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OLG Schleswig-Holstein: Herabsetzung des Streitwerts auf 1.000 EURO wenn Kleinstgewerbetreibender Fruchtaufstrich fälschlicherweise als Marmelade bezeichnet

OLG Schleswig-Holstein
Beschluss vom 10.08.2023
6 W 12/23


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass der Streitwert nach § 51 Abs. 3 GKG auf 1.000 EURO herabzusetzen ist, wenn ein Kleinstgewerbetreibender Fruchtaufstrich fälschlicherweise als Marmelade bezeichnet.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die gem. § 66 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 GKG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Das Landgericht hat in der Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt, dass sich der Streitwert im vorliegenden Verfahren im Grundsatz gem. § 51 Abs. 2 GKG am Interesse des Klägers bemisst. Auch ist dem Landgericht insoweit zuzustimmen, als sich die Präsentation eines Produktes auf dem hier relevanten Internetportal an eine Vielzahl potentieller Kunden richtet.

Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass im vorliegenden Fall eine Herabsetzung des Streitwertes gem. § 51 Abs. 3 S. 1, S. 3 GKG angemessen ist.

§ 51 Abs. 3 GKG lässt in Abweichung vom Prinzip des § 51 Abs. 2 GKG, nach dem bei der Bemessung des Streitwertes grundsätzlich das Interesse des Klägers maßgeblich ist, die Berücksichtigung der Sichtweise des Beklagten zu. Wenn die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist, als der nach Abs. 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 2014, 1535: Kleinunternehmer mit geringem Umsatz; BDZ/Dörndorfer, 5. Aufl. 2021, GKG § 51 Rn. 4). Während nach dieser Vorschrift zunächst eine angemessene Herabsetzung des Streitwertes erfolgt, ist ein fester Streitwert von 1.000,00 € anzusetzen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern nur in unerheblichen Maße beeinträchtigt, § 51 Abs. 2 S. 3 GKG. Eine nur unerhebliche Beeinträchtigung liegt z. B. auch vor, wenn ein Abgemahnter nur im geringem Maße wirtschaftlich tätig ist und deshalb nicht in einem nennenswerten Wettbewerb zu Mitbewerbern steht (BDZ/Dörndorfer, § 51 Rn. 4 unter Bezug auf BT-Drs. 19/12084, 40).

Auch wenn die Bezeichnung der Tatbestandsvoraussetzungen in einem gewissen Konflikt mit den Begriffen des Lauterkeitsrechts stehen (vgl. hierzu KBF-Köhler/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 12 UWG Nr. 4.3e), ist die Intension des Gesetzgebers, Verstöße von geringem Umfang von Kleinstunternehmern zu erfassen, wie dies auch für die Anwendung des Auffangstreitwertes von 1.000,00 € gem. § 53 Abs. 3 S. 2 GKG in Fällen mit geringem Unrechtsgehalt wie geringfügigen Verletzungen von Informationspflichten der Fall ist (vgl. KBF-Köhler/Feddersen, a. a. O., Rn. 4.3d), hinreichend deutlich.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Trotz der im Grundsatz großen Reichweite des verwendeten Internetmarktplatzes hat die Beklagte unstreitig lediglich einen sehr geringen Umsatz mit den beanstandeten Waren erzielt. Der Verstoß ist zudem von geringem Gewicht, da die verwendete Bezeichnung mit dem dänischsprachigen Originaletikett übereinstimmt und der angesprochene Verkehrskreis der Unterscheidung von Marmelade, Konfitüre und Fruchtaufstrichen ohnehin eine eher geringe Bedeutung beimisst. Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass sich größere Unternehmen zwangsläufig mit erheblichen Personaleinsatz bemühen müssen, die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungs- und Werbevorschriften einzuhalten. Angesichts der hier vorliegenden Falschbezeichnung ist jedoch nach der Lebenserfahrung nicht anzunehmen, dass die Beklagte über den Verkauf der Waren unter der Bezeichnung Marmelade einen nennenswerten Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern erzielt hätte. Dies liegt auch wegen des bereits angeführten Umsatzes fern.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: § 9 Abs. 2 ElektroG ist eine Marktverhaltensregel - Fehlende "Durchgestrichene Mülltonne" ist abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

OLG Hamm
Urteil vom 20.07.2021
4 U 72/20


Das OLG Hamm hat entschieden, dass § 9 Abs. 2 ElektroG eine Marktverhaltensregel ist und eine fehlende "Durchgestrichene Mülltonne" ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 3a UWG i. V. m. § 9 Abs. 2 ElektroG zu.

aa) Bei § 9 Abs. 2 ElektroG handelt es sich um eine Marktverhaltensregel i. S. v. § 3a UWG.

Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob diese Norm zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln:

(1) Teilweise wird vertreten, bei § 9 Abs. 2 ElektroG handele es sich nicht um eine Marktverhaltensregel (vgl. bspw. OLG Köln, Urteil vom 20.02.2015 – 6 U 118/14, WRP 2015, 616, Rn. 71 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2014 – 15 U 69/14, GRUR-RR 2014, 499, Rn. 9 ff., jew. noch zu § 7 ElektroG a. F. und zit. nach juris; Giesberts/Hilf, 3. AufI. 2018‚ § 9 ElektroG, Rn. 26 mwN.).

(2) Nach anderer Auffassung stellt § 9 Abs. 2 ElektroG hingegen eine Marktverhaltensregel dar (vgl. bspw. OLG Frankfurt im vorangegangenen Verfügungsverfahren, Urteil vom 25.07.2019 – 6 U 51/19, WRP 2019, 1351, Rn. 21 ff.; Senatsurteil vom 04.09.2014 – 4 U 77/14, NJOZ 2015, 933, Rn. 80 ff. mwN. [ebenfalls noch zu § 7 ElektroG a. F.], jew. zit. nach juris; nunmehr in Abweichung zur Vorauflage auch Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, aaO., § 3a UWG, Rn. 1.198).

(3) Der Senat folgt – wie bereits hinsichtlich der Vorgängervorschrift – der zuletzt genannten Auffassung.

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (aaO., Rn. 26 f. mwN.) hat im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren insofern zutreffend ausgeführt, § 9 Abs. 2 ElektroG diene mittelbar durchaus dem Verbraucherschutz. Der Verbraucher könne anhand des Symbols bereits beim Kauf erkennen, dass er das Produkt nicht im Hausmüll entsorgen könne. An dieser Information habe er Interesse, weil ihm vor Augen geführt werde, dass er einen anderen, meist aufwändigeren Entsorgungsweg wählen müsse. § 9 Abs. 2 ElektroG enthalte damit ein produktbezogenes Gebot. Bei Verstößen werde jedenfalls die schutzwürdige Erwartung des Verbrauchers enttäuscht, ein Produkt angeboten zu bekommen, das den im Interesse des Kunden bestehenden gesetzlichen Bestimmungen entspreche.

Hinzu komme, dass der Gesetzgeber mit Wirkung zum 20.10.2015 die den Gesetzeszweck umschreibende Bestimmung des § 1 ElektroG um Satz 3 dahingehend ergänzt habe, dass das Gesetz zur Erreichung der abfallwirtschaftlichen Ziele das Marktverhalten der Verpflichteten regeln solle. Damit habe der Gesetzgeber den für die Anwendbarkeit des Rechtsbruchtatbestands nötigen Schutzzweck begründet. Zwar entbinde dies die Gerichte nicht von der Prüfung, ob die konkret in Rede stehende Bestimmung des ElektroG Interessen der Marktteilnehmer schütze. Der Marktbezug könne jedoch nicht allein unter Hinweis auf die primär abfallwirtschaftliche Zielsetzung verneint werden. Ausreichend sei, wenn die Bestimmung einen zumindest sekundären Wettbewerbsbezug aufweise. Bei § 9 Abs. 2 ElektroG ergebe sich dieser sekundäre Wettbewerbsbezug daraus, dass der Verbraucher ein Interesse habe, beim Kauf zu erkennen, ob er das Produkt im Hausmüll entsorgen könne.

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

bb) Die Beklagte hat unstreitig Leuchten in den Verkehr gebracht, die selbst nicht mit dem gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 ElektroG i. V. m. Anl. 3 vorgesehenen „Mülltonnensymbol“ gekennzeichnet sind. Dieses ist unstreitig vielmehr lediglich in den Begleitunterlagen abgedruckt.

Hierdurch hat sie gegen § 9 Abs. 2 ElektroG i. V. m. Anl. 3 verstoßen. Die diesbezüglichen Erwägungen des Landgerichts insbesondere zu der Frage, ob jeweils der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 2 Satz 2 ElektroG greift, sind ebenfalls nicht zu beanstanden (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.2019 – 6 U 51/19, WRP 2019, 1351, Rn. 28 ff., zit. nach juris).

cc) Gleiches gilt hinsichtlich des Kriteriums der Spürbarkeit.

(1) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch wenn ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin besteht, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, dieser Verstoß nicht ohne Weiteres, sondern nur dann spürbar i. S. v. § 3a UWG ist, wenn er die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2019 – I ZR 85/18, GRUR 2019, 641, Rn. 30 mwN., zit. nach juris – Kaffeekapseln).

(2) Gemessen an diesen Grundsätzen hat es die Spürbarkeit mit zutreffenden Erwägungen bejaht.

Soweit die Beklagte sich hiergegen auch in der Berufungsinstanz mit der Begründung wendet, es sei ausgeschlossen, dass Verbraucher durch die fehlende Kennzeichnung zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst würden, welche sie ansonsten nicht getroffen hätten, weil die Frage, ob das „Mülltonnensymbol“ auf dem Produkt selbst angebracht sei, nichts mit der geschäftlichen Entscheidung und dem Marktverhalten zu tun habe, sondern ausschließlich die der geschäftlichen Entscheidung nachgelagerte Entsorgung des Produkts betreffe und der Verbraucher im Moment seiner geschäftlichen Entscheidung – zumal beim Online-Kauf – das auf dem (verpackten) Produkt angebrachte „Mülltonnensymbol“ ohnehin gar nicht zur Kenntnis nehmen könne, geht auch der Senat davon aus, dass jedenfalls nach der Auslieferung die fälschliche Annahme, er könne das Gerät nach Gebrauch im Hausmüll entsorgen, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten kann.

An der Spürbarkeit fehlt es auch nicht deshalb, weil das Symbol stattdessen – unstreitig – in der Gebrauchsanweisung angebracht ist. Es kann nicht angenommen werden, dass alle Verbraucher die Gebrauchsanweisung zur Kenntnis nehmen bzw. bis zur anstehenden Entsorgung des Produkts aufbewahren, um sich sodann anhand der Gebrauchsanweisung über die Entsorgungsmöglichkeiten zu informieren. Aus diesem Grund schreibt der Gesetzgeber vor, dass das Symbol grundsätzlich unmittelbar auf dem Produkt anzubringen ist und nicht lediglich in den Begleitunterlagen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.2019 – 6 U 51/19, WRP 2019, 1351, Rn. 32, zit. nach juris).

dd) Der Unterlassungsanspruch ist nicht verjährt.

(1) Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 11 Abs. 1 UWG a. F. endete – gerechnet vom ersten Testkauf vom 14.02.2019 und ungeachtet des weiteren Testkaufs vom 09.07.2019 – am 14.08.2019.

(2) Das vorliegende Hauptsacheverfahren ist allerdings erst mit dem am 18.09.2019 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage um den Unterlassungsantrag erweitert worden. Die Klageerweiterung ist der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses ihrer Prozessbevollmächtigten am 04.10.2019 zugestellt worden.

(3) Die Verjährung ist jedoch gem. § 204 Abs. 1 Nr. 9 ZPO rechtzeitig dadurch gehemmt worden, dass der beim Landgericht Darmstadt gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 01.03.2019 (Az. 12 O 19/19) der Beklagten ausweichlich der vom Senat zu Informationszwecken beigezogenen Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens am 13.03.2019 zugestellt worden ist.

(4) Der Senat hat nach Einsichtnahme in die beigezogene Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens ferner keinen ernsthaften Zweifel daran, dass der im einstweiligen Verfügungsverfahren gesicherte und der im vorliegenden Hauptsacheverfahren streitgegenständliche Anspruch deckungsgleich sind, so dass letzterer von der Hemmung erfasst wird (vgl. Palandt/Ellenberger, 80. Aufl. 2021, § 204 BGB, Rn. 24 mwN.).

(5) Der Umstand, dass das Landgericht Dortmund die vom Oberlandesgericht Frankfurt/Main im dortigen Berufungsverfahren 6 U 51/19 mit Urteil vom 25.07.2019 erlassene einstweilige Verfügung mit Urteil vom 27.04.2020 (Az. 10 O 49/19) mangels Vollziehung binnen der Frist der §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO zu Recht wegen veränderter Umstände aufgehoben hat und die hiergegen gerichtete Berufung der hiesigen Klägerin vor dem Senat (Az. 4 U 62/20) erfolglos geblieben ist, führt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu, dass die Hemmungswirkung ex tunc entfallen ist.

(a) Das Gesetz verlangt für eine Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung grundsätzlich nicht, dass der Antragsteller eine für ihn günstige Sachentscheidung erstreitet. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte der mit der Hemmung verbundene bloße Aufschub des Verjährungslaufs unabhängig vom Ausgang des jeweiligen Verfahrens sein. Daher hemmt sogar eine unzulässige Klage die Verjährung. Auch ist die Hemmung nicht an irgendeine Entscheidung der angerufenen Stelle gebunden, sondern tritt grundsätzlich auch ein, wenn der Gläubiger den Antrag im Laufe des Verfahrens zurücknimmt. Gleiches gilt für das – hier maßgebliche – Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz (§ 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2004 – IX ZR 155/03, NJW 2004, 3772, Rn. 12 mwN., zit. nach juris; so auch Palandt/Ellenberger, aaO., § 204 BGB, Rn. 33 f.).

(b) Vielmehr sieht § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB eine einheitliche Regelung hinsichtlich des Endes der Verjährungshemmung vor (vgl. Palandt/Ellenberger, aaO., § 204 BGB, Rn. 34). Danach endet die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Im Falle des einstweiligen Rechtsschutzes gehören etwaige Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr zum Verfügungsverfahren (vgl. Palandt/Ellenberger, aaO., § 204 BGB, Rn. 42).


(c) Gemessen an diesen Grundsätzen führt die Aufhebung der Urteilsverfügung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main wegen veränderter Umstände gem. §§ 936, 927 ZPO nicht dazu, dass die mit Zustellung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung erfolgte Hemmung mit ex tunc-Wirkung entfallen ist.

Mit Erlass der Urteilsverfügung am 25.07.2019 war das einstweilige Verfügungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen (vgl. 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO), so dass die Hemmung gem. § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate später, mithin im Januar 2020 endete. Zu diesem Zeitpunkt war der Unterlassungsantrag aber bereits im vorliegenden Hauptsacheverfahren rechtshängig und die Verjährung hierdurch erneut bzw. weiterhin gehemmt.

Selbst wenn die hiesige Klägerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unmittelbar vor Erlass der Urteilsverfügung zurückgenommen hätte, hätte dies nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen verjährungsrechtlich keine andere Wirkung gehabt, weil einstweiligen Verfügungsverfahren Hemmungswirkung auch dann zukommt, wenn der Verfügungsantrag zurückgenommen oder gar als unzulässig zurückgewiesen wird. Denn der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die Regelung des früheren § 212 Abs. 1 BGB fortzuführen, wonach zurückgenommene oder wegen Fehlens von Prozessvoraussetzungen abgewiesene Klagen die Verjährung nicht unterbrachen (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 118). Danach fehlt die nach dem eindeutigen Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB allein mit der Zustellung des Verfügungsantrags einsetzende Hemmungswirkung dem Verfügungsverfahren auch dann nicht, wenn die erwirkte Eilmaßnahme – wie hier – nicht oder nicht wirksam vollzogen wird. Zwar wird einer nicht mehr vollziehbaren einstweiligen Verfügung die Wirkung ex tunc abgesprochen. Durch das Fehlen der Vollziehung wird das Verfahren aber nicht weiter entwertet, als wenn es im Falle der Antragsrücknahme als nicht anhängig geworden und eine bereits erlassene Eilmaßnahme ebenfalls als wirkungslos zu betrachten ist (vgl. Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl. 2018, Rn. 276, 456, 603 mwN.).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Abmahnfähiger Wettbewerbsvertstoß wenn entgegen § 9 Abs. 2 ElektroG keine Kennzeichnung mit durchgestrichener Mülltonne erfolgt

OLG Frankfurt
Urteil vom 25.07.2019
6 U 51/19

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn entgegen § 9 Abs. 2 ElektroG keine Kennzeichnung mit einer "durchgestrichenen Mülltonne" erfolgt. Die Vorschrift zur Kennzeichnungspflicht ist - so das Gericht - eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG.


BayVGH: Pflicht zur Kennzeichnung der Herkunft von Honig gilt auch für Minipackungen und Honigportionspackungen

BayVGH
Entscheidung vom 04.05.2018
20 BV 16.1961


Der BayVGH hat entschieden, dass die Pflicht zur Kennzeichnung der Herkunft von Honig auch für Minipackungen und Honigportionspackungen gilt. Es genügt nicht, wenn sich der Herkunftsnachweis nur auf dem Karton befindet, in denen die Portionspackungen geliefert werden.

OLG Hamburg: Kennzeichnungspflicht nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV gilt auch wenn Schokolade Zutat eines anderen Enderzeugnisses ist - Pflaume in Schokolade

OLG Hamburg
Beschluss vom 19.12.2016
3 W 85/16
Pflaume in Schokolade

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Kennzeichnungspflicht nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV auch gilt, wenn Schokolade die Zutat eines anderen Enderzeugnisses ist (hier: Pflaume in Schokolade). Bei einem Verstoß liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 3 a UWG i. V. m. § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV begründet.

1.
Mit dem geltend gemachten Unterlassungsantrag verlangt die Antragstellerin die Unterlassung des Anbietens, Inverkehrbringens und/oder der Bewerbung des im Antrag konkret abgebildeten Produkts, solange in diesem Zusammenhang keine Angaben dazu aufweist, wieviel Prozent Kakaotrockenmasse die für das Produkt verwendete Schokolade enthält.
[...]
Nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV muss die Kennzeichnung - zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) vorgeschriebenen Angaben - bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe c und d, Nr. 3 bis 5, 8 und 9 den Gesamtgehalt an Kakaotrockenmasse durch den Hinweis „Kakao: …% mindestens” enthalten. Die Gesamtkakaotrockenmasse, d. h. die Gesamtheit der Anteile aus der Kakaobohne ohne das darin enthaltene Wasser, setzt sich nach Anlage 1 Nr. 3 a KakaoV aus Kakaobutter und fettfreier Kakaotrockenmasse zusammen.

In der Aufzählung nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV werden die Erzeugnisse Schokoladenpulver (Anlage 1 Nr. 2 c KakaoV), Trinkschokoladenpulver (Anlage 1 Nr. 2 d KakaoV), Schokolade (Anlage 1 Nr. 3 KakaoV), Milchschokolade (Anlage 1Nr. 4 KakaoV), Haushaltsmilchschokolade (Anlage 1 Nr. 5 KakaoV), Chocolate al la taza (Anlage 1 Nr. 8 KakaoV) und Chocolate familiar al la taza (Anlage 1Nr. 9 KakaoV) genannt. Diese Erzeugnisse müssen nach den vorgenannten Begriffsbestimmungen der Anlage 1 der KakaoV jeweils einen bestimmten Mindestgehalt an Gesamtkakaotrockenmasse, bestehend aus bestimmten Mindestgehalten an Kakaobutter und fettfreier Kakaotrockenmasse, enthalten.

Die Angabe zur Gesamtkakaotrockenmasse erlaubt in diesen Fällen Schlüsse auf die Qualität der verwendeten Schokolade und dient so der zutreffenden Information der Verbraucher (vgl. Erwägungsgrund 8 der RL 2000/36/EG/Anlage ASt 5; Auslegungsvermerk der EU-Kommission (2001), S. 2/Anlage ASt 6). Zweck der Vorschrift ist es, den Verbraucher bei den Kakao- und Schokoladenerzeugnissen über den Anteil der charakteristischen Zutat, nämlich den Kakaobestandteil zu unterrichten (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, EL 128, März 2007, § 3 KakaoV Rn. 57).
bb)

Nicht genannt werden in § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV hingegen die Erzeugnisse Kakaobutter (Anlage 1 Nr. 1 KakaoV), Kakaopulver und Kakao (Anlage 1 Nr. 2 a KakaoV), fettarmes oder mageres Kakaopulver bzw. fettarmer oder magerer Kakao (Anlage 1 Nr. 2 b KakaoV), weiße Schokolade (Anlage 1 Nr. 6 KakaoV), gefüllte Schokolade (Anlage 1 Nr. 7 KakaoV), und Pralinen (Anlage 1 Nr. 10 KakaoV).
(1)

Für die Erzeugnisse nach Anlage 1 Nrn. 1, 2a, 2b und 6 KakaoV kann ein Gesamtgehalt an Kakaotrockenmasse schon deshalb nicht angegeben werden, weil sie definitionsgemäß lediglich den Bestandteil Kakaobutter, nicht jedoch den Bestandteil fettfreie Kakaotrockenmasse enthalten.
(2)

Für die Erzeugnisse gefüllte Schokolade (Anlage 1 Nr. 7 KakaoV) und Pralinen (Anlage Nr. 10 KakaoV), die lediglich zu mindestens 25% aus Schokolade, Milchschokolade, Haushaltsmilchschokolade oder weißer Schokolade bestehen müssen, wäre die Angabe des Gesamtgehalts der Kakaotrockenmasse in dem Erzeugnis gefüllte Schokolade bzw. Pralinen - bezogen auf das gesamte Produkt, einschließlich der Füllung - im Hinblick auf die Qualität der verwendeten Schokolade nahezu aussagelos, weil die Angabe des Gesamtgehalts an Kakaotrockenmasse keine Rückschlüsse auf die Qualität gerade der verwendeten Schokolade zuließe. Dies ist der Grund dafür, dass Angaben zum Gesamtgehalt der Kakaotrockenmasse im Gesamterzeugnis nicht verlangt werden."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Frage, wann ein PKW als neuer Personenkraftwagen im Sinne von § 2 Nr. 1 PkwEnVKV anzusehen ist

BGH
Urteil vom 05.03.2015
I ZR 164/13
Neue Personenkraftwagen II
UWG § 4 Nr. 11; Pkw-EnVKV § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 2 Nr. 1

Leitsatz des BGH:

Das Verständnis des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 PkwEnVKV ist an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass der Händler das betreffende Fahrzeug alsbald veräußern will. Die Dauer
der Zulassung eignet sich - neben der in erster Linie maßgeblichen Kilometerleistung - für einen Schluss auf die Motivlage des Händlers bei Erwerb des Fahrzeugs (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10,
GRUR 2012, 842 Rn. 23 = WRP 2012, 1096 - Neue Personenkraftwagen).

BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 164/13 - OLG Oldenburg - LG Aurich

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Verstoß gegen Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 2 Elektrogesetz ( durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern) ist kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

OLG Köln
Urteil vom 20.02.2015
6 U 118/14


Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 2 Elektrogesetz ( durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern) keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.


Aus den Entscheidungsgründen:

" Den Klageantrag zu 3), entsprechend dem Berufungsantrag zu 2), hat das Landgericht dagegen mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. § 7 S. 2 ElektroG, der die Verpflichtung enthält, Elektrogeräte mit einem Symbol nach Ablage II zum ElektroG („durchgestrichene Tonne“) zu kennzeichnen, ist keine Marktverhaltensregel im Sinn des § 4 Nr. 11 UWG, wie der Senat bereits entschieden hat:
84
„Durch die im zugehörigen Anhang II vorgesehene Anbringung des Symbols einer durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern soll dem Verbraucher verdeutlicht werden, dass dieser das so gekennzeichnete Elektro- oder Elektronikgerät nicht über die kommunale Abfalltonne entsorgen darf, sondern einer getrennten Verwertung zuführen muss. Diese Information stellt indessen ein bloßes Mittel zur Erreichung des in § 1 Abs. 1 S. 2 ElektroG normierten Gesetzesziels dar, durch die getrennte Einsammlung die Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten der Wiederverwertung zuzuführen, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren und den Eintrag von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten in Abfälle zu verringern. Demzufolge ist die Vorschrift des § 7 S. 2 ElektroG auf die ökologisch effektive Abfallbewirtschaftung und damit auf das Allgemeininteresse an einem effektiven Umweltschutz ausgerichtet (vgl. Grotelüschen/Karenfort BB 2006, 955 [959]). Der Umstand, dass durch den umweltgerechten Umgang mit natürlichen Ressourcen letztendlich langfristig Gesundheitsgefahren für den Verbraucher vermieden werden, stellt eine dem Allgemeingut des Umweltschutzes immanente, für sich genommen nicht ausreichende Folge dar (vgl. zu § 6 VerpackV i.E. KG GRUR-RR 2005, 359 [360]; v. Jagow in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3. Auflage, § 4 Nr. 11 Rn. 127).
85
Die Kennzeichnungspflicht des § 7 S. 2 ElektroG gewinnt auch nicht dadurch den Charakter einer Vorschrift zum Schutz von Verbraucherinteressen, dass der Verstoß gegen die Entsorgung von Elektro- oder Elektronikgeräten im Hausmüll in diversen kommunalen Satzungen mit einem Bußgeld sanktioniert wird. Der dem § 7 S. 2 ElektroG immanente Gesetzeszweck eines nachhaltigen Umweltschutzes hat sich dadurch nicht geändert. Vielmehr handelt es sich bei dem Umstand, dass der Verbraucher durch die Beachtung der Kennzeichnungspflicht des § 7 S. 2 ElektroG die Verhängung eines Bußgelds und damit wirtschaftliche Nachteile vermeiden kann, um einen bloßen, im ElektroG selbst nicht angelegten Reflex bzw. um eine tatsächliche, von § 7 S. 2 ElektroG nicht unmittelbar bezweckte Auswirkung. Im Übrigen hat das Landgericht zu Recht angeführt, dass die kommunalen Bußgeldvorschriften ihrerseits ebenfalls nicht dem Verbraucherschutz dienen, sondern die unterlassene Trennung der Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten vom Hausmüll ahnden sollen und auf diese Weise ihrerseits dem Umweltschutz dienen. Gleiches gilt für den von der Klägerin angeführten Tatbestand des unerlaubten Umgangs mit Abfällen, der als Straftat gegen die - als Schutzgut im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG nicht ausreichende - Umwelt durch § 326 StGB geahndet wird. Auch bei Ordnungswidrigkeits- und Strafvorschriften ist im Einzelfall an Hand ihres Schutzzwecks zu prüfen, ob sie Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen (vgl. Köhler a.a.O. Rn. 11.173, 11.179).

b) Die Vorschrift des § 7 S. 2 ElektroG mit ihrer umweltpolitischen Zielsetzung enthält auch keine Regelung zum Schutz der Interessen von Mitbewerbern."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Fehlende Kennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß - anders die herrschende Meinung in der Rechtsprechung

OLG Düsseldorf
Urteil vom 08.05.2014
I-15 U 69/14


Nach § 7 Satz 1 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde.

Das OLG Düsseldorf hat nun entschieden, dass ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist, da es sich aus wettbewerbsrechtlicher Sicht um einen Bagatellverstoß handelt. Das OLG Düsseldorf führt aus:

"Soweit § 7 S. 1 ElektroG im System der kollektiven Herstellerverantwortung nach Maßgabe der Ausführungen unter a) Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sein könnte, sind etwaige Verstöße der Verfügungsbeklagten gegen die Kennzeichnungspflicht jedenfalls nicht geeignet, die Interessen von Mitbewerbern im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG "spürbar" zu beeinträchtigen"

Allerdings sieht die herrschende Ansicht (z.B. OLG Celle, Urteil vom 21.11.2013 - 13 U 84/13; OLG Hamm, Urteil vom 03.04.2014 - 4 U 25/14) dies anders. Da nach dem Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands bei Wettbewerbverstößen im Internet jedes Gericht örtlich zuständig ist, werden Abmahner den OLG-Bezirk Düsseldorf meiden und einfach ein anderes Gericht wählen. Anbieter entsprechender Waren müssen daher weiter für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung sorgen.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier: