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BGH: Urheberrechtsverletzung durch Datenabgleich mit der Datenbank eines Mitbewerbers - elektronischer Zolltarif

BGH
Urteil vom 30.04.2009
I ZR 191/05
Elektronischer Zolltarif
UrhG §§ 87a, 87b

Diese Entscheidung liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten die Enstcheidung bereits hier kurz kommentiert. Der BGH führt insbesondere aus, dass bereits die einmalige Entnahme der Änderungen das Kriterium der Wesentlichkeit der Entnahme erfüllen kann.

Leitsätze des BGH:

a) Aufwendungen für den Erwerb einer fertigen Datenbank oder einer Lizenz an einer solchen Datenbank können keine Rechte als Datenbankhersteller begründen.

b) Es kann das Vervielfältigungsrecht des Datenbankherstellers verletzen, wenn eine auf CD-ROM gespeicherte Datenbank vollständig auf die Festplatte eines Computers kopiert wird, um die aufgrund eines elektronischen Datenabgleichs ermittelten Daten dazu zu verwenden, ein Wettbewerbsprodukt zu aktualisieren.

c) Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer CD-ROM - durch Erstellung einer Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme - kann das Tatbestandsmerkmal der qualitativen Wesentlichkeit der Entnahme erfüllen.

BGH, Urt. v. 30. April 2009 - I ZR 191/05

Den Volltext der Enscheidung finden Sie hier:

BGH: Datenbankhersteller kann Datenabgleich für das Produkt eines Mitbewerbers verbieten

BGH
Urteil vom 30. April 2009 – I ZR 191/05
Elektronischer Zolltarif

Der BGH hat mit diesen Urteil entschieden, dass es rechtswidrig ist, wenn ein Mitbewerber Änderungen bzw. Aktualisierungen der Datenbank durch einen Datenabgleich erfasst und für ein Wettbewerbsprodukt nutzt.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

"Eine Schutzrechtsverletzung der Klägerin liege aber vor, weil die Beklagten per Datenabgleich der CD-ROM "Tarife" Änderungsdaten entnommen und zur Aktualisierung ihres Wettbewerbsprodukts verwendet hätten. Die vom Berufungsgericht festgestellte Übernahme einzelner Daten aus der CD-ROM der Klägerin in das Produkt der Beklagten setze notwendig einen umfassenden Datenabgleich voraus. Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer bestimmten Version der CD-ROM – durch Erstellung einer (ggfls. nur zwischengespeicherten) Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme – beziehe sich auf einen qualitativ wesentlichen Teil der Datenbank."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Datenbankhersteller kann Datenabgleich für das Produkt eines Mitbewerbers verbieten" vollständig lesen