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LG Berlin: Datingportal muss Nutzer darauf hinweisen wenn Portalbetreiber Fakeprofile verwendet - Hinweis in AGB nicht ausreichend

LG Berlin
Urteil vom 27.01.2022
16 O 62/21


Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Datingportal seine Nutzer deutlich darauf hinweisen muss, wenn der Portalbetreiber Fakeprofile verwendet. Ein Hinweis in AGB ist dabei nicht ausreichend

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: § 656 Abs. 1 BGB nicht auf Online-Partnervermittlung anwendbar wenn Leistung im wesentlichen in Zugang zu Internetplattform besteht

BGH
Urteil vom 17.06.2021
III ZR 125/19
Online-Partnervermittlungsvertrag
BGB § 656 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass § 656 Abs. 1 BGB nicht auf eine Online-Partnervermittlung anwendbar ist, wenn die Leistung im wesentlichen aus dem unbeschränkten Zugang zur vom Anbieter betriebenen Internetplattform besteht.

Leitsatz des BGH:

§ 656 Abs. 1 BGB ist auf einen Vertrag über eine Online-Partnervermittlung, bei der
die Leistungspflicht des Partnervermittlers vor allem darin besteht, Kunden einen unbeschränkten Zugang zu seiner Internetplattform zu gewähren, auf der die Kunden aus
eigener Initiative einen Kontakt zu möglichen Partnern herstellen können, und bei der
die Partnervorschläge des Partnervermittlers allein auf einem elektronischen Abgleich
der nicht näher überprüften eigenen Angaben der Kunden beruhen, nicht entsprechend anwendbar (Abgrenzung von Senat, Urteile vom 4. März 2004 - III ZR 124/03,
NJW-RR 2004, 778, 779 und vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982
Rn. 21; BGH, Urteil vom 11. Juli 1990- IV ZR 160/89, BGHZ 112, 122, 126).

BGH, Urteil vom 17. Juni 2021 - III ZR 125/19 - LG Hamburg - AG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Verwender gesetzlicher Muster-Widerrufsbelehrung kann sich nicht auf Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB berufen wenn Verbraucher durch weitere unzutreffende Belehrung irregeführt wird

BGH
Urteil vom 20.05.2021
III ZR 126/19
Unwirksamkeit einer Widerrufsbelehrung
EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2


Der BGH hat entschieden, dass sich der Verwender der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung sich nicht auf die Schutzwirkung von Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB berufen kann, wenn der Verbraucher durch eine weitere formal oder inhaltlich unzutreffende Belehrung irregeführt wird.

Leitsatz des BGH:

Ein Unternehmer, der die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zum EGBGB verwendet, kann sich auf die Schutzwirkung des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nicht berufen, wenn der Verbraucher durch eine weitere - formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße - Belehrung irregeführt oder von einer rechtzeitigen Ausübung seines Rechts abgehalten wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14, juris Rn. 11 sowie Abgrenzung von BGH, Beschluss vom 2. April 2019 - XI ZR 463/18, juris).

BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - III ZR 126/19 - LG Hamburg - AG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Bei Vertrag mit Online-Partnervermittlung Parship besteht gesetzliches Widerrufsrecht - Wertersatzanspruch des Anbieters bei Beginn vor Ablauf der Widerrufsfrist ist zeitanteilig zu berechnen

EuGH
Urteil vom 08.10.2020
C‑641/19
EU gegen PE Digital GmbH


Der EuGH hat entschieden, dass bei einem Vertrag mit einer Online-Partnervermittlung wie Parship das gesetzliche Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge besteht. Der Wertersatzanspruch des Anbieters bei Beginn mit den Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist ist zeitanteilig zu berechnen

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass zur Bestimmung des anteiligen Betrags, den der Verbraucher an den Unternehmer zu zahlen hat, wenn er ausdrücklich verlangt hat, dass die Ausführung des geschlossenen Vertrags während der Widerrufsfrist beginnt, und dann den Vertrag widerruft, grundsätzlich auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen ist. Nur wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden, ist bei der Berechnung des dem Unternehmer nach Art. 14 Abs. 3 dieser Richtlinie zustehenden Betrags der volle für eine solche Leistung vorgesehene Preis zu berücksichtigen.

2. Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83 im Licht deren 50. Erwägungsgrundes ist dahin auszulegen, dass für die Beurteilung, ob der Gesamtpreis im Sinne dieser Bestimmung überhöht ist, der Preis für die Dienstleistung, den der betreffende Unternehmer anderen Verbrauchern unter den gleichen Bedingungen anbietet, sowie der Preis einer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von anderen Unternehmern erbrachten gleichwertigen Dienstleistung zu berücksichtigen sind.

3. Art. 16 Buchst. m in Verbindung mit Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass die Erstellung eines Persönlichkeitsgutachtens auf einer Partnervermittlungs-Website auf der Grundlage eines auf dieser Website durchgeführten Persönlichkeitstests keine Lieferung „digitaler Inhalte“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Hamburg: Online-Partnervermittlung Parship kann vom Verbraucher Wertersatz nach Ausübung des Widerrrufsrechts verlangen

OLG Hamburg
Urteil vom 02.03.2017
3 U 122/14


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Online-Partnervermittlung Parship vom Verbraucher, der seinen Vertrag widerruft, Wertersatz verlangen kann. Eine entsprechende Klausel in den AGB von Parship, wonach die Berechnung anhand einer Gesamtpauschale erfolgt, ist nach Ansicht des OLG Hamburg ebenfalls nicht zu beanstanden.

Obwohl die Rechtsprechung umstritten ist, hat das OLG Hamburg die Revision zum BGH leider nicht zugelassen.




LG Frankfurt / Oder: Fehlende Widerrufsbelehrung einer Online-Partnerbörse bei Buchung einer Premiummitgliedschaft - kein vorzeitiges Erlöschen nach § 312d Abs. 3 BGB

LG Frankfurt / Oder
Urteil vom 13.08.2013
16 S 238/12


Das LG Frankfurt / Oder hat zutreffend entschieden, dass der Betreiber einer Online-Partnerbörse den Nutzer bei der Umwandlung einer kostenfreien Standardmitgliedschaft in eine kostenpflichtige Premiummitgliedschaft ordnungsgemäß über das gesetzliche Widerrufsrecht belehren muss. Zudem führt das Gericht aus, dass die Ausnahmeregelung in § 312d Abs. 3 BGB, wonach das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, dann nicht greift, wenn die Vertragslaufzeit noch nicht vollständig abgelaufen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Widerrufsrecht ist auch nicht erloschen oder verfristet. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht bestand dieses auch noch zum Zeitpunkt der Erklärung der Beklagten am 24.10.2011, § 355 Abs. 4 S. 3 BGB.
[...]
Maßgeblich für die Frage, ob die Beklagte über ihr Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist, kann nur der auf die Erlangung einer Premium-Mitgliedschaft gerichtete Vertragsschluss sein, weil die Klägerin ihre Ansprüche auf diesen Vertrag stützt. Registrierung und Anmeldung zur Premium-Mitgliedschaft sind rechtlich als zwei unterschiedliche Erklärungen aufzufassen, weil die Registrierung noch keine Zahlungspflicht begründet, vielmehr nach der Registrierung eine dauerhafte kostenlose Nutzung von Diensten der Klägerin möglich ist. Insbesondere bei dem „Rundgang“ auf der Internetseite der Klägerin wird wiederholt auf die Kostenfreiheit der Dienste hingewiesen. Erst die Anmeldung zur Premium-Mitgliedschaft mit erweitertem Leistungsspektrum begründet eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten.

Eine den Bestimmungen der §§ 355, 360 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung ist der Beklagten bei Abschluss über die Premium-Mitgliedschaft nicht erkennbar erteilt worden. Bei der Anmeldung zur Premium-Mitgliedschaft findet sich in der Anmeldeprozedur lediglich der folgende Satz:

“Natürlich möchten wir Sie noch darauf hinweisen, dass Sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht haben.“

Diese Belehrung entspricht inhaltlich nicht den Vorgaben des § 360 BGB.

[...]

§ 312d Abs. 3 BGB, wonach das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung auch dann erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, ist hier nicht einschlägig. Es fehlt offensichtlich schon an der vollständigen Erfüllung durch die Beklagte, nämlich der eingeklagten Zahlung."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: