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BGH: Bei mehreren Feststellungszielen einer Musterfeststellungsklage ist das Erfordernis des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO für jedes Feststellungsziel zu erfüllen

BGH
Beschluss vom 30.07.2019
VI ZB 59/18
ZPO § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 610 Abs. 5, §§ 263, 264


Leitsätze des BGH:

a) Bei mehreren Feststellungszielen einer Musterfeststellungsklage ist das Erfordernis des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO für jedes Feststellungsziel zu erfüllen.

b) Zu den Anforderungen, die an die Glaubhaftmachung daran zu stellen sind, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen.

c) Zu der Möglichkeit der Erweiterung einer Musterfeststellungsklage.

BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 - VI ZB 59/18 - OLG Braunschweig

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Wird Berufung über erstinstanzlichen Streitgegenstand einstimmig zurückgewiesen so verliert im Berufungsverfahren erfolgte Klageerweiterung ihre Wirkung

BGH
Beschluss vom 06.11.2014
IX ZR 204/13
ZPO § 522 Abs. 2, § 533

Leitsatz des BGH:


Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, verliert eine im Berufungsverfahren verfolgte Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.

BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: