Skip to content

BGH: Architekt ist verpflichtet den vom Auftraggeber gesetzten finanziellen Rahmen bei der Planung zu beachten und einzuhalten

BGH
Urteil vom 21. 03.2013
VII ZR 230/11


Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Architekt verpflichtet, den vom Auftraggeber gesetzten finanziellen Rahmen bei der Planung zu beachten und einzuhalten. Der finanzielle Rahmen wird dabei regelmäßig Vertragsbestandteil auch wenn keine genaue Bausummenobergrenze vereinbart wurde.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, der Architekt sei grundsätzlich verpflichtet, bereits im Rahmen der sogenannten Grundlagenermittlung mit dem Auftraggeber den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken und dessen Kostenvorstellungen zu berücksichtigen. Diese dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen seien in dem Sinne verbindlich, dass sie - vorbehaltlich einer nachträglichen Änderung - den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht.

Solche Kostenvorstellungen sind nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt wird. Etwaige Zweifel über den Umfang des Kostenrahmens muss der Architekt aufklären, was auch durch die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfassten Kostenermittlungen für den Auftraggeber geschehen kann. Überschreitet der Architekt den vorgegebenen Kostenrahmen und ist die Planung deshalb unbrauchbar, so kann der Anspruch auf Honorar entfallen. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtbeachtung dieser Grundsätze durch das Berufungsgericht beanstandet und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Architekt ist verpflichtet den vom Auftraggeber gesetzten finanziellen Rahmen bei der Planung zu beachten und einzuhalten" vollständig lesen

OLG Frankfurt: Bank darf für Nacherstellung eines Kontoauszugs keine 15 EURO verlangen - nur Anspruch auf angemessene Kosten

OLG Frankfurt
Urteil vom 23.01.2013
17 U 54/12


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Bank für die Nacherstellung eines Kontoauszugs kein Entgelt von 15 EURO verlangen darf. Eine entsprechende Regelung in den AGB stellt eine unangemessene Benachteiligung des Bankkunden dar und ist damit unwirksam. Das Entgelt muss vielmehr angemessen sein und sich an den tatsächlichen Kosten der Bank orientieren.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Übereinstimmende und nicht offensichtlich falsche Angaben der Parteien zum Streitwert sind ein widerlegbares Indiz für den wirtschaftlichen Wert des Klagebegehrens

BGH
Beschluss vom 08.10.2012
X ZR 110/11
Vorausbezahlte Telefongespräche II
ZPO § 3

Leitsatz des BGH:

Übereinstimmende und nicht offensichtlich unzutreffende Angaben der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren zum Streitwert des Patentverletzungsverfahrens sind ein widerlegbares Indiz für den wirtschaftlichen Wert des Klagebegehrens.

BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - X ZR 110/11 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Unzulässige Geschäftspraktik durch angebliche Gewinnmitteilungen, wenn dem Verbraucher für Entgegennahme des Preises oder Einholung von Informationen Kosten entstehen

EuGH
Urteil vom 18.10.2012
C-428/11
Purely Creative Ltd u.a. ./. Office of Fair Trading


Aus der Pressemitteilung des EuGH:

"In seinem heute verkündeten Urteil antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht aggressive Praktiken verbietet, mit denen dem Verbraucher der Eindruck vermittelt wird, er habe bereits einen Preis gewonnen, obwohl er einen Betrag zahlen und Kosten übernehmen muss, um Informationen über die Natur des Preises zu erhalten bzw. um Handlungen für seine Inanspruchnahme vorzunehmen.

Solche Praktiken sind selbst dann verboten, wenn die dem Verbraucher auferlegten Kosten im Verhältnis zum Wert des Preises geringfügig sind (wie zum Beispiel die Kosten einer Briefmarke) oder dem Gewerbetreibenden keinerlei Vorteil bringen."


Tenor der Entscheidung:

Nr. 31 zweiter Gedankenstrich des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass er aggressive Praktiken verbietet, mit denen Gewerbetreibende wie die an dem Ausgangsverfahren beteiligten den fälschlichen Eindruck erwecken, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen, obwohl die Möglichkeit des Verbrauchers, Handlungen in Bezug auf die Inanspruchnahme des Preises vorzunehmen, wie etwa die Erkundigung nach der Natur dieses Preises oder dessen Entgegennahme, von der Zahlung eines Betrags oder der Übernahme von Kosten durch den Verbraucher abhängig gemacht wird.

Es ist unerheblich, wenn die dem Verbraucher auferlegten Kosten, wie z. B. die Kosten einer Briefmarke, im Vergleich zum Wert des Preises geringfügig sind oder dem Gewerbetreibenden keinen Vorteil bringen.

Unerheblich ist auch, wenn der Gewerbetreibende dem Verbraucher für die Inanspruchnahme eines Preises etwa verschiedene Vorgehensweisen anbietet, von denen zumindest eine gratis ist, sofern eine oder mehrere der angebotenen Vorgehensweisen voraussetzen, dass der Verbraucher Kosten übernimmt, um sich über den Preis oder die Modalitäten seiner Entgegennahme zu informieren.

Es ist Sache der nationalen Gerichte, die den Verbrauchern übermittelten Informationen im Licht der Erwägungsgründe 18 und 19 sowie des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken, d. h. unter Berücksichtigung der Klarheit und der Verständlichkeit dieser Informationen für das Zielpublikum der betreffenden Praktik, zu beurteilen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Hamm: Streitwert von 900 EURO bei Fotoklau im Internet durch Privatpersonen oder Kleingewerbetreibende

OLG Hamm
Beschluss vom 13.09.2012
I-22 W 58/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei Fotoklau im Internet durch Privatpersonen oder Kleingewerbetreibende ein Streitwert von 900 EURO angemessen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Senat hält in Anwendung von § 3 ZPO dafür, dass das für die Bemessung des Gegenstandswertes des Unterlassungsbegehrens maßgebliche Interesse der Antragstellerin an der Durchsetzung ihres Leistungsschutzrechts gem. § 72 UrhG mit einer Wertfestsetzung auf 900,00 € angemessen bewertet ist. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung teilweise für vergleichbare Unterlassungsbegehren Regelstreitwerte von 6.000,00 € angenommen worden sind. Indessen erscheint ein derartiger Regelbetrag in Fallgestaltungen der gegenständlichen Art, in denen es um eine Verhinderung der zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte im Internet geht, nicht mehr angemessen (so ausdrücklich auch OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2011, 6 W 256/11, juris).
[...]
Dass mit der Angabe eines höheren Streitwertes und den hieraus resultierenden höheren Kosten häufig zugleich eine Abschreckung potentieller Rechtsverletzer beabsichtigt ist, führt zu keiner abweichenden Beurteilung, da für die Bemessung des Streitwertes allein der konkrete gegenüber der beklagten Partei erhobene Anspruch entscheidet (Senat, a.a.O.; Beschl. v. 02.04.2012, 22 U 164/11; vgl. auch OLG Schleswig, OLG-Report 2009, 814 sowie Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 – Unterlassung). "


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Erstattung zusätzlicher Patentanwaltskosten bei der Abwehr unberechtigter Abmahnungen

BGH
Urteil vom 21.12.2011
Kosten des Patentanwalts III
BGB §§ 677, 683 Satz 1, § 670; MarkenG § 140 Abs. 1

Leitsätz des BGH:


a) Zu den Kennzeichenstreitsachen im Sinne des § 140 Abs. 1 MarkenG zählen auch Verfahren der einstweiligen Verfügung, durch die ein Anspruch aus einem der im Markengesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird.

b) Hat neben einem Rechtsanwalt auch ein Patentanwalt an der Abwehr einer unbe-rechtigten Schutzrechtsverwarnung mitgewirkt, kann die Erstattung der durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen Kosten nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB nur beansprucht werden, wenn der Anspruchsteller darlegt und nachweist, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war. Diese Voraussetzung ist in der Regel allenfalls dann erfüllt, wenn der Patentanwalt dabei Aufgaben übernommen hat, die - wie etwa Recherchen zum Registerstand oder zur Benutzungslage - zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören.

c) Die Notwendigkeit der außergerichtlichen Mitwirkung eines Patentanwalts neben einem Rechtsanwalt kann nicht im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise für komplexe oder bedeutsame Angelegenheiten generell bejaht werden.

BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 196/10 - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine Erstattung zusätzlicher Patentanwaltskosten bei markenrechtlicher Abmahnung, wenn lediglich Markenrecherche durch den Patentanwalt behauptet wird

BGH
Urteil vom 10.05.2012
I ZR 10/11
Kosten des Patentanwalts IV
BGB §§ 677, 683 Satz 1, § 670; MarkenG § 14 Abs. 6 Satz 1

Leitsatz des BGH:

Allein der nicht weiter substantiierte Vortrag, der Patentanwalt habe eine Markenrecherche durchgeführt, ist nicht dazu geeignet, die Erforderlichkeit der Mitwirkung eines Patentanwalts an der Abmahnung eine Markenverletzung neben einem Rechtsanwalt mit Erfahrung im Markenrecht darzulegen und einen Anspruch auf Erstattung der durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen Kosten nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB oder § 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG zu begründen (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 I ZR 181/09, GRUR 2011, 754 = WRP 2011, 1057 Kosten des Patentanwalts II).

BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 70/11 - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Kein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung, wenn Anspruchsteller zunächst selbst abgemahnt hat

OLG Frankfurt
Urteil vom 10.01.2012
11 U 36/11


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass kein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung besteht, wenn der Anspruchsteller zunächst selbst eine Abmahnung ausgesprochen hat und das anwaltliche Abmahnschreiben keine wesentlichen neuen Aspekte enthält.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Allerdings sind Rechtsanwaltskosten nach allgemeinen Schadensersatzregeln nur dann ersatzfähig, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war (Palandt/Grüneberg, 70. Aufl., § 249 BGB Rdnr. 57 m.w.Nw.). Dies war im Hinblick auf das Abmahnschreiben vom 23.7.2010 nicht der Fall. Denn dieses Schreiben erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung dessen, was die Klägerin selbst mit ihrem Schreiben vom 4.6.2010 bereits gefordert hatte: die Abgabe einer Unterlassungserklärung (wenn auch jetzt zusätzlich strafbewehrt) und die Aufforderung zur Mitteilung der Seitenaufrufe, um eine Lizenzgebühr berechnen zu können. Das Schreiben war nicht weiter zielführend in dem Bemühen, der Klägerin außergerichtlich zu ihrem Recht zu verhelfen und/oder eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Auch unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ ist kein berechtigtes Interesse der Klägerin erkennbar, auf das Anwaltsschreiben der Beklagten hin einen Rechtsanwalt einzuschalten, der - anders als in dem vom OLG Dresden mit Urteil vom 14.7.2010, 12 U 357/10 (juris) entschiedenen Fall - nicht etwa die mit der Vorkorrespondenz begonnenen Verhandlungen über eine angemessene Lizenzgebühr fortsetzt, sondern lediglich die Forderungen des Schreibens vom 4.6.2010 wiederholt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung durch einen Verband, wenn selektiv Nichtmitglieder abgemahnt werden, um diese als Mitglied zu werben

BGH
Urteil vom 17. August 2011
I ZR 148/10
Glücksspielverband
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 4; Abs. 4

Leitsätze des BGH

a) Legt ein Verband eine die Kosten des Streitfalls vielfach übersteigende liquide Finanzausstattung dar und ist nicht bekannt geworden, dass er in der Vergangenheit Zahlungspflichten für Prozesskosten nicht nachgekommen ist,
so kann eine unzureichende finanzielle Ausstattung des Verbands grundsätzlich nur angenommen werden, wenn das bei zurückhaltender Betrachtung realistische Kostenrisiko des Verbands seine dafür verfügbaren Mittel spürbar übersteigt.

b) Ob das dauerhaft selektive Vorgehen eines Verbands ausschließlich gegen Nichtmitglieder als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, beurteilt sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls.

c) Rechtsmissbräuchlich ist es insbesondere, wenn der Verband mit einem selektiven Vorgehen ausschließlich gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung verspricht.

d) Ein Rechtsmissbrauch ist zu verneinen, wenn eine dauerhafte Beschränkung der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf Nichtmitglieder für einen Verband schon aus seinem - rechtlich unbedenklichen - Verbandszweck folgt.
BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 148/10 - OLG Hamm - LG Münster

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Streitwert für Unterlassungsverfügung bei Fotoklau durch Privatpersonen oder Kleingewerbetreibende 3.000 EURO

OLG Köln
Beschluss vom 22.11.2011
6 W 356/11


Das OLG Köln hat entschieden, dass der Streitwert für Unterlassungsverfügungen bei Fotoklau durch Privatpersonen oder Kleingewerbetreibende nunmehr mit 3.000 EURO zu bemessen ist. Seine anderslautende Rechtsprechung, wonach ein Streitwert von 6.000 EURO anzusetzen ist, gibt das OLG Köln in solchen Fällen ausdrücklich auf.

Höhere Streitwerte sind - so das OLG Köln ausdrücklich – nach wie vor angemessen, wenn es um Lichtbildwerke geht, das Lichtbild mit einem Urheberrechtsvermerk versehen war oder der Verletzer kein Kleingewerbetreibender bzw. keine Privatperson ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Im Gesamtgefüge der vom Senat für die Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet – sei es auf Handelsplattformen wie ebay, sei es beim Filesharing in Peer-to-Peer-Netzwerken (sogenannten Tausch­börsen), sei es bei anderen urheberrechtsrelevanten Formen der Internetnutzung – heute als angemessen angesehenen Gegenstandswerte erscheint insbesondere das objektive Interesse der in ihrem Leistungsschutzrecht aus § 72 UrhG beeinträchtigten Licht­bildner an der Unterbindung von Verletzungshandlungen der hier in Rede stehenden Art mit Regelbeträgen von etwa 6.000,00 € nicht mehr angemessen bewertet. Geht es wie im Streitfall darum, gemäß §§ 97, 15 Abs. 2, 19a UrhG die weitere ungenehmigte Verwendung eines vom Antragsteller im Rahmen eines eigenen Warenangebots ohne Kopierschutz und ausdrücklichen Rechte­vorbe­halt ins Internet gestellten, nicht als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG geschützten Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte zu verhindern, wird eine deutlich geringere Wertbemessung in der Regel ausreichen. Für den damit keineswegs als völlig unbedeutend, sondern lediglich entsprechend seinem wirt­schaftlichen Gewicht realistisch eingeordneten Rechtsverstoß der Antragsgegnerin im Rahmen einer nachvollziehbar als Privatverkauf bezeichneten ebay-Auktion hält der Senat die Festsetzung auf 3.000,00 € für angemessen und ausreichend."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



"OLG Köln: Streitwert für Unterlassungsverfügung bei Fotoklau durch Privatpersonen oder Kleingewerbetreibende 3.000 EURO" vollständig lesen

OLG Köln: Urheberrechtlicher Schutz von Werbetexten und Produktbeschreibungen

OLG Köln
Urteil vom 30.09.2011
6 U 82/11


Das OLG Köln hat nochmals bekräftigt, dass Werbetexte und Produktbeschreibungen urheberrechtlich geschützt sein können.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Je länger ein Text ist, desto größer sind jedoch die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann.

So liegt es hier: Die Produktbeschreibungen zeigen einen einheitlichen Aufbau und sind in einem dass Zielpublikum ansprechenden Stil gehalten, so dass sie sich (in ihrer Gesamtheit), wie das Landgericht auf Seite 12/13 des Urteils im Einzelnen ausgeführt hat, von anderen Produktbeschreibungen hinreichend abheben."


Vorliegend ging es dabei nicht um suchmaschinenoptimierte Text (siehe dazu z.B. LG Köln, Beschluss vom 01.06.2010 - 28 O 328/10 und OLG Rostock, Beschluss vom 27.06.2007- 2 W 12/07), welche ebenfalls regelmäßig urheberrechtlich geschützt sind.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Bonn: Kleingedrucktes darf nicht zu klein sein - zu kleiner Hinweis auf zusätzliche Kosten durch Mobilfunkvertrag in einer Smartphone-Werbung

LG Bonn
Urteil vom 05.08.2011
11 O 35/11


Das LG Bonn hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn in einer Smartphone-Werbung lediglich durch einen zu klein gedruckten Hinweis auf zusätzlich Kosten durch einen zur Erzielung des beworbenen Preises abzuschließenden Mobilfunkvertrag hingewiesen wird.

In einer Werbeanzeige hatte der Anbieter ein Smartphone zu einem günstigen Preis beworben. Das Angebot galt jedoch nur, wenn der Kunde auch einen Mobilfunkvertrag abschloss. Die Kosten für den Mobilfunkvertrag waren zwar in der Werbeanzeige im Kleingedruckten enthalten, jedoch zu klein geschrieben. Dies genügt jedoch nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV), wonach der Kunde deutlich über alle anfallenden Kosten zu informieren ist.

LG Düsseldorf: Anspruch auf Freigabe einer Domain und Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

LG Düsseldorf
Urteil vom 11.02.11
2a O 371/10
Abmahnung im Domainrecht



Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass es bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Freigabe einer Domain nicht zwingend erforderlich ist, den Domaininhaber vorab zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern. Es genügt danach, um die Kostenfolge bei sofortigem Anerkenntnis nach § 93 ZPO zu vermeiden, den Domaininhaber unter Fristsetzung zur Freigabe aufzufordern. Allerdings müssen dem Anspruchsgegner im Aufforderungsschreiben gerichtliche Schritte angedroht werden (siehe dazu auch LG Hamburg, Urteil vom 16.11.2010 - 312 O 469/10).

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Tatsache, dass die Klägerin den Beklagten in diesen Schreiben nicht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hat, ist unschädlich. Denn die Klägerin begehrte von dem Beklagten in erster Linie eine Leistung und kein Unterlassen, nämlich die Freigabe der Domain durch eine Verzichtserklärung gegenüber der DENIC."

BGH: Urteil zur Erstattung der Hinsendekosten im Fall des Widerrufs bei Fernabsatzgeschäften - Volltext

BGH
Urteil vom 07.07.2010
VIII ZR 268/07
BGB § 312d Abs. 1 Satz 2, § 356 Abs. 1, § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346


Die Entscheidung liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten das Urteil hier bereits kurz besprochen.

Leitsatz des BGH
Im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages sind die Kosten der Hinsendung der
Ware vom Unternehmer zu tragen.

BGH, Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 268/07

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Nach Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzgeschäften sind dem Kunden auch die Kosten des Hinversandes zu erstatten

BGH
Urteil vom 7. Juli 2010
VIII ZR 268/07
Widerrufsrecht und Hinsendkosten

Der BGH hat wenig überrasschend entschieden, dass dem Kunden bei Fernabsatzgeschäften im Fall des Widerrufs auch die Hinsendekosten zu erstatten sind. Dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 15.04.2010 - C-511/08). In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

"Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH ist § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. "


Die Vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Nach Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzgeschäften sind dem Kunden auch die Kosten des Hinversandes zu erstatten" vollständig lesen