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OLG Köln: Cookie-Banner muss so gestaltet sein dass das Ablehnen genauso bequem wie das Akzeptieren ist - Schließen des Cookie-Banners mit "X" ist keine wirksame Einwilligung

OLG Köln
Urteil vom 19.01.2024
6 U 80/23


Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Cookie-Banner so gestaltet sein muss, dass das Ablehnen genauso bequem wie das Akzeptieren ist. Zudem hat das Gericht entschieden, dass das Schließen des Cookie-Banners mit "X" keine wirksame Einwilligung darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Durch eine Gestaltung der Cookie-Banner wie in der vom Kläger in Bezug genommenen konkreten Verletzungsform wird dem Verbraucher weder auf der ersten noch auf der zweiten Ebene eine gleichwertige, mithin auf klaren und umfassenden Informationen beruhende, Ablehnungsoption angeboten, weshalb er – wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt – zur Abgabe der Einwilligung hingelenkt und von der Ablehnung der Cookies abgehalten wird, so dass die erteilte Einwilligung nicht als freiwillig und hinreichend aufgeklärt im Sinne von § 25 Abs. 1 TTDSG, Art. 4 Nr. 11 DSGVO angesehen werden kann. Die erste Ebene enthält überhaupt keine Ablehnungsoption für den Verbraucher. Vielmehr kann dieser durch den Button „Einstellungen“ lediglich auf die zweite Ebene gelangen. Hier hat der Verbraucher dann die Auswahl zwischen dem Button „Alles Akzeptieren“ und dem Button „Speichern“. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, erschließt sich dem Durchschnittsnutzer aber bereits nicht, welche Funktion sich konkret hinter dem jeweiligen Button verbirgt bzw. mit welchem Button er nunmehr tatsächlich die Ablehnung der Cookies erreichen kann. Die Beklagte hat in erster Instanz selbst wiederholt ausgeführt, dass für den Verbraucher eine echte Wahlmöglichkeit gegeben sein müsse. Dies ist indes bei der hier aufgezeigten Gestaltung der Cookie-Banner gerade nicht der Fall.

Die Zurückweisung des Antrages zu b) – den der Kläger in der Berufungsinstanz in unveränderter Form gestellt hat – ist durch das Landgericht zu Unrecht erfolgt. Auch wenn der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung zunächst dahingehend positioniert hat, dass es ihm gerade auf den Einschub zu a) ankomme und daher allenfalls dieser von dem beantragten Verbot isoliert erfasst sein solle, hat er letztlich den Antrag wie angekündigt gestellt und demgemäß hieran gerade nicht festgehalten. Durch die Verknüpfung und/oder bestand zwischen den Anträgen zu a) und b) ein echtes Alternativverhältnis, weshalb das Landgericht auch isoliert über den Antrag zu b) hätte entscheiden müssen. Eine andere Auslegung lässt entgegen der Auffassung der Beklagten auch das den Antrag zu b) einleitende Wort „dabei“ nicht zu, da dies ohne weiteres auch Sinn ergibt, wenn dieser Antrag nur isoliert geltend gemacht wird.

Dieser hinreichend bestimmte Antrag hat in der Sache ebenfalls Erfolg. Die Gestaltung der Cookie-Banner mit dem verlinkten Button „Akzeptieren & Schließen X“ in der rechten oberen Ecke verstößt gegen die Grundsätze von Transparenz und Freiwilligkeit der Einwilligung und führt zu deren Unwirksamkeit. Insoweit kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Das „X“-Symbol ist Nutzern bekannt als Möglichkeit, um ein Fenster zu schließen, nicht aber, um in die Verwendung von Cookies und anderen Technologien durch den Websitebetreiber einzuwilligen. Dass hiermit eine Einwilligung erklärt wird, wird dem durchschnittlichen Nutzer nicht bewusst sein. Zwar steht unmittelbar neben dem „X“- Symbol „Akzeptieren & Schließen“. Die Verknüpfung dieser beiden Funktionen ist aber irreführend und intransparent für die Nutzer. Auch wird für die Nutzer nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei „Akzeptieren & Schließen“ und dem „X“-Symbol um ein und denselben Button handelt. Vor diesem Hintergrund kann die Einwilligung mithilfe des „X“-Symbols weder als unmissverständlich oder eindeutig bestätigend, noch als freiwillig im Sinne von § 25 Abs. 1 TTDSG, Art 4 Nr. 11 DSGVO bewertet werden


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Berlin: Werbecookies nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Nutzers zulässig - Verwendung von Cookies auf welt.de rechtswidrig

LG Berlin
Urteil vom 27.04.2023
93 O 167/20


Das LG Berlin hat entschieden, dass das Setzen von Werbecookies nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Nutzers zulässig ist. Insbesondere dürfen die Cookies nicht automatisch mit Aufruf der Website gesetzt werden. Die hier streitgegenständliche Verwendung von Cookies auf welt.de war - so das Gericht - wettbewerbswidrig.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: Cookie-Banner nach TCF-Standard von FOCUS-Online datenschutzwidrig

LG München
Urteil vom 29.11.2022
33 O 14776/19


Das LG München hat entschieden, dass der Cookie-Banner nach TCF-Standard von FOCUS-Online datenschutzwidrig ist. Insbesondere rügt das Gericht, dass der Cookie-Banner angesichts der Vielzahl technisch nicht notwendiger Cookies unübersichtlich ist und der Aufwand zum Ablehnen aller Cookies zu aufwändig ist, da kein "Alle-Ablehnen"-Button vorgehalten wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß durch Cookie-Banner wenn Nutzer durch weitere Nutzung der Website konkludent dem Setzen technisch nicht notwendiger Cookies zustimmt

LG Köln
Beschluss vom 13.04.2021
31 O 36/21


Das LG Köln hat entschieden, dass ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Website-Betreiber einen Cookie-Banner verwendet, wonach der Nutzer durch weitere Nutzung der Website dem Setzen technisch nicht notwendiger Cookies zustimmt.

Die Entscheidung:

Tenor:

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird gemäß §§ 935 ff. ZPO, 1, 5 UKlaG in Verbindung mit §§ 307 Abs. 2 Nr. 1BGB, 15 Abs. 3 S. 1 TMG wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorherige mündliche Verhandlung angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft jeweils bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Internet einen Datenschutzhinweis mit folgenden Informationen über Cookies zu veröffentlichen:

"Um unsere Website für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Ok. Datenschutzerklärung"

wie geschehen im Internet unter der URL: https://[...].de und nachstehend eingeblendet:

[...]

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe:

I. Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

II. Der Verfügungsgrund ergibt sich aus § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 UWG. Der Verfügungsanspruch folgt aus § 1 UKlaG in Verbindung mit §§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 15 Abs. 3 TMG. Der Antragsteller ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG aktiv legitimiert (vgl. BGH, Urt. v. 28.05.2020 - I ZR 7/16, NJW 2020, 2540 Rn. 17). Die von ihm angegriffene Klausel ist mit § 307 Abs. 2 S. 2 BGB nicht vereinbar. Denn sie widerspricht dem wesentlichen Gedanken von § 15 Abs. 3 TMG. Nach letztgenannter Vorschrift darf der Diensteanbieter für Zwecke der Werbung, Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer nach einer Unterrichtung über sein Widerspruchsrecht dem nicht widerspricht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Vorschrift dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass der Diensteanbieter Cookies zur Erstellung von Nutzungsprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung nicht einsetzen darf, wenn die Einwilligung des Nutzers mittels eines voreingestellten Ankreuzkästchens eingeholt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss (BGH, Urt. v. 28.05.2020 - I ZR 7/16, NJW 2020, 2540 Rn. 52). Dem folgend widerspricht eine, wie hier verwendete, Klausel erst Recht § 15 Abs. 3 TMG, wenn mit der Weiternutzung der Internetseite konkludent in die Nutzung von Cookies eingewilligt werden soll (so auch Haberer, MMR 2020, 810 (813)).

III. Der Verfahrenswert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes richtet sich der Verfahrenswert in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzwidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingung, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbotes einer Klausel (siehe nur BGH, Bes. v. 29.07.2015 - IV ZR 45/15).


BGH: Zur konkludenten Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses in einem Eventportal - hier: Foto von einer Hostess auf einer Prominentenparty

BGH
Urteil vom 11.11.2014
VI ZR 9/14
KUG § 22 Satz 1

Leitsatz des BGH:


Zur konkludenten Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses in einem Eventportal (hier: Foto von einer Hostess, die auf einer Prominentenparty im Auftrag einer Promotion-Agentur Aktionsware (Zigaretten) anbietet).

BGH, Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 9/14 - LG Berlin - AG Berlin-Mitte

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: