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BGH: Verbindliche Beschaffenheitsangabe beim Oldtimerverkauf im Kaufvertrag - "positive Begutachtung nach § 21c StVZO"

BGH
Urteil vom 13.03.2013
VIII ZR 172/12


Der BGH hat entschieden, dass eine verbindliche Beschaffenheitsangabe bei einem Oldtimerverkauf vorliegt, wenn es im Kaufvertrag heißt "positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original". Erfüllt das Fahrzeug aufgrund seines Zustands diese Voraussetzungen nicht, so stellt dies einen Sachmangel dar und es liegt ein Gewährleistungsfall vor.

Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel "positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original" eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt. Die Vertragsparteien haben dadurch vereinbart, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die Erteilung einer entsprechenden TÜV-Bescheinigung rechtfertigt. Denn es entspricht dem - für den Verkäufer erkennbaren – Interesse des Käufers, dass diese amtliche Bescheinigung zu Recht erteilt wurde, dass also der Zustand des Fahrzeugs hinsichtlich der Verkehrssicherheit und der weitgehend originalen Beschaffenheit die Erteilung der "Oldtimerzulassung" rechtfertigt."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


LG Hagen: Händler haftet nicht für Herstellerfehler eines Einzelteils (hier: Schraube eines Zahnriemensatzes), wenn dieser nicht am Herstellungsprozess beteiligt ist

LG Hagen
Urteil vom 24.08.2012
2 O 61/12


Das LG Hagen hat entschieden, dass ein Händler nicht für Herstellerfehler eines Einzelteils (hier: Schraube eines Zahnriemensatzes) haftet, wenn der Händler selbst nicht am Herstellungsprozess beteiligt war und dies auch nicht überprüfen kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Beklagte hat die gelieferte Schraube nicht selbst hergestellt, sondern den Zahnriemensatz, der die Schraube enthielt und der ihm von seiner Lieferantin original verpackt angeliefert worden war, unverändert an den Kläger weitergeliefert. Der Mangel der Schraube, also die unsymmetrische Einstanzung des Innensechskants im Schraubenkopf kann, wie der Sachverständige anlässlich der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens überzeugend dargestellt hat, nur im Herstellungsprozess geschehen sein. Einen aus einem Herstellerfehler folgenden Mangel hat der am Produktionsprozess nicht beteiligte reine Händler jedoch grundsätzlich nicht zu vertreten (BGH NJW 2008, 2837; Weller, die Verantwortlichkeit des Händlers für Herstellerfehler, NJW 2012, 2312)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: § 444 BGB gilt auch dann, wenn der arglistig verschwiegene Mangel für den Kaufentschluss nicht ursächlich war

BGH
Urteil vom 15.07.2011
V ZR 171/10
BGB § 437 Nr. 2, 3, § 444

Leitsatz des BGH:

Auch wenn ein arglistig verschwiegener Sachmangel für den Willensentschluss des Käufers nicht ursächlich war, ist dem Verkäufer die Berufung auf den vereinbarten Haftungsausschluss gemäß § 444 BGB verwehrt.
BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 171/10 - OLG Hamm - LG Bielefeld

§ 444 BGB Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Europäische Kommission plant einheitliches europäisches Kaufrecht

Die Europäische Kommission plant ein einheitliches europäisches Kaufrecht. Dabei sollen die Vertragsparteien die Geltung des europäischen Kaufrechts freiwillig vereinbaren können.

Aus der Pressemitteilung der Europäischen Kommission:
"Heute hat die Kommission ein fakultatives Gemeinsames Europäisches Kaufrecht vorgeschlagen, das diese Hindernisse beseitigen und Verbrauchern mehr Auswahl und ein höheres Schutzniveau bringen soll. Es wird den Handel durch ein einheitliches Regelwerk für grenzübergreifende Verträge in allen 27 EU-Mitgliedstaaten erleichtern. Bieten Unternehmen ihre Produkte auf der Grundlage des Gemeinsamen Kaufrechts an, so können sich Verbraucher mit nur einem Mausklick für einen benutzerfreundlichen europäischen Vertrag entscheiden, der ihre Rechte umfassend schützt. Dem Vorschlag der Kommission müssen nun noch die EU-Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament zustimmen, das dieses Jahr bereits mit überwältigender Mehrheit seine Unterstützung signalisiert hat (IP/11/683)."


Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier:

KG Berlin: Beschaffenheitsangabe in einer eBay-Auktion wird Vertragsbestandteil - Gewährleistung kann insoweit nicht ausgeschlossen werden

KG Berlin
Urteil vom 17.06.2011
7 U 179/10
eBay Beschaffenheitsangabe


Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Beschaffenheitsangabe in einer eBay-Auktion Vertragsbestandteil wird und auch bei einer Privatauktion nicht von einem Gewährleistungsausschluss erfasst wird. Diese Entscheidung verdeutlicht nochmals, dass bei der Formulierung der Produktbeschreibung größte Sorgfalt geboten ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Beklagte meint nur, eine diesbezügliche Beschaffenheitsvereinbarung, die aus den vorstehend genannten rechtlichen Gesichtspunkten unstreitig Bestandteil des durch die eBay-Auktion zustande gekommenen Kaufvertrags war, sei durch den Gewährleistungsausschluss im nachträglich geschlossenen Kaufvertrag aufgehoben oder abgeändert worden, ohne dies allerdings näher zu begründen. Dies ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils unerheblich. Eine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit wird von einem zugleich vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht erfasst (BGH NJW 2007, 1346, 1348). Für den hier nachträglich vereinbarten Haftungsausschluss gilt nichts anderes, weil der Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass es dem übereinstimmenden Willen der Parteien entsprach, sämtliche im eBay-Angebot des Beklagten enthaltenen Angaben und die damit verbundene Beschaffenheitsvereinbarung zum Gegenstand des Haftungsausschlusses zu machen."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Ein Verbrauchsgüterkauf liegt auch dann vor, wenn eine GmbH Verkäufer im Rahmen eines branchenfremden Nebengeschäftes ist

BGH
Urteil vom 13.07.2011
VIII ZR 215/10
Verbrauchsgüterkauf
Branchenfremdes Nebengeschäft

Der BGH hat entschieden, dass ein Verbrauchsgüterkauf auch dann vorliegen kann, wenn eine GmbH Verkäufer im Rahmen eines branchenfremden Nebengeschäftes ist. Allerdings hat eine GmbH die Möglichkeit, die in § 344 Abs. 1 HGB enthaltene Vermutung zu widerlegen.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Anschluss an die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zum Verbraucherdarlehensvertrag (BGHZ 179, 126 ff.) entschieden, dass auch der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH gehört (§ 344 Abs. 1 HGB) und damit, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB über den Verbrauchsgüterkauf fällt. Es ist nicht erforderlich, dass der Geschäftszweck der Handelsgesellschaft auf den Verkauf von Gegenständen gerichtet ist. Da die Beklagte die gesetzliche Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB nicht widerlegt hat, handelt es sich auch im vorliegenden Fall um ein Unternehmergeschäft im Sinne der §§ 14, 474 BGB, so dass der Beklagten die Berufung auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss verwehrt ist."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Ein Verbrauchsgüterkauf liegt auch dann vor, wenn eine GmbH Verkäufer im Rahmen eines branchenfremden Nebengeschäftes ist" vollständig lesen

EuGH: Verkäufer trägt im Regelfall die Kosten des Ausbaus und Einbaus bei defekter Ware

EuGH
Urteil vom 16. 6. 2011
C-65/09 und C-87/09
Kosten Einbau und Ausbau bei defekter Ware


Der EuGH hat entschieden, dass ein Verkäufer bei einer defekten Ware regelmäßig auch die Kosten des Ausbaus und Einbaus zu tragen hat, wenn der Kaufgegenstand aufgrund des Mangels wieder ausgetauscht werden muss. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer ursprünglich vertraglich verpflichtet war, den Einbau vorzunehmen. In den den hier entschiedenen Fällen ging es um Bodenfliesen bzw. um eine Spülmaschine.

Damit betont der EuGH nochmals den Grundsatz, dass der Käufer bei einem Mangel wirtschaftlich so zu stellen ist, wie er ohne den Mangel stünde. Anbieter entsprechender Produkten müssen zukünftig mit weiteren finanziellen Belastungen bei Gewährleistungsfällen rechnen.

Allerdings kann sich der Verkäufer unter Umständen darauf berufen, dass die Kosten des Aus- und Einbaus einer Ersatzware unverhältnismäßig sind.

In den Entscheidungsgründen heißt es dazu:
"In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf die besonderen Situation, die das vorlegende Gericht prüft, in der die Ersatzlieferung für das vertragswidrige Verbrauchsgut als einzig mögliche Art der Abhilfe deswegen zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde, weil das vertragswidrige Verbrauchsgut aus der Sache, in der es eingebaut wurde, ausgebaut und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut eingebaut werden muss, darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie nicht ausschließt, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des vertragswidrigen Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts, falls erforderlich, auf einen Betrag beschränkt wird, der dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit angemessen ist. Eine solche Beschränkung lässt das Recht des Verbrauchers, Ersatzlieferung für das vertragswidrige Verbrauchsgut zu verlangen, nämlich unberührt."


Der Entscheidungstenor des EuGH:


1. Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsguts, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, der Verkäufer verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind. Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen.

2. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er ausschließt, dass eine nationale gesetzliche Regelung dem Verkäufer das Recht gewährt, die Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut als einzig mögliche Art der Abhilfe zu verweigern, weil sie ihm wegen der Verpflichtung, den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in diese Sache vorzunehmen, Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unverhältnismäßig wären. Art. 3 Abs. 3 schließt jedoch nicht aus, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in einem solchen Fall auf die Übernahme eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer beschränkt wird.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Produktfoto und Lieferumfang müssen übereinstimmen - Anspruch auf Nacherfüllung geht Schadensersatzanspruch vor

BGH
Urteil vom 12.01.2011
VIII ZR 346/09
Internet-Restwertbörse


Produktfotos sind gerade auch im Internet eine sinnvolle Möglichkeit, um Produkte näher zu beschreiben und zu spezifizieren. Nicht immer entspricht das Foto dem tatsächlich gelieferten Gegenstand. Der BGH hat entschieden, dass ein Sachmangel vorliegt, wenn der tatsächliche Lieferumfang nicht dem auf dem Produktfoto abgebildeten Umfang entspricht.

Aus der Pressemitteilung des BGH zum Sachverhalt:

"Die Beklagte zu 1 bot im Auftrag eines Autohauses einen unfallbeschädigten Pkw Skoda in einer Internet-Restwertbörse zum Verkauf an. Auf einem der von ihr ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen des Autohauses auch nicht verkauft werden sollte. Das Gebot der Klägerin in Höhe von 5.120 € wurde von dem Autohaus als Verkäuferin angenommen. Vor der Abholung des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Klägerin wurde die Standheizung von der Verkäuferin ausgebaut."


Zudem stellt der BGH klar, dass der Käufer zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung hat und im vorliegenden Fall den Verkäufer nicht gleich auf Erstattung der Kosten für Erwerb und Einbau einer Ersatzstandheizung hat.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:
"Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Klägerin gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der ausgebauten Standheizung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Legt man das Vorbringen der Klägerin zugrunde, so steht dieser gegenüber der Verkäuferin gemäß § 439 Abs. 1 BGB* ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, der auf Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder Einbau einer gleichwertigen Standheizung, nicht aber auf Kostenerstattung gerichtet ist. Diesen Nacherfüllungsanspruch muss die Klägerin zunächst vergeblich geltend gemacht haben, bevor sie von der Verkäuferin - oder wie hier: einem Dritten - wegen der ausgebauten Standheizung Schadensersatz (Kostenerstattung) verlangen kann; andernfalls würde der gesetzliche Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen."

Fazit:
Wer seine Produkte mit Produktfotos bewirbt, muss darauf achten, dass sich Bildinhalt und tatsächlich gelieferte Ware entsprechen. Ggf. muss der Verkäufer den potentiellen Käufer durch einen gut sichtbaren Hinweis darüber informieren, welche Bildbestandteile nicht zum Lieferumfang gehören.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Produktfoto und Lieferumfang müssen übereinstimmen - Anspruch auf Nacherfüllung geht Schadensersatzanspruch vor" vollständig lesen

BGH: Kaufrecht statt Werkvertragsrecht für Verträge über die Lieferung von beweglichen Sachen sofern nicht Planungsleistungen im Vordergrund stehen

BGB § 651
Urteil vom 23.07.209
VII ZR 151/8


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung über die Lieferung von Bau- bzw. Anlagenteilen mit der Frage befasst, ob Kauf- oder Werkvertragsrecht anzuwenden ist Der BGH vertritt die Ansicht, dass auf derartige Veträge regelmäßig Kaufvertragsrecht anzuwenden ist, es sei denn Schwerpunkt des Vertrages sind Planungsleistungen. Steht die eigentliche Erstellung des Vertragsgegenstandes im Vordergrund ist nach Ansicht des BGH Kaufvertragsrecht anwendbar. Die aufgezeigten Kriterien lassen sich auch auf Software- und IT-Projektverträge übertragen,


Leitsätze des BGH:


a) Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden, also auch auf Verträge zwischen Unternehmern.

b) Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe des § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen. Die Zweckbestimmung der Teile, in Bauwerke eingebaut zu werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

c) Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn Gegenstand des Vertrages auch Planungsleistungen sind, die der Herstellung der Bau- und Anlagenteile vorauszugehen haben und nicht den Schwerpunkt des Vertrages bilden.

BGH, Urteil vom 23. Juli 2009 - VII ZR 151/08

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Schadensersatzanspruch des Verkäufers gegen den Käufer bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen

Der BGH hat mit Urteil vom 23.01.2008 - VIII ZR 246/06 entschieden, dass der Verkäufer gegen den Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz haben kann, wenn dieser die Beseitigung eines tatsächlich nicht vorhandenen Mangels verlangt. Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen kann eine schuldhafte Vertragsverletzung sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass der Kaufgegenstands nicht mangelhaft ist. Über besondere Fachkenntnisse, wie sie z.B. ein Verkäufer hat, muss der Käufer dabei nicht verfügen.


Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Schadensersatzanspruch des Verkäufers gegen den Käufer bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen" vollständig lesen