte Zahlungen ausgesprochen, da es sich hierbei nicht immer um kostengünstige Zahlungsmethoden handelt (siehe Stellungnahme vom 2. August 2022).



Bundeskartellamt: Verfahren gegen Google bzw. Alphabet im Zusammenhang mit Google News Showcase nach Anpassungen durch Google eingestellt.

Das Bundeskartellamt hat das Verfahren gegen Google bzw. Alphabet im Zusammenhang mit Google News Showcase nach Anpassungen durch Google eingestellt.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:
Verbesserungen für Verlage bei Nutzung von Google News Showcase

Das Bundeskartellamt hat sein Verfahren gegen Google/Alphabet im Zusammenhang mit dem Online-Nachrichten-Angebot „Google News Showcase“ abgeschlossen, nachdem Google eine Reihe wichtiger Anpassungen zum Vorteil der Verlage vorgenommen hat.

Bei Google News Showcase handelt es sich um ein Nachrichtenangebot von Google, das den Verlegern im von Google gesetzten Rahmen Möglichkeiten zur Darstellung von Verlagsinhalten gibt. Die dort zur Verfügung gestellten Inhalte werden nicht aufgrund der Mechanismen von Google, sondern von den Verlegern selbst ausgewählt und in der Darstellung beeinflusst.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir hatten die Sorge, dass vergleichbare Angebote anderer Anbieter durch Google News Showcase verdrängt und teilnehmende Verlage von Google unangemessen benachteiligt werden könnten. Google hat auf unsere Bedenken reagiert und wesentliche Anpassungen zum Vorteil der Verlage vorgenommen. Insbesondere hat Google während unseres Verfahrens von Plänen zur Integration von Showcase in die allgemeine Google Suche Abstand genommen. Die Teilnahme oder Nicht-Teilnahme eines Verlags an Showcase ist auch künftig nicht für das Ranking der Suchergebnisse relevant. Google hat seine Vertragspraxis so geändert, dass den Verlagen eine Geltendmachung ihres allgemeinen Presse-Leistungsschutzrechts nicht erschwert wird. Außerdem ist sichergestellt, dass künftig weitere Verlage an Google News Showcase teilnehmen können.“

Das im Juni 2021 eingeleitete Verfahren stützte sich maßgeblich auf die neuen Befugnisse des Bundeskartellamtes nach den Anfang 2021 eingeführten Vorschriften für Digitalkonzerne (§ 19a GWB). Das Bundeskartellamt hatte im Dezember 2021 bereits entschieden, dass die Alphabet Inc., Mountain View, USA und damit auch das Tochterunternehmen Google der erweiterten Missbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde unterfällt (siehe Pressemitteilung vom 5. Januar 2022).

Auf Intervention des Bundeskartellamtes hat Google klargestellt, dass es auch den Showcase-Partnern möglich bleibt, ihr Leistungsschutzrecht im Übrigen kollektiv durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen zu lassen. Deutsche Verleger können ihr Leistungsschutzrecht in Bezug auf gecrawlte Presse-Inhalte mittlerweile getrennt von einem Showcase-Vertrag lizenzieren, wie es auch schon in Frankreich kartellbehördlich durchgesetzt worden war.

Google wird in den kommenden Wochen weitere Maßnahmen umsetzen. Insbesondere soll über wesentliche Rahmenbedingungen von Showcase noch deutlicher informiert werden. Dazu zählt etwa die Erläuterung der Funktionsweise und der tatsächlichen Anforderungen für die Teilnahme von Verlagen an Showcase. Damit wird auf einen diskriminierungsfreien Zugang zu dieser Plattform hingewirkt, dessen Details dann der Medienaufsicht nach dem Medienstaatsvertrag unterliegen. Das Bundeskartellamt wird diese Entwicklung auch künftig aufmerksam verfolgen und etwaigen Beschwerden abgewiesener Verleger nachgehen.

Streit über eine angemessene Vergütung der Verlage

Im Zusammenhang mit dem kartellrechtlichen Verfahren zu Google News Showcase haben die Verwertungsgesellschaft Corint Media und drei Verlegerverbände weitere Vorwürfe gegen Google vorgetragen. Diese Vorwürfe bezogen sich hauptsächlich auf die Frage einer angemessenen Vergütung für die von Google verwendeten Verlagserzeugnisse (Presse-Leistungsschutzrecht). Bis auf Weiteres hat das Bundeskartellamt diesbezüglich aus Ermessensgründen von einer eingehenden Prüfung und einem Einschreiten abgesehen. Google wurde vom Bundeskartellamt bereits unter Hinweis auf das Diskriminierungsverbot dazu bewegt, Corint Media eine Vergütung für das Presse-Leistungsschutzrecht anzubieten, die zumindest auf dem Niveau der zwischen Google und einzelnen Verlegern individuell abgeschlossenen Lizenzverträge lag. Dies umfasste das Angebot einer Interimsvereinbarung, die den von Corint Media vertretenen Verlagen die Möglichkeit einer streitigen Klärung der Vergütungshöhe offenhält.

Für die Frage nach der angemessenen Höhe der Vergütung für das Presse-Leistungsschutzrecht sieht der Gesetzgeber nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) ein spezielles Schiedsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt vor. Ein solches Verfahren wurde von den Parteien zwischenzeitlich auch angestrengt. Das Bundeskartellamt hat die Möglichkeit sich an dem Verfahren als „amicus curiae“ zu beteiligen.



EuGH-Generalanwalt: Kein Verstoß gegen Unionsrecht wenn UEFA bzw. FIFA Fußballvereine die an Super League teilnehmen wollen sanktioniert bzw. Sanktionen androht

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 15.12.2022
C-333/21
European Superleague Company vs Unión de Federaciones Europeas de Fútbol (UEFA), Fédération internationale de football association (FIFA),


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass kein Verstoß gegen Unionsrecht vorliegt, wenn die UEFA bzw. die FIFA Fußballvereine, die an der Super League teilnehmen wollen, sanktioniert bzw. Sanktionen androht.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Generalanwalt Rantos: Die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, sind mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar

Die ESLC darf zwar ihren eigenen unabhängigen Fußballwettbewerb außerhalb des Systems der UEFA und der FIFA gründen, doch darf sie nicht parallel zur Gründung eines solchen Wettbewerbs ohne die vorherige Genehmigung der UEFA und der FIFA weiter an den von diesen Verbänden organisierten Fußballwettbewerben teilnehmen Die Fédération internationale de football association (FIFA) ist eine Einrichtung des schweizerischen Privatrechts und das Selbstverwaltungsorgan des Weltfußballs. Ihre Ziele bestehen im Wesentlichen darin, den Fußball weltweit zu fördern und ihre internationalen Wettbewerbe auszurichten. Die Union des associations européennes de football (UEFA) ist ebenfalls eine Einrichtung des schweizerischen Privatrechts; sie bildet den europäischen Fußball-Dachverband. Nach ihren jeweiligen Statuten sind allein die FIFA und die UEFA befugt, in Europa internationale Profifußballwettbewerbe zu genehmigen und zu organisieren.

Die European Super League Company (ESLC) ist eine Gesellschaft des spanischen Rechts, die von renommierten europäischen Fußballvereinen gegründet wurde, um den ersten jährlichen europäischen geschlossenen (oder „halboffenen“) Fußballwettbewerb, die „European Super League“ (ESL), zu organisieren, die unabhängig von der UEFA bestehen soll, deren Vereine aber weiter an den von den nationalen Fußballverbänden sowie von der UEFA und der FIFA organisierten Fußballwettbewerben teilnehmen sollen.

Infolge der angekündigten Gründung der ESL haben die FIFA und die UEFA eine Erklärung veröffentlicht, wonach sie sich weigerten, diese neue Einrichtung anzuerkennen. Desgleichen haben sie eine Warnung ausgesprochen, wonach jeder an diesem neuen Wettbewerb teilnehmende Spieler oder Verein von den von der FIFA und ihren Verbänden organisierten Wettbewerben ausgeschlossen werde.

Da nach Ansicht der ESLC das Verhalten der FIFA und der UEFA als wettbewerbswidrig und als mit dem Unionsrecht und den die Grundfreiheiten betreffenden Bestimmungen des AEU-Vertrags unvereinbar einzustufen sei, hat sie beim Juzgado de lo Mercantil de Madrid (Handelsgericht Madrid) Klage erhoben. Dieses Gericht ersucht den Gerichtshof um Entscheidung darüber, ob gewisse Bestimmungen in den Statuten der FIFA und der UEFA und von diesen Verbänden geäußerte Warnungen bzw. Androhungen von Sanktionen mit dem Unionsrecht und insbesondere den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen (Art. 101 und 102 des AEU-Vertrags) und den Grundfreiheiten (Art. 45, 49, 56 und 63 des AEU-Vertrags) vereinbar sind.

In seinen heutigen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Athanasios Rantos dem Gerichtshof vor, wie folgt zu antworten:

1. Die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, sind mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar. Unter Berücksichtigung der Merkmale des Wettbewerbs hängen die systembedingten einschränkenden Wirkungen notwendig mit den legitimen Zielen, die von der FIFA und der UEFA verfolgt werden und mit den Besonderheiten des Sports verbunden sind, zusammen und sind im Hinblick darauf verhältnismäßig.

2. Die Wettbewerbsregeln der Union verbieten der FIFA und der UEFA, ihren Mitgliedsverbänden oder ihren nationalen Ligen nicht, den diesen Verbänden angehörenden Vereinen Sanktionen anzudrohen, wenn sich diese Vereine an einem Projekt zur Gründung eines neuen Wettbewerbs beteiligen, das die legitimen Ziele beeinträchtigen könnte, die von diesen Verbänden verfolgt werden, deren Mitglieder sie sind.

3. Die Wettbewerbsregeln der Union stehen den Einschränkungen, die in den Statuten der FIFA enthalten sind und mit der ausschließlichen Vermarktung der mit den von der FIFA und der UEFA organisierten Wettbewerbe zusammenhängenden Rechte verbunden sind, nicht entgegen, sofern diese Einschränkungen mit der Verfolgung der mit den Besonderheiten des Sports verbundenen legitimen Ziele notwendig zusammenhängen und im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind.

4. Das Unionsrecht steht dem nicht entgegen, dass die Statuten der FIFA und der UEFA vorsehen, dass die Gründung eines neuen europaweiten Fußballwettbewerbs unter Vereinen einem System der vorherigen Genehmigung unterworfen wird, sofern diese Anforderung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorgesehenen Wettbewerbs hierfür angemessen und erforderlich ist.

Zum Verhältnis zwischen dem Sport und dem Unionsrecht
Der Generalanwalt äußert sich vorab zum Verhältnis zwischen dem Sport und dem Unionsrecht. So weist er zunächst darauf hin, dass die Anerkennung der Besonderheit des Sports und seine Aufnahme in Art. 165 AEUV durch den Vertrag von Lissabon der Abschluss einer von den Unionsorganen unterstützten und geförderten Entwicklung gewesen sei. Art. 165 sei die „verfassungsrechtliche“ Anerkennung des „europäischen Sportmodells“, das eine Reihe von Merkmalen aufweise, die für mehrere Sportdisziplinen – darunter dem Fußball – auf dem europäischen Kontinent gälten.

Dieses Modell stütze sich erstens auf eine Pyramidenstruktur, deren Basis der Amateursport und deren Spitze der Profisport sei. Zweitens sei eines seiner Hauptziele die Förderung offener Wettbewerbe, die allen zugänglich seien, dank eines transparenten Systems, worin durch Auf- und Abstieg Chancengleichheit gewahrt bleibe und sportlicher Erfolg gefördert werde, der ebenfalls ein wesentliches Merkmal dieses Modells sei. Dieses Modell stütze sich schließlich auf ein System finanzieller Solidarität, mit dem sich die durch Veranstaltungen und Aktivitäten der Elite erzielten Einnahmen auf die unteren Ebenen des Sports umverteilen und dort reinvestieren ließen. Art. 165 AEUV sei gerade deshalb aufgenommen worden, weil der Sport gleichzeitig auch einen Bereich darstelle, in dem eine beträchtliche wirtschaftliche Tätigkeit stattfinde. Art. 165 AEUV solle den besonderen sozialen Charakter dieser wirtschaftlichen Tätigkeit hervorheben, der in bestimmter Hinsicht eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könne. Art. 165 AEUV könne die Norm für die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Wettbewerbsrechts auf den sportlichen Bereich sein. Damit stelle er in seinem Bereich eine Sonderbestimmung gegenüber den allgemeinen Bestimmungen der Art. 101 und 102 AEUV dar, die für jede wirtschaftliche Tätigkeit gälten.

Zwar könnten die besonderen Merkmale des Sports nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, sportliche Aktivitäten aus dem Geltungsbereich des EU-Vertrags und des AEU-Vertrags einschließlich u. a. der Bestimmungen des Wettbewerbsrechts auszuschließen, doch könnten die in Art. 165 AEUV enthaltenen Bezugnahmen auf die besonderen Merkmale und auf die soziale und pädagogische Funktion des Sports u. a. bei der im Bereich des Sports vorzunehmenden Prüfung relevant sein, ob Einschränkungen des Wettbewerbs oder der Grundfreiheiten gegebenenfalls objektiv gerechtfertigt seien.

Der Generalanwalt hebt hervor, dass der bloße Umstand, dass dieselbe Einrichtung zugleich als Regulator und Organisator von Sportwettbewerben tätig werde, für sich allein keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union bedeute. Ferner habe ein Sportverband, der sich in der Situation der UEFA befinde, in erster Linie dafür zu sorgen, dass Dritten der Zugang zum Markt nicht zu Unrecht verwehrt und dadurch der Wettbewerb auf diesem Markt verfälscht werde.

Kernpunkte der Argumentation zu den Vorlagefragen
Nach Ansicht des Generalanwalts würde selbst dann, wenn die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden und das System der vorherigen Genehmigung betreffenden Regeln geeignet seien, eine Einschränkung des Zugangs der Wettbewerber der UEFA zum Markt der Veranstaltung von Fußballwettbewerben in Europa zu bewirken, dieser Umstand – sollte er gegeben sein – dennoch nicht offensichtlich bedeuten, dass diese Regeln eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV bezweckten.

Die von der UEFA offenbar vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen einschließlich der gegenüber den Teilnehmern an der ESL geäußerten Androhungen von Sanktionen könnten sich auf die Verfügbarkeit der Vereine und Spieler, die zur Gründung dieses neuen Wettbewerbs erforderlich seien, auswirken und folglich einem potenziellen Wettbewerber den Zugang zum Markt der Veranstaltung von Fußballwettbewerben in Europa verwehren. Damit die durch die in Rede stehenden Regeln verursachten Einschränkungen vom Geltungsbereich von Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommen würden, müssten sie mit der Verfolgung legitimer Ziele notwendig zusammenhängen und im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sein, ohne über das hinauszugehen, was zu deren Erreichung erforderlich sei. Insoweit ist der Generalanwalt der Ansicht, dass die Nichtanerkennung eines wesensmäßig geschlossenen Wettbewerbs wie der ESL durch die FIFA und die UEFA als mit der Verfolgung bestimmter legitimer Ziele notwendig zusammenhängend angesehen werden könne, da sie darauf abziele, die
Grundsätze der Teilnahme aufgrund sportlicher Resultate, der Chancengleichheit und der Solidarität, auf denen die Pyramidenstruktur des europäischen Fußball beruhe, zu wahren und Phänomenen doppelter Angehörigkeit entgegen zu wirken.

In Anbetracht der beherrschenden Stellung der UEFA als einziger Organisatorin aller großen Fußballwettbewerbe unter Vereinen auf europäischer Ebene bestehe die „besondere Verantwortung“, die der UEFA nach Art. 102 AEUV obliege, gerade darin, dass sie bei der Prüfung der Anträge auf Zulassung eines neuen Wettbewerbs dafür zu sorgen habe, das Dritten ein Zugang zum Markt nicht zu Unrecht verwehrt werde. Zur Anwendbarkeit „klassischer“ wettbewerbsrechtlicher Freistellungen und Rechtfertigungen führt der Generalanwalt aus, dass der Partei, die vorgeblich gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen habe, der Nachweis obliege, dass ihr Verhalten die Voraussetzungen erfülle, um annehmen zu können, dass es unter Art. 101 Abs. 3 AEUV falle oder im Hinblick auf Art. 102 AEUV objektiv gerechtfertigt sei. Der Generalanwalt stellt allerdings fest, dass im vorliegenden Fall die Vorlageentscheidung ergangen sei, ohne dass die FIFA und die UEFA zuvor angehört worden seien und sie daher zur Erfüllung dieser Voraussetzungen unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls keine Argumente hätten vorbringen und Nachweise vorlegen können.

In Bezug auf die Frage, ob die von der FIFA aufgestellten Regeln für die Verwertung der Sportrechte mit den Art. 101 und 102 AEUV vereinbar sind, ist der Generalanwalt der Ansicht, dass dann, wenn eine Einschränkung des Wettbewerbs nachgewiesen werden könne, in einem zweiten Schritt zu prüfen sei, ob diese Einschränkung mit der Verfolgung eines legitimen Zieles notwendig zusammenhinge und im Hinblick darauf verhältnismäßig sei, oder ob die wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen die Voraussetzungen einer individuellen oder objektiv gerechtfertigten Freistellung erfüllten. Der Generalanwalt weist darauf hin, dass sich der Fußball durch eine wirtschaftliche Wechselbeziehung zwischen den Vereinen auszeichne, so dass der finanzielle Erfolg eines Wettbewerbs nicht zuletzt davon abhänge, dass unter den Vereinen ein gewisses Gleichgewicht herrsche. Die Umverteilung der Einnahmen aus der Vermarktung der sich aus den Sportwettbewerben ergebenden Rechte erfülle aber dieses Ziel eines „Gleichgewichts“.

Schließlich ist der Generalanwalt der Ansicht, dass ungeachtet dessen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln, die vorsähen, dass die Gründung eines neuen europaweiten Fußballwettbewerbs unter Vereinen einem System der vorherigen Genehmigung unterworfen werde, geeignet seien, die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die wirtschaftlichen Grundfreiheiten einzuschränken, diese Einschränkungen durch legitime Ziele, die mit den Besonderheiten des Sports zusammenhingen, gerechtfertigt sein könnten. In diesem Kontext könne sich die Anforderung eines Systems der vorherigen Genehmigung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorgesehenen Wettbewerbs als hierfür angemessen und erforderlich erweisen.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:

LG Hamburg hebt einstweilige Verfügung wieder auf - Coca-Cola muss Lebensmittelhändler EDEKA wegen Streit um Preise doch nicht weiter beliefern

LG Hamburg
Urteil vom 29.09.2022
415 HKO 72/22


Das LG Hamburg hat die zuvor erlassen einstweilige Verfügung in dem Rechtsstreit EDEKA gegen Coca Cola wieder aufgehoben. Coca-Cola muss den Lebensmittelhändler EDEKA wegen des Streits um Preise doch nicht weiter beliefern.

Wir hatten in dem Beitrag Volltext LG Hamburg: Coca-Cola muss Lebensmittelhändler EDEKA vorerst weiter beliefern - Lieferstopp zur Durchsetzung höherer Preise ist Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung über die vorausgegangene einstweilige Verfügung berichtet.


EuGH-Generalanwalt: Bundeskartellamt darf DSGVO-Verstöße durch Geschäftspraktiken im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs verfolgen und ahnden - hier: Facebook / Meta

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 20.09.2022
Facebook Inc., Facebook Ireland Ltd, Facebook Deutschland GmbH ./. Bundeskartellamt
C-252/21


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass das Bundeskartellamt DSGVO-Verstöße durch Geschäftspraktiken im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs verfolgen und ahnden darf (hier: Facebook / Meta). Dabei müssen allerdings Entscheidungen der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden beachtet werden.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Generalanwalt Rantos ist der Auffassung, dass eine Wettbewerbsbehörde in Ausübung ihrer Zuständigkeiten die Vereinbarkeit einer Geschäftspraxis mit der Datenschutzgrundverordnung prüfen kann

Sie muss jedoch jede Entscheidung oder Untersuchung der nach dieser Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörde berücksichtigen.

Meta Platforms ist der Eigentümer des sozialen Online-Netzwerks „Facebook“. Die Nutzer dieses sozialen Netzwerks müssen die Nutzungsbedingungen von Facebook akzeptieren, die auf die Praxis der Nutzung dieser Daten und von Cookies durch Meta Platforms verweisen. Mit den Cookies erfasst Meta Platforms Daten, die aus anderen Diensten des Konzerns Meta Platforms wie Instagram oder WhatsApp stammen sowie aus Websites und Apps Dritter über in diese eingebundene Schnittstellen oder über auf dem Computer oder mobilen Endgerät des Nutzers gespeicherte Cookies. Diese Daten verknüpft Meta Platforms mit dem Facebook-Konto des betreffenden Nutzers und verwertet sie u. a. zu Werbezwecken.

Das deutsche Bundeskartellamt untersagte Meta Platforms die in den Nutzungsbedingungen von Facebook vorgesehene Datenverarbeitung sowie die Durchführung dieser Nutzungsbedingungen und erlegte dem Unternehmen Maßnahmen zur Abstellung dieses Verhaltens auf. Das Bundeskartellamt war der Auffassung, dass die in Rede stehende Verarbeitung eine missbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung von Meta Platforms auf dem Markt für soziale Netzwerke für private Nutzer in Deutschland darstelle. Meta Platforms legte gegen den Beschluss des Bundeskartellamts Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Dieses fragt den Gerichtshof, ob die nationalen Wettbewerbsbehörden befugt sind, die Vereinbarkeit einer Datenverarbeitung mit der DSGVO zu prüfen. Außerdem stellt das Oberlandesgericht dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung und Anwendung bestimmter Vorschriften der DSGVO.

In seinen Schlussanträgen vom heutigen Tag vertritt Generalanwalt Athanasios Rantos erstens die Auffassung, dass eine Wettbewerbsbehörde zwar nicht befugt ist, einen Verstoß gegen die DSGVO festzustellen, sie jedoch in Ausübung ihrer eigenen Zuständigkeiten berücksichtigen kann, ob eine Geschäftspraxis mit der DSGVO vereinbar ist. Insoweit unterstreicht der Generalanwalt, dass die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit einer Praxis mit der DSGVO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein wichtiges Indiz für die Feststellung sein kann, ob diese Praxis einen Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften darstellt.

Der Generalanwalt stellt jedoch klar, dass eine Wettbewerbsbehörde die Einhaltung der DSGVO nur inzident prüfen kann und dies die Anwendung dieser Verordnung durch die nach der Verordnung zuständige Aufsichtsbehörde nicht präjudiziert. Folglich muss die Wettbewerbsbehörde alle Entscheidungen oder Untersuchungen der zuständigen Aufsichtsbehörde berücksichtigen, diese über jedes sachdienliche Detail informieren und sich gegebenenfalls mit ihr abstimmen.

Zweitens ist der Generalanwalt der Ansicht, dass der bloße Umstand, dass ein Unternehmen, das ein soziales Netzwerk betreibt, auf dem nationalen Markt für soziale Netzwerke für private Nutzer eine beherrschende Stellung innehat, der Einwilligung des Nutzers dieses Netzwerks in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht ihre Wirksamkeit nehmen kann. Ein solcher Umstand spielt jedoch eine Rolle bei der Beurteilung der Freiwilligkeit der Einwilligung, die der für die Verarbeitung Verantwortliche nachzuweisen hat.

Drittens ist der Generalanwalt der Ansicht, dass die streitige Praxis von Meta Platforms oder bestimmte Tätigkeiten, aus denen sie sich zusammensetzt, unter in der DSGVO vorgesehene Ausnahmen fallen können, sofern die betreffenden Tätigkeiten dieser Praxis für die Erbringung der Dienstleistungen in Bezug auf das Facebook-Konto objektiv erforderlich sind. Auch wenn die Personalisierung der Inhalte sowie die durchgängige und nahtlose Nutzung der Dienste des Konzerns Meta Platforms, die Netzwerksicherheit und die Produktverbesserung im Interesse des Nutzers oder des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen erfolgen können, erscheinen diese Tätigkeiten allerdings nach Auffassung des Generalanwalts nicht für die Erbringung der genannten Dienstleistungen erforderlich.

Viertens stellt der Generalanwalt fest, dass das Verbot der Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten, die beispielsweise die rassische oder ethnische Herkunft, die Gesundheit oder die sexuelle Orientierung der betroffenen Person betreffen, auch die Verarbeitung der streitigen Daten umfassen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die verarbeiteten Informationen, einzeln oder aggregiert betrachtet, die Erstellung eines Profils des Nutzers im Hinblick auf die in der DSGVO genannten sensiblen Merkmale ermöglichen.

In diesem Zusammenhang weist der Generalanwalt darauf hin, dass der Nutzer sich voll bewusst sein muss, dass er durch eine ausdrückliche Handlung personenbezogene Daten öffentlich macht, damit die Ausnahme von diesem Verbot, die beinhaltet, dass die betroffene Person die Daten offensichtlich öffentlich gemacht hat, greifen kann. Nach Ansicht des Generalanwalts kann ein Verhalten, das im Aufruf von Websites und Apps, der Eingabe von Daten in diese Websites und Apps sowie in der Betätigung von in diese eingebundenen Schaltflächen besteht, grundsätzlich nicht einem Verhalten gleichgestellt werden, das die sensiblen personenbezogenen Daten des Nutzers offensichtlich öffentlich macht.

Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:


Volltext LG Hamburg: Coca-Cola muss Lebensmittelhändler EDEKA vorerst weiter beliefern - Lieferstopp zur Durchsetzung höherer Preise ist Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung

LG Hamburg
Beschluss vom 08.09.2022
415 HKO 72/22


Wir hatten bereits in dem Beitrag LG Hamburg: Coca-Cola muss Lebensmittelhändler EDEKA vorerst weiter beliefern - Lieferstopp zur Durchsetzung höherer Preise ist Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung über die Entscheidung berichtet.

Die Entscheidung:

Tenor:
1. Die Antragsgegnerin hat es bis zum 30.09.2022 zu unterlassen, die Antragstellerin mit Artikeln aus dem Sortiment der Antragsgegnerin auf Grundlage der von der Antragstellerin erstellten Jahresgesprächsbestätigung 2022 datierend vom 12. Januar 2022, insbesondere unter Anwendung der dort vereinbarten Fabrikabgabenpreise abzüglich der im zugehörigen Konditionsblatt dokumentierten Konditionen als Höchsteinkaufspreise, gemäß den Bestellungen der Antragstellerin bis zum wirksamen Abschluss einer Anschlussvereinbarung nicht mehr zu beliefern.

2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht aus Ziffer 1. ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Mit dem Beschluss ist zuzustellen: Antragsschrift vom 06.09.2022

Gründe:
Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 06.09.2022 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Der Anspruch der Antragstellerin ergibt sich aus § 33 GWB in Verbindung mit Art. 102 AEUV und ist auf Unterlassung der kartellrechtswidrigen Handlung gerichtet (Immenga/Mestmäcker/Fuchs, 6. Aufl. 2020, GWB § 19 Rn. 402). Die Kammer geht aufgrund der vorliegenden Glaubhaftmachung der Antragstellerin von einer marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin und einer missbräuchlichen Ausnutzung dieser marktbeherrschenden Stellung nach Art. 102 Abs. 2 a) AEUV durch die Antragsgegnerin aus. Aufgrund der Glaubhaftmachung hält es die Kammer nach der gebotenen Prüfung für ausreichend wahrscheinlich, dass die von der Antragsgegnerin begehrte Preiserhöhung prima facie unangemessen ist. Aufgrund des Umstandes, dass es jedoch sachliche Gründe für die angekündigte Preiserhöhung geben mag, für die nach Auffassung der Kammer die Antragsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast trägt (Immenga/Mestmäcker/Fuchs, 6. Aufl. 2020, GWB § 19 Rn. 237), war die Unterlassungsverfügung bis 30.09.2022 zu befristen. Insofern geht die Kammer davon aus, dass dies bis Ende September von der Antragsgegnerin gegeben falls nachgeholt wird und die Parteien dann eine entsprechende Anschlussvereinbarung schließen können, so dass die erlassene Verfügung inhaltlich dem entspricht, was die Antragstellerin begehrt.

Aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass ihr ein erheblicher wirtschaftlicher und irreparabler Reputationsschaden in Folge der Nichtbelieferung entstehen wird, führt die erforderliche Abwägung hier auch dazu, dass es der Antragsgegnerin eher zuzumuten ist zu den bisherigen Preisen zu liefern (jedenfalls bis zum 30.09.2022). Aufgrund des glaubhaft gemachten möglichen Schadens war der sofortige Erlass der Verfügung durch den Vorsitzenden ohne vorherige (nochmalige) Anhörung der Antragsgegnerin gerechtfertigt. Der Inhalt der Schutzschrift vom 05.08.2022 wurde bei der Entscheidung berücksichtigt, rechtfertigt jedoch keine andere Entscheidung.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.

EuG bestätigt Geldbuße von mehr als 4 Milliarden EURO gegen Google / Alphabet wegen des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung ganz überwiegend

EuG
Urteil vom 14.09.2022
T-604/18
Google und Alphabet/Kommission (Google Android)


Das EuG hat die Geldbuße der EU-Kommission von mehr als 4 Milliarden EURO gegen Google / Alphabet wegen des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung ganz überwiegend bestätigt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Das Gericht bestätigt weitgehend den Beschluss der Kommission, wonach Google den Herstellern von Android-Mobilgeräten und den Betreibern von Mobilfunknetzen rechtswidrige Beschränkungen auferlegt hat, um die beherrschende Stellung seiner Suchmaschine zu stärken.

Um Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung besser Rechnung zu tragen, hält das Gericht es jedoch im Anschluss an Erwägungen, die in einigen Punkten von denen der Kommission abweichen, für angebracht, gegen Google eine Geldbuße in Höhe von 4,125 Mrd. Euro zu verhängen Google, ein auf Produkte und Dienstleistungen, die mit dem Internet in Zusammenhang stehen, spezialisiertes Unternehmen des Sektors der Informations- und Kommunikationstechnologien, erzielt seine Einkünfte im Wesentlichen mit seinem Schlüsselprodukt, der Suchmaschine Google Search. Sein Geschäftsmodell basiert auf dem Zusammenspiel einer Reihe von Produkten und Dienstleistungen, die den Nutzern meist kostenlos angeboten werden, und Online-Werbedienstleistungen, bei denen die bei diesen Nutzern gesammelten Daten verwendet werden. Google bietet ferner das Betriebssystem Android an, mit dem nach Angaben der Europäischen Kommission im Juli 2018 etwa 80 % der in Europa verwendeten intelligenten Mobilgeräte ausgestattet waren. Verschiedene Beschwerden, die wegen bestimmter Geschäftspraktiken von Google im Bereich des mobilen Internets an die Kommission gerichtet wurden, veranlassten sie, am 15. April 2015 gegen Google ein Verfahren betreffend Android zu eröffnen.

Mit Beschluss vom 18. Juli 20183 verhängte die Kommission gegen Google eine Sanktion wegen Missbrauchs seiner beherrschenden Stellung durch die Auferlegung wettbewerbswidriger vertraglicher Beschränkungen für die Hersteller von Mobilgeräten und die Betreiber von Mobilfunknetzen, bei einigen seit dem 1. Januar 2011. Die Beschränkungen hatten drei Formen:

1. Beschränkungen in den „Vertriebsvereinbarungen“, wonach die Hersteller von Mobilgeräten seine allgemeine Such-App (Google Search) und seinen Browser (Chrome) vorinstallieren mussten, um von Google eine Lizenz für die Nutzung seines App Store (Play Store) zu erhalten;

2. Beschränkungen in den „Anti-Fragmentierungsvereinbarungen“, wonach die für die Vorinstallation der Apps Google Search und Play Store durch die Hersteller von Mobilgeräten erforderlichen Lizenzen nur erteilt wurden, wenn die Hersteller sich verpflichteten, keine Geräte zu verkaufen, die mit nicht von Google zugelassenen Versionen des Betriebssystems Android ausgestattet sind;

3. Beschränkungen in den „Vereinbarungen über die Teilung von Einnahmen“, wonach Google nur dann einen Teil der Werbeeinnahmen an die betreffenden Hersteller von Mobilgeräten und Betreiber von Mobilfunknetzen weiterleitete, wenn diese sich verpflichteten, auf einem im Voraus festgelegten Sortiment von Geräten keinen konkurrierenden allgemeinen Suchdienst vorzuinstallieren.

Nach Ansicht der Kommission wurde mit all diesen Beschränkungen das Ziel verfolgt, die beherrschende Stellung von Google im Bereich der allgemeinen Suchdienste und damit seine Einnahmen aus Werbeanzeigen im Zusammenhang mit diesen Suchen zu schützen und zu stärken. Das gemeinsame Ziel der streitigen Beschränkungen und ihre Wechselwirkung veranlassten die Kommission daher, sie als einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einzustufen.

Infolgedessen verhängte die Kommission gegen Google eine Geldbuße in Höhe von fast 4,343 Mrd. Euro; dabei handelt es sich um die höchste jemals in Europa von einer Wettbewerbsbehörde verhängte Geldbuße. Die von Google erhobene Klage wird vom Gericht im Wesentlichen abgewiesen; es erklärt den Beschluss der Kommission nur insofern für nichtig, als darin festgestellt wird, dass die oben angesprochenen sortimentbezogenen Vereinbarungen über die Teilung von Einnahmen als solche einen Missbrauch darstellen. Angesichts der konkreten Umstände der Rechtssache hält das Gericht es ferner für angebracht, die gegen Google verhängte Geldbuße in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auf 4,125 Mrd. Euro festzusetzen.

Würdigung durch das Gericht

An erster Stelle prüft das Gericht den Klagegrund, dass bei der Definition der relevanten Märkte und der anschließenden Beurteilung der beherrschenden Stellung von Google auf einigen dieser Märkte Beurteilungsfehler begangen worden seien. In diesem Rahmen hebt das Gericht hervor, dass es im Wesentlichen unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien und der Argumentation im angefochtenen Beschluss zu prüfen hat, ob Google aufgrund seiner Macht auf den relevanten Märkten in der Lage war, sich gegenüber den verschiedenen Faktoren, die geeignet waren, ihm bei seinem Verhalten Zwänge aufzuerlegen, in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten.

Im vorliegenden Fall hat die Kommission in einem ersten Schritt vier relevante Märkte herausgearbeitet, und zwar erstens den weltweiten Markt (mit Ausnahme Chinas) für die Lizenzierung von Betriebssystemen für Mobilgeräte, zweitens den weltweiten Markt (mit Ausnahme Chinas) für Android-App-Stores, drittens die verschiedenen nationalen Märkte für allgemeine Suchdienste im EWR und viertens den weltweiten Markt der nicht betriebssystemspezifischen Internetbrowser für Mobilgeräte. In einem zweiten Schritt ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass Google auf den drei erstgenannten Märkten eine beherrschende Stellung innehabe. Das Gericht weist darauf hin, dass die Kommission bei ihrer Darstellung der verschiedenen relevanten Märkte gebührend herausgearbeitet hat, dass sie einander ergänzen und miteinander in Verbindung stehen, insbesondere angesichts der weltweit umgesetzten Strategie von Google, seine Suchmaschine durch die Integration in ein „Ökosystem“ zu propagieren.

Speziell in Bezug auf die Definition des Umfangs des Marktes für die Lizenzierung von Betriebssystemen für intelligente Mobilgeräte und die anschließende Beurteilung der Stellung von Google auf diesem Markt stellt das Gericht fest, dass die Kommission – ohne dass die insoweit von Google vorgebrachten Rügen stichhaltig sind – zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die ausschließlich von vertikal integrierten Produktentwicklern genutzten „nichtlizenzierbaren“ Betriebssysteme wie iOS von Apple oder Blackberry nicht zum gleichen Markt gehörten, da andere Hersteller von Mobilgeräten keine Lizenz dafür erwerben können. Die Kommission hat auch mit der Feststellung, dass die beherrschende Stellung von Google auf diesem Markt durch den mittelbaren Wettbewerbsdruck, der dort durch das von Apple angebotene nicht-lizenzierbare Betriebssystem ausgeübt werde, nicht in Frage gestellt werde, keinen Fehler begangen. Sie ist überdies zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Open-Source-Charakter der Lizenz für die Nutzung des Android-Quellcodes keinen hinreichenden Wettbewerbsdruck erzeugte, um die fragliche beherrschende Stellung zu kompensieren.

An zweiter Stelle prüft das Gericht die verschiedenen Klagegründe, mit denen die fehlerhafte Beurteilung des missbräuchlichen Charakters der streitigen Beschränkungen gerügt wird. Erstens hat die Kommission die den Herstellern von Mobilgeräten auferlegten Bedingungen für die Vorinstallation4 als missbräuchlich eingestuft, indem sie zum einen das Bündel der Google -Search- und Play-StoreApps vom Bündel des Chrome-Browsers und von den vorgenannten Apps unterschieden und zum anderen die Ansicht vertreten hat, dass diese Bündel den Wettbewerb im Zeitraum der Zuwiderhandlung beschränkt hätten, ohne dass Google hierfür eine objektive Rechtfertigung habe anführen können.

Insoweit führt das Gericht aus, dass die Kommission das Vorliegen eines durch die streitigen Bedingungen für die Vorinstallation entstandenen Wettbewerbsvorteils damit begründet hat, dass eine solche Vorinstallation zu einer „Status-quo-Präferenz“ führen könne, resultierend aus der Neigung der Nutzer, sich der ihnen zur Verfügung stehenden Such- und Browser-Apps zu bedienen, die geeignet seien, die Nutzung des betreffenden Dienstes erheblich und nachhaltig zu verbessern, ohne dass dieser Vorteil von den Konkurrenten von Google wettgemacht werden könnte. Das Gericht stellt fest, dass die Analyse der Kommission zu diesem Punkt allen Einwänden von Google standhält.

Im Anschluss befasst sich das Gericht mit den Rügen, die sich gegen die Schlussfolgerung richten, dass die den Konkurrenten von Google zur Verfügung stehenden Mittel es ihnen nicht ermöglicht hätten, den von Google durch die fraglichen Bedingungen für die Vorinstallation erlangten erheblichen Wettbewerbsvorteil zu kompensieren, und führt dazu aus, dass diese Bedingungen zwar die Vorinstallation konkurrierender Apps nicht verbieten, doch ist ein solches Verbot für Geräte vorgesehen, die unter die Vereinbarungen über die Teilung von Einnahmen fallen – gleichgültig, ob diese sortimentbezogen sind oder für Ersatzgeräte gelten –, und damit für über 50 % der GoogleAndroid-Geräte, die von 2011 bis 2016 im EWR verkauft wurden; dies durfte die Kommission im Rahmen der kombinierten Wirkungen der fraglichen Beschränkungen berücksichtigen. Die Kommission war auch befugt, sich zur Stützung ihrer Schlussfolgerungen auf die Beobachtung der tatsächlichen Situation zu stützen, wobei sie feststellte, dass in der Praxis nur in begrenztem Umfang auf die Vorinstallation konkurrierender Apps, auf ihren Download oder über Browser auf konkurrierende Suchdienste zurückgegriffen wurde. Schließlich sieht das Gericht die Einwände von Google gegen die Erwägungen, aufgrund deren die Kommission jede objektive Rechtfertigung für die in die Prüfung einbezogenen Bündel verneinte, ebenfalls als nicht stichhaltig an und weist den Klagegrund der fehlerhaften Beurteilung des missbräuchlichen Charakters der Bedingungen für die Vorinstallation in vollem Umfang zurück.

Zweitens führt das Gericht in Bezug auf die Beurteilung der in den sortimentbezogenen Vereinbarungen über die Teilung von Einnahmen enthaltenen Bedingung der ausschließlichen Vorinstallation aus, dass die Kommission berechtigt war, die streitigen Vereinbarungen als Ausschließlichkeitsvereinbarungen einzustufen, da die vorgesehenen Zahlungen davon abhingen, dass bei dem betreffenden Produktsortiment keine konkurrierenden allgemeinen Suchdienste vorinstalliert wurden.

In Anbetracht dessen, dass die Kommission den missbräuchlichen Charakter dieser Vereinbarungen darin sah, dass sie geeignet gewesen seien, die betreffenden Hersteller von Mobilgeräten und Betreiber von Mobilfunknetzen davon abzuhalten, solche konkurrierenden Suchdienste vorzuinstallieren, musste sie allerdings nach der Rechtsprechung zu derartigen Praktiken anhand aller relevanten Umstände, zu denen der Umfang der Markterfassung durch die beanstandete Praxis sowie die ihr innewohnende Eignung zur Verdrängung mindestens ebenso leistungsfähiger Wettbewerber gehören, eine Analyse ihrer Befähigung zur Beschränkung des Leistungswettbewerbs vornehmen.

Die insoweit von der Kommission vorgelegte Analyse beruhte im Wesentlichen auf zwei Elementen, und zwar zum einen auf der Prüfung des Umfangs der Markterfassung durch die beanstandete Praxis und zum anderen auf den Ergebnissen ihrer Heranziehung des Kriteriums des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers. Soweit die Kommission im Rahmen des ersten Elements davon ausgegangen ist, dass die fraglichen Vereinbarungen, unabhängig von der Art des verwendeten Geräts, einen „erheblichen Teil“ der nationalen Märkte für allgemeine Suchdienste erfasst hätten, wird diese Feststellung nach den Erkenntnissen des Gerichts aber nicht durch die von der Kommission im angefochtenen Beschluss dargelegten Gesichtspunkte bestätigt. Gleiches gilt zudem für eine der Prämissen des AEC-Tests, und zwar den Teil der Suchanfragen, den ein hypothetisch mindestens ebenso leistungsfähiger Wettbewerber, dessen App neben Google Search vorinstalliert wurde, für sich hätte gewinnen können. Das Gericht konstatiert ferner mehrere Begründungsfehler bei der Beurteilung wesentlicher Variablen des von der Kommission durchgeführten AEC-Tests, und zwar der Schätzung der einem solchen Wettbewerber zurechenbaren Kosten, der Beurteilung seiner Befähigung, die Vorinstallation seiner App zu erreichen, sowie der Schätzung der Einnahmen, die nach Maßgabe des Alters der im Umlauf befindlichen Mobilgeräte erzielt werden können. Daraus folgt, dass der AEC-Test in der von der Kommission durchgeführten Form die Feststellung eines Missbrauchs, der sich aus den sortimentbezogenen Vereinbarungen über die Teilung von Einnahmen selbst ergibt, nicht zu bestätigen vermag, so dass das Gericht dem entsprechenden Klagegrund stattgibt.

Drittens weist das Gericht in Bezug auf die Beurteilung der Beschränkungen in den AntiFragmentierungsvereinbarungen darauf hin, dass die Kommission eine solche Praxis insofern als missbräuchlich ansieht, als sie darauf abzielt, die Entwicklung und die Marktpräsenz von Geräten mit einer inkompatiblen „AndroidFork“ zu verhindern, ohne Google das Recht abzusprechen, Kompatibilitätsanforderungen allein für die Geräte aufzustellen, auf denen seine Apps installiert sind. Im Anschluss an die Feststellung, dass es die fragliche Praxis tatsächlich gab, führt das Gericht weiter aus, dass die Kommission zu der Annahme berechtigt war, dass die inkompatiblen Android-Forks Wettbewerbsdruck auf Google ausüben konnten. Unter diesen Umständen durfte die Kommission angesichts der von ihr dargelegten, zum Nachweis des Hindernisses für die Entwicklung und Vermarktung von Konkurrenzprodukten auf dem Markt der lizenzierten Betriebssysteme geeigneten Gesichtspunkte davon ausgehen, dass die fragliche Praxis zur Stärkung der beherrschenden Stellung von Google auf dem Markt für allgemeine Suchdienste geführt hatte und zugleich ein Innovationshemmnis darstellte, da sie die Vielfalt der den Nutzern zur Verfügung stehenden Angebote einschränkte.

An dritter Stelle prüft das Gericht den Klagegrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte, mit dem Google die Feststellung begehrt, dass sein Recht auf Akteneinsicht und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden seien. Es befasst sich erstens mit der geltend gemachten Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und führt dazu aus, dass die Rügen von Google den Inhalt einer Reihe von Aufzeichnungen über Treffen der Kommission mit Dritten während ihrer gesamten Untersuchung betreffen, die von der Kommission im Februar 2018 übermittelt wurden. Da alle diese Treffen der Einholung von Informationen, die sich auf den Gegenstand der Untersuchung bezogen, im Sinne von Art. 19 der Verordnung Nr. 1/20038 dienten, oblag es der Kommission, dafür zu sorgen, dass Aufzeichnungen erstellt wurden, die es dem betreffenden Unternehmen ermöglichten, sie zu gegebener Zeit zu konsultieren und seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, dass diesen Anforderungen nicht genügt wurde, zum einen wegen des zeitlichen Abstands zwischen den Treffen und der Übermittlung der sie betreffenden Aufzeichnungen und zum anderen wegen des summarischen Charakters der Aufzeichnungen. Zu den Folgen dieses Verfahrensfehlers führt das Gericht aus, dass ein solcher Fehler nach der Rechtsprechung nur dann zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte führt, wenn das betreffende Unternehmen belegt, dass es sich ohne ihn besser hätte verteidigen können. Im vorliegenden Fall kommt das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass sich den ihm hierzu unterbreiteten Anhaltspunkten und Argumenten kein derartiger Beleg entnehmen lässt.

Zweitens stellt das Gericht zur geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest, dass das dahingehende Vorbringen von Google das verfahrensrechtliche Gegenstück zu den gegen die Begründetheit der Einstufung einiger Vereinbarungen zur Teilung von Einnahmen als missbräuchlich gerichteten Rügen darstellt, da es die Weigerung betrifft, Google zu dem in diesem Rahmen durchgeführten AEC-Test anzuhören. Da die Kommission dies ablehnte, obwohl sie Google zwei Sachverhaltsschreiben übersandt hatte, in denen Inhalt und Umfang der ursprünglich in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Vorgehensweise erheblich ergänzt worden waren, ohne dass die Kommission – wie es geboten gewesen wäre – eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte erließ und daran eine Anhörung anschloss, bejaht das Gericht eine Verletzung der Verteidigungsrechte von Google seitens der Kommission, mit der Google eine Chance genommen wurde, sich durch die Geltendmachung ihrer Argumente bei einer Anhörung besser zu verteidigen. Das Gericht fügt hinzu, dass
angesichts der zuvor konstatierten Unzulänglichkeiten bei der Durchführung des AEC-Tests durch die Kommission im vorliegenden Fall ein umso größeres Interesse an einer Anhörung bestand. Infolgedessen ist die Feststellung der Missbräuchlichkeit der sortimentbezogenen Vereinbarungen zur Teilung von Einnahmen auch auf dieser Grundlage für nichtig zu erklären.

Schließlich führt das Gericht zu der von ihm im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung vorzunehmenden eigenständigen Beurteilung der Höhe der Geldbuße zunächst aus, dass der angefochtene Beschluss zwar teilweise für nichtig zu erklären ist, soweit darin festgestellt wird, dass die sortimentbezogenen Vereinbarungen über die Teilung von Einnahmen als solche einen Missbrauch darstellen, doch hat diese teilweise Nichtigerklärung in Anbetracht der Verdrängungswirkungen, die sich aus den übrigen von Google im Zeitraum der Zuwiderhandlung angewandten missbräuchlichen Praktiken ergeben, bei einer Gesamtbetrachtung keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der im angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellung einer Zuwiderhandlung.

Die eigene Beurteilung aller die Sanktion betreffenden Umstände durch das Gericht führt zu dem Ergebnis, dass die wegen der begangenen Zuwiderhandlung gegen Google zu verhängende Geldbuße in Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 4,125 Mrd. Euro festzusetzen ist. Dabei hält es das Gericht wie die Kommission für angebracht, zu berücksichtigen, dass die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen wurde und welchen Wert die einschlägigen, von Google im letzten Jahr seiner vollständigen Beteiligung an der Zuwiderhandlung getätigten Verkäufe hatten. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung hält es das Gericht hingegen aus den im Urteil dargelegten Gründen für angebracht, bei der Beurteilung der Auswirkungen der von der Kommission im angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellten Verdrängungswirkungen der zeitlichen Entwicklung der verschiedenen Aspekte der Zuwiderhandlung und der Komplementarität der fraglichen Praktiken Rechnung zu tragen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Coca-Cola muss Lebensmittelhändler EDEKA vorerst weiter beliefern - Lieferstopp zur Durchsetzung höherer Preise ist Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung

LG Hamburg
Beschluss vom 08.09.2022
415 HKO 72/22


Das LG Hamburg hat im Wege einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass Coca-Cola den Lebensmittelhändler EDEKA vorerst weiter beliefern muss. Das LG Hamburg sah in dem Lieferstopp des Getränkeherstellers zur Durchsetzung höherer Preise den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Die einstweilige Verfügung ist bis zum 30.09.2022 befristet.


Bundeskartellamt: Diskussionsbericht für den Bereich der nicht-suchgebundenen Online-Werbung im Rahmen der entsprechenden Sektoruntersuchung

Das Bundeskartellamt hate einen Diskussionsbericht für den Bereich der nicht-suchgebundenen Online-Werbung im Rahmen der entsprechenden Sektorenuntersuchung veröffentlicht.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:
Bundeskartellamt veröffentlicht Diskussionsbericht zum Bereich der nicht-suchgebundenen Online-Werbung

Im Rahmen seiner Sektoruntersuchung zum Bereich der nicht-suchgebundenen Online-Werbung hat das Bundeskartellamt heute einen Diskussionsbericht veröffentlicht.

Online-Werbung ist kein einheitliches Produkt. In der kartellrechtlichen Praxis der letzten Jahre hat sich gezeigt, dass sich in den verschiedenen Teilbereichen jeweils unterschiedliche wettbewerbliche Fragen stellen. Die vorliegende Untersuchung konzentriert sich auf die Marktverhältnisse und Funktionsmechanismen im Bereich der nicht-suchgebundenen Online-Werbung und hier vor allem auf die verschiedenen, im Hintergrund wirkenden technischen Dienste (sog. AdTech). Nicht Gegenstand der Untersuchung ist hingegen Werbung, die in Reaktion auf eine Anfrage an eine Suchmaschine erscheint (suchgebundene Werbung), da sich hier andere wettbewerbliche Fragen rund um die große Marktbedeutung der Google-Suchmaschine stellen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Online-Werbung hat über die letzten 25 Jahre einen beeindruckenden Aufstieg erlebt – aus dem Nichts zu einer Milliardenindustrie. In allen Bereichen der Online-Werbung stellen sich vor allem aufgrund der herausragenden Bedeutung der großen Internetplattformen wichtige wettbewerbliche Fragen. Neben der suchgebundenen Online-Werbung und den eigenen Werbeflächenangeboten von beispielsweise Meta oder Google, hat die sonstige nicht-suchgebundene Online-Werbung ebenfalls eine immense wirtschaftliche Bedeutung. Es ist nicht zuletzt diese Werbung, die eine Vielzahl von Medienangeboten und Dienstleistungen jenseits der Angebote der großen Digitalkonzerne mitfinanziert. Dahinter steckt ein hochkomplexes, für viele recht intransparentes System des automatisierten Handels mit Online-Werbeplätzen. Mit unserer Untersuchung wollen wir mehr Licht in diese Black-Box bringen. Google hat auch in diesem technischen Teilbereich der Online-Werbung auf nahezu allen Stufen der Wertschöpfungskette eine starke Marktposition. Es stellen sich nicht zuletzt deshalb zahlreiche wettbewerbliche Fragen.“

Nach aktuellem Stand der Schätzungen hat der gesamte Bereich der Online-Werbung in Deutschland ein Volumen von zehn bis elf Mrd. Euro erreicht. Davon entfallen vier bis fünf Mrd. Euro auf suchgebundene Online-Werbung. Umsätze in derselben Größenordnung entfallen auf sonstige Werbeflächen, wie Werbebanner aller Art und Video-Werbung, die nicht suchgebunden sind. Darüber hinaus werden mit Online-Kleinanzeigen und Rubrikenanzeigen – im weiteren Sinne auch eine Form von Online-Werbung – gut eine Mrd. Euro umgesetzt.

AdTech, gewissermaßen der „Maschinenraum“ der nicht-suchgebundenen Online-Werbung, ermöglicht den heutigen, hochgradig komplexen und stark automatisierten Handel mit den Werbeflächen und die daran anschließende, ebenso automatisierte Ausspielung und Messung der Werbung überhaupt erst. Im Zentrum steht hierbei ein Geflecht verschiedener Käufer- und Verkäufer-seitiger Dienste, die sich rund um virtuelle Marktplätze für Werbeflächen (AdExchanges) gruppieren. Dieses wird insgesamt auch als Programmatic Advertising (PA) bezeichnet. Daneben existieren verschiedene integrierte Systeme, die vor allem auch von großen Werbeflächen-Anbietern dafür verwendet werden, die Vermarktung ihrer Werbeplätze ein-schließlich aller dafür notwendigen technischen Leistungen selbst vorzunehmen. Sie werden teilweise jedoch auch Dritten für die Vermarktung ihrer Werbeflächen an-geboten und weisen Berührungspunkte zum System des PA auf.

Im Rahmen der Untersuchung hat sich die Annahme bestätigt, dass einzelne Marktteilnehmer – und hier insbesondere Google – erheblichen Einfluss auf das Gesamtsystem des PA haben. Google ist auf nahezu allen Stufen der Wertschöpfungskette und bei praktisch allen relevanten Dienstleistungen vertreten und hat dabei in den meisten Fällen eine sehr starke Marktposition inne. Das Unternehmen kontrolliert wichtige Teile der nutzerseitigen Software-Infrastruktur wie den Browser Chrome und das mobile Betriebssystem Android, die letztlich darüber mitbestimmen, welche technischen Möglichkeiten für die Realisierung nicht- suchgebundener Online-Werbung zur Verfügung stehen. Im Zusammenspiel mit dem Befund, dass die Funktionsweise des Systems im Detail von außen nur schwer nachvollziehbar ist, kommt Google damit eine erhebliche Regelsetzungsmacht zu.

Die mangelnde Transparenz des Systems spielt in mehrfacher Hinsicht eine Rolle. Das gilt sowohl für die Publisher, die Werbeplätze über das System vermarkten, als auch für Werbetreibende, die Werbeplätze einkaufen. Dies gilt darüber hinaus aber auch für viele kleinere Anbieter einzelner technischer Dienstleistungen innerhalb des PA. Das System wird von vielen Marktteilnehmern als „Black Box“ bezeichnet, in der viele Parameter, die für den Markterfolg relevant sind, unbekannt seien.

Auch die Nutzerinnen und Nutzer als Datensubjekte und Werbeadressaten sind überwiegend nicht in der Lage, den Umfang und die möglichen Konsequenzen der Datensammlung zu überblicken, die letztlich die derzeit wichtigste Grundlage für die nicht-suchgebundene Online-Werbung ist. Die aus den aktuellen Datenverarbeitungspraktiken resultierenden Gefahren haben dazu beigetragen, dass seit einigen Jahren verstärkt eine rechtspolitische Diskussion darüber geführt wird, die Datenerhebung und -verwendung für Werbezwecke einzuschränken. Der Bericht beleuchtet daher, welche Konsequenzen solche Maßnahmen aus wettbewerblicher Sicht haben können und wie mit diesen umgegangen werden könnte.

Andreas Mundt: „Das Kartellrecht setzt traditionell bei einzelnen Verhaltensweisen von Unternehmen an, um Wettbewerbsprobleme zu lösen. Mit dem § 19a GWB in Deutschland und dem DMA auf europäischer Ebene haben die Wettbewerbsbehörden neue vielversprechende Instrumente an die Hand bekommen, die wir gut nutzen sollten. Für den von uns untersuchten Bereich der Online-Werbung müssen wir künftig vielleicht auch über grundsätzlichere Ansätze nachdenken. Google hat aufgrund seiner herausragenden Position in Verbindung mit der technisch bedingten Undurch-schaubarkeit des Systems ungewöhnlich viel Spielraum, den Wettbewerbsprozess zu seinen Gunsten zu gestalten.“

Das Bundeskartellamt ermöglicht es Marktteilnehmern und interessierten Kreisen zum jetzt veröffentlichten Diskussionsbericht bis zum 28. Oktober 2022 Stellung zu nehmen.

Der Diskussionsbericht sowie eine Zusammenfassung des Diskussionsberichts sind auf der Website des Bundeskartellamtes abrufbar.

Den vollständigen Diskussionsbericht finden Sie hier: