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KG Berlin: Preisanpassungsklauseln in den AGB von Netflix und Spotify die einseitiges Preisanpassungsrecht der Streaminganbieter vorsehen unwirksam

KG Berlin
Urteil vom 15.11.2023 - 23 U 15/22 (Netflix)
Urteil vom 15.11.2023 - 23 U 112/22 (Spotify)


Das KG Berlin hat entschieden, dass dass die Preisanpassungsklauseln in den AGB von Netflix und Spotify, die jeweils ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Streaminganbieter vorsehen, unwirksam sind.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kammergericht: Preisanpassungsklauseln in den AGB führender Streaming-Anbieterinnen sind unwirksam

Der 23. Zivilsenat des Kammergerichts hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2023 mit seinen heute in öffentlicher Sitzung verkündeten Berufungsurteilen die Berufungen von zwei führenden Streaming-Anbieterinnen gegen zwei Urteile des Landgerichts Berlin zurückgewiesen und damit die Urteile des Landgerichts bestätigt.

Den Urteilen des Landgerichts Berlin lagen Klagen des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände zugrunde, die auf Untersagung der weiteren Nutzung von Preisanpassungsklauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Streaming-Anbieterinnen gerichtet waren. Die Streaming-Anbieterinnen hatten es sich in ihren AGB vorbehalten, nach billigem Ermessen einseitig die Preise ihrer Abonnement-Angebote ändern zu können, um gestiegenen Gesamtkosten Rechnung zu tragen. Das Landgericht Berlin hat den Klagen des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände stattgegeben und den Streaming-Anbieterinnen mit Urteilen vom 16. Dezember 2021 und vom 28. Juni 2022 die weitere Nutzung der Klauseln im Geschäftsverkehr mit Verbraucher*innen untersagt. Die Streaming-Anbieterinnen hatten gegen diese Entscheidungen Berufung eingelegt.

Der 23. Zivilsenat des Kammergerichts hat mit seinen Urteilen vom heutigen Tag nun die Entscheidungen des Landgerichts bestätigt. Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das Kammergericht hierbei im Wesentlichen ausgeführt, dass es bereits an einem berechtigten Interesse der Streaming-Anbieterinnen fehle, sich das einseitige Recht zur Preisanpassung vorzubehalten. Denn den Streaming-Anbieterinnen sei es ohne erheblichen Aufwand möglich, die Nutzer*innen bei jeder Nutzung des Dienstes um Zustimmung zu einem erhöhten Preis zu ersuchen. Bei mangelnder Zustimmung stehe es den Anbieterinnen frei, das Vertragsverhältnis zu kündigen. Überdies verstießen die Klauseln gegen das für Preisanpassungsklauseln allgemein gültige Gebot der Reziprozität, da sich die Anbieterinnen das Recht vorbehalten, die Preise zu erhöhen, wenn die Kosten steigen, sich aber nicht spiegelbildlich verpflichteten, bei sinkenden Kosten die Preise zu ermäßigen.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zwar nicht zugelassen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, gegen die unterbliebene Zulassung der Revision innerhalb eines Monats ab förmlicher Zustellung der Urteile Beschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen.

Kammergericht: Urteile vom 15. November 2023, Aktenzeichen 23 U 15/22 und 23 U 112/22
Landgericht: Urteile vom 16. Dezember 2021, Aktenzeichen 52 O 157/21, und vom 28. Juni 2022, Aktenzeichen 52 O 296/21

Den jeweiligen Volltext finden Sie hier:
Urteil vom 15.11.2023 - 23 U 15/22 (Netflix)
Urteil vom 15.11.2023 - 23 U 112/22 (Spotify)


KG Berlin: Für Beschwerde gegen einen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluss gilt Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 ZPO

KG Berlin
Beschluss vom 11.07.2023
5 W 69/23


Das KG Berlin hat entschieden, dass für die Beschwerde gegen einen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluss nach § 78 Abs. 1 ZPO der Anwaltszwang gilt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da sie dem Anwaltszwang gem. § 78 Abs. 1 ZPO unterliegt und von dem nicht postulationsfähigen Antragsteller eingelegt worden ist.

1. Eine Beschwerde gegen einen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluss unterliegt dem Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 ZPO. Die Vorschriften der §§ 78 Abs. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO sehen eine Ausnahme vom Anwaltszwang nur dann vor, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug „nicht als Anwaltsprozess zu führen“ ist oder war. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

a) Eine Ansicht meint allerdings unter Hinweis auf §§ 936, 920 Abs. 3 in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO sowie § 922 Abs. 1 und 3 ZPO, das zulässigerweise ohne anwaltliche Beteiligung abzuschließende erstinstanzliche Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei nicht Anwaltsprozess im Sinne von §§ 78 Abs. 1, 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO (vgl. etwa OLG Celle, Beschluss vom 22. Januar 2009 – 13 W 135/08 –, Rn. 7, juris; OLG München, Beschluss vom 12. Juli 1995 – 28 W 1948/95 –, Rn. 2, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 1993 – 6 W 23/93 –, Rn. 3, juris; Kammergericht – ZS 25 -, Beschluss vom 15. August 1991 – 25 W 4373/91 –, Rn. 11, juris).

b) Nach der Gegenansicht ändert die nur für den Arrest- oder Verfügungsantrag geltende Befreiung vom Anwaltszwang gem. §§ 936, 920 Abs. 3 ZPO nichts daran, dass das Verfahren über den Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, wenn es vor dem Landgericht anhängig ist, gem. § 78 Abs. 1 ZPO grundsätzlich ein Anwaltsprozess sei (OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Januar 2021 – 6 W 120/20 –, Rn. 2 ff., juris; Beschluss vom 28. Juni 2010 – 6 W 91/10 –, Rn. 2 ff., juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. März 2020 – 9 W 13/19 –, Rn. 16 ff., juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29. November 2007 – 8 W 40/07 –, Rn. 7 ff., juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 17. März 1998 – 4 W 79/98 - 10 –, Rn. 7, juris; OLG Düsseldorf OLGZ 1983, 358; Heßler in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 569 Rn. 14).

c) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung.

Aus dem Umstand, dass das erstinstanzliche Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne Anwalt eingeleitet, betrieben und beendet werden kann, folgt noch nicht, es handele sich um ein Verfahren, das „nicht als Anwaltsprozess zu führen ist”. Abgesehen davon, dass die Partei nach der etwa persönlich vorgenommenen erstinstanzlichen Antragstellung vor dem Landgericht nicht mehr beeinflussen kann, ob das Verfahren einen vom Anwaltszwang (weiterhin) freien Verlauf nimmt oder nicht, ist der Begriff „Anwaltsprozess” in § 78 Abs. 1 ZPO durch die amtliche Überschrift vom Gesetzgeber festgelegt. Er umfasst danach alle Verfahren vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten.

Dieser Charakter des Verfahrens vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten als Anwaltsprozess ändert sich nicht durch die Regelung der §§ 920 Abs. 3, 936, 78 Abs. 3 ZPO. Diese nimmt lediglich eine bestimmte Prozesshandlung vom Anwaltszwang aus und führt nicht dazu, dass das erstinstanzliche Eilverfahren insgesamt „nicht als Anwaltsprozess zu führen“ sei. Sie beruht auf der Erwägung, dass im Einzelfall wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht genügend Zeit zur Verfügung stehen kann, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Januar 2004 – 2 W 1/04 –, Rn. 1, juris). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass diese Eilbedürftigkeit während des gesamten weiteren Verfahrens (und sogar noch im Beschwerdeverfahren) gegeben ist.

Die auf einzelne Prozesshandlungen beschränkte Befreiung vom Anwaltszwang verwandelt den Rechtsstreit damit nicht in einen Parteiprozess. Das muss auch dann gelten, wenn das Gericht von einer mündlichen Verhandlung absieht und das Verfahren im schriftlichen Verfahren beendet wird, ohne dass auf Seiten der antragstellenden Partei ein Anwalt beteiligt werden müsste. Ob das Gericht eine mündliche Verhandlung anberaumt oder nicht, ist nämlich von Umständen abhängig, die nicht notwendig im inneren Zusammenhang mit der Frage des Anwaltszwanges stehen (OLG Hamm, Beschl. v. 29.11.2007 – 8 W 40/07, Rn. 8, juris). Denn das Landgericht ist nach Eingang eines Eilantrages prozessual nicht gehindert (sondern nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG sogar eher gehalten), den Antrag dem Antragsgegner zur schriftlichen Stellungnahme zuzuleiten (vgl. Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Auflage, § 12 Rn 2.23). Diese Stellungnahme des Antragsgegners unterliegt ebenso dem Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 ZPO wie eine etwa erforderlich werdende Gegenäußerung des Antragstellers. Jedenfalls kann die Ausnahmevorschrift des § 920 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO nach ihrem klaren Wortlaut auf diese weiteren Prozesshandlungen nicht erstreckt werden. Auch diese Erwägungen sprechen dafür, dass das erstinstanzliche Eilverfahren (auch ohne mündliche Verhandlung) „Anwaltsprozess“ ist.

Auch der Sinn und Zweck der Regelung in §§ 569 Abs. 3 Nr. 1; 78 ZPO betreffend das Beschwerdeverfahren spricht für das dargelegte Verständnis dieser Vorschriften. Der Anwaltszwang dient einer geordneten Rechtspflege und der Sorge für eine interessengerechte Geltendmachung der Parteibelange. Beide Gesichtspunkte kommen auch in der vorliegenden Konstellation zum Tragen und sprechen für die Geltung des Anwaltszwanges im vorliegenden Fall. Dieses Verständnis der in § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO enthaltenen Regelung wird schließlich auch gestützt durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juli 1997 – 16 W 33/97, Rn. 3, juris). Sie entspricht inhaltlich der vor der Reform der Zivilprozessordnung bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschrift des § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Fassung der Familienrechtsnovelle vom 14. Juni 1976. Vor dieser Novelle ordnete § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Ausnahme vom Anwaltszwang für die Einlegung der Beschwerde nur an, "wenn der Rechtsstreit bei einem Amtsgericht anhängig ist oder anhängig war". Der Anwaltszwang für Beschwerden gegen die im Beschlusswege ergangenen, ablehnenden Entscheidungen der Landgerichte in Arrest- oder Verfügungsverfahren war demzufolge außer Streit. Mit der Familienrechtsnovelle ist § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO aF. in die inhaltlich bis heute geltende (und nunmehr in § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO niedergelegte) Fassung geändert worden, weil die Zuweisung der Familiensachen zum Amtsgericht statt zum Landgericht dies wegen der unverändert beabsichtigten Ausklammerung dieser Sachen aus den in § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO geregelten Ausnahmen vom Anwaltszwang erforderlich machte. Die Gesetzesänderung bezweckte also die unveränderte Aufrechterhaltung des Anwaltszwangs in Beschwerdesachen auch in den Familiensachen. Dazu musste der Anwaltszwang auch auf Beschwerden in diesen nunmehr vor dem Amtsgericht durchzuführenden Verfahren ausgedehnt werden. Eine Einengung des Anwaltszwanges in Beschwerdesachen war mit der Gesetzesänderung demgegenüber gerade nicht beabsichtigt. Eine Auslegung der Vorschrift, die in Teilbereichen eine Einengung des Anwaltszwanges zur Folge hätte, ist daher mit dem Gesetzeszweck nicht zu vereinbaren (OLG Hamm, Beschluss vom 29. November 2007 – 8 W 40/07 –, Rn. 9 f., juris).

Soweit sich die Vertreter der Gegenmeinung insoweit durch die Regelung des § 571 Abs. 4 ZPO gestützt sehen, wonach im Beschwerdeverfahren, wenn das Gericht eine schriftliche Erklärung anordnet, diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden kann, wenn die Beschwerde als solche von der Partei zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden darf, ist das nicht überzeugend. Die Argumentation beruht auf einem Zirkelschluss, weil es ja gerade um die Frage geht, ob für die Einlegung der Beschwerde die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich ist. Im Übrigen handelt es sich auch bei der Abgabe einer womöglich angeordneten schriftlichen Erklärung lediglich um eine einzelne Prozesshandlung und nicht um das Beschwerdeverfahren als Ganzes. Zudem haben die Parteien auch keinen Einfluss darauf, ob das Beschwerdegericht einzelne schriftliche Erklärungen überhaupt anfordert. Schließlich ist es Sache der Legislative, den Aspekt der Eilbedürftigkeit, den der Gesetzgeber bisher nur zum Anlass genommen hat, das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch ohne Rechtsanwalt in Gang bringen zu lassen (vgl. § 920 Abs. 3 ZPO), für eine Befreiung auch des weitergehenden Verfahrens als solches vom Anwaltszwang heranzuziehen. Zudem hätte eine andere Auslegung von § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO als hier vertreten zur Konsequenz, dass nach § 571 Abs. 4 ZPO das gesamte schriftliche Beschwerdeverfahren vom Anwaltszwang freigestellt wäre. Dies erscheint systemwidrig, wenn - wie ausgeführt - im erstinstanzlichen Verfahren die Ausnahme vom Anwaltszwang nur für die Stellung des Eilantrages, nicht aber für die Einreichung weiterer Schriftsätze gilt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


KG Berlin: Frist von wenigen Stunden zur Reaktion auf Abmahnung auch in Pressesachen wegen Veröffentlichungen im Internet unangemessen kurz

KG Berlin
Beschluss vom 18.07.2023
10 W 79/23


Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Frist von wenigen Stunden zur Reaktion auf eine Abmahnung auch in Pressesachen wegen Veröffentlichungen im Internet unangemessen kurz ist. Im vorliegenden Fall wäre nach Ansicht des KG Berlin eine Frist von mindestens 29 Stunden angemessen gewesen.

KG Berlin: Zeitgleiche Ausstrahlung von ARD-Wahlsendung zur Bundestagswahl 2021 durch BILD LIVE weder zulässige Berichterstattung über Tagesereignisse noch von Zitatrecht gedeckt

KG Berlin
Urteil
24 U 9/22


Das Kammergericht hat entschieden, dass die zeitgleiche Ausstrahlung der ARD-Wahlsendung zur Bundestagswahl 2021 durch BILD LIVE anlässlich der Bundestagswahl 2021 weder eine zulässige Berichterstattung über Tagesereignisse noch von Zitatrecht gedeckt und somit rechtswidrig war.


BVerfG: Facebook muss Renate Künast Auskunft über Bestandsdaten von weiteren Nutzern die Hasspostings gepostet haben erteilen

BVerfG
Beschluss vom 19.12.2021
1 BvR 1073/20


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Facebook Renate Künast Auskunft über Bestandsdaten von weiteren Nutzern, die Hasspostings gepostet haben, erteilen muss.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts Entscheidungen von Fachgerichten aufgehoben, mit denen der Beschwerdeführerin die notwendige gerichtliche Anordnung zur Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform versagt wurden.

Die Beschwerdeführerin möchte vor den Fachgerichten erreichen, dass eine Social Media Plattform die bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten über mehrere Nutzer herausgibt, die auf der Plattform Kommentare über die Beschwerdeführerin getätigt haben. Die Fachgerichte stuften im Ergebnis lediglich 12 der 22 im Ausgangsverfahren gegenständlichen Kommentare als strafbare Beleidigungen ein und gestatteten die Beauskunftung über die bei der Social Media Plattform vorhandenen Bestandsdaten. Im Übrigen wurde eine Beauskunftung abgelehnt. Die Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, soweit sie die Anordnung hinsichtlich der zehn verbliebenen Kommentare versagt haben. Die Fachgerichte haben unter Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Persönlichkeitsrechts die verfassungsrechtlich erforderliche Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht unterlassen.

Sachverhalt:

Nach § 14 Abs. 3 Telemediengesetz a. F. (nunmehr § 21 Abs. 2 und 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) durfte ein Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über die bei ihm vorhandenen Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte erforderlich ist. Für diese Auskunftserteilung war eine vorherige gerichtliche Anordnung erforderlich. Rechtswidrige Inhalte in diesem Sinne waren unter anderem Inhalte, die den Tatbestand nach §§ 185 bis 187 des Strafgesetzbuchs erfüllten und nicht gerechtfertigt waren.

Auf einem Internetblog stellte dessen Inhaber Ende Oktober 2016 unter dem Titel „[Name der Beschwerdeführerin] findet Kinderficken ok, solange keine Gewalt im Spiel ist“ das Bild der Beschwerdeführerin ein mit folgendem, scheinbar ein Zitat der Beschwerdeführerin darstellenden Text:

„Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt.“

Hintergrund war die im Jahr 2015 noch einmal aufgekommene Debatte betreffend die Haltung der Partei DIE GRÜNEN zur Pädophilie in den 1980er Jahren. So wurde im Mai 2015 unter anderem über einen Zwischenruf der Beschwerdeführerin im Berliner Abgeordnetenhaus im Mai 1986 berichtet. Während eine Abgeordnete der Grünen über häusliche Gewalt sprach, stellte ein Abgeordneter der Regierungskoalition die Zwischenfrage, wie die Rednerin denn zu einem Beschluss der Grünen in Nordrhein-Westfalen stehe, wonach die Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern aufgehoben werden solle. Anstelle der Rednerin rief laut Protokoll des Abgeordnetenhauses die Beschwerdeführerin: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist!“

Die Beschwerdeführerin nahm den Bloginhaber wegen seines ursprünglichen Eintrags auf Unterlassung in Anspruch und verlangte ein Schmerzensgeld. Daraufhin veröffentlichte der Bloginhaber Anfang 2019 auf seiner Seite auf der Social Media Plattform einen weiteren Text. Es folgt das Bild der Beschwerdeführerin mit dem aus dem ursprünglichen Blogbeitrag bekannten Text, der kein zutreffendes Zitat einer Äußerung der Beschwerdeführerin ist. Im April und Mai 2019 reagierten zahlreiche Nutzer der Social Media Plattform auf diese Veröffentlichung und kommentierten sie ihrerseits - soweit verfahrensgegenständlich - unter anderem wie folgt:

„Pädophilen-Trulla“; „Die alte hat doch einen Dachschaden, die ist hol wie Schnittlauch man kann da nur noch“; „Mensch… was bist Du Krank im Kopf!!!“; Die ist Geisteskrank“; „Ich könnte bei solchen Aussagen diese Personen die Fresse polieren“; „Sperrt diese kranke Frau weck sie weiß nicht mehr was sie redet“; „Die sind alle so krank im Kopf“; Gehirn Amputiert“; „Kranke Frau“ und „Sie wollte auch mal die hellste Kerze sein, Pädodreck.“.

In der Folge begehrte die Beschwerdeführerin die Gestattung der Auskunftserteilung über die Bestandsdaten dieser Nutzer der Social Media Plattform. Das Landgericht gestattete im Ergebnis die Beauskunftung von sechs Kommentaren. Das Kammergericht gestattete zusätzlich die Beauskunftung weiterer sechs Kommentare. Im Übrigen führte es aus, dass die Schwelle zum Straftatbestand des § 185 StGB nicht überschritten sei. Denn es liege kein Fall der abwägungsfreien Diffamierung vor und die Verletzung des Persönlichkeitsrechts erreiche kein solches Gewicht, dass die Äußerungen unter Einbeziehung des Kontexts lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung der Beschwerdeführerin erschienen.

Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.

I. Die Auslegung und Anwendung des Fachrechts ist Aufgabe der ordentlichen Gerichte. Bei ihrer Entscheidung haben sie jedoch dem Einfluss der Grundrechte auf die einfachgesetzlichen Vorschriften Rechnung zu tragen. Die Zivilgerichte verstehen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung voraussetzt.

1. Weichenstellend für die Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist die Erfassung des Inhalts der verfahrensgegenständlichen Äußerungen. Auf der zutreffenden Sinnermittlung einer Äußerung aufbauend erfordert die Annahme einer Beleidigung nach § 185 StGB grundsätzlich eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die den betroffenen Rechtsgütern und Interessen, hier also der Meinungsfreiheit und der persönlichen Ehre, drohen. Eine Abwägung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn die streitgegenständliche Äußerung sich als Schmähung oder Schmähkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenwürde darstellt.

2. Liegt keine dieser eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vor, begründet dies bei Äußerungen, mit denen bestimmte Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit.Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings eine grundrechtlich angeleitete Abwägung. Hierfür bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte.

Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht. Bei der Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen ist zudem davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet.In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre der Betroffenen oder ihr öffentliches Wirken mit seinen - unter Umständen weitreichenden - gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität der Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können. Allerdings bleiben die Gesichtspunkte der Machtkritik und der Veranlassung durch vorherige eigene Wortmeldungen im Rahmen der öffentlichen Debatte in eine Abwägung eingebunden und erlauben nicht jede auch ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgerinnen und Amtsträgern oder Politikerinnen und Politikern. Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträgerinnen und Amtsträger nicht aus. Dabei liegt insbesondere unter den Bedingungen der Verbreitung von Informationen durch „soziale Netzwerke“ im Internet ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgerinnen und Amtsträgern sowie Politikerinnen und Politikern über die Bedeutung für die jeweils Betroffenen hinaus im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist.

II. Die angegriffenen Entscheidungen genügen diesen Anforderungen nicht.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend erkennt das Kammergericht, dass es sich bei den noch verfahrensgegenständlichen Bezeichnungen der Beschwerdeführerin um erheblich ehrenrührige Herabsetzungen handelt. Das Kammergericht geht indes unter Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Persönlichkeitsrechts davon aus, dass eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann vorliege, wenn die streitgegenständliche Äußerung „lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung“ zu verstehen sei. Dieses Fehlverständnis setzt sich bei den weiteren Ausführungen des Fachgerichts fort. Zwar deutet das Kammergericht die Notwendigkeit einer Abwägung an. Verfassungsrechtlich fehlerhaft knüpft es die Voraussetzungen der Beleidigung sodann jedoch an die Sonderform der Schmähkritik an.Die angekündigte Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin nimmt das Kammergericht in der Folge aber nicht vor. Es legt wiederholt einen fehlerhaften, mit dem Persönlichkeitsrecht der von ehrenrührigen Äußerungen Betroffenen unvereinbaren Maßstab an, wenn es annimmt, eine strafrechtliche Relevanz erreiche eine Äußerung erst dann, wenn ihr diffamierender Gehalt so erheblich sei, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheine. Vorliegend hat sich das Fachgericht aufgrund einer fehlerhaften Maßstabsbildung, die eine Beleidigung letztlich mit der Schmähkritik gleichsetzt, mit der Abwägung der Gesichtspunkte des Einzelfalls nicht auseinandergesetzt. Hierin liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin.

2. Infolge fehlerhafter Maßstabsbildung mangelt es für alle verfahrensgegenständlichen Äußerungen an der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der betroffenen Rechtspositionen im Rahmen der rechtlichen Würdigung. Die vom Fachgericht zum Teil begründungslos verwendete Behauptung, die Beschwerdeführerin müsse den Angriff als Politikerin im öffentlichen Meinungskampf hinnehmen, ersetzt die erforderliche Abwägung nicht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Amazon Marketplace-Händler muss regelmäßig überprüfen ob durch Verkaufsplattform oder Dritte rechtsverletzende Änderungen im Angebotstext vorgenommen wurden

KG Berlin
Beschluss vom 21.06.2021
5 U 3/20


Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Amazon Marketplace-Händler regelmäßig überprüfen muss, ob durch die Verkaufsplattform oder Dritte rechtsverletzende Änderungen im Angebotstext vorgenommen wurden.

Aus den Entscheidungsgründen:

a) Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 Euro folgt aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Unterlassungsvertrag i. V. mit § 339 S. 1 und 2 BGB.

aa) Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Unterlassungsvertrag zustande gekommen. Dieser ist – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – dadurch zustande gekommen, dass der Kläger die (modifizierte) Unterlassungserklärung des Beklagten vom 19.02.2019 (Anlage K 1), die gemäß § 150 Abs. 2 BGB als neuer Antrag zu werten ist, mit Schreiben vom 27.02.2019 (Anlage K 1a) angenommen hat.

bb) Der Kläger ist Inhaber des Anspruchs. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erfüllt sind. Die dort (auch) geregelte Anspruchsberechtigung in Bezug auf den Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG ist keine Voraussetzung dafür, dass der Vertragsgläubiger – hier der Kläger – den Vertragsstrafeanspruch als Inhaber geltend machen kann (vgl. OLG Bremen, Urt. v. 19.08.1993 – 2 U 54/93 –, Rn. 21-23, juris; Grosch/Ebersohl/Herrmann/Feddersen in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 2. Aufl. 2015, § 12 Rn. B 154; Staudinger/Rieble, BGB, Bearb. 2015, § 339 Rn. 46).

cc) Der Beklagte hat mit den Angeboten, deren Screenshots mit dem Anlagenkonvolut K 2 vorgelegt wurden, gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen. Die sich hierauf beziehenden Ausführungen des Landgerichts werden von der Berufung zu Recht nicht angegriffen.

dd) Der Beklagte hat die sich aus dem Vertragsstrafeversprechen ergebenden Verpflichtungen auch schuldhaft verletzt. Die Vertragsstrafe verfällt nur bei schuldhafter Zuwiderhandlung; das Verschulden wird allerdings bei einem Verstoß gegen die übernommene Unterlassungsverpflichtung grundsätzlich – und so auch hier – nach § 339 S. 1 i. V. mit § 286 Abs. 4 BGB vermutet (BGH, Urt. v. 04.05.2017 – I ZR 208/15 –, Rn. 33, juris – Luftentfeuchter). Der Beklagte hat jedenfalls fahrlässig gehandelt, also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen (vgl. § 276 Abs. 2 BGB). Er hat die hierfür sprechende Vermutung nicht widerlegt.

(1) Wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, kann dabei unterstellt werden, dass es ein anderer Nutzer der Plattform war, der die von dem Beklagten zunächst dort eingestellten Angebote verändert hat. Den Beklagten treffen Prüfungspflichten, die er nicht dadurch erfüllt hat, dass er “täglich damit befasst“ gewesen sei, “die zahlreichen Angebote stichprobenartig zu prüfen“ (Schriftsatz vom 28.08.2019, dort Seite 2; Bl. 33 d. A.).

(2) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, umfasst regelmäßig nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2017 – I ZR 184/15 –, Rn. 22, juris – Klauselersetzung; Urt. v. 19.11.2015 – I ZR 109/14 –, Rn. 34, juris – Hot Sox). So verhält es sich, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (vgl. BGH, Urt. v. 04.02.1993 – I ZR 42/91 –, Rn. 38, juris – TRIANGLE; Urt. v. 28.01.1977 – I ZR 109/75 –, Rn. 22, juris – Gebäudefassade), wenn also der Schuldner seiner Pflicht zur Unterlassung oder zur Duldung nur gerecht werden kann, wenn er neben der Unterlassung oder Duldung auch Handlungen vornimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 29.09.2016 – I ZB 34/15 –, Rn. 26, juris – Rückruf von RESCUE-Produkten; Senat, Beschl. v. 22.02.2021 – 5 W 1024/20, Umdruck Seite 7; Urt. v. 19.10.2018 – 5 U 175/17 –, Rn. 51, juris). Diese Handlungspflichten bestehen freilich auch dann, wenn eine inkriminierte Werbeaussage erst nach Abschluss des Unterlassungsvertrags im Internet veröffentlicht wird; es geht bei jenen Pflichten also nicht allein darum, dass nur solche von dem Vertragsstrafeversprechen erfasste Inhalte entfernt werden, die schon bei Abschluss des Unterlassungsvertrags im Internet abgerufen werden konnten.

(3) Sofern der Anbietende sich einer Verkaufsplattform bedient, bei der die technische Möglichkeit besteht, dass die Angaben für das Produkt, etwa die Produktbeschreibung, durch andere Händler geändert werden, besteht die Gefahr, dass ursprünglich richtige und zulässige Angebote durch Handlungen Dritter in rechtsverletzender Weise geändert werden. Jede weitere Nutzung der Verkaufsplattform erhöht diese Gefahr von Rechtsverletzungen (BGH, Urt. v. 03.03.2016 – I ZR 140/14, GRUR 2016, 936 Rn. 23 – Angebotsmanipulation bei Amazon). Unter diesen Umständen ist es dem Anbietenden – also hier dem Beklagten – zuzumuten, ein von ihm dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum auf der Plattform eingestelltes Angebot regelmäßig darauf zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden sind (BGH, Urt. v. 03.03.2016 – I ZR 140/14, GRUR 2016, 936 Rn. 24 – Angebotsmanipulation bei Amazon).

(4) Diese Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zu der Frage entwickelt hat, ob der Anbieter als Störer einer Markenverletzung zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Urt. v. 03.03.2016 – I ZR 140/14, GRUR 2016, 936 Rn. 24 – Angebotsmanipulation bei Amazon), können nach Auffassung des Senats auf die sich hier stellende Frage, welche Prüfungen auf der Grundlage eines Vertragsstrafeversprechens erforderlich sind, um den Sorgfaltspflichten (vgl. § 276 Abs. 2 BGB) zu genügen, übertragen werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Störerhaftung grundsätzlich unabhängig davon eingreift, ob den Störer ein Verschulden trifft, es hier jedoch gerade um die Frage geht, ob dem Beklagten ein solcher Vorwurf zu machen ist. Denn wird die Störerhaftung in jenen Fällen – wie oben aufgezeigt – von der Verletzung von Prüfungspflichten abhängig gemacht, so überträgt man letztlich ein Element der – engeren – Verschuldenshaftung in die Störerhaftung, um diese einzugrenzen. Das sperrt aber nicht etwa den Rückgriff auf jene Wertung, wenn – wie hier – eine verschuldensabhängige Haftung in Rede steht. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, welche Unterlassungsansprüche sich überhaupt gegen einen Störer richten können.

(5) Der Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass er seinen Prüfungspflichten nachgekommen ist. Die Vornahme bloßer Stichproben genügt nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das System, nach dem die Stichproben genommen werden, nicht sicherstellt, dass in einem angemessenen Zeitraum jedes Angebot, das dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum auf der Plattform eingestellt wird, zum Gegenstand einer Prüfung gemacht wird. Dazu trägt der insoweit darlegungsbelastete Beklagte nichts vor.

(6) Soweit der Beklagte sich darauf beruft, die gebotene Prüfung sei zu kostenintensiv, weshalb sie § 276 Abs. 2 BGB nicht entnommen werden könne, überzeugt diese allein auf Maßstäbe der ökonomischen Analyse des Rechts abstellende Betrachtung nicht. Zwar mögen Gesichtspunkte, die sich aus ihr ergeben, bei der Auslegung des einfachen Rechts zu berücksichtigen sein; sie sind jedoch jedenfalls nicht das einzige Kriterium, das bei der Bestimmung des Inhalts von Sorgfaltspflichten in Ansatz zu bringen ist. So ist hier vielmehr in erster Linie zu bedenken, dass der Beklagte sich bewusst für den Vertriebsweg über solche Plattformanbieter entschieden hat, die eine nachträgliche Abänderung der eingestellten Angebote durch Dritte zulassen. Die wirtschaftlichen Nachteile, die sich daraus ergeben mögen, dass der Beklagte jene Prüfungen sicherzustellen hat, sind letztlich die Kehrseite jener unternehmerischen Entscheidung und müssen vom Beklagten hingenommen werden (vgl. zu dieser Wertung auch BGH, Urt. v. 03.03.2016 – I ZR 110/15, GRUR 2016, 961 Rn. 37 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon).

ee) Dem Kläger steht der Anspruch auch in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe zu.

(1) Hat der Unterlassungsgläubiger – wie hier der Kläger – die vertraglich eingeräumte Befugnis, im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht die Höhe der Vertragsstrafe nach seinem billigen Ermessen festzusetzen, so ist die vom Gläubiger getroffene Bestimmung der Strafhöhe dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (vgl. zur Wirksamkeit einer Vertragsstrafe, deren Höhe – ohne Nennung einer Obergrenze – dem Bestimmungsrecht des Gläubigers überlassen wird: BGH, Urt. v. 31.05.1990 – I ZR 285/88, GRUR 1990, 1051 – Vertragsstrafe ohne Obergrenze).

(2) Dem Bestimmungsberechtigten steht bei der Bestimmung der Strafhöhe ein Ermessensspielraum zu; die Bestimmung ist erst dann durch das Gericht zu ersetzen, wenn die von § 315 Abs. 3 BGB – mit dem Hinweis auf die Billigkeit – gezogenen Grenzen überschritten sind, nicht dagegen schon dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig hält (BGH, Urt. v. 19.05.2005 – I ZR 299/02, BGHZ 163, 119 = GRUR 2005, 757, 760 – PRO-Verfahren). Im Rahmen von § 315 Abs. 3 BGB besteht damit nur ein beschränktes Kontrollrecht und kein Nachbesserungsrecht dahingehend, die Ermessensentscheidung des primär Bestimmungsberechtigten durch eine eigene, für besser und billiger gehaltene zu ersetzen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.12.2015 – 4 U 191/14, GRUR-RR 2016, 92 Rn. 31).

(3) Bei der Billigkeitskontrolle ist weiter zu beachten, dass die Vertragsstrafe den Zweck hat, den Unterlassungsschuldner dadurch zur Einhaltung der von ihm versprochenen Unterlassungspflicht zu bewegen, dass er aufgrund der versprochenen Strafe vor weiteren Verstößen zurückschreckt (BGH, Urt. v. 13.11.2013 – I ZR 77/12 –, Rn. 16, juris – Vertragsstrafenklausel). Deshalb muss die Vertragsstrafe so hoch sein, dass sich ein Verstoß für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2013 – I ZR 77/12 –, Rn. 17, juris – Vertragsstrafenklausel). Die Frage, wie hoch eine Vertragsstrafe bemessen sein muss, um dieser Funktion gerecht zu werden, lässt sich nicht allgemein, sondern immer nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten (BGH, Urt. v. 07.10.1982 – I ZR 120/80 –, Rn. 26, juris – Vertragsstrafeversprechen). Dabei ist auf Kriterien wie Schwere und Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung, Gefährlichkeit für den Gläubiger, Verschulden des Verletzers und dessen Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen, Art und Größe des Unternehmens des Schuldners sowie der Funktion der Vertragsstrafe als pauschaliertem Schadensersatz abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 20.09.1993 – I ZR 54/91 –, Rn. 20 f., juris – Vertragsstrafebemessung).

(4) Gemessen hieran hält die Festsetzung der Vertragsstrafe auf 5.000,00 Euro der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 S. 2 BGB stand.

(a) Bei einer deutlich geringeren Vertragsstrafe bestünde vielmehr die ernsthafte Gefahr, dass der Zweck des Vertragsstrafeversprechens, den Schuldner von weiteren Verstößen abzuhalten, nicht mehr erreicht würde. Dabei ist – worauf auch das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – auch in Ansatz zu bringen, dass im Geschäftsbereich normaler wirtschaftlicher Bedeutung die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe grundsätzlich zwischen 2.500,00 Euro bis 10.000,00 Euro zu bemessen ist (vgl. OLG Celle Urt. v. 05.12.2013 – 13 W 77/13, BeckRS 2014, 8331 Rn. 10). Durchgreifende Gründe, die für eine andere Beurteilung sprechen, sind nicht erkennbar.

(b) Bei der Billigkeitskontrolle ist auch die Art und Größe des Unternehmens in den Blick zu nehmen, insbesondere, um beurteilen zu können, ob die Vertragsstrafe für den Schuldner “empfindlich“ und damit dazu in der Lage ist, das zukünftige Verhalten des Schuldners zu beeinflussen. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, sein Umsatz belaufe sich auf jährlich knapp 50.000,00 Euro brutto, so liegt darin kein Umstand, der es begründen könnte, dass die Klägerin bei der Bestimmung der Straffhöhe den ihr zukommenden Ermessenspielraum überschritten hat; es handelt sich insbesondere keineswegs um sehr geringe Umsätze.

(c) Ferner war in Ansatz zu bringen, dass es sich bei der Plattform amazon.de um eine solche mit einem gehörigen Bekanntheitsgrad handelt. Es bestand daher insbesondere die gesteigerte Gefahr, dass eine erhebliche Anzahl von Internetbesuchern die Werbeaussage zur Kenntnis nehmen, was auch die Gefahr der Nachahmung erhöht (vgl. zu dieser Wertung OLG Hamm, Beschl. v. 14.07.2015 – 4 W 78/15, BeckRS 2016, 17328 Rn. 7).

(d) Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beklagte nicht nur mit einem Angebot, sondern mit zwei Angeboten gegen die Pflichten aus der Unterlassungserklärung verstoßen hat (Anlagenkonvolut K 2).

(e) Der Grad des dem Beklagten vorwerfbaren Verschuldens mag zwar nicht als besonders hoch zu werten sein. Dies führt aber unter Berücksichtigung der übrigen Umstände – wie ausgeführt – nicht dazu, dass die hier vorgenommene Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe unbillig ist. Die Kriterien dürfen nicht einzeln, sondern müssen gemeinsam betrachtet werden.

b) Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 291 S. 1 und 2, § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Schalten von Google-AdWords-Anzeige für Dienstleistungen ist Vertriebsweg im Sinne von § 19 Absatz 1 MarkenG und zum Umfang des Auskunftsanspruchs

KG Berlin
Urteil vom 13.07.2021
5 U 87/19


Das KG Berlin hat entschieden, dass das Schalten von Google-AdWords-Anzeigen für Dienstleistungen ein Vertriebsweg im Sinne von § 19 Absatz 1 MarkenG ist. Zudem hat sich das Gericht zu zum Umfang des sich deshalb ergebenen Auskunftsanspruchs geäußert.

Aus den Entscheidungsgründen:

"c) Gemäß § 19 Abs. 1 MarkenG hat der Inhaber einer Marke einen Anspruch auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. Die Angaben dazu, ab welchem Zeitpunkt die Anzeige auf der Internetseite www.google.de sichtbar war, ist eine solche zum "Vertriebsweg" i. S. von § 19 Abs. 1 MarkenG.

aa) Dafür spricht zunächst eine am Wortlaut von § 19 Abs. 1 MarkenG orientierte Auslegung.

(1) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet der Vertriebsweg die Art und Weise, in der ein Produkt vertrieben, also am Markt angeboten wird. Davon wird jedenfalls auch der Fall erfasst, dass eine Dienstleistung im Internet beworben wird und die Werbung – wie hier (www.berliner-orange-entsorgung.de; Anlage BK 1) – mit einer Internetseite des Anbieters der Dienstleistung verlinkt ist. Wird eine solche Werbeanzeige für eine Dienstleistung im Internet geschaltet, so liegt darin zugleich die Eröffnung eines "Vertriebswegs". Wird gem. § 19 Abs. 1 MarkenG die Auskunft "über (...) den Vertriebsweg" geschuldet, so erschöpft sich dies allerdings nicht in der bloßen Mitteilung, dass ein bestimmter Vertriebsweg bestanden hat, sondern – und auch dies ist vom Wortsinn erfasst – erstreckt sich auch auf die Angabe, wann dieser Vertriebsweg eröffnet worden ist. Dass dem Anspruch aus § 19 MarkenG ein zeitliches Moment keineswegs fremd ist, zeigt sich auch darin, dass der Bundesgerichtshof aus § 19 Abs. 2 MarkenG a. F. dem Gläubiger eine Aufschlüsselung nach Bezugs- und Auslieferungsmonat zugebilligt hat (vgl. BGH, Urt. v. 14.02.2008 – I ZR 55/05, GRUR 2008, 796 Rn. 17 – Hollister).

(2) Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung (dort Seite 10, 13; Bl. 1133, 136 d. A.) noch darauf abgestellt hatte, die Klägerin habe nicht vorgetragen, auf welche Internetseite welchen Inhalts diese "Ziel-Domain" den Nutzer geleitet habe, hat sich dieser Einwand, dessen Stichhaltigkeit dahin stehen kann, jedenfalls dadurch erledigt, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.01.2020 hierzu vorgetragen und als Anlage BK 1 (Bl. I 178 d. A.) einen Screenshot jener Internetseite vorgelegt hat; diesem Vortrag ist die Beklagte – auch im Rahmen der Erörterung dieser Frage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.07.2021 – nicht mehr entgegengetreten (§ 138 Abs. 3 ZPO), der schon deshalb ungeachtet § 531 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zuzulassen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 08.05.2018 – XI ZR 538/17, NJW 2018, 2269 Rn. 25).

bb) Jene am Wortlaut von § 19 Abs. 1 MarkenG orientierte Auslegung wird auch vom Sinn und Zweck der Vorschrift getragen. Diese dient der wirksamen Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (vgl. Erwägungsgrund 3 sowie Art. 8 Abs. 1 der RL 2004/48/EG) und soll den Markeninhaber dazu in die Lage versetzen, die Vertriebskanäle trocken zu legen und einen etwaigen Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer vorzubereiten (vgl. Thiering in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. 2021, § 19 Rn. 5). Für beides ist die Angabe, ab wann ein Vertriebsweg zur Verfügung gestanden hat, von Bedeutung.

cc) In systematischer Hinsicht steht § 19 Abs. 3 MarkenG dem unmittelbaren Rückgriff auf § 19 Abs. 1 MarkenG zur Bestimmung der Rechtsfolgen nicht entgegen. Die Regelung in § 19 Abs. 3 MarkenG legt den Umfang der Auskunft nicht abschließend fest, sondern konkretisiert und "erstreckt" (vgl. BGH, Urt. v. 14.02.2008 – I ZR 55/05, GRUR 2008, 796 Rn. 17 – Hollister) die in § 19 Abs. 1 MarkenG genannten Merkmale. Zudem spricht auch der Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 der RL 2004/48/EG ausdrücklich davon, dass die Auskünfte nach Abs. 1 dieser Vorschrift, also insbesondere die Auskunft über den Vertriebsweg, sich auf die dort genannten Umstände "erstrecken". Auch im Übrigen findet sich kein Hinweis darauf, dass der Umfang der Auskunft ausschließlich von Art. 8 Abs. 2 der RL 2004/48/EG festgelegt wird, insbesondere nicht in den Erwägungsgründen der Richtlinie oder in den weiteren Materialien, etwa in dem Vorschlag der Kommission für die hier interessierende Richtlinie. Dort heißt es vielmehr, dass das Auskunftsrecht den Antragsgegner dazu verpflichte, Auskünfte über die Herkunft der rechtsverletzenden Ware zu erteilen, "ferner über die Vertriebswege" (COM(2003) 46, 16). Überdies wird dort hervorgehoben, dass Absatz 2 die Art der zu erteilenden Auskünfte "präzisiere" (COM(2003) 46, 16 zum insoweit gleichlautenden Art. 9 des Vorschlags). Vor diesem Hintergrund überzeugt es auch nicht, in den von § 19 Abs. 1 MarkenG genannten Merkmalen "Herkunft" und "Vertriebsweg" in gegenständlicher Hinsicht lediglich eine "tatbestandsimmanente Beschränkung" von § 19 Abs. 3 MarkenG zu erkennen (so offenbar Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 19 Rn. 28).

dd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung "Constantin Film Verleih" des EuGH (Urt. v. 09.07.2020 – C-264/19, GRUR 2020, 840). Dort führt der EuGH unter anderem aus, der Unionsgesetzgeber habe sich beim Erlass der RL 2004/48/EG für eine Mindestharmonisierung in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen entschieden und die Harmonisierung somit in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie "auf klar umschriebene Auskünfte beschränkt" (EuGH, Urt. v. 09.07.2020 – C-264/19, GRUR 2020, 840 Rn. 36 – Constantin Film Verleih). Diese Ausführungen dürfen jedoch nicht isoliert betrachtet werden, sondern sind vordem Hintergrund der vom EuGH zuvor aufgeworfenen Frage zu sehen (vgl. EuGH, Urt. v. 09.07.2020 – C-264/19, GRUR 2020, 840 Rn. 23, 35 – Constantin Film Verleih), ob diejenige Auskunft, die der Identifizierung des Verletzers diene, sich über die ausdrücklich in Art. 8 Abs. 2 der RL 2004/48/EG genannten Angaben auch auf weitere Umstände (etwa IP-Adresse oder E-Mail-Adresse) erstrecke. Nur diese Frage hatte der EuGH zu entscheiden. Die Aussage, dass der Regelung in Art. 8 Abs. 1 der RL 2004/48/EG im Hinblick auf den Umfang der geschuldeten gegenüber Abs. 2 keine eigenständige Bedeutung zukommt, der Umfang also abschließend von Art. 8 Abs. 2 der RL 2004/48/EG festgelegt wird, kann mithin der Entscheidung des EuGH nicht entnommen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die im hiesigen Streitfall zu berücksichtigenden Interessen abweichend gelagert sind. Anders als in dem vom EuGH entschiedenen Fall berührt die hier in Rede stehende Auskunft über den Zeitpunkt der Online-Stellung insbesondere nicht die Interessen und Grundrechte der Nutzer (vgl. EuGH, Urt. v. 09.07.2020 – C-264/19, GRUR 2020, 840 Rn. 23, 37 – Constantin Film Verleih).

d) Der Anspruch ist auch nicht gem. § 19 Abs. 4 MarkenG ausgeschlossen. Die Inanspruchnahme der Beklagten ist nicht unverhältnismäßig. So ist nicht etwa ausgeschlossen, dass die Klägerin die begehrten Angaben zur Geltendmachung nachvollziehbarer Verletzungsansprüche benötigt (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 19 Rn. 39). Auch greift die Auskunft nicht in besonders schutzwürdige Belange der Beklagten ein. Zum einen entsteht kein unzumutbarer Prüfungsaufwand (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2015 – I ZR 51/12, GRUR 2016, 497 Rn. 32 – Davidoff Hot Water II), zum anderen handelt es sich bei der Frage, ab wann die hier interessierende Internetseite für den Nutzer erreichbar war, um keinen geheimhaltungsbedürftigen Umstand.

2. Der Klägerin steht jedoch gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Auskunft über die Anzahl der Klicks, mit denen die über die im Klageantrag zu Ziff. 1a) genannte Anzeige zugängliche Website aufgerufen wurde, zu (Klageantrag zu Ziff. 1b)).

a) Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 MarkenG.

aa) Die begehrten Angaben werden nicht von § 19 Abs. 1 MarkenG umfasst. Bei der Anzahl der Klicks geht es insbesondere nicht um die Frage, ob und ab wann der "Vertriebsweg" zur Verfügung stand.

bb) Auch § 19 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG erstreckt sich nicht auf die begehrten Angaben. Nach dieser Vorschrift hat der zur Auskunft Verpflichtete Angaben zu machen über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren. Die Anzahl der Klicks wird von keinem dieser Merkmale erfasst.

cc) Ferner greift § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG nicht ein. Hiernach sind Angaben zu machen über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(1) Es überzeugt auch nicht, die Anzahl der Klicks als "Menge der (...) ausgelieferten Waren" zu begreifen. Der Wortsinn der Regelung würde hierdurch überschritten. Die Vorschrift nimmt insoweit allein auf "Waren" Bezug; um diese geht es hier nicht. Daran, dass der Wortsinn der Vorschrift überschritten wird, ändert sich auch nichts dadurch, dass sich in der englischen Fassung von Art. 8 Abs. 2 lit. b) der RL 2004/48/EG eine Differenzierung von Ware und Dienstleistung insoweit nicht findet.

(2) Auch eine analoge Anwendung von § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG muss ausscheiden.

(a) Zwar spricht einiges dafür, eine vergleichbare Interessenlage anzunehmen. Im Ergebnis kann diese Frage jedoch offen bleiben.

(b) Es fehlt jedenfalls an einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes.

(aa) Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums der Bundesregierung vom 20.04.2007 (BT-Drs. 16/5048) ist die RL 2004/48/EG in deutsches Recht umgesetzt worden (BGH, Urt. v. 10.12.2020 – I ZR 153/17, NJW 2021, 779 Rn. 19 – YouTube Drittauskunft II). Die Umsetzung zielte auf dessen Gleichlauf mit der Richtlinie (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 16/8783, 50).

(bb) An einer planwidrigen Unvollständigkeit von § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG fehlt es deshalb, wenn und soweit auch eine über den Wortlaut hinausgehende und vorwiegend am Sinn und Zweck orientierte Auslegung von Art. 8 Abs. 2 lit. b) der RL 2004/48/EG nicht in Betracht kommt. Davon ist hier aber auszugehen. Dabei wird man unterstellen können, dass das hier in Rede stehende Geschäftsmodell bei Erlass jener Richtlinie nicht bedacht wurde. Eine dynamische, auf neuere technische Entwicklung reagierende, also in erster Linie teleologische Auslegung der RL 2004/48/EG, ist aber nur dann zulässig, wenn der Wortlaut der Bestimmung selbst offen für eine unterschiedliche Auslegung ist, weil er eine gewisse Mehrdeutigkeit und Unschärfe aufweist (vgl. Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 02.04.2020 – C-264/19, BeckRS 2020, 13895 Rn. 46 – Constantin Film Verleih). Daran fehlt es hier. Der hier zu beurteilende Fall wird eindeutig nicht vom Wortlaut der Art. 8 Abs. 2 lit. b) der RL 2004/48/EG, § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG erfasst. Das gilt auch, wenn man die englische Fassung von Art. 8 Abs. 2 lit. b) der RL 2004/48/EG zugrunde legt ("quantities produced, manufactured, delivered, received or ordered, as well as the price obtained for the goods or services in question"). Eine Auslegung, die über jene Grenzen hinausgeht, würde zudem der allgemeinen Systematik der Richtlinie 2004/48/EG widersprechen; diese beruht, wie der Generalanwalt beim EuGH betont hat, auf einer vom Unionsgesetzgeber gewünschten Mindestharmonisierung (Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 02.04.2020 – C-264/19, BeckRS 2020, 13895 Rn. 60 – Constantin Film Verleih). Daran ändert – entgegen der Klägerin (vgl. Schriftsatz vom 18.06.2021, dort Seite 1 f.; Bl. II 35 f. d. A.) – auch der Erwägungsgrund 10 der RL 2004/48/EG nichts. Jene dynamische Auslegung ist auch nicht nötig, da der Unionsgesetzgeber nach Art. 8 Abs. 3 lit. a) der RL 2004/48/EG für die Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen hat, diesem Bemühen um Dynamik nachzukommen und den Rechtsinhabern "weiter gehende Auskunftsrechte" einzuräumen (vgl. EuGH, Urt. v. 09.07.2020 – C-264/19, GRUR 2020, 840 Rn. 39 – Constantin Film Verleih; Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 02.04.2020 – C-264/19, BeckRS 2020, 13895 Rn. 61 f. – Constantin Film Verleih). Hier spricht insbesondere nichts dafür, dass der Gesetzgeber von dieser Befugnis unmittelbar in § 19 Abs. 3 MarkenG Gebrauch machen wollte.

b) Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus § 242 BGB i. V. mit § 19d MarkenG.

aa) Nach dem allgemeinen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kann ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach Treu und Glauben grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis bestehen, in dem die Berechtigten in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang ihres Rechts im Ungewissen und die Verpflichteten unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage sind (BGH, Urt. v. 10.12.2020 – I ZR 153/17, NJW 2021, 779 Rn. 32 – YouTube Drittauskunft II). Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht die Inanspruchgenommenen, sondern Dritte Schuldner des Hauptanspruchs sind, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll. Allerdings begründet allein die Tatsache noch keine Auskunftspflicht, dass jemand über Sachverhalte informiert ist oder sein könnte, die für andere von Bedeutung sind. Voraussetzung ist vielmehr, dass zwischen den Berechtigten und den Verpflichteten eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, beispielsweise aus unerlaubter Handlung, genügt (BGH, Urt. v. 10.12.2020 – I ZR 153/17, NJW 2021, 779 Rn. 32 – YouTube Drittauskunft II).

bb) Hier fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Sonderverbindung. Die Beklagte ist weder als Täterin oder Teilnehmerin noch als Störerin zu qualifizieren.

(1) Die Beklagte ist nicht als Täterin der hier in Rede stehenden Rechtsverletzungen anzusehen; insbesondere folgt daraus, dass die Vertragspartner der Beklagten mit Marken identische Zeichen als Schlüsselwörter aussuchen können, die Beklagte diese Zeichen speichert und anhand dieser Zeichen die Werbeanzeigen seiner Kunden einblendet, nicht, dass die Beklagte diese Zeichen selbst "benutzt" (vgl. EuGH, Urt. v. 23.03.2010 – C-236/08 bis C-238/08, GRUR 2010, 445 Rn. 55, 58 – Google und Google France). Auch eine Haftung als Teilnehmerin scheidet aus; es fehlt insbesondere an dem erforderlichen Teilnehmervorsatz.

(2) Auch eine Störerhaftung der Beklagten scheidet aus.

(a) Als Störer kann bei der – auch hier in Rede stehenden – Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Verhaltenspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung oder Überwachung zuzumuten ist. Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat. Bei der Auferlegung von Kontrollmaßnahmen ist zu beachten, dass Geschäftsmodelle, die nicht in besonderer Weise die Gefahr von Rechtsverletzungen schaffen oder fördern, nicht wirtschaftlich gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert werden dürfen (BGH Urt. v. 21.01.2021 – I ZR 20/17, GRUR-RS 2021, 2830 Rn. 37 – Davidoff Hot Water IV).

(b) Für den Bereich des Internets ist unter Berücksichtigung der Haftungsprivilegierung der Diensteanbieter nach den Art. 12 bis 15 der RL 2000/31/EG und den §§ 7 bis 10 TMG anerkannt, dass Betreiber von Internetplattformen mit Blick auf fremde Inhalte keiner allgemeinen, proaktiven Prüfungspflicht unterliegen, sondern erst tätig werden müssen, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sind (vgl. BGH Urt. v. 21.01.2021 – I ZR 20/17, GRUR-RS 2021, 2830 Rn. 38 – Davidoff Hot Water IV). Aber auch ein Unternehmer, der sich – außerhalb des Anwendungsbereichs der gesetzlichen Privilegierung von Diensteanbietern – bei der Werbung im Internet eines Hyperlinks bedient, haftet regelmäßig nicht, bevor er einen Hinweis auf rechtswidrige Inhalte auf den verlinkten Seiten erhalten hat (BGH, Ur. v. 16.06.2015 – I ZR 74/14, BGHZ 206, 103 Rn. 25 – Haftung für Hyperlink).

(c) Weiter gehende Pflichten treffen den Diensteanbieter dann, wenn er eine aktive Rolle einnimmt, etwa durch Schaltung von Anzeigen, die unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen (BGH, Urt. v. 05.02.2015 – I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 56 – Kinderhochstühle im Internet III). Er muss sich in diesen Fällen die Möglichkeit verschaffen, die von ihm aktiv beworbenen Verkaufsangebote zu kontrollieren. Die auf bestimmte Produkte beschränkten Prüfungspflichten können insbesondere dadurch ausgelöst werden, dass der Anbieter Anzeigen zu einem mit einer der verletzten Marken übereinstimmenden Suchbegriff bucht, die einen elektronischen Verweis enthalten, der unmittelbar zu einer von dem Anbieter erzeugten Ergebnisliste führt, die schutzrechtsverletzende Angebote enthält (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.2015 – I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 56 – Kinderhochstühle im Internet III). Anhaltspunkte für eine aktive Tätigkeit können auch in der Hilfestellung für Kunden liegen, die etwa darin besteht, die Präsentation der fraglichen Verkaufsangebote zu optimieren oder diese zu bewerben (EuGH, Urt. v. 12.07.2011 – C-324/09, MMR 2011, 596 Rn. 116 – L’Oréal SA), nicht aber schon darin, dass der Anbieter ein Entgelt für das Speichern der Daten erhält (EuGH, Urt. v. 23.03.2010 – C-236/08 bis C-238/08, GRUR 2010, 445 Rn. 116 – Google und Google France).

(d) Gemessen hieran traf die Beklagte keine weiter gehenden Pflichten. Sie hat im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Rechtsverletzungen, insbesondere bei der Gestaltung und Veröffentlichung der rechtsverletzenden Anzeige, keine aktive Rolle eingenommen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es allein der Werbetreibende ist, der die in den Suchergebnissen veröffentlichen Anzeigen festgelegt. Die insoweit relevanten Entscheidungen werden vom Werbenden getroffen. Insbesondere ist es der Werbetreibende, der den Text der jeweiligen Anzeige sowie die Internetseite wählt, mit der die Anzeige verlinkt wird. Die hierfür erforderlichen Informationen trägt der Werbetreibende selbständig in die entsprechenden Online-Masken ein, ohne dass die Beklagte daran aktiv mitwirkt. Daran ändert es auch nichts, dass die Beklagte in ihrer "Adwords-Werberichtlinien-Hilfe" (Anlage K 5) darauf hinweist, dass "Adwords-Anzeigen mit markenrechtlich geschützten Begriffen im Anzeigentext (...) nicht ausgeliefert" werden. Das lässt aufgrund des unstreitig praktizierten Geschäftsmodells nicht den Schluss zu, die Beklagte nehme schon aufgrund dieser Hinweise, die im Übrigen nur für den Fall einer Markenbeschwerde gelten sollen, eine aktive Rolle ein. Der bloße Umstand, dass der Dienst entgeltlich ist und die Vergütungsmodalitäten von der Beklagten festgelegt werden und dass die Beklagte ihren Kunden Auskünfte allgemeiner Art erteilt, kann nicht dazu führen, dass die in der RL 2000/31 hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen auf die Beklagte keine Anwendung finden (EuGH, Urt. v. 23.03.2010 – C-236/08 bis C-238/08, GRUR 2010, 445 Rn. 116 – Google und Google France). Die Rolle der Beklagten verbleibt vielmehr bei einer rein passiven, technischen und automatischen Mitwirkung.

(e) Die Beklagte hat, nachdem sie von der Klägerin über die Rechtsverletzungen in Kenntnis gesetzt wurde, unverzüglich die nötigen Schritte unternommen, damit die rechtsverletzenden Inhalte nicht mehr abgerufen werden können. Die Klägerin hat die Beklagte mit ihrer Beschwerde vom 30.11.2017 (Anlage K 4) über die Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt, die Sperrung der inkriminierten Inhalte erfolgte, wie sich aus der als Anlage K 8 vorgelegten E-Mail der Klägerin ergibt, spätestens zum 12.12.2017.

3. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte ihr Auskunft über die Preise erteilt, die der Besteller für die streitgegenständliche Anzeige an die Beklagte bezahlt hat (Antrag zu Ziff. 1c)).

a) Der Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 MarkenG.

(1) Bei den "Preisen", die der Verletzer an die Beklagte als Entgelt für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen "bezahlt" hat, handelt es sich um keinen Umstand, der von § 19 Abs. 1 MarkenG erfasst wird.

(2) Auch geht es insoweit nicht um einen "Namen" oder eine "Anschrift" i. S. von § 19 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG.

(3) Schließlich liegt auch kein Fall des § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG vor. Nach dieser Vorschrift hat der Verpflichtete Angaben zu machen über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden. Daran fehlt es hier. Bei den "Dienstleistungen" im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich nicht um diejenigen Dienstleistungen, die der Verletzer für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt hat (vgl. § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG), sondern um die widerrechtlich gekennzeichneten Dienstleistungen i. S. von § 19 Abs. 1 MarkenG; anders gewendet: Die Vorschrift in § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG nimmt die rechtswidrig beworbene Dienstleistung in Bezug. Auch wenn – streng genommen – eine Dienstleistung als solche nicht "gekennzeichnet" sein kann (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 19 Rn. 9, 28), spricht für diese Auslegung insbesondere, dass in § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG die Dienstleistung neben die Ware gestellt wird. In Bezug auf letztere ist aber eindeutig, dass es sich um diejenige i. S. von § 19 Abs. 1 MarkenG handeln muss. Für die Dienstleistung kann insoweit nichts anderes gelten. Demgegenüber begehrt die Klägerin die Auskunft darüber, welche Zahlungen der Verletzer an die Beklagte für ihre Dienstleistungen i. S. von § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG erhalten hat.

(4) Auch eine analoge Anwendung von § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG kommt nicht in Betracht. Eine Analogie scheidet aus den oben genannten Gründen, die hier entsprechend gelten, aus.

b) Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich mangels Sonderverbindung (s. oben) auch nicht aus § 242 BGB i. V. mit § 19d MarkenG.

III. Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es nicht (vgl. Art. 267 Abs. 2 AEUV). Das insoweit eingeräumte Ermessen hat der Senat ausgeübt. Ein Fall, in dem ausnahmsweise eine Vorlagepflicht des nicht-letztinstanzlichen Gerichts angenommen wird (vgl. Wegener in: Calliess/Ruffert/Wegener, 5. Aufl. 2016, AEUV Art. 267 Rn. 29), liegt nicht vor."


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KG Berlin: EncroChat-Daten sind ein zulässiges Beweismittel und können im Strafverfahren verwertet werden

KG Berlin
Beschluss vom 30.08.2021
2 Ws 79/21, 2 Ws 93/21


Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass EncroChat-Daten ein zulässiges Beweismittel sind und im Strafverfahren verwertet werden können.

Die Pressemitteilung des Kammergerichts:

Kammergericht lässt in einem Rechtsstreit über die Eröffnung eines Hauptverfahrens „EncroChat“-Daten als Beweismittel zu.

Der 2. Strafsenat des Kammergerichts hat mit Beschluss vom 30. August 2021 die durch französische Ermittlungsbehörden erhobenen „EncroChat“-Daten als zulässiges Beweismittel in einem deutschen Strafverfahren gewertet und eine auf diesen Daten basierende Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin zur Hauptverhandlung zugelassen.

Der Entscheidung lag folgender Verfahrensgang zugrunde:

Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte am 6. Mai 2021 Anklage zum Landgericht Berlin gegen einen 32-jährigen Mann erhoben und diesem zur Last gelegt, in mehreren Fällen unerlaubt mit Betäubungsmitteln (vor allem Cannabisprodukte, MDMA-Tabletten und Amfetamin) in nicht geringer Menge (d.h. im Kilobereich) Handel getrieben zu haben. Der Angeklagte soll sich für die Absprachen mit seinen Lieferanten und Abnehmern sowie mehreren Mittätern des als besonders abhörsicher beworbenen niederländischen Kommunikationsdienstes „EncroChat“ bedient haben.

Mit Beschluss vom 1. Juli 2021 lehnte die 25. Strafkammer des Landgerichts Berlin die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Die Chatnachrichten des Angeklagten seien in einem deutschen Strafverfahren als Beweismittel nicht verwertbar.

Die Chatnachrichten des Angeklagten stammten ursprünglich von einem durch französische Ermittlungsbehörden unter Beteiligung von Eurojust und Europol geführten Ermittlungsverfahren gegen die „EncroChat“-Betreiber. Im Verlauf des französischen Ermittlungsverfahrens wurde mit Genehmigung eines französischen Gerichts u.a. ein sich in Frankreich befindlicher Server mit einer Überwachungssoftware infiltriert und die Daten von insgesamt 32.477 „EncroChat“-Nutzern in 121 Ländern, u.a. in Frankreich und Deutschland, abgefangen. Zu einer Unterrichtung der Bundesrepublik Deutschland über die Überwachung sei es, so die 25. Kammer des Landgerichts, entgegen der einschlägigen Rechtshilfevorschriften nicht gekommen.

In seinem umfangreichen Beschluss hatte die Kammer entschieden, dass die sichergestellten „EncroChat“-Nachrichten als Beweismittel nicht verwertbar seien. Zur Begründung hatten die Richter ausgeführt, dass die Erhebung der Daten durch die französischen Ermittlungsbehörden sowohl gegen europäische Rechtshilfevorschriften (Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen) als auch gegen deutsche Vorschriften zur Überwachung der Telekommunikation verstoßen habe. Insbesondere sei die Überwachung des Mobiltelefons des Angeklagten ohne konkreten Tatverdacht gegen den Angeklagten erfolgt. Es habe daher an einer grundlegenden Eingriffsvoraussetzung gemangelt, so dass die Überwachung insgesamt nicht mehr als rechtsstaatlich angesehen werden könne. Die Rechtsverstöße seien so schwerwiegend, dass sie zu einem Beweisverwertungsverbot führten.

Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Beschluss der Kammer Beschwerde erhoben. Das Kammergericht hat nun in der Beschwerdeinstanz mit Entscheidung vom 30. August 2021 den Beschluss des Landgerichts Berlin aufgehoben und das Verfahren vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Berlin eröffnet. Aus Sicht des Strafsenats handele es sich bei den Daten um sogenannte „Zufallsfunde“. Die Verwendung von solchen Zufallsfunden sei nach den einschlägigen deutschen Vorschriften zur Überwachung der Telekommunikation (§ 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO) zulässig. Es gelte zudem aufgrund des in Europa geltenden Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab. Dies führe im Ergebnis dazu, dass die nach französischem Recht gewonnenen Erkenntnisse im deutschen Strafverfahren verwendet werden dürften.

Az.: 2 Ws 79/21, 2 Ws 93/21
Az. der Vorinstanz: 525 KLs 10/21


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KG Berlin: Irreführung durch Werbung mit "aus Berlin" wenn das Produkt dort nicht hergestellt wird sondern nur der Geschäftssitz in Berlin ist

KG Berlin
Beschluss vom 16.03.2021
5 U 86/19


Das KG Berlin hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit "aus Berlin" vorliegt, wenn das Produkt dort nicht hergestellt wird sondern nur der Geschäftssitz in Berlin ist. Vorliegend ging es um Getränke. Geklagte hatte die Wettbewerbszentrale.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Dem – nach Vorstehendem auch anspruchsberechtigten – Kläger steht der mit der mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

Der Anspruch folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 i. V. mit § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG.

Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten zum Zeitpunkt seiner Vornahme wettbewerbswidrig war und sich auch noch nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz geltenden Rechtslage als wettbewerbswidrig darstellt (BGH Beschl. v. 15.10.2020 – I ZR 8/19, GRUR-RS 2020, 31452 Rn. 12 – Gruppenversicherung).

So liegt es hier.

aa) Die von dem Kläger angegriffene geschäftliche Handlung der Beklagten ist unzulässig i.S. von § 3 Abs. 1 UWG, da sie gem. § 5 Abs. 1 S. 1 i. V. mit S. 2 Nr. 1 UWG unlauter ist.

Unlauter handelt nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

(1) Die angegriffene Angabe „PREMIUM FILLER AUS BERLIN“ ist irreführend.

Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Fall 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält, zu denen auch die, was hier relevant ist, geographische Herkunft zählt. Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH, Urt. v. 25.06.2020 – I ZR 96/19, GRUR 2020, 1226 Rn. 14 – LTE-Geschwindigkeit; Urt. v. 08.3.2012 − I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 Rn. 19 – Marktführer Sport). Das ist hier der Fall.

(a) Für die Frage, wie die angegriffene geschäftliche Handlung von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird, ist hier die Sichtweise des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgebend, der jener Angabe die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2017 – I ZR 78/16 –, Rn. 27, juris – Tiegelgröße).

(aa) Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte die hier interessierenden Getränke seit Ende des Jahres 2016 über den stationären Einzelhandel vertreibt, insbesondere also auch gegenüber Verbrauchern. Der Senat kann das Verständnis des hiernach maßgeblichen Durchschnittsverbrauchers selbst feststellen, weil seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.2015 – I ZR 15/14, GRUR 2016, 83 Rn. 52 – Amplidect/ampliteq; Urt. v. 02.10.2003 – I ZR 150/01, GRUR 2004, 244, 245 – Marktführerschaft) und er zudem aufgrund seiner ständigen Befassung mit Kennzeichen- und Wettbewerbsstreitsachen in der Lage ist, das Verkehrsverständnis anhand seiner Erfahrungen selbst zu beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 18.09.2014 – I ZR 34/12, GRUR 2014, 1211 Rn. 20 – Runes of Magic II; Urt. v. 02.10.2003 – I ZR 150/01, GRUR 2004, 244, 245 – Marktführerschaft). Eine Beweisaufnahme bedurfte es mithin zu der Frage, wie jene Verkehrskreise die Angabe verstehen, entgegen der Berufung nicht. Die Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist keine Tatsachenfeststellung, sondern die Anwendung eines speziellen Erfahrungswissens (BGH, Urt. v. 18.09.2014 – I ZR 34/12, GRUR 2014, 1211 Rn. 19 – Runes of Magic II).

(bb) Entgegen der Berufung ist nicht allein darauf abzustellen, wie “Fachkreise aus der Bar-/Gastronomie-/Barkeeper-Szene“ die streitgegenständliche Angabe verstehen. Nur dann, wenn eine geschäftliche Handlung sich ausschließlich an Fachleute wendet, ist deren Auffassung und Sprachgebrauch auf dem betreffenden Fachgebiet entscheidend (Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 5 Rn. 1.64; vgl. BGH, Urt. v. 06.02.2013 – I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 Rn. 50). Demgegenüber genügt die Irreführung in einem der angesprochenen Verkehrskreise, wenn die geschäftliche Handlung sich – wie hier – an verschiedene Kreise richtet (BGH, Urt. v. 02.10.2003 – I ZR 150/01 –, BGHZ 156, 250, Rn. 23, juris – Marktführerschaft).

(b) Auf der Grundlage der angegriffenen Angabe entsteht jedenfalls bei den angesprochenen Verbrauchern der Eindruck, die geographische Herkunft des beworbenen Produkts liege in Berlin.

(aa) Jenes Verständnis folgt insbesondere daraus, dass in der Bezeichnung ausdrücklich auf die Stadt Berlin Bezug genommen wird (“PREMIUM FILLER AUS BERLIN“). Anknüpfend hieran gehen die Verbraucher davon aus, dass jedenfalls wesentliche Produktionsschritte, sei es bei der Herstellung oder beim Abfüllen, in Berlin vorgenommen werden.

(bb) Entgegen der Berufung beziehen die angesprochenen Verbraucher die angegriffene Bezeichnung nicht allein auf den Geschäftssitz des Herstellers oder den Entwicklungsort. Die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (vgl. nur BGH, Urt. v. 05.11.2015 – I ZR 182/14 –, Rn. 10, juris – Durchgestrichener Preis II). Hier ist zu berücksichtigen, dass sich die angegriffene Angabe auf dem Etikett der von der Beklagten angebotenen Produkte befindet und dort unmittelbar unter der Angabe, um welche Sorte es sich bei dem jeweiligen Produkt handelt, und nicht etwa im Anschluss an die Unternehmensbezeichnung. Der Verkehr bezieht die Ortsangabe damit auf das Produkt. Auch die Beklagte geht davon aus, der Begriff “Filler“ weise auf das Produkt hin; sie zieht nur den unzutreffenden Schluss, der Verkehr verbinde dies allein mit dem Geschäftssitz oder gehe davon aus, das Produkt sei in Berlin besonders “hip“. Auch bei Produkten der hier interessierenden Art geht der angesprochene Verbraucher demgegenüber bei dem Hinweis darauf, dass ein Produkt “AUS“ Berlin sei, davon aus, dass es dort hergestellt und nicht lediglich entwickelt wurde; dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Getränk handelt, das insbesondere in der Berliner Bar-/Gastronomie-/Barkeeper-Szene zum Einsatz kommen mag. Auf die genaue Übersetzung des englischen Begriffs “Filler“ kommt es insoweit nicht an, zumal sie dem hier angesprochenen durchschnittlichen Verbraucher ohnehin nicht bekannt ist. Es handelt sich keineswegs um einen in Deutschland geläufigen Begriff der englischen Sprache.

(cc) Zwar entnimmt der Verkehr einer Ortangabe etwa dann keine geographische Herkunftsangabe, wenn der genannte Ort von vorneherein nicht dazu geeignet ist, das in Rede stehende Produkt zu produzieren und die angesprochenen Verkehrskreise hierüber in Kenntnis sind (vgl. OLG München, Urt. v. 01.02.2018 – 29 U 885/17 –, Rn. 43, juris – betr. die Angabe „Neuschwansteiner“ für Bier). So liegt es hier aber nicht. Die Stadt Berlin scheidet als Herstellungs- und/oder Abfüllort des hier interessierenden Produkts nicht schlechterdings aus.

(dd) Aufgrund der bereits aufgezeigten Gesamtzusammenhangs, in dem die Angabe steht, wäre es für das von der Beklagten befürwortete Verständnis erforderlich gewesen, dass sich aus den weiteren Umständen, ggf. auf der Grundlage eines unmissverständlichen Zusatzes, eindeutig ergibt, dass mit der Ortsangabe lediglich der Geschäftssitz des Unternehmens oder etwa der Ort gemeint ist, an dem gewichtige unternehmerische Entscheidungen getroffen werden, insbesondere die Entwicklung stattgefunden habe. Eine solche Klarstellung wird nicht etwa dadurch erreicht, dass der Begriff “Filler“ verwendet wird.

(ee) Es kann offen bleiben, ob der Verkehr in jener Angabe – wie ausgeführt – neben dem Hinweis auf die geographische Herkunft des Produktes zusätzlich noch einen Hinweis darauf erkennt, in welchem Ort die Beklagte ihren Geschäftssitz unterhält. Aus den genannten Gründen entnimmt der Verkehr der Bezeichnung einen solchen Inhalt keineswegs ausschließlich. Ist die Aussage aber mehrdeutig, muss der Werbende die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen (BGH, Urt. v. 31.03.2016 – I ZR 88/15, GRUR 2016, 1189 Rn. 47 – Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur; Urt. v. 21.02.1991 – I ZR 106/89, GRUR 1992, 66, 67 – Königl.-Bayerische Weisse).

(c) Das Verständnis, das durch die Werbung bei den relevanten Verkehrskreisen erzeugt wird, ist unzutreffend; es stimmt mit den wirklichen Verhältnissen nicht überein. Dabei kann hier dahin stehen, ob der verständige Verbraucher annimmt, dass sowohl die Herstellung als auch das Abfüllen, nur einer dieser Produktionsschritte oder auch nur Teile davon in Berlin vorgenommen werden (zur vergleichbaren Frage im Rahmen von § 127 MarkenG vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 127 Rn. 7). Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte ihre Produkte in Berlin weder (teilweise) herstellt noch abfüllt. Dass die Beklagte ihren Geschäftssitz in Berlin haben und dort die wesentlichen Entscheidungen treffen mag, ist mithin insoweit unerheblich.

(2) Die angegriffene geschäftliche Handlung ist auch dazu geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG).

(a) Mit diesem Merkmal soll sichergestellt werden, dass nur solche geschäftlichen Handlungen unlauter sind, die wettbewerblich relevant sind (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 5 Rn. 1.172). Eine Irreführung ist wettbewerbsrechtlich relevant, wenn die Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs für den Kaufentschluss irgendwie – im Sinne einer allgemeinen Wertschätzung – von Bedeutung ist, ohne dass es auf besondere Qualitätserwartungen ankommt (BGH, Urt. v. 30.07.2015 – I ZR 250/12, GRUR 2016, 406 Rn. 22 – Piadina-Rückruf). Dabei kann auf Grund des Hervorrufens einer Fehlvorstellung grundsätzlich auf die wettbewerbliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden. Etwas anderes gilt zwar dann, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite nur eine unwesentliche Bedeutung haben (BGH, Urt. v. 19.04.2018 – I ZR 244/16, GRUR 2018, 950 Rn. 43 – Namensangabe; Urt. v. 29.03.2007 – I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079 Rn. 26 – Bundesdruckerei). Das ist hier aber nicht der Fall. Es ist – im Gegenteil – vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass der Verkehr dem Herkunftshinweis eine wettbewerbliche Bedeutung beimisst (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 5 Rn. 1.187). Da geographische Herkunftsangaben ein wesentliches werbliches Kennzeichnungsmittel sind, bedarf es – wie im Rahmen von § 127 Abs. 1 MarkenG (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2015 – I ZR 250/12, GRUR 2016, 406 Rn. 22 – Piadina-Rückruf; s. auch Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 127 Rn. 7, der von einer tatsächlichen Vermutung spricht) – regelmäßig besonderer Gründe für die Annahme, dass eine irreführende geographische Herkunftsangabe für den Kaufentschluss des getäuschten Publikums ohne Bedeutung ist (BGH, Urt. v. 30.07.2015 – I ZR 250/12, GRUR 2016, 406 Rn. 22 – Piadina-Rückruf).

(b) Hier sind solche besonderen Umstände weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst erkennbar. Insbesondere überzeugt der Einwand der Beklagten nicht, es sei – anders als bei Bier oder Wein – letztlich gleichgültig, an welchem Ort das hier in Rede stehende Getränk produziert und abgefüllt werde. Das mag zwar auf das erzielte Geschmacksergebnis zutreffen, lässt aber außer Acht, dass ein relevanter Anteil auch der hier angesprochenen Verkehrskreise bei der Kaufentscheidung sich auch davon leiten lässt, ob es sich um ein regionales Produkt handelt. Vor diesem Hintergrund wird auch deutlich, dass der Einwand der Berufung, es gehe dem Verbraucher allein darum, dass es sich bei den beworbenen Getränken um innovative Produkte handele, die in der modernen Stadt Berlin besonders “hip“ seien, ebenfalls nicht durchgreifen kann.

bb) Die gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor.

Dabei besteht eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr, wenn es in der Vergangenheit bereits zu einem (kerngleichen) Wettbewerbsverstoß gekommen ist (s. nur BGH, Beschl. v. 16.11.1995 – I ZR 229/93, GRUR 1997, 379 f. – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Dies ist hier aus den oben ausgeführten Gründen der Fall. Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die tatsächliche Vermutung entfallen ist, sind nicht erkennbar.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:






KG Berlin: Kein Anlass zur Klage nach § 93 ZPO wenn wegen Wettbewerbsverstoßes Abgemahnter zunächst Vorlage einer Vollmacht verlangt und Unterlassungserklärung in Aussicht stellt

KG Berlin
Beschluss vom 30.11.2020
5 W 1120/20


Das KG Berlin hat entschieden, dass ein wegen eines Wettbewerbsverstoßes Abgemahnter keinen Anlass zur Klage gemäß § 93 ZPO gibt, wenn er zunächst die Vorlage einer Vollmacht verlangt und eine Unterlassungserklärung in Aussicht stellt

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn 2 Voraussetzungen (kumulativ) gegeben sind. Der Beklagte muss den Anspruch sofort anerkennen und er darf nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben haben.

a. Bei einem Anerkenntnis im Rahmen eines schriftlichen Vorverfahrens ist anerkannt, dass eine Verteidigungsanzeige noch unschädlich ist und ein Anerkenntnis des Beklagten noch innerhalb der Klageerwiderungsfrist als sofortiges anzusehen ist, wenn mit der Verteidigungsanzeige nicht bereits ein uneingeschränkter Klageabweisungsantrag angekündigt wird oder dem Anspruch in sonstiger Weise entgegengetreten wird (BGH, Urteil vom 31.03.2019 – IX ZB 54/18NJW 2019, 1525, Ls. und Rdnr. 7 nach juris; Herget in Zöller, a. a. O., § 93 Rdnr. 4).

b. aa. Zur Klageerhebung hat der Beklagte Veranlassung gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn gegenüber dem Kläger so war, dass dieser bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme hatte, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Auf die Frage der Schlüssigkeit und Begründetheit der Klage kommt es dabei nicht an (Herget, a. a. O., § 93 Rdnr. 3 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 16.01.2020 – V ZB 93/18NJW 2020, 1442, Ls. 1 und Rdnrn. 14 ff. nach juris; OLG Bremen, Beschluss vom 29.05.2018 – 1 W 11/18 – Rdnrn. 9 ff. nach juris auch zum Streitstand betreffend die Frage, ob es auf ein Verschulden ankommt).

bb. Im Wettbewerbsrecht – und insbesondere bei Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs – ist grundsätzlich eine Abmahnung des Gläubigers erforderlich, um dem Schuldner den Einwand fehlender Klageveranlassung zu nehmen (Herget, a. a. O., § 93 Rdnr. 6.59; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, BeckOK, ZPO, 38. Edition, Stand 01.09.2020, § 93 Rdnrn. 33, 50; Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 12 Rdnr. 1.8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21.12.2006 – I ZB 17/06 – Zugang des Abmahnschreibens, MDR 2007, 1162, Rdnrn. 7 ff. nach juris). Die Abmahnung bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form (Jaspersen, a. a. O., § 93 Rdnr. 55; Bornkamm, a. a. O., § 12 Rdnr. 1.26). Das Abmahnerfordernis stellt insoweit eine Anforderung an das Verhalten des Gläubigers und späteren Klägers dar.

Davon zu unterscheiden ist das Verhalten des Schuldners und späteren Beklagten. Insoweit kommt es, wie bereits ausgeführt, darauf an, ob das Verhalten des Schuldners vor Prozessbeginn so war, dass der Kläger bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme hatte, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Insofern gilt, dass der Schuldner in der Regel dann Anlass zur Klage gibt, wenn er den Gläubiger auf – ordnungsgemäße – Aufforderung hin nicht klaglos stellt (Jaspersen, a. a. O., § 93 Rdnr. 34; Bornkamm, a. a. O., § 12 Rdnr. 1.53; OLG Bremen – 1 W 11/18 – a. a. O., Rdnr. 9 ff. nach juris).

cc. Umstritten ist die Frage der Anwendbarkeit des § 174 Satz 1 BGB, wonach ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam ist, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist, auf Abmahnungen (vgl. zum Streitstand BGH, Urteil vom 19.05.2010 – I ZR 140/08 – Vollmachtsnachweis, GRUR 2010, 1120, Rdnr. 13 nach juris; Bornkamm, a. a. O., § 12 Rdnrn. 1.30 ff.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 174 Satz 1 BGB auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist. Denn bereits in der Abmahnung kann ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags liegen, wenn es von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist. Auf die Abgabe eines Vertragsangebots ist § 174 BGB weder direkt noch analog anwendbar. Es besteht auch keine Veranlassung, die einheitliche Erklärung des Gläubigers in eine geschäftsähnliche Handlung (Abmahnung) und ein Vertragsangebot (Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags) aufzuspalten und auf erstere die Bestimmung des § 174 Satz 1 BGB anzuwenden. Nur bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist die ohne Vertretungsmacht abgegebene Erklärung des Vertreters nach § 180 Satz 1 BGB unwirksam. Dem trägt § 174 Satz 1 BGB dadurch Rechnung, dass der Erklärungsempfänger die Ungewissheit über die Wirksamkeit eines von einem Vertreter ohne Vollmachtsvorlage vorgenommenen einseitigen Rechtsgeschäfts durch dessen Zurückweisung beseitigen kann. Eine vergleichbare Interessenlage besteht im Falle eines mit einer Abmahnung verbundenen Angebots auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags nicht. Die Abmahnung dient dazu, dem Schuldner die Möglichkeit einzuräumen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Der Zweck der Abmahnung wird erreicht, weil der Schuldner das Angebot zum Abschluss des Unterwerfungsvertrags annehmen kann, wenn er die Abmahnung in der Sache als berechtigt ansieht. In diesem Fall kommt der Unterwerfungsvertrag mit dem Gläubiger zustande, wenn der Vertreter über Vertretungsmacht verfügte. Fehlt die Vertretungsmacht, kann der Schuldner den Gläubiger gemäß § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Erklärung über die Genehmigung auffordern. In Fällen, in denen der Schuldner Zweifel an der Vertretungsmacht des Vertreters hat, kann der Schuldner die Unterwerfungserklärung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig machen (BGH – I ZR 140/08 – Vollmachtsnachweis, a. a. O., Rdnr. 15 nach juris).

Die Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Unterlassungs-Vertrages erfordert dabei ein hinreichend konkretes, nämlich vorformuliertes Vertragsangebot (BGH – I ZR 140/08 – Vollmachtsnachweis, a. a. O., Rdnr. 15 nach juris m. H. a. BGH, Urteil vom 17.09.2009 – I ZR 217/07 – Testfundstelle, GRUR 2010, 355, Rdnr. 18 nach juris; vgl. auch Hess in jurisPR-WettbR 11/2010 Anm. 2 unter C., D.).

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.05.2010 ist indes ergangen im Rahmen einer Klage auf Erstattung von Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und der dort zu beantwortenden Frage, ob die in Rede stehende Abmahnung – aufgrund welcher der dortige Beklagte eine (von ihm neu gefasste) strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte – wirksam und berechtigt war (vgl. BGH – I ZR 140/08 – Vollmachtsnachweis, a. a. O., Rdnrn. 3, 10 nach juris). Für das vorliegende Verfahren und die hier zu beantwortende Frage, ob die hiesige Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung durch den Kläger gegeben hatte, lässt sich dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofs unmittelbar nichts entnehmen. Allerdings erscheint dem Senat die Erwägung des Bundesgerichtshofs, in Fällen, in denen der Schuldner Zweifel an der Vertretungsmacht des Vertreters hat, könne der Schuldner die Unterwerfungserklärung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig machen, richtig und für den vorliegenden Fall von Bedeutung. Denn im Rahmen der Prüfung des § 93 ZPO ist zwar im Hinblick auf das Verhalten des Gläubigers von Relevanz, ob die Abmahnung als rechtsgeschäftsähnliche Handlung mangels Vollmachtsnachweis zurückgewiesen werden kann oder nicht (und gegebenenfalls, ob sie sonst ordnungsgemäß war). Demgegenüber ist im Hinblick auf das Verhalten des Schuldners von Bedeutung, ob der Abgemahnte trotz Zurückweisung der Abmahnung nach § 174 Satz 1 BGB erkennen lässt, ob er bereit ist, bei Vorlage einer Vollmachtsurkunde eine Unterlassungserklärung abzugeben und damit die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Bereits wenn letzteres der Fall ist, hat der Schuldner nicht zur Klage Anlass geboten. Insoweit kommt es also darauf an, ob der Abgemahnte die Zurückweisung lediglich auf Zweifel hinsichtlich der Vertretungsmacht stützt, oder ob er die Abmahnung auch in der Sache bekämpft. Weist der Abgemahnte die Abmahnung lediglich aufgrund von Zweifeln hinsichtlich der Vertretungsmacht zurück, ist es dem Gläubiger regelmäßig zuzumuten, „nachzufassen“, nämlich seiner Obliegenheit nach § 174 BGB – etwa durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde gegenüber dem Abgemahnten – nachzukommen. Macht er dies nicht und klagt er gleichwohl, fehlt es an einer Veranlassung zur Klageerhebung im Verhalten des Schuldners (so auch Höppner in jurisPR-ITR 1/2011 Anm. 4 unter C.; Hess in jurisPR-WettbR 11/2010 Anm. 2 unter C.). Zusammenfassend kann also gesagt werden: Weist ein wettbewerbsrechtlich Abgemahnter die Abmahnung nicht in der Sache zurück, sondern lediglich wegen – nicht erkennbar vorgeschobener – Bedenken hinsichtlich der Vertretungsmacht des die Abmahnung Aussprechenden, und lässt er erkennen, dass er bei Behebung dieser Bedenken bereit ist, eine die Wiederholungsgefahr auszuräumende Unterlassungserklärung abzugeben, gibt er regelmäßig nicht Anlass zur Erhebung der Klage im Sinne von § 93 ZPO.

III. Bei Anwendung der vorstehenden rechtlichen Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt hat das Rechtsmittel der Beklagten Erfolg.

Die gemäß §§ 99 Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Alt. 1, Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet, weil dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz nach § 93 ZPO aufzuerlegen sind, nicht aber der Beklagten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

1. Rechtliches Gehör ist dem Kläger bereits vom Landgericht in dem von diesem durchgeführten Abhilfeverfahren (vgl. hierzu allerdings oben II 1. b.) unter Übersendung der Beschwerdeschrift gewährt worden. Auch der Senat hat – unabhängig davon, ob dies erforderlich war – nochmals rechtliches Gehör gewährt, indem er mit Verfügung vom 04.11.2020 den Parteien mitgeteilt hat, dass die Sache nunmehr beim Senat anhängig ist.

2.a. Die Beklagte hat die Klageforderung sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkannt. Denn sie hat (sogar) noch innerhalb der ihr gesetzten Frist zur Erklärung der Verteidigungsbereitschaft die Anerkenntniserklärung gegenüber dem Landgericht abgegeben.

b. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Klage gegeben.

aa. Dahinstehen kann, ob die – im Rahmen einer Klage auf Erstattung von Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ergangene – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH – I ZR 140/08 – Vollmachtsnachweis, a. a. O., Ls. 1 und Rdnrn. 14, 15 nach juris), wonach § 174 Satz 1 BGB auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar ist, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist, auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Vorliegend ist unklar, ob mit der Abmahnung des Klägers ein Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden war. Gegen die Annahme des letzteren Umstandes spricht die Formulierung in der Abmahnung vom 27.04.2020, wonach die Beklagte „eine geeignete“ Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben habe, sowie die entsprechende Formulierung im Schreiben vom 12.05.2020 des Klägers, dass eine letzte Nachfrist zur Abgabe „einer geeigneten“ Unterlassungserklärung gesetzt werde. Ferner spricht gegen diese Annahme, dass ein vom Kläger formulierter Unterlassungs-Vertragsentwurf nicht eingereicht worden ist und den beiden – einen solchen Vertragsentwurf nicht enthaltenden – Schreiben vom 27.04.2020 und 12.05.2020 auch nicht zu entnehmen ist, dass ihnen eine Anlage beigelegen hätte. Andererseits hat die Beklagte in ihrem vorprozessualen Erwiderungsschreiben vom 11.05.2020 erklärt, bei Nachweis der Vertretungsbefugnis wäre eine Unterlassungserklärung „wie vorgeschlagen“ vorstellbar und hat die Beklagte in der Beschwerdeschrift (dort S. 2 = Bl. 34 d. A.) erklärt, ihre nur im Hinblick auf die fehlende Vollmacht erfolgte Zurückweisung habe sich auf „die mit einer Unterlassungserklärung verbundene Abmahnung“ bezogen. Ob mit der Abmahnung des Klägers ein Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden war, brauchte indes nicht aufgeklärt zu werden.

bb. Auch wenn – was das Verhalten des Gläubigers und späteren Klägers betrifft – keine derartige Verbindung bestand und wenn die vorstehend zu aa., Satz 1, zitierte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sein sollte, bleibt es dabei, dass – was das Verhalten der Schuldnerin und späteren Beklagten betrifft – bei schuldnerseitigen Zweifeln an der Vertretungsmacht des Vertreters die Unterwerfungserklärung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig gemacht werden kann. Vorliegend aber konnte der Kläger aus der Erklärung der Beklagten entnehmen, dass sie bereit war, bei Vorlage einer Vollmachtsurkunde für denjenigen, der die Abmahnung ausgesprochen hatte, eine Unterlassungserklärung abzugeben und damit die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Dass die Beklagte vorprozessual zusätzlich die fehlende Unterschrift gerügt hatte, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn dies stellt lediglich eine Vorstufe des verlangten Nachweises der Vertretungsmacht dar. Die Beklagte hat insoweit lediglich verlangt, dass eine konkrete Person, die die Abmahnung ausgesprochen hat, durch Unterschriftsleistung individualisiert wird; für diese Person sollte sodann der Vollmachtsnachweis beigebracht werden. Vor diesem Hintergrund war das Verhalten der Beklagten vor Prozessbeginn nicht so, dass der Kläger bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme hatte, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Der Kläger hätte lediglich die bei Erklärung der Abmahnung handelnde Person benennen (und unterzeichnen lassen) müssen und für diese einen Vertretungsnachweis beibringen müssen. Dies war ihm zuzumuten. Umgekehrt war es der Beklagten nicht zuzumuten, gewissermaßen „blanko“ eine Unterwerfungserklärung abzugeben. Auch wenn die Verpflichtung zur Unterlassung eines Wettbewerbsverstoßes anerkannt wird, ist es einsehbar, dass der Verletzer eine strafbewehrte Verpflichtungserklärung nicht jedem Beliebigen in die Hand geben will (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 11.03.1982 – 3 W 17/82 – WRP 1982, 478, rechte Spalte).

Hiergegen kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass die Beklagte die von ihr verlangte Abmahnkostenpauschale in Höhe von 243,95 Euro bezahlt hat. Dies gilt bereits unabhängig davon, dass sie ausdrücklich erklärt hat, die Zahlung erfolge aus Kulanz und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht. Selbst wenn man das Verhalten der Beklagten, nämlich einerseits die Abmahnung zurückzuweisen und andererseits die Abmahnkostenpauschale zu zahlen, als widersprüchlich ansehen will, könnte dieser Widerspruch nicht dazu führen, dass der Beklagten eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO zu versagen wäre. Diese Norm fragt danach, ob die Beklagte Anlass zur Klage geboten hat. In der von der Beklagten geleisteten Zahlung auf die Abmahnkosten kann (allenfalls eine Bereitschaft zum Einlenken, jedenfalls aber) kein derartiger Anlass gesehen werden. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund der im Schreiben vom 11.05.2020 erklärten Bereitschaft zur Unterwerfung.

cc. Die Streitfrage, ob es für einen beklagtenseits gesetzten Anlass zur Klageerhebung auf ein Verschulden ankommt, kann vorliegend dahinstehen.

dd. Lediglich vorsorglich wird noch darauf hingewiesen, dass es auf die Frage eines „ordnungsgemäßen Briefkopfes“ der Abmahnung nicht ankommt und dass auch nicht entscheidend ist, dass eine Abmahnung keiner bestimmten Form bedarf. Denn maßgeblich für die Annahme fehlender Klageveranlassung auf Seiten der Beklagten ist vorliegend (bereits) das Verhalten der Beklagten, nämlich deren aus dem Schreiben vom 11.05.2020 zu erkennende Bereitschaft, eine Unterlassungserklärung abzugeben, wenn der Kläger – wie ihm zumutbar – für den die Abmahnung Aussprechenden eine Vollmacht vorlegt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




KG Berlin: Wegfall der Geschäftsgrundlage - Gewerblicher Mieter kann bei angeordneter Geschäftsschließung aufgrund Corona-Lockdowns Herabsetzung der Miete auf Hälfte verlangen

KG Berlin
Urteil vom 01.04.2021
8 U 1099/20


Das KG Berlin hat entschieden, dass ein gewerblicher Mieter bei angeordneter Geschäftsschließung aufgrund des Corona-Lockdowns wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Herabsetzung der Miete auf die Hälfte verlangen kann.

Die Pressemitteilung des Kammergerichts

Kammergericht: Berufungsentscheidung im Rechtsstreit über die Zahlung von Gewerbemiete bei einer staatlich angeordneten Geschäftsschließung wegen der Corona-Pandemie

Der 8. Zivilsenat des Kammergerichts hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2021 mit Urteil vom 01. April 2021 als Berufungsinstanz entschieden, dass bei einer staatlich angeordneten Geschäftsschließung wegen der Corona-Pandemie die Gewerbemiete wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf die Hälfte herabzusetzen sein könne, ohne dass eine Existenzbedrohung des Mieters im Einzelfall festgestellt werden müsse.

Der Beklagte begehrt in diesem Verfahren als Eigentümer einer als Spielhalle vermieteten Gewerbeeinheit im Wege einer Widerklage die Zahlung der restlichen Gewerbemiete für die Monate April und Mai 2020. Die Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin hatte in dem erstinstanzlichen Urteil vom 14. August 2020 – Aktenzeichen: 34 O 107/20 – diese Widerklage abgewiesen. Auf die dagegen von dem Beklagten eingelegte Berufung hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts mit dem Urteil vom 01. April 2021 entschieden, dass die Klägerin sich wegen der Schließungsanordnung des Landes Berlin auf die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB berufen könne, sodass der vertraglich vereinbarte Mietzins um 50% zu reduzieren sei.

Zwar sei – so der 8. Zivilsenat – der Mietzahlungsanspruch für die Monate April und Mai 2020 nicht aufgrund des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 zu verneinen, da dieses ohnehin nur bis zum 30. Juni 2020 geregelte Leistungsverweigerungsrecht nicht für Miet- und Pachtverträge gelte. Die Miete sei aber wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB anzupassen und – für den hier vorliegenden Fall der vollständigen Schließung des Geschäftsbetriebes der Mieterin – um 50% zu reduzieren.

Der 8. Zivilsenat hat diese Entscheidung damit begründet, dass zur Geschäftsgrundlage der Parteien als Vermieter und Mieterin von Geschäftsräumen auch die Vorstellung gehöre, dass es nicht zu einer Pandemie mit weitgehender Stilllegung des öffentlichen Lebens infolge pandemiebedingter Nutzungsuntersagungen und –beeinträchtigungen kommen werde, so dass das Auftreten einer Pandemie mit den entsprechenden weitreichenden staatlichen Eingriffen in das wirtschaftliche und soziale Leben eine schwerwiegende Änderung der für die Vertragslaufzeit vorgestellten Umstände bedeute und damit das tatsächliche Element der Störung der Geschäftsgrundlage verwirkliche. Die Klägerin habe im vorliegenden Fall die Räume, die sie vor Beginn der Covid-Pandemie angemietet habe, durch hierzu ergangene staatliche Vorschriften oder Anordnungen über die Schließung überhaupt nicht in der vertraglich vorgesehenen Weise für ihr Gewerbe nutzen können. Es liege daher nahe, dass die Vertragsparteien, wenn sie diese Veränderung vorhergesehen hätten, den Mietvertrag mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten. Dabei sei zu vermuten, dass eine Mietabsenkung für den Zeitraum einer zweimonatigen Zwangsschließung der Spielhalle vereinbart worden wäre, wenn die Parteien die Beschränkungen im Zuge der Covid-Pandemie vorhergesehen hätten.

Es gehe – so der 8. Zivilsenat des Kammergerichts – im vorliegenden Fall nicht um ein „normales“ Risiko der Gebrauchstauglichkeit bzw. Verwendung des Mietobjekts, sondern um weitgehende staatliche Eingriffe in das soziale und wirtschaftliche Leben aufgrund einer Pandemie, die als Systemkrise eine Störung der Geschäftsgrundlage sei. Das mit der Störung der Geschäftsgrundlage verbundene Risiko könne daher regelmäßig keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden. Der aufgrund der Pandemie staatlich angeordnete Shutdown stelle einen derart tiefgreifenden, unvorhersehbaren, außerhalb der Verantwortungssphäre beider Vertragsparteien liegenden und potentiell existenzgefährdenden Eingriff in die im Vertrag vorausgesetzte Nutzungsmöglichkeit dar, dass – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – die Nachteile solidarisch von beiden Vertragsparteien zu tragen seien und die Miete daher bei vollständiger Betriebsuntersagung zur Hälfte zu reduzieren sei. Dabei müsse eine konkrete Existenzbedrohung für den Mieter anhand seiner betriebswirtschaftlichen Daten nicht positiv festgestellt werden, sondern die „unter Umständen existenziell bedeutsamen Folgen“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seien auch dann zu vermuten, wenn eine angeordnete Schließung einen Monat oder länger andauere.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; soweit die Widerklage auf Zahlung der rückständigen Miete in Höhe von 50% abgewiesen wurde, kann dagegen Revision beim Bundesgerichtshof innerhalb von einem Monat ab förmlicher Zustellung des Urteils eingelegt werden.

Kammergericht: Urteil vom 01. April 2021, Aktenzeichen: 8 U 1099/20
Landgericht Berlin: Urteil vom 14. August 2020, Aktenzeichen: 34 O 107/20


KG Berlin: Vertreterbesuche ohne Ankündigung oder Opt-In sind keine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 1 UWG

KG Berlin
Urteil vom 01.12.2020
5 U 26/19


Das KG Berlin hat entschieden, dass Vertreterbesuche ohne Ankündigung oder Opt-In keine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 1 UWG sind.

Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3 i.V. mit § 7 Abs. 1 S. 1 UWG.

Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, wobei offenbleiben kann, ob – wofür einige Ausführungen in den Entscheidungsgründen sprechen können – das Landgericht allein solche Haustürbesuche untersagt hat, die vom Unternehmer nicht angekündigt wurden, oder – wofür der Wortlaut des Tenors spricht – solche, in die der Verbraucher nicht eingewilligt hat. Der Senat hält daran fest, dass die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Haustürbesuchs weder zwingend von einer Ankündigung noch stets von einer Einwilligung abhängt.

a) Zwar folgt aus Haustürbesuchen von Vertriebspersonen eines Unternehmers für den Marktteilnehmer eine “Belästigung“ im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 UWG.

aa) Belästigend ist eine geschäftliche Handlung, die dem Empfänger aufgedrängt wird und die bereits wegen ihrer Art und Weise unabhängig von ihrem Inhalt als störend empfunden wird (BGH, Urt. v. 25.04.2019 – I ZR 23/18, GRUR 2019, 750 Rn. 12 – WifiSpot; Urt. v. 03.03.2011 – I ZR 167/09, GRUR 2011, 747 Rn. 17 – Kreditkartenübersendung; Senat, Urt. v. 18.10.2013 – 5 U 138/12 –, Rn. 19, juris).

bb) Zutreffend stellt das Landgericht insoweit darauf ab, dass bei einem Klingeln der Vertriebsperson an der Haustür der Verbraucher seine aktuelle Tätigkeit unterbrechen muss, um zur Tür zu gehen und nachzusehen, wer der Besucher ist. Darüber hinaus muss sich der Verbraucher das Anliegen der Vertriebsperson anhören, um dann gegebenenfalls ablehnend die Tür zu schließen. Dabei besteht auch die Gefahr, dass der Verbraucher von geschulten Vertriebspersonen in ein längeres Gespräch verwickelt wird, ehe er sich in der Lage sieht, die Tür zu schließen. In jedem Fall aber wird dem Verbraucher ein Besuch aufgedrängt, den dieser unabhängig von dem Inhalt der Werbung vielfach als störend empfindet.

b) Es fehlt hier jedoch – entgegen der Annahme des Landgerichts – an einer “Unzumutbarkeit“ der Belästigung. Die Belästigung, die typischerweise aus einem weder angekündigten noch verabredeten Haustürbesuch folgt, ist für den Verbraucher nicht unzumutbar.

aa) Unzumutbar ist die Belästigung, wenn sie eine solche Intensität erreicht, dass sie von einem großen Teil der Verbraucher als unerträglich empfunden wird, wobei der Maßstab des durchschnittlich empfindlichen Adressaten zugrunde zu legen ist. Dabei kommt es nicht einseitig auf die Perspektive des Adressaten der geschäftlichen Handlung an. Die Unzumutbarkeit ist vielmehr zu ermitteln durch eine Abwägung der auch verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Adressaten, von der Werbung verschont zu bleiben (Art. 2 Abs. 1 GG), und des werbenden Unternehmers, der seine gewerblichen Leistungen durch Werbung zur Geltung bringen will (Art. 5 Abs. 1, Art. 12 GG; vgl. BGH, Urt. v. 03.03.2011 – I ZR 167/09, GRUR 2011, 747 Rn. 17 – Kreditkartenübersendung; Senat, Urt. v. 18.10.2013 – 5 U 138/12 –, juris Rn. 22).

bb) Die Frage, ob die mit einer unbestellten Haustürwerbung typischerweise einhergehende Belästigung für den Marktteilnehmer unzumutbar ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet.

(1) In der Literatur wird Haustürwerbung verbreitet – insbesondere unter Hinweis auf eine noch größere belästigende Wirkung als bei einer Telefonwerbung – als unzumutbare Belästigung angesehen und insoweit nicht nur eine Ankündigung des Hausbesuches gefordert, sondern sogar eine (ausdrückliche oder mutmaßliche) Einwilligung des Verbrauchers (Hecker, WRP 2006, 640, 644; Beater, Unlauterer Wettbewerb, 2011, Rn. 2443 ff.; Reich, GRUR 2011, 589, 595; MüKoUWG/Leible, 3. Auflage, UWG § 7 Rn. 241; Mankowski in: Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Auflage, § 7 Rn. 311; Menebröcker in: Göttingen/Nordemann, UWG, 3. Auflage, § 7 Rn. 139; Ohly in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Auflage, § 7 Rn. 80; Schöler in: Harte-Bavendamm, Henning-Bodewig, UWG, 4. Auflage, § 7 Rn. 93; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage, § 7 Rn. 46 ff.; Hasselblatt/Zarn in: Gloy/Loschelder/Dankwerts, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage, § 61 Rn. 60; Pahlow in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Auflage, § 7 Rn. 64). Ein anderer Teil der Literatur lehnt hingegen – unter Hinweis auf den geringen Umfang und die hohen Kosten der Haustürwerbung sowie eine daraus folgende geringe Nachahmungsgefahr – die Annahme einer unzumutbaren Belästigung ab (Fernandez-Novoa, GRUR Int. 1973, 436, 440; Lehmann, GRUR 1974, 133; Hefermehl, GRUR 1980, 622, 626 f; Ulmer, WRP 1986, 445, 454; Möller, WRP 2010, 321, 323; Koch in: jurisPK-UWG, 4. Auflage, § 7 Rn. 67; Büscher in: Büscher, UWG, § 7 Rn. 76; Bittner, WRP 2019, 1529 Rn. 17 ff.).

(2) Der BGH hat bereits in älteren Entscheidungen keinen Anlass gesehen, den Hausbesuch zu Werbezwecken generell einzuschränken, etwa durch das Erfordernis einer Ankündigung oder einer Erlaubnis des Verbrauchers. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände (zukünftige Bestattungsaufträge, Zusendung unbestellter Waren mit Ankündigung eines Vertreterbesuches, Grabsteinaufträge vor Ablauf von vier Wochen nach dem Todesfall; Aufforderung zur Einholung von Informationen mit tatsächlich nachfolgendem Vertreterbesuch, Grabsteinaufträge nach dem Todesfall auch ohne zeitliche Begrenzung, Gewinnübermittlung durch Verkaufsvertreter) hat er im jeweiligen Einzelfall den Hausbesuch zu Werbezwecken als unlauter angesehen (BGH, Urt. v. 08.07.1955 – I ZR 52/54, GRUR 1955, 541, 542; Urt. v. 11.11.1958 – I ZR 179/57, GRUR 1959, 277, 280 – Künstlerpostkarten; Urt. v. 01.02.1967 – Ib ZR 3/65 – Rn. 12 ff., juris – Grabsteinaufträge I; Urt. v. 15.05.1968 – I ZR 17/66 –, Rn. 18, juris – Farbbildangebot; Urt. v. 19.06.1970 – I ZR 115/68 –, Rn. 12 ff., juris – Telefonwerbung I; Urt. v. 12.03.1971 – I ZR 119/69 –, Rn. 22 ff., juris – Grabsteinaufträge II; Urt. v. 30.03.1971 – I ZR 130/69 –, Rn. 31 ff., juris – Schlankheitskur; Urt. v. 22.09.1972 – I ZR 104/71 –, Rn. 12, juris – Gewinnübermittlung). In mehreren Entscheidungen hat der BGH ausdrücklich ausgeführt, dass unangekündigte Besuche von Vertriebspersonen grundsätzlich wettbewerbsrechtlich erlaubt sind, weil historische Gegebenheiten den Schutz des erworbenen Besitzstandes rechtfertigen und weil üblicherweise jedermann frei in seiner Entscheidung ist, ob er einem ungebetenen Vertreter den Zutritt ins Haus gestatten will oder nicht und es erwartet werden kann, dass der Verbraucher von dieser Freiheit Gebrauch macht (Urt. v. 19.06.1970 – I ZR 115/68 –, Rn. 12, juris – Telefonwerbung I; Urt. v. 15.05.1968 – I ZR 17/66 –, Rn. 18, juris – Farbbildangebot; Urt. v. 16.12.1993 – I ZR 285/91 –, Rn. 25, juris – Lexikothek; Urt. v. 05.05.1994 – I ZR 168/92 –, Rn. 12, juris – Schriftliche Voranmeldung; Urt. v. 01.04.2004 – I ZR 227/01 –, Rn. 23, juris – Ansprechen in der Öffentlichkeit; Urt. v. 18.06.2014 – I ZR 242/12 –, Rn. 29, juris – Geschäftsführerhaftung). Die grundsätzliche wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit unerlaubter Besuche von Vertriebspersonen hat der BGH dabei nicht nur nebenbei erwähnt (wie in den Entscheidungen Urt. v. 19.06.1970 – I ZR 115/68 –, Rn. 12, juris – Telefonwerbung I; Urt. v. 01.04.2004 – I ZR 227/01 –, Rn. 23, juris – Ansprechen in der Öffentlichkeit; Urt. v. 18.06.2014 – I ZR 242/12 –, Rn. 29, juris – Geschäftsführerhaftung), sondern auch als tragend seiner – den jeweiligen Vertreterbesuch erlaubenden – Entscheidung zugrunde gelegt (Urt. v. 16.12.1993 – I ZR 285/91 –, Rn. 25, juris – Lexikothek; Urt. v. 05.05.1994 – I ZR 168/92 –, Rn. 12, juris – Schriftliche Voranmeldung). Unzulässig ist die unangekündigte Kontaktaufnahme im häuslichen Bereich hiernach nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände die Gefahr einer untragbaren oder sonst wettbewerbswidrigen Belästigung und Beunruhigung des privaten Lebensbereichs gegeben ist (BGH Urt. v. 05.05.1994 – I ZR 168/92 –, Rn. 12, juris – Schriftliche Voranmeldung).

cc) Auch der Senat ist bislang davon ausgegangen, dass Haustürwerbung unabhängig davon grundsätzlich zulässig ist, ob der Termin angekündigt worden oder der Verbraucher in den Besuch (ausdrücklich oder konkludent) eingewilligt hatte (vgl. Senat, Urt. v. 14.07.1992 – 5 U 5237/89, BeckRS 1992, 01453 Rn. 33). Er sieht auch nach erneuter Prüfung keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die zur Feststellung der Unzumutbarkeit i.S. von § 7 Abs. 1 UWG gebotene Interessenabwägung führt vielmehr zu dem Ergebnis, dass die berechtigten Interessen der Verbraucher daran, vor der Haustürwerbung verschont zu bleiben, die Interessen der Beklagten, Haustürbesuche auch ohne Einwilligung oder Vorankündigung durchzuführen, grundsätzlich nicht überwiegen.

(1) Allerdings lassen sich weder aus dem Europarecht noch aus § 355 Abs. 1 i. V. mit § 312g Abs. 1, § 312b Abs. 1 BGB zwingende Vorgaben an die hier vorzunehmende Interessenabwägung ableiten.

(a) Aus dem Europarecht folgt nicht, dass unangekündigte Haustürbesuche oder Haustürbesuche ohne vorherige Einwilligung in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich unzulässig sind. Umgekehrt folgt aus jenen Vorgaben aber auch nicht abschließend, unter welchen Voraussetzungen sie zulässig sind. Nach ihren Erwägungsgründen 6 und 8 bezweckt die UGP-Richtlinie (2005/29/EG; im Folgenden auch UGP-RL) eine vollständige Rechtsangleichung nur im Hinblick auf den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher. Sie will verhindern, dass Geschäftspraktiken das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher (Erwägungsgrund 13 Satz 2 UGP-RL), nämlich ihre Fähigkeit zu einer informierten und freien geschäftlichen Entscheidung, beeinträchtigen (Köhler, WRP 2017, 253 Rn. 7). Die UGP-RL behandelt in Art. 8 und Art. 9 sowie in Anh. I Nr. 25, 26 und 29 die Belästigung unter bestimmten Voraussetzungen als aggressive Geschäftspraktik und trifft insoweit eine abschließende Regelung, als die Geschäftspraktiken geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher erheblich zu beeinträchtigen (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG 38. Auflage, § 7 Rn. 9). Dieser Regelungsgehalt der UGP-RL ist im Falle einer Belästigung in § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG sowie im Anhang (zu § 3 Abs. 3) Nr. 26 übernommen worden. Dagegen bezieht sich die UGP-RL nach ihrem Erwägungsgrund 7 “nicht auf die gesetzlichen Anforderungen in Fragen der guten Sitten und des Anstands, die in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind“. Nach Auffassung des Unionsgesetzgebers sollten daher die Mitgliedstaaten “im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht (…) weiterhin Geschäftspraktiken aus Gründen der guten Sitten und des Anstands verbieten können, auch wenn diese Praktiken die Wahlfreiheit des Verbrauchers nicht beeinträchtigen“. Aus diesem Grunde war der deutsche Gesetzgeber durch die UGP-RL nicht gehindert, geschäftliche Handlungen, die eine unzumutbare Belästigung der Verbraucher darstellen, ohne Rücksicht darauf zu verbieten, ob sie darüber hinaus auch die Entschließungsfreiheit der Verbraucher beeinträchtigen (BGH, GRUR 2010, 1113 Rn. 14 – Grabmalwerbung; GRUR 2019, 750 Rn. 12 – WifiSpot; Köhler, aaO, § 7 Rn. 9). Daraus folgt zum einen, dass § 7 Abs. 1 UWG mit der UGP-RL 2005/29 grundsätzlich vereinbar ist (vgl. Köhler, aaO, § 7 Rn. 9). Zum anderen ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine unzumutbare Belästigung vorliegt, sich nach nationalen Maßstäben richten kann.

(b) Der Umstand, dass dem Verbraucher gem. § 355 Abs. 1 i.V. mit § 312g Abs. 1, § 312b Abs. 1 BGB grundsätzlich das Recht zusteht, seine auf den Abschluss eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, lässt ebenfalls keinen Rückschluss auf die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der in Rede stehenden Werbeform zu. Denn das Vertragsrecht befasst sich insoweit nur mit den Folgen einer Direktansprache, während die Frage, ob die Werbung zulässig ist, dem Wettbewerbsrecht unterfällt. Der dem Verbraucher mit dem Recht des Widerrufs gewährte vertragliche Schutz vor den Folgen einer möglicherweise nach überraschender Ansprache unüberlegt abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung steht neben dem Schutz seines Rechts, unbelästigt zu bleiben (BGH, Urt. v. 01.04.2004 – I ZR 227/01 –, Rn. 21, juris – Ansprechen in der Öffentlichkeit; insoweit abweichend und die Billigung durch die Gewerbeordnung und das Haustürwiderrufsgesetz betonend noch Urt. v. 16.12.1993 – I ZR 285/91 –, Rn. 25, juris – Lexikothek; Urt. v. 05.05.1994 – I ZR 168/92 –, Rn. 12, juris – Schriftliche Voranmeldung).

(2) Im Ausgangspunkt zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass unerwünschte Vertreterbesuche regelmäßig stärker als etwa eine – gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers erfordernde – Telefonwerbung in die Privatsphäre des Verbrauchers eingreifen. Ein Telefongespräch kann der Verbraucher ohne eine persönliche Nähe des Werbenden beenden, während er sich bei einem Besuch einer Vertriebsperson mit dieser persönlich von Angesicht zu Angesicht auseinandersetzen muss (vgl. Köhler, aaO, § 7 Rn. 47; Pahlow, aaO, § 7 Rn. 64). Demgegenüber erscheint es wenig überzeugend, wenn darauf hingewiesen wird, Telefonwerbung sei zeitlich unbeschränkter möglich und der Besuch einer Vertriebsperson könne leichter als Werbung erkannt werden als ein telefonischer Werbeanruf (dahingehend BGH, Urt. v. 16.12.1993 – I ZR 285/91 –, Rn. 18, juris – Lexikothek).

Die entscheidenden Unterschiede zwischen der unerlaubten Telefonwerbung und einer Werbung mittels Besuchs durch eine Vertriebsperson liegen nach Auffassung des Senats vielmehr in der unterschiedlichen Anzahl dieser Werbungen gegenüber dem einzelnen Verbraucher und in der bei der Telefonwerbung deutlich größeren Nachahmungsgefahr. Unerwünschte Besuche von Vertriebspersonen erhält der einzelne Verbraucher typischerweise allenfalls an sehr wenigen Tagen im Jahr. Telefonwerbung kann den einzelnen Verbraucher dagegen monatlich an sogar mehreren Tagen treffen, und dies trotz des geltenden ausdrücklichen Verbots der unerwünschten Telefonwerbung. Hintergrund ist schon an dieser Stelle der ungleich größere Kostenaufwand der Besuche von Vertriebspersonen im Vergleich zur Telefonwerbung.

Der sehr große Aufwand der Besuche, zudem noch verbunden mit einer eher geringen Erfolgserwartung, steht auch der Annahme entgegen, diese Werbeform könnte zukünftig einen erheblich größeren Umfang (und damit auch eine erheblich größere Belästigung der Verbraucher) annehmen als bislang (vgl. BGH, GRUR 1994, 818 juris Rn. 14 – Schriftliche Voranmeldung; Koch in: jurisPK-UWG, 4. Auflage, § 7 Rn. 67). Zwar mag die Erfolgserwartung von Telefonwerbung mag nicht größer sein als bei der Werbung an der Haustür. Der einzelne Telefonanruf verursacht aber typischerweise nur einen geringen Bruchteil derjenigen Kosten, die bei Besuchen von Vertriebspersonen anfallen. Daraus folgt ein ausgesprochen günstiges Kosten-/Nutzenverhältnis der Telefonwerbung, welches dazu geführt hat, dass schon in den letzten Jahren das geltende Verbot unerwünschter Telefonwerbung zahlreich übergangen wurde und die damit verbundenen Risiken von den werbenden Unternehmen vielfach hingenommen wurden. Bei einer Freigabe der Telefonwerbung wäre wohl damit zu rechnen, dass den Verbraucher nahezu täglich einzelne oder mehrere Werbeanrufe erreichten. Die Nachahmungsgefahr durch Wettbewerber war schon jeher in der Rechtsprechung ein zentrales Argument für die Annahme einer Unlauterkeit (vgl. Urt. v. 01.02.1967 – Ib ZR 3/65 – Rn. 12, juris – Grabsteinaufträge I; Urt. v. 05.05.1994 – I ZR 168/92 –, Rn. 14, juris – Schriftliche Voranmeldung). Wäre bei der unerwünschten Telefonwerbung anzunehmen, dass sie auch bei einer Freigabe auf vereinzelte Anrufe - wie im Bereich der Haustürbesuche - beschränkt bliebe, so gäbe es auch insoweit keinen hinreichenden Anlass, diese Werbeform zu untersagen.

Vor diesem Hintergrund überzeugt es auch nicht, wenn der Kläger aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber sich in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG im Hinblick auf die Telefonwerbung für das sog. Opt-Out-Modell entschieden habe, ableitet, dass es generell nicht die Aufgabe des Verbrauchers sein könne, sich vor unerwünschter Werbung zu schützen. Ohne ein solches Opt-Out-Modell erschien es dem Gesetzgeber vielmehr nicht möglich, der ausufernden Telefonwerbung wirksam Einhalt zu gebieten. Der Regelung kann mithin der von dem Kläger beigemessene Inhalt nicht entnommen werden.

(3) Auch das Landgericht räumt ein, dass die Gefahr eines gehäuften Auftretens von Außendienstmitarbeitern wegen der damit verbundenen Kosten derzeit noch als gering einzuschätzen ist. Es mag möglich sein, dass sich Haustürwerbung zukünftig in bestimmten Branchen in einem größeren Umfang als bislang als wirtschaftlich erfolgreich erweisen kann, auch wenn der Direktvertrieb zunehmend auf eine Konkurrenz mit dem häufig kostengünstigeren Onlinehandel trifft, so dass ein wirtschaftliches Bedürfnis der Verbraucher an jener Absatzform auch sinken könnte (vgl. Koch in: jurisPK-UWG, 4. Auflage, § 7 Rn. 71; Pahlow, aaO, § 7 Rn. 66), zumal das Bedürfnis des Verbrauchers nach einer persönlichen Beratung zielgerichteter über den stationären Handel und häufig auch über den Internethandel abgedeckt werden kann (vgl. hierzu auch Koch in: juris PK-UWG, 4. Auflage, § 7 Rn. 71). Eine entsprechende Entwicklung ist derzeit nicht konkret absehbar. Weder der Kläger noch das Landgericht haben hierzu näher ausgeführt, eine entsprechende Entwicklung ist auch sonst nicht ersichtlich. Dann aber muss nicht schon heute gleichsam präventiv eine Einschränkung der Haustürwerbung erfolgen. Es kann zwanglos die weitere Entwicklung abgewartet werden, bis sich eine drohende Häufung von Vertreterbesuchen aufgrund eingetretener Veränderungen oder bestimmter Entwicklungen näher abzeichnet. Ein solches Abwarten erscheint auch im Hinblick auf einen gewissen Besitzstand der Unternehmer geboten. Das Wandergewerbe gehört zu den ältesten Handelsformen. Unangekündigte Haustürbesuche sind bis heute vom Gesetzgeber und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ausdrücklich untersagt oder allgemein eingeschränkt worden (Urt. v. 19.06.1970 – I ZR 115/68 –, Rn. 12, juris – Telefonwerbung I), sondern als im Rahmen einer traditionell zulässigen gewerblichen Betätigung liegend betrachtet worden (BGH, Urt. v. 05.05.1994 – I ZR 168/92 –, Rn. 12, juris – Schriftliche Voranmeldung). Auch vor diesem Hintergrund erscheinen wettbewerbsrechtliche Einschränkungen nur dann als angemessen, wenn neuere Entwicklungen in der Gesellschaft hierzu ausreichenden Anlass geben (vgl. auch Urt. v. 05.05.1994 – I ZR 168/92 –, Rn. 12, juris – Schriftliche Voranmeldung). Daran fehlt es derzeit.

(4) Entgegen der Annahme des Landgerichts verfügt der Verbraucher regelmäßig über eine einfache und zumutbare Möglichkeit, Haustürbesuche von vornherein durch Anbringung eines entsprechenden Schildes oder Aufklebers am Briefkasten oder an der Wohnungstür zu unterbinden oder einzuschränken. Angesichts der auch vom Landgericht angenommenen großen Belästigungswirkung kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Vermieter das Anbringen solcher Schilder oder Aufkleber mietvertragsrechtlich dulden muss. Insoweit kann aus Sicht des Senats auf die Grundsätze abgestellt werden, die dann gelten, wenn ein Mieter auf dem Briefkasten einen Aufkleber zur Abwehr von Papierwerbung anbringt (s. etwa AG München, Urt. v. 11.01.1989 – 223 C 40534/88, WM 1989, 231; Reismann, WuM 2007, 361). Problematisch können insoweit nur Haustürbesuche in Häusern mit mehreren Wohnungen sein, die über eine Gegensprechanlage verfügen. Denn größere Klingeltableaus können nicht ohne weiteres individuell mit einem – Besuche von Vertriebspersonen abweisenden – Schild oder Aufkleber versehen werden, da die Interessen der dort wohnenden Verbraucher unterschiedlich sein können. In diesen Fällen erfolgt die belästigende Kontaktaufnahme jedoch bereits über die Klingel an der Haustür und nicht erst vor der Wohnungstür des einzelnen Wohnungsinhabers. Die belästigende Wirkung ist deshalb angesichts der fehlenden persönlichen Gegenüberstellung geringer und sie entspricht regelmäßig der Belästigung durch einen Telefonanruf. Dass gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ein Werbeanruf, in den der Verbraucher nicht eingewilligt hatte, als unzumutbare Belästigung anzusehen ist, führt freilich nicht dazu, die Haustürbesuche, die über einer Gegensprechanlage eingeleitet werden, ebenfalls für unzulässig zu halten. Denn mit § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Telefonwerbung vergleichsweise geringe Kosten verursacht und damit eine hohe Nachahmungsgefahr in sich trägt. Letzteres kommt bei einem persönlichen Besuch vor Ort nicht zum Tragen.

(5) Zwar mag es Fälle geben, in denen Vertriebspersonen die Situation, dass eine Person in das Haus hineingeht oder es verlässt, ausnutzen, um in das Haus “hineinzuschlüpfen“. Auch dies führt aber nicht dazu, dass Haustürbesuche grundsätzlich unzulässig sind. Ein solches – unter Umständen auch strafrechtlich relevantes – Verhalten ist jedenfalls nicht typisch und muss im Rahmen der hier vorzunehmenden Abwägung, in der allein der Ablauf eines typischen Haustürbesuchs in Ansatz zu bringen ist, außer Betracht bleiben.

(6) Die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Haustürbesuchs ist auch nicht zwingend davon abhängig, dass der Unternehmer diesen (schriftlich) ankündigt. Der Aufwand, der aus einem solchen Erfordernis für die Unternehmen folgen würde, wäre beträchtlich, zumal eine Datengrundlage geschaffen werden müsste, die Aufschluss darüber gibt, welche Verbraucher eine entsprechende Benachrichtigung erhalten haben. Demgegenüber wäre der Vorteil für den Schutz der Privatsphäre des Verbrauchers durch eine vorangehende Ankündigung eines Vertreterbesuches gering. In der Ankündigung kann typischerweise ohnehin nur ein Zeitfenster angegeben werden, in dem der Besuch stattfinden soll. Bei einem Klingeln an der Haustür innerhalb dieses Zeitfensters weiß der Verbraucher aber noch nicht sicher, ob die angekündigte Vertriebsperson, ein Freund, Bekannter oder ob sonst wer Einlass begehrt. Der Verbraucher muss also auch bei einer vorhergehenden Ankündigung des Besuchs seine aktuelle Tätigkeit unterbrechen und zur Haustür gehen, um näheres zu erfahren. Er mag dann nicht mehr so überrascht sein, wenn der Vertreter sein Begehren vorträgt (vgl. BGH, Urt. v. 05.05.1994 – I ZR 168/92 –, Rn. 12, juris – Schriftliche Voranmeldung). Dieser Vorteil wird aber aufgewogen durch den Nachteil, dass der Verbraucher sich dem Vorwurf ausgesetzt sehen könnte, er hätte aufgrund der schriftlichen Voranmeldung den Vertreterbesuch rechtzeitig absagen können (vgl. BGH, Urt. v. 05.05.1994 – I ZR 168/92 –, Rn. 13, juris – Schriftliche Voranmeldung). So führt die schriftliche Voranmeldung des Besuchs zwar nicht zu einer weitergehenden Belästigung als der unangekündigte Vertreterbesuch, er kann aber eigene Beschwernisse für den Verbraucher haben. Insgesamt wäre daher das Erfordernis einer vorherigen Ankündigung des Besuchs angesichts der geringen Vorteile für den Verbraucher und der sehr erheblichen Nachteile für den Unternehmer unverhältnismäßig.

(7) Wollte man den durch Haustürbesuche werbenden Unternehmer für verpflichtet halten, zuvor die Einwilligung des Besuchten einzuholen, mag in den - freilich nicht immer gegebenen - Fällen, in denen eine konkrete Besuchszeit ausgemacht wird, die Überraschung auf Seiten des Besuchten noch geringer sein, als bei einer etwaigen Pflicht zur vorherigen Ankündigung. Dafür wäre aber der Aufwand auf Seiten des Unternehmers noch größer.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


KG Berlin: Weitere aber nicht alle gerügten Hasspostings gegen Politikerin Renate Künast bei Facebook unzulässig

KG Berlin
Beschluss vom 11.03.2020
10 W 13/20


Das KG Berlin hat entschieden, dass weitere aber nicht alle gerügten Hasspostings gegen die Politikerin Renate Künast bei Facebook unzulässig waren und einen Auskunftsanspruch gegen Facebook nach § 14 Abs. 3 und 4 TMG bejaht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Kammergericht: Beschwerde einer Politikerin wegen ihres Antrags gegen eine Social-Media-Plattform auf Gestattung der Herausgabe von Nutzerdaten teilweise erfolgreich

Auf die Beschwerde einer Politikerin (Antragstellerin des Verfahrens) hat das Kammergericht mit Beschluss vom 11. März 2020 die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 9. September 2019 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 21. Januar 2020 zum Antrag gegen eine Social-Media-Plattform auf Gestattung der Herausgabe von Nutzerdaten nochmals teilweise zu Gunsten der Politikerin korrigiert und weitere sechs der insgesamt 22 streitgegenständlichen Nutzerkommentare im Lichte der höchstrichterlichen und verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit als Beleidigungen im Sinne von § 185 StGB eingestuft. Die Social-Media-Plattform dürfe daher – zusätzlich zu den schon vom Landgericht gestatteten sechs Fällen – auch in diesen weiteren sechs Fällen über Name des Nutzers, E-Mail-Adresse des Nutzers und IP-Adresse, die von dem Nutzer für das Hochladen verwendet worden sei, sowie über den Uploadzeitpunkt Auskunft erteilen. Im Übrigen hat das Kammergericht jedoch die Entscheidung des Landgerichts Berlin bestätigt und deshalb die weitergehende Beschwerde der Politikerin insoweit zurückgewiesen.

Wegen der Hintergründe des Verfahrens wird auf die Pressemitteilung des Kammergerichts Nr. 4/2020 vom 21. Januar 2020 verwiesen.

Die Richter des 10. Zivilsenates des Kammergerichts haben in ihrer jetzigen Entscheidung u.a. betont, dass der im hiesigen Verfahren geltend gemachte Anspruch nach § 14 Abs. 4 des Telemediengesetzes (TMG) auf Gestattung der Herausgabe von Nutzerdaten nur ein vorbereitender Anspruch sei, der in verfahrensrechtlicher und inhaltlicher Hinsicht deutliche Unterschiede zu den weitergehenden Ansprüchen auf Unterlassung von Äußerungen und auf andere Leistungen (z.B. Geldentschädigung) aufweise, über die im hiesigen Verfahren noch gar nicht zu entscheiden gewesen sei. Demgemäß sei auch nur die Social-Media-Plattform als der jeweilige Diensteanbieter im hiesigen Verfahren beteiligt gewesen, nicht aber die jeweiligen Verfasser der 22 Kommentare.

Sechs von sechzehn der jetzt noch mit der Beschwerde zu prüfenden Kommentare erfüllten nach Ansicht der Richter des 10. Zivilsenates ungeachtet der strengen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an Eingriffe in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung stelle, den strafrechtlichen Beleidigungstatbestand des § 185 StGB. Diese sechs Äußerungen wiesen einen so massiven diffamierenden Gehalt auf, dass sie sich als Schmähkritik bzw. die dem gleichgestellte Formalbeleidigung einordnen ließen. Auch unter Berücksichtigung des thematischen Kontextes, in welchem die Nutzer ihre Posts verfasst hätten, könnten diese verbalen Entgleisungen nur als außerhalb einer Sachdebatte stehende Schmähungen der Person der Antragstellerin eingeordnet werden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Thematik fehle insoweit. Vielmehr werde der Antragstellerin als vermeintlicher Befürworterin einer Entkriminalisierung von „einvernehmlichem bzw. gewaltlosem” Sex mit Kindern, wie sie die Ausgangsmitteilung andeute, jede Würde abgesprochen. Die Antragstellerin werde im Schutze der Anonymität des Internets zum Objekt frauenverachtender und entwürdigender obszöner Anwürfe gemacht. Hierdurch und durch zügellose Beschimpfungen mittels besonders drastischer Begriffe aus dem Bereich der Fäkalsprache werde die Antragstellerin in einer so maßlos überzogenen Art und Weise attackiert, dass nur noch die persönliche Schmähung im Vordergrund steht und eine sachbezogene Auseinandersetzung völlig aus dem Blickfeld geraten sei. Bei solchen Diffamierungen werde ungeachtet des Anlasses der Entgleisungen die weit gezogene Grenze zulässiger Meinungsäußerungen deutlich überschritten und der Ausnahmetatbestand einer nicht mehr legitimierbaren Schmähkritik oder einer dieser gleichgestellten Formalbeleidigung erreicht.

Dagegen müsse der Beschwerde der Antragstellerin nach der Auffassung der Richter des 10. Zivilsenats des Kammergerichts im Hinblick auf die verbleibenden zehn verfahrensgegenständlichen Kommentare der Erfolg versagt bleiben. Die Richter des 10. Zivilsenats würden dabei keineswegs verkennen, dass es sich insoweit gleichfalls um erheblich ehrenrührige Bezeichnungen und Herabsetzungen der Antragstellerin handele. Unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben sei allerdings festzustellen, dass die Schwelle zum Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB jeweils nicht überschritten werde. Denn es liege insoweit kein Fall der abwägungsfreien Diffamierung (Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung bzw. Schmähkritik) vor und die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin erreiche auch nicht ein solches Gewicht, dass die Äußerungen unter Einbeziehung des konkret zu berücksichtigenden Kontextes – anders als bei den vorgenannten sechs Kommentaren – lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung der Antragstellerin erscheinen würden.

Sie würden – so die Richter des 10. Zivilsenats – auch keinesfalls verkennen, dass es zu einem Sprachverfall und insbesondere unter Ausnutzung der Anonymität im Internet zu einer Verrohung bis hin zu einer Radikalisierung des gesellschaftlichen Diskurses gekommen sei. Dies vermöge aber eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Der von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage, ob die Besonderheit, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen für Personen des politischen Lebens härtere Maßstäbe zu gelten hätten, noch zeitgemäß sei und ob die Rechtsordnung und die Justiz sich nicht stärker schützend vor politische Entscheidungsträger stellen müssten, möge die Berechtigung nicht abgesprochen werden. Die geltende Rechtsordnung und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts böten jedoch auf dem hier zu beurteilenden Gebiet derzeit aber keinen Raum für eine Aufwertung des Persönlichkeitsschutzes.

Diese Entscheidung ist rechtskräftig; der 10. Zivilsenat des Kammergerichts hat eine Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung habe, noch zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordere.

Landgericht Berlin: ursprünglicher Beschluss – 27 AR 17/19 – vom 09. September 2019
Landgericht Berlin: Abhilfebeschluss– 27 AR 17/19 – vom 21. Januar 2020
Kammergericht: Beschluss – 10 W 13/20 – vom 11. März 2020



KG Berlin: Netflix-Bestellbutton mit Aufschrift "Mitgliedschaft beginnen - Kostenpflichtig nach Gratismonat" genügt nicht den Anforderungen der Button-Lösung - Preisanpassungsklausel unwirksam

KG Berlin
Urteil vom 20.12.2019
5 U 24/19


Das KG Berlin hat entschieden, dass der Netflix-Bestellbutton mit der Aufschrift "Mitgliedschaft beginnen - Kostenpflichtig nach Gratismonat" nicht den Anforderungen der Button-Lösung entspricht. Zudem sind die die Regelungen zur Preis- und Angebotsänderung in den AGB unwirksam, da sie zu unbestimmt sind.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Kostenloser Batterievorrat für drei Jahre bei Hörgerätekauf ist wettbewerbswidriger Verstoß gegen Zuwendungsverbot gemäß § 7 HWG

KG Berlin
Urteil vom 17.12.2019
5 U 50/19


Das KG Berlin hat entschieden, dass die Zugabe eines kostenlosen Batterievorrats für drei Jahre bei Kauf eines Hörgeräts ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen das Zuwendungsverbot gemäß § 7 HWG. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.