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LAG Köln: Kostenregelung in § 12a ArbGG gilt auch für Geltendmachung von Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO und Beseitigungsanspruch nach Art. 17 DSGVO

LAG Köln
Urteil vom 14.09.2020
2 Sa 358/20


Das LAG Köln hat entschieden, dass die Kostenregelung in § 12a ArbGG auch für die Geltendmachung von Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO und Geltendmachung eines Beseitigungsanspruchs nach Art. 17 DSGVO im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung gilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klägerin steht kein weiterer Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO zu.

Dabei kann dahinstehen, ob der zugesprochene immaterielle Schadensersatz nicht bereits zu hoch war, da die Beklagte insoweit zur Verknappung des Prozessstoffes keine Anschlussberufung eingelegt hat.

Die erkennende Kammer tritt den Überlegungen des Arbeitsgerichts zur Bemessung des immateriellen Schadens bei der versehentlichen Aufrechterhaltung der Sichtbarkeit des PDF mit dem Profil der Klägerin auf dem Server der Beklagten bei. Der Verschuldensgrad ist sehr gering. Nach der Umstellung des Dateiformats des Internetauftritts im Jahr 2015 liegt eine Nachlässigkeit der Beklagten vor, nicht vollumfänglich geprüft zu haben, ob weiterhin alte Dateiformate abrufbar waren. Zum Zeitpunkt der Umstellung war zudem die Klägerin als Arbeitnehmerin und Lehrende der Beklagten nicht berechtigt, die Löschung des PDF zu verlangen, da die Darstellung der Lehrenden für eine Hochschule unverzichtbarer Inhalt eines Internetauftritts und damit der erforderlichen Datenverarbeitung war.

Richtig hat das Arbeitsgericht auch gewertet, dass die Intensität der Rechtsverletzung marginal war. Die veröffentlichen Tatsachen über die Klägerin waren inhaltlich richtig, allein das Logo der Beklagten auf dem Profil ermöglichten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses den fehlerhaften Rückschluss, die Klägerin sei auch im Zeitpunkt des Abrufs des PDF noch Lehrende der Beklagten. Zwar mag es sein, dass das PDF unter den ersten zehn Einträgen der Suchmaschine Google bei einer Suche nach dem Namen der Klägerin erschien. Wie viele Personen tatsächlich dann das PDF angeklickt haben, um es vollständig zu lesen (nach dem Vortrag der Beklagten, welcher nicht bestritten wurde, soll es nur zwei Zugriffe gegeben haben), ist nicht nachgewiesen.

Allerdings hat die Klägerin keine Rückmeldung von Dritten zu diesem veralteten Profil erhalten und im Prozess vorgetragen. Entscheidend für die Intensität der Wahrnehmung des PDF wäre hierbei, welche Suchergebnisse die ersten neun Google Einträge beinhalteten. Üblicherweise werden bei einer Namenssuche, die einer Personeninfo dienen soll, die Einträge in der Reihenfolge ihres Erscheinens angeschaut, da dem Googlenutzer bekannt ist, dass die Einträge mit den meisten Klicks, in der Regel aber auch die neueren Beiträge zuerst angezeigt werden. Ob dann der Googlenutzer überhaupt spätere Einträge öffnet, hängt damit davon ab, ob das Informationsbedürfnis bei der Namenssuche bereits vorher ausreichend befriedigt ist. Da das PDF auch nur eine relativ kurze Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses überhaupt auffindbar war, aber niemand Kontakt zur Klägerin gesucht hat, um ihr von der fehlerhaften Veröffentlichung Mitteilung zu machen, kann davon ausgegangen werden, dass das bei Google auffindbare Suchsuchergebnis für Personen, die sich für die Klägerin interessierten und deshalb ihren Namen gegoogelt haben, eher uninteressant war.

Es kann auch ausgeschlossen werden, dass sich eine Vielzahl von Googlenutzern nach dem Lesen des PDF der Homepage der Beklagten zugewandt haben. Denn eine direkte Verlinkung war nicht gegeben. Um die Homepage der Beklagten aufzurufen hätte ein Benutzer diese in eine neue Suchmaske eingeben müssen. Dann allerdings hätte er sofort feststellen können, dass die Klägerin nicht mehr zu den Lehrenden gehört.

Fernliegend ist auch die von der Klägerin angezogene Lizenzanalogie. Es ist nicht erkennbar, dass für die Beklagte irgendein Mehrwert durch die kurzzeitige Aufrechterhaltung der Sichtbarkeit des PDF mit dem Profil der Klägerin und dem Logo der Beklagten im Internet verbunden war. Ein potentieller Studierender, der tatsächlich überlegt, einen Vertrag mit der Beklagten abzuschließen, wird sich zuvor genauer und aktuell über die Homepage der Beklagten mit deren Lehrangeboten auseinandersetzen. Dabei war unmittelbar festzustellen, dass die Klägerin nicht mehr zu den Lehrenden zählt. Wenn es gleichwohl zum Vertragsschluss kam, so war dies jedenfalls dann unabhängig von der Person der Klägerin.

Auch ein Reputationsschaden der Klägerin ist fernliegend. Sie beachtet dabei nicht, dass es auch eine große Anzahl von Personen gibt, die die Beklagte schätzen und dadurch die Klägerin somit an einer positiven Bewertung der Beklagten mittelbar teilhaben lassen. Insbesondere die Studierenden, die bei der Evaluation angegeben haben, mit den Leistungen der Beklagten zufrieden zu sein und alle Personen, die die Beklagte für eine gute Hochschule halten, nützen damit der Reputation der Klägerin. Damit ist ein Interesse an einer Nutzung des PDFs durch die Beklagte schon nicht gegeben. Ein hypothetischer „Verkaufswert“ ist nicht feststellbar.

Eine Erhöhung des immateriellen Schadensersatzes war auch nicht angezeigt, um zukünftige Verstöße zu vermeiden. Bereits das vorliegende Verfahren sowie die Rüge durch die Landesdatenschutzbeauftragte sind geeignet, bei der Beklagten den auch vom Schadensersatz erwünschten erzieherischen Effekt zu erzielen.

Der Klägerin steht der Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten wegen des geltend gemachten Anspruchs auf Entfernung des PDF nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO nicht zu.

Unabhängig von den späteren Ausführungen zu § 12a ArbGG und dessen Geltung im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO handelt es sich bei Art. 17 DSGVO um den Löschungsanspruch. Zwar mag es richtig sein, dass der deutsche Gesetzgeber insgesamt keine Einschränkung der in der DSGVO niedergelegten Rechte vornehmen kann, jedoch handelt es sich bei der Anwendbarkeit von § 12a ArbGG auf den Beseitigungsanspruch nicht um eine Ausgestaltung des Beseitigungsanspruchs. Die Kosten des Beseitigungsanspruchs regelt die DSGVO nicht, so dass es bei den allgemeinen deutschen Regeln aus § 12a ArbGG verbleibt..

Zudem folgt die erkennende Kammer im Übrigen der Kommentierung von Däubler 2. Aufl. EU DSGVO, Art. 82 Rn. 14 sowie Plath Becker, 2. Aufl., BDSG/DSGVO Art. 82 Nr. 8. Danach ist in all den Fällen, in denen die DSGVO keine ausdrückliche Regelung enthält, nationales Recht anwendbar. Damit sind jedenfalls auf die vorliegenden Ansprüche die allgemeinen Grundsätze über Mitverschulden, Verjährungsfristen und prozessuale Behandlung der Ansprüche anwendbar.

Vorliegend gilt für den Beseitigungsanspruch, dass die Klägerin auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eine minimale Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten hätte nehmen müssen. Diese hätte darin bestanden, die Beklagte durch einen kurzen Anruf, ein E-Mail oder auch eine andere schriftliche Notiz darauf aufmerksam zu machen, dass das PDF mit dem Profil der Klägerin im Internet noch abrufbar war. Erst dann, wenn die Beklagte hierauf nicht reagiert hätte, hätte die Klägerin sich anwaltlicher Hilfe bedienen können. Ohne vorherige Abmahnung war die Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten nicht erforderlich, sodass die hierfür angefallenen Kosten nicht erstattungsfähig sind. Gerade das Rechtsinstitut der Abmahnung ist die Ausformung der gegenseitigen Rücksichtnahme im Arbeitsverhältnis und konkretisiert, dass dem Vertragspartner, auch dann, wenn der Vertrag beendet ist, zunächst die Gelegenheit eingeräumt werden muss, sein nachvertragliches Verhalten gesetzeskonform auszugestalten.

Hinsichtlich der weiteren Kostenerstattungsforderungen legt die erkennende Kammer Art. 82 DSGVO dahingehend aus, dass dieser nur den primären Schadensersatz hinsichtlich der immateriellen Schäden/Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die durch einen Verstoß gegen die DSGVO entstanden sind, regelt. Sekundäre Schäden wie Vermögensschäden, die durch die Rechtsverfolgung des immateriellen Schadensersatzanspruchs entstehen, sind von der DSGVO nicht erfasst und bleiben damit entsprechend der Kommentierung bei Däubler (siehe oben) der Regelung durch nationales Recht vorbehalten.

Im Übrigen stellt die Regelung des § 12a ArbGG und die von der Rechtsprechung hieraus hergeleitete Wirksamkeit auch im materiellen Kostenerstattungsrecht letztlich keine Einschränkung des Schadensersatzes oder gar einen Nachteil von Arbeitnehmern dar, die von Datenschutzverstößen ihre Arbeitgeber betroffen sind. Denn durch die fehlende Kostenerstattung ist der Schadensersatz geltend machende Arbeitnehmer durchaus frei, wenigstens in erster Instanz einen höheren Anspruch geltend zu machen, ohne hierbei im Fall des Unterliegens die Kosten des Gegners erstatten zu müssen. Die Regelung fördert also sogar den Zweck des Art. 82 DSGVO, in dem sie das Risiko des Arbeitnehmers, einen zu hohen Schadensersatzbetrag zu fordern, absenkt. Vorliegend wäre aber jedenfalls bei einer Unanwendbarkeit des §12a ArbGG der Anteil der von der Klägerin der Beklagten zu erstattenden Kosten höher als umgekehrt. Die Regelung stellt sich damit ohnehin nicht als Einschränkung des Schadensersatzanspruchs, sondern da sie in beide Richtungen wirkt, als neutrale Kostenverteilungsregelung dar.

Wegen der zu hohen Klageforderung und des Unterliegens (mit Kostenpflicht) im Berufungsverfahren ist der Selbstbehalt der Klägerin bei ihrer Rechtsschutzversicherung ohnehin angefallen. Dieser und eine mögliche Beitragsverschlechterung sind damit unabhängig vom erstinstanzlichen Streit angefallen, so dass ein Schadensersatz durch die Beklagte wegen Verschlechterung der Rechtsschutzkonditionen keines falls geschuldet ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH legt EuGH vor: Ist eine zusätzliche Patentanwaltsgebühr in markenrechtlichem Gerichtsverfahren nur dann erstattungsfähig wenn die Mitwirkung notwendig war ?

BGH
Beschluss vom 24.09.2020
I ZB 59/19
Kosten des Patentanwalts VI
RL 2004/48/EG Art. 3 Abs. 1, Art. 14; MarkenG § 125e Abs. 5, § 140 Abs. 4


Der BGH hat dem EuGH die Frage zu Entscheidung vorgelegt, ob die zusätzliche Patentanwaltsgebühr in markenrechtlichem Gerichtsverfahren nur dann erstattungsfähig ist, wenn die Mitwirkung notwendig war.

Leitsatz des BGH:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30. April 2004, S. 45) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, die die Pflicht der unterliegenden Partei zur Erstattung der Kosten, die der obsiegenden Partei für die Mitwirkung eines Patentanwalts an einem markenrechtlichen Gerichtsverfahren entstanden sind, unabhängig davon vorsieht, ob die Mitwirkung des Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war ?

BGH, Beschluss vom 24. September 2020 - I ZB 59/19 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Entgeltklausel für Basiskonto gegenüber Verbrauchern unwirksam wenn mit Führung von Basiskonten verbundener Mehraufwand nur auf Basiskonteninhaber umgelegt wird

BGH
Urteil vom 30.06.2020
XI ZR 119/19
Entgeltklausel


Der BGH hat entschieden, dass eine Entgeltklausel für ein Basiskonto in den AGB einer Bank gegenüber Verbrauchern unwirksam ist, wenn der mit der Führung von Basiskonten verbundene Mehraufwand nur auf Basiskonteninhaber umgelegt wird.

Die Pressemitteilung des BGH:

Unwirksame Entgeltklausel für Basiskonto

Der u.a. für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts enthaltenen Entgeltklauseln für ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam sind, wenn bei der Bemessung des Entgelts das kontoführende Institut den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Mehraufwand allein auf die Inhaber von Basiskonten umgelegt hat.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Er wendet sich gegen die im Preis- und Leistungsverzeichnis der beklagten Bank ausgewiesenen Entgelte für ein Basiskonto.

Die Beklagte verwendet ein Preis- und Leistungsverzeichnis (Stand: 1. Januar 2017), in dem unter anderem die Preise für ein Basiskonto im Sinne der §§ 30 ff. ZKG geregelt sind. Danach beträgt der monatliche Grundpreis für ein solches Konto 8,99 €. Die in diesem Preis enthaltenen Leistungen umfassen insbesondere die Nutzung von Online-Banking, Telefon-Banking und Bankingterminals, die Nutzung des Bank Card Service, Kontoauszüge am Bankterminal, beleglose Überweisungen sowie die Einrichtung und Änderung von Daueraufträgen über Online-Banking und Bankingterminal. Für beleghafte Überweisungen, für Überweisungen und die Einrichtung oder Änderung von Daueraufträgen über einen Mitarbeiter der Beklagten im telefonischen Kundenservice oder in der Filiale sowie für ausgestellte oder eingereichte Schecks hat der Inhaber eines Basiskontos ein zusätzliches Entgelt von jeweils 1,50 € zu entrichten. Der Kläger hält die Entgeltklauseln wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 41 Abs. 2 ZKG für unwirksam. Die Vorinstanzen haben der Unterlassungsklage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die angefochtenen Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen und dieser nicht standhalten. Er hat deshalb die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Entgeltklauseln sind Gegenstand der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, weil sie von der gesetzlichen Preisregelung des § 41 Abs. 2 ZKG abweichen. Danach muss das Entgelt für die grundlegenden Funktionen eines Basiskontovertrags angemessen sein, wobei für die Beurteilung der Angemessenheit insbesondere die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten zu berücksichtigen sind. Die Einhaltung dieser gesetzgeberischen Vorgabe hat im Fall von Entgeltvereinbarungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen und in Bezug genommene Preis- und Leistungsverzeichnisse durch eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB zu erfolgen.

Die Entgeltklauseln halten der Inhaltskontrolle nicht stand und sind deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Prüfungsmaßstab für die Inhaltskontrolle ist § 41 Abs. 2 ZKG. Nach dessen Satz 1 muss das Entgelt für die von § 38 ZKG erfassten Dienste, d.h. die grundlegenden Funktionen eines Zahlungskontos, nämlich das Ein- und Auszahlungsgeschäft sowie das Lastschrift-, Überweisungs- und Zahlungskartengeschäft, angemessen sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind nach § 41 Abs. 2 Satz 2 ZKG insbesondere die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten zu berücksichtigen. Diese Bewertungsparameter sind jedoch - was sich bereits aus dem Wortlaut ("insbesondere") ergibt - nicht abschließend. Bei der Prüfung der Angemessenheit eines Entgelts für ein Basiskonto ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Vorschriften über das Basiskonto allen, d.h. insbesondere auch einkommensarmen Verbrauchern den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen und damit die Teilhabe am Zahlungsverkehr ermöglichen sollen und der zur Verwirklichung dieses Ziels in § 31 Abs. 1 ZKG geregelte Kontrahierungszwang nicht durch zu hohe, prohibitiv wirkende Entgelte unterlaufen werden darf. Das Entgelt für ein Basiskonto ist jedenfalls dann nicht angemessen im Sinne des § 41 Abs. 2 ZKG, wenn in dem verlangten Entgelt Kostenbestandteile enthalten sind, die entweder gar nicht oder jedenfalls nicht nur auf die Nutzer der Basiskonten umgelegt werden dürfen. Diese Vorschrift schließt es nach ihrem Sinn und Zweck insbesondere allgemein aus, den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Zusatzaufwand oder die mit der Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontos verbundenen Kosten allein auf die Inhaber von Basiskonten umzulegen. Vielmehr müssen diese Kosten von den Instituten durch die im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreise erwirtschaftet werden. Dagegen hat die Beklagte verstoßen, indem sie nach den von ihr vorgelegten Kostenkalkulationen für das Basiskonto und die übrigen Girokonten den mit der Führung der Basiskonten verbundenen Mehraufwand ausschließlich auf die Basiskonten umgelegt hat.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt am Main - Urteil vom 8. Mai 2018 - 2-28 O 98/17

OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 27. Februar 2019 - 19 U 104/18 (WM 2019, 2197)

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 Abs. 1 und 2 BGB:

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

§ 38 Abs. 1 und 2 ZKG

(1) Durch einen Basiskontovertrag wird das kontoführende Institut verpflichtet, für den Kontoinhaber ein Basiskonto in Euro zu eröffnen und zu führen.

(2) Die Kontoführung nach Absatz 1 muss die Erbringung folgender Zahlungsdienste ohne Kreditgeschäft (Zahlungsgeschäft) ermöglichen:

die Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf das Zahlungskonto oder Barauszahlungen von dem Zahlungskonto ermöglicht werden (Ein- oder Auszahlungsgeschäft), sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge und

die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim kontoführenden Institut des Kontoinhabers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch

a) die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft),

b) die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft),

c) die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments (Zahlungskartengeschäft).

§ 41 Abs. 1 und 2 ZKG

(1) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, an das kontoführende Institut für die Erbringung von Diensten auf Grund des Basiskontovertrags das vereinbarte Entgelt zu entrichten.

(2) Das Entgelt für die von § 38 erfassten Dienste muss angemessen sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Vereinbarungen über vom Kontoinhaber zu erstattende Kosten entsprechend.

BGH: Kosten der Mitwirkung eines beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreters in einer Patentstreitsache sind entsprechend § 143 Abs. 3 PatG erstattungsfähig

BGH
Beschluss vom 14.04.2020
X ZB 2/18
EPA-Vertreter
PatG § 143 Abs. 3

Leitsatz des BGH:

Die Kosten der Mitwirkung eines beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreters in einer Patentstreitsache sind entsprechend § 143 Abs. 3 PatG erstattungsfähig.

BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - X ZB 2/18 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Bundesnetzagentur: Maximal zulässiges Entgelt für Mitnahme einer Mobilfunkrufnummer 6,82 Euro brutto - Überhöhte Portierungskosten bei zahlreichen Mobilfunkanbietern per Anordnung gesenkt

Die Bundesnetzagentur hat überhöhte Portierungskosten bei zahlreichen Mobilfunkanbietern per Anordnung gesenkt. Das maximal zulässiges Entgelt für die Mitnahme einer Mobilfunkrufnummer beträgt derzeit 6,82 Euro brutto.

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:

Anordnung von Endkundenentgelten für die Mitnahme einer Mobilfunkrufnummer

Präsident Homann: "Verbraucher profitieren von starker Absenkung der Entgelte"

Mit Wirkung ab heute hat die Bundesnetzagentur den Mobilfunkanbietern freenet, 1&1 Drillisch, 1&1 Telecom und Telefonica die Portierungsentgelte in von 6,82 Euro (brutto) angeordnet. Die bisher erhobenen Entgelte in Höhe von etwa 30 Euro wurden untersagt.

"Wir haben die Hürden beim Wechsel des Mobilfunkanbieters deutlich abgesenkt. Das fördert den Wettbewerb und davon profitieren die Verbraucher. Ab heute dürfen für die Portierung höchstens 6,82 Euro erhoben werden, bisher waren es oft rund 30 Euro", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Großteil der Anbieter hat Entgelte freiwillig abgesenkt
Nachdem die Bundesnetzagentur die Entgelte auf der Vorleistungsebene für die Mitnahme einer Mobilfunkrufnummer auf 3,58 Euro (netto) abgesenkt hatte, wurden die Mobilfunkanbieter Mitte Februar aufgefordert auch ihre Endkundenentgelte abzusenken.

Die überwiegende Anzahl der Marktteilnehmer hat eine freiwillige Absenkung der Endkundenportierungsentgelte auf die von der Bundesnetzagentur genannte Aufgriffsschwelle von 6,82 Euro (brutto) mit Wirkung ab dem 20. April 2020 zugesagt.

Überprüfungsverfahren
Gegen diejenigen Mobilfunkanbieter, die nicht zu einer freiwilligen Absenkung bereit waren, wurden im Februar 2020 Verfahren der nachträglichen Entgeltüberprüfung eingeleitet. Auf Basis einer nationalen Vergleichsmarktbetrachtung wurde die Höhe des maximal zulässigen Entgelts auf einen Betrag von 6,82 Euro (brutto) festgelegt. Den Anbietern ist freigestellt, für die Leistung auch ein niedrigeres Entgelt oder gar kein Entgelt zu erheben.

Nach den telekommunikationsrechtlichen Vorgaben zum Kundenschutz dürfen Verbrauchern nur die Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel entstehen. Die betroffenen Unternehmen (freenet, 1&1 Drillisch, 1&1 Telecom und Telefonica) konnten in den Überprüfungsverfahren keine höheren Kosten nachweisen.

Ab heute stark reduzierte Entgelte
Mit den jetzigen Entscheidungen und den freiwillig erklärten Absenkungen der überwiegenden Zahl der Mobilfunkanbieter müssen ab heute marktweit einheitliche Endkundenportierungsentgelte in Höhe von 6,82 Euro (brutto) für die Mitnahme einer Mobilfunkrufnummer zu einem anderen Anbieter gelten.



BGH: Zur Erstattung von Patentanwaltskosten wenn namensrechtliche und hilfsweise markenrechtliche Ansprüche Streitgegenstand sind

BGH
Beschluss vom 09.05.2019
I ZB 83/19
Kosten des Patentanwalts V
ZPO § 91, § 104; MarkenG § 140 Abs. 3

Leitsatz des BGH:


Werden in erster Linie nichtkennzeichenrechtliche Ansprüche (hier: namensrechtliche Ansprüche) und hilfsweise kennzeichenrechtliche Ansprüche (hier: markenrechtliche Ansprüche) geltend gemacht, können die Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstanden sind, nach § 104 ZPO in Verbindung mit § 140 Abs. 3 MarkenG gegen den Prozessgegner nur festgesetzt erden, wenn über die kennzeichenrechtlichen Hilfsansprüche eine gerichtliche Entscheidung mit einer entsprechenden Kostengrundentscheidung zugunsten desjenigen ergangen ist, der die Kostenfestsetzung beantragt.

BGH, Beschluss vom 9. Mai 2019 - I ZB 83/18 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Banken und Sparkassen dürfen an tatsächlichen Kosten orientiertes Entgelt für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter erheben - Keine Freipostenregelung erforderlich

BGH
Urteil vom 18.06.2019
XI ZR 768/17

Der BGH hat entschieden, dass Banken und Sparkassen ein an den tatsächlichen transaktionsbezogenen Kosten orientiertes Entgelt für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter erheben dürfen. Eine Freipostenregelung ist nach aktueller Rechtslage nicht mehr erforderlich.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof entscheidet über Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat entschieden, dass Banken seit dem Inkrafttreten des auf europäischem Richtlinienrecht beruhenden Zahlungsdiensterechts im Jahr 2009 in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen dem Grunde nach Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen auf oder von einem Girokonto am Bankschalter vorsehen dürfen, und zwar ohne dass dem Kunden zugleich im Wege einer sogenannten Freipostenregelung eine bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Barein- und Barauszahlungen eingeräumt sein muss. Seine zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung, nach der solche Freipostenregelungen erforderlich waren, hat der Senat angesichts dieser geänderten Rechtslage aufgegeben. Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern kann aber die Entgelthöhe der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen.

Sachverhalt:

Der Kläger, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., begehrt von der beklagten Sparkasse, es zu unterlassen, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für Bareinzahlungen und Barabhebungen am Bankschalter ein Entgelt vorzusehen.

Die beklagte Sparkasse bietet entgeltliche Giroverträge in unterschiedlichen Gestaltungen an. Bei dem Vertragsmodell "S-Giro Basis" verlangt sie - bei einem monatlichen Grundpreis von 3,90 € - in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für die Leistung

"Beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service, je Buchung"

ein Entgelt von 2 €. Bei dem Vertragsmodell "S-Giro Komfort" mit höherem monatlichen Grundpreis beträgt das Entgelt für dieselbe Leistung 1 €.

Hierauf gestützt berechnet die Beklagte bei beiden Vertragsmodellen für jede Ein- oder Auszahlung von Bargeld auf bzw. von einem bei ihr unterhaltenen Girokonto am Bankschalter ein Entgelt von 1 € oder 2 €. Bareinzahlungen sowie Barabhebungen am Geldautomaten, letztere täglich bis zu einem Betrag von 1.500 €, sind bei jedem Vertragsmodell im Grundpreis inklusive.

Der Kläger hält solche Entgeltklauseln für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter für unwirksam, wenn nicht durch eine sog. Freipostenregelung monatlich mindestens fünf Bareinzahlungen oder Barauszahlungen am Bankschalter "und/oder" am Geldautomaten entgeltfrei gestellt werden.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die in der Hauptsache auf Unterlassung gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der XI. Zivilsenat hat auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, als das Berufungsgericht hinsichtlich der von der Beklagten konkret verwendeten Klauseln "Beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service, je Buchung … Euro" bislang nicht überprüft hat, ob das dort vorgesehene Entgelt von 1 € oder 2 € im Rechtsverkehr mit Verbrauchern der Höhe nach einer richterlichen Inhaltskontrolle standhält. Im Übrigen, also insbesondere soweit der Kläger es der Beklagten generell untersagen lassen möchte, für Barein- und Barauszahlungen am Bankschalter ohne angemessene Freipostenregelung überhaupt ein Entgelt zu verlangen, hat der XI. Zivilsenat die Revision zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Soweit der Kläger der Beklagten die Verwendung von Barein- und Barauszahlungsentgeltklauseln ohne angemessene Freipostenregelung generell, also unabhängig von der konkreten Ausgestaltung, verbieten lassen möchte, ist die Unterlassungsklage unbegründet.

Nach der früheren Rechtsprechung des XI. Zivilsenats hätte die Unterlassungsklage allerdings Erfolg gehabt. Nach dieser unterlagen solche Entgeltklauseln sowohl im Verbraucher- als auch im Unternehmerverkehr der richterlichen Inhaltskontrolle und waren wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam, wenn sie keine angemessene Freipostenregelung vorsahen. Hintergrund dieser Rechtsprechung war, dass Ein- und Auszahlungen auf oder von einem Girokonto nach Darlehensrecht (§§ 488 ff. BGB) oder dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung (§ 700 BGB) zu beurteilen sind, welches weder für die Begründung noch für die Erfüllung von Darlehens- bzw. Verwahrungsverhältnissen ein Entgelt vorsieht (siehe BGH, Urteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254 ff. und vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10 ff.).

An dieser Rechtsprechung hat der XI. Zivilsenat aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben nicht mehr festgehalten. Zwar weist der Girovertrag nach wie vor die für ihn charakteristischen darlehens- und verwahrungsrechtlichen Elemente auf. Allerdings bestimmt das im Jahre 2009 in Kraft getretene Zahlungsdiensterecht (§§ 675c ff. BGB), mit dem der deutsche Gesetzgeber europäisches Richtlinienrecht, nämlich die Zahlungsdiensterichtlinie 2007 sowie deren Nachfolgerichtlinie aus dem Jahr 2015, umgesetzt hat, dass für die Erbringung eines Zahlungsdienstes das "vereinbarte Entgelt zu entrichten" ist (§ 675f Abs. 5 Satz 1 BGB). Danach sind auch Bareinzahlungen auf und Barabhebungen von einem Girokonto Zahlungsdienste (§ 675c Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZAG). Für diese darf - auch ohne Freipostenregelung - ein Entgelt verlangt werden.

Davon unabhängig unterliegen die von der Beklagten verwendeten Klauseln allerdings im Rechtsverkehr mit Verbrauchern im Hinblick auf die Höhe des vereinbarten Entgelts der richterlichen Inhaltskontrolle. Denn insoweit greift die zu Gunsten von Verbrauchern (halb-)zwingende Preisregelung des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB ein. Mit dieser Vorschrift hat der deutsche Gesetzgeber - wenn auch richtlinienüberschießend - Vorgaben der europäischen Verbraucherrechterichtlinie umgesetzt, indem er gemäß § 312 Abs. 5 BGB in rechtlich unbedenklicher Weise auch Finanzdienstleistungen in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift einbezogen hat. Die Erfüllung einer vertraglichen Pflicht im Sinne des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB ist auch die (teilweise) Rückführung eines überzogenen Girokontos durch eine Bareinzahlung am Bankschalter. Mit den in Streit stehenden Entgeltklauseln "Beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service, je Buchung … Euro" bepreist die Beklagte unter anderem auch einen solchen Zahlungsvorgang, so dass eine Entgeltkontrolle eröffnet ist.

Ob das von der Beklagten verlangte Entgelt von 1 € und 2 € im Rechtsverkehr mit Verbrauchern der Entgeltkontrolle standhält, hat das Berufungsgericht nicht überprüft. Der Senat hat das Berufungsurteil deswegen insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für die vom Berufungsgericht nunmehr vorzunehmende Entgeltkontrolle hat der XI. Zivilsenat darauf hingewiesen, dass gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB nur solche Kosten umlagefähig sind, die unmittelbar durch die Nutzung des Zahlungsmittels, d.h. hier die Barzahlung, entstehen (sogenannte transaktionsbezogene Kosten). Gemeinkosten wie allgemeine Personalkosten und Kosten für Schulungen und Geräte, deren Anfall von dem konkreten Nutzungsakt losgelöst sind, sind dagegen nicht umlagefähig.

Vorinstanzen:

LG Memmingen - Urteil vom 16. November 2016 - 1 HK O 893/16

OLG München - Urteil vom 12. Oktober 2017 - 29 U 4903/16

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 675f Abs. 5 BGB:

Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

§ 1 Abs. 1 Satz 2 ZAG:

Zahlungsdienste sind

1.die Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Einzahlungsgeschäft);

2.die Dienste, mit denen Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Auszahlungsgeschäft);

[…]

§ 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB:

Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn

1. […]

2.das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.





OLG Hamburg: Angabe einer 01805er-Mehrwertdienstenummer in der Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig

OLG Hamburg
Urteil vom 03.05.2019
5 U 48/15


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m.§ 312a Abs. 5 BGB vorliegt, wenn in der Widerrufsbelehrung eine kostenpflichtige 01805er-Mehrwertdienstenummer angegeben wird. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

BGH: Im Regelfall kein Indiz für Rechtsmissbrauch wenn Wettbewerbsverstöße und markenrechtliche Ansprüche in getrennten Verfahren verfolgt werden

BGH
Urteil vom 24.01.2019
I ZR 200/17
Das beste Netz
UWG § 4 Nr. 1 und 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, § 5a Abs. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 5, § 8 Abs. 4; ZPO § 547 Nr. 6

Der BGH hat entschieden, dass im Regelfall kein Indiz für Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn Wettbewerbsverstöße und markenrechtliche Ansprüche in getrennten Verfahren verfolgt werden.

Leitsätze des BGH:

a) Die Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche wegen verschiedener Werbemaßnahmen vor verschiedenen Gerichten ist nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG, wenn aufgrund sukzessiver, auf wettbewerbsrechtliche Beanstandungen zurückzuführender Veränderungen der Werbemaßnahmen durch den Mitbewerber die Zusammenfassung des Angriffs auf sämtliche Verletzungsformen in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung wegen seiner Eilbedürftigkeit nicht möglich ist.

b) Die gegen eine Werbemaßnahme gerichtete sukzessive Verfolgung lauterkeitsrechtlicher und markenrechtlicher Ansprüche in getrennten Verfahren der einstweiligen Verfügung stellt regelmäßig kein Indiz für rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, weil sie durch die erheblichen Unterschiede in der tatsächlichen Darlegung und rechtlichen Beurteilung der jeweiligen Verstöße sachlich begründet ist.

c) Ein humorvoller Werbevergleich setzt einen Mitbewerber nicht schon deshalb im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr.
5 UWG unlauter herab, weil die Ironie allein zu seinen Lasten eingesetzt wird.

d) Die Werbung mit aktuellen Testergebnissen für Produkte, die den getesteten entsprechen und die auch nicht technisch überholt sind, ist grundsätzlich nicht irreführend, wenn die von einem Dritten vergebene Auszeichnung in einem seriösen Verfahren vergeben und nicht erschlichen worden ist. Eine solche Werbung kann ausnahmsweise irreführend sein, wenn dem Testsiegel aufgrund besonderer Umstände - etwa wegen des Fehlens von objektiven Kriterien für die Prüfung der untersuchten Dienstleistung - nur eine begrenzte Aussagekraft zukommt (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - I ZR 41/00, GRUR 2003, 800, 802 [juris Rn. 38] = WRP 2003, 1111 - Schachcomputerkatalog - und BGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - I ZR 253/02, GRUR 2005, 877, 879 f. [juris Rn. 35 ff.] = WRP 2005, 1242 - Werbung mit Testergebnis).

e) Eine Werbung, mit der der Werbende den Inhalt des von einem Dritten in einem seriösen Verfahren vergebenen und nicht erschlichenen Testsiegel nicht in der wörtlich verliehenen Form nutzt, sondern mit eigenen Worten umschreibt, ist irreführend, wenn der Werbende die Aussage des Testergebnisses zu seinen Gunsten verändert. Gibt die angegriffene Werbung den Inhalt des Testsiegels hingegen zutreffend wieder, ist es lauterkeitsrechtlich unerheblich, ob Teile des Verkehrs dieser Wiedergabe des Testsiegels unzutreffende Vorstellungen über Gegenstand oder Ergebnis des Tests entnehmen.

BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17 - OLG Köln - LG Köln

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LG Leipzig: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Händlerbund mit Aussage "kostenfreie gerichtliche Vertretung in allen Instanzen" für Mitglieder

LG Leipzig
Urteil vom 24.10.2018
05 O 752/18


Das LG Leipzig hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn der Händlerbund mit der Aussage "kostenfreie gerichtliche Vertretung in allen Instanzen" für Mitglieder wirbt, ohne auf die bestehenden Einschränkungen hinzuweisen. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.


OLG Frankfurt: Patentanwaltsgebühr in Wettbewerbsstreitigkeit erstattungsfähig wenn Patentschriften und eingetragene Designs relevant sind - Keine Erstattungsfähigkeit für Kosten eines privaten Re

OLG Frankfurt
Beschluss vom 26.03.2019
6 W 1/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine zusätzliche Patentanwaltsgebühr auch in einer Wettbewerbsstreitigkeit erstattungsfähig ist, wenn bei der Recherche zum streitgegnständlichen Formenschatz Patentschriften und eingetragene Designs relevant sind. Nicht erstattungsfähig sind die Kosten eines privaten Rechtsgutachtens.

Aus den Entscheidungsgründen:

"2. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Einbeziehung der Patentanwaltskosten. Mit der Klage wurde ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch geltend gemacht. Damit lag zwar keine der Streitsachen vor, für die der Gesetzgeber die Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltskosten ohne Überprüfung ihrer Erforderlichkeit angeordnet hat. Gleichwohl sind die durch die Mitwirkung des Patentanwalts auf Beklagtenseite entstanden Kosten zu berücksichtigen, da die Voraussetzungen des § 91 I 1 ZPO erfüllt sind. Die Mitwirkung des Patentanwalts war unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles erforderlich.

a) Davon ist auszugehen, wenn für die Rechtsverteidigung Aufgaben zu übernehmen sind, die - wie etwa Recherchen zum Registerstand bzw. zum Formenstand - zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören (vgl. BGH GRUR 2011, 754 [BGH 24.02.2011 - I ZR 181/09] Rn. 24 - Kosten des Patentanwalts II; BGH GRUR 2012, 759 [BGH 10.05.2012 - I ZR 70/11], Rn. 14 - Kosten des Patentanwalts IV). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats gilt dies auch in Wettbewerbssachen, insbesondere bei der Geltendmachung des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (Senat, GRUR-RR 2011, 118 m.w.N.).

b) Im vorliegenden Fall hat der Beklagte durch Bezugnahme auf die Anlagen K3 und B1 glaubhaft gemacht, dass bei der Recherche zum wettbewerblichen Formenschatz auch Patentschriften und eingetragene Designs zu berücksichtigen waren. Dies stellt die Klägerin auch nicht in Abrede. Sie selbst hat mit der Klage zur Begründung der wettbewerblichen Eigenart maßgeblich auf technische Fragen und die vor der Markteinführung des streitgegenständlichen Produkts bekannten Gestaltungen abgehoben. Entsprechende Recherchen gehören zum typischen Aufgabengebiet eines Patentanwalts. Sie begründen vorliegend die Erforderlichkeit.

c) Die Beklagte hat mit ihrer Verteidigungsanzeige die Mitwirkung des Patentanwalts angezeigt. Seine tatsächliche Mitwirkung steht vorliegend nicht in Streit. Die Reise zum Gerichtstermin wurde glaubhaft gemacht.

3. Mit Erfolg wendet sich die Klägerin allerdings gegen die Festsetzung der Kosten für die beiden privat eingeholten Rechtsgutachten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind erstattungsfähige notwendige Kosten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur solche, die für Maßnahmen anfallen, die eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei als sachdienlich ansehen darf. Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahme abzustellen. Zu den erstattungsfähigen Kosten können die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens nur ausnahmsweise gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (BGH NJW 2017, 1397 [BGH 01.02.2017 - VII ZB 18/14]). Die Prozessbezogenheit reicht für sich alleine nicht aus. Zusätzlich muss die Begutachtung ausnahmsweise sachdienlich sein (BGH aaO). Daran fehlt es. Für die Beurteilung einer unlauteren Nachahmung bedarf es im Regelfall keiner gutachterlichen Beurteilung. Die sich stellenden Rechtsfragen können von den beauftragten Fachanwälten und dem beauftragten Patentanwalt selbst beantwortet werden. Warum im Streitfall ausnahmsweise etwas anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Parteien bei den in Rede stehenden verschiedenen Ausführungsformen zu unterschiedlichen Bewertungen der Nachahmungsfrage gelangten, liegt in der Natur der Sache und erfordert nicht die Einholung eines Rechtsgutachtens. Es reicht nicht aus, dass sich eine Partei von der besonderen Expertise oder der fachlichen Autorität eines bekannten Praktikers und eines Rechtsgelehrten im gewerblichen Rechtsschutz Vorteile verspricht. Sie muss die hierfür aufgewendeten Kosten selbst tragen.

4. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten betragen daher - anders als im Teilabhilfebeschluss des Landgerichts angenommen - nicht € 21.387,79, sondern nur € 15.387,79. Dies führt zu einem von der Beklagten zu erstattenden Betrag von € 1.825,09, bezogen auf die außergerichtlichen Gesamtkosten. Zuzüglich der vom Landgericht festgesetzten Gerichtskosten ergibt sich ein Gesamterstattungsbetrag in Höhe von € 8.784,91."


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LG Frankfurt: Mündliche Anhörung im einstweiligen Verfügungsverfahren wenn Unterlassungsansprüche in Abmahnung und Antragsschrift nicht deckungsgleich sind

LG Frankfurt am Main
Beschluss vom 03.04.2019
2-03 O 508/18


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine mündliche Anhörung im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderlich ist, wenn die Unterlassungsansprüche in Abmahnung und Antragsschrift nicht deckungsgleich sind

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Antragsgegnerin war gemäß ihrem Anerkenntnis zur Unterlassung der streitgegenständlichen Werbeaussage zu verurteilen. Auch in einstweiligen Verfügungsverfahren kann in solchen Fällen im Wege des Anerkenntnisurteils im Sinne des § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (vgl. LG Frankfurt am Main, Urt. v. 06.02.2019, Az.: 2-03 O 414/18, BeckRS 2019, 1086 m. Anm. Löffel, GRUR-Prax 2019, 124; Mantz, NJW 2019, 953, 958; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 307 Rn. 2).

Die Kosten des Eilverfahrens hat nach § 93 ZPO die Antragstellerin zu tragen. Nach dieser Vorschrift, die auch im einstweiligen Verfügungsverfahren Anwendung findet (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 93 Rn. 2; BeckOK-ZPO, Vorwerk/Wolf/Jaspersen, 31. Ed. 2018, § 93 Rn. 8 m.w.N.), fallen die Prozesskosten dem Antragsteller zur Last, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten zur Beantragung der einstweiligen Verfügung keine Veranlassung gegeben hat und den Verfügungsanspruch sofort anerkennt.

Die Antragsgegnerin hat durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Beantragung der einstweiligen Verfügung gegeben. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn der Antragsteller aufgrund des vorprozessualen Verhaltens des Antragsgegners vernünftigerweise davon ausgehen durfte, erst durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu seinem Recht zu kommen (ständige Rechtsprechung, siehe nur BGH, NJW 1979, 2040, 2041 [BGH 27.06.1979 - VIII ZR 233/78]; NJW-RR 2005, 1005, 1006 [BGH 08.03.2005 - VIII ZB 3/04]; NJW 2016, 572, 574 [BGH 22.10.2015 - V ZB 93/13]). In wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren setzt das in der Regel voraus, dass der Antragsteller den Antragsgegner zuvor außergerichtlich abgemahnt hat (KG, NJW 1993, 3336; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 14.02.2018 - 6 W 6/18, BeckRS 2018, 9083 m.w.N.).

An einer solchen Abmahnung fehlt es vorliegend. Um die Kostenfolge des § 93 ZPO auszuschließen, muss die außergerichtliche Abmahnung die Verletzungshandlung hinreichend deutlich machen, mithin sowohl die tatsächlichen Grundlagen des wettbewerbsrechtlichen Vorwurfs genau angeben, als auch den aus der Sicht des Abmahnenden darin liegenden Wettbewerbsverstoß so klar und eindeutig bezeichnen, dass der Abgemahnte diesen prüfen und daraus entsprechende Schlussfolgerungen für sein Handeln ziehen kann (OLG Koblenz, GRUR 1981, 671, 674; OLG Köln, WRP 1988, 56; OLG Stuttgart, WRP 1996, 1229, 1230 [OLG Stuttgart 12.07.1996 - 2 W 39/96]; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf/Jaspersen, 31. Ed., § 93 Rn. 57). Der Vorwurf, auf den sich die Abmahnung bezieht, muss dabei mit dem späteren Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung im Kern übereinstimmen (OLG Stuttgart, WRP 1996, 1229, 1230 f. [OLG Stuttgart 12.07.1996 - 2 W 39/96]; LG Freiburg, Urt. v. 04.01.2013, Az.: 12 O 127/12, BeckRS 2013, 570; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019 § 12 Rn. 1.15; Teplitzky/Bacher, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl. 2016, Kap. 41 Rn. 15).

Die Abmahnung der Antragstellerin vom 28.11.2018 gemäß Anlage Ast 6 (Bl. 51 ff. d.A.) erfüllt die beschriebenen Anforderungen nicht. Sie stimmt nicht im Kern mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 18.12.2018 überein.

Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung will die Antragstellerin erreichen, dass die Antragsgegnerin den "..."-Rasierapparat nicht mehr als leistungsstärksten elektrischen Rasierer auf dem Markt bewirbt. Die streitgegenständliche Grafik bzw. das Balkendiagramm stellt nach dem Wortlaut ihres Antrags ("insbesondere[,] wenn dies geschieht, wie nachfolgend abgebildet") dabei nur eine mögliche Form dar, in der diese Aussage nicht mehr getroffen werden soll.

Die Abmahnung der Antragstellerin richtete sich dagegen lediglich gegen die Werbeaussage, der "..."-Rasierapparat sei führend bei der Effizienz der elektrischen Rasur. Dies folgt aus dem Gesamteindruck des Abmahnschreibens und der von der Antragstellerin vorformulierten Unterlassungserklärung. Dafür spricht bereits der Betreff des Schreibens, nach dem die Abmahnung sich gegen die "Unlautere Bewerbung des ... "Die effizienteste Rasur der Welt" richtet. Der Eindruck wird durch die tatsächlichen Ausführungen der Antragstellerin verstärkt: So reiht sich die Abbildung der streitgegenständlichen Grafik im Schreiben in eine Vielzahl von Abbildungen der Werbung der Antragsgegnerin ein, welche die Aussage treffen, dass ihr Rasierapparat die effizienteste Rasur ermöglicht. Auch die von der Antragstellerin referenzierte Vergleichsstudie, die zur Widerlegung dieser Aussage herangezogen wird, bezieht sich allein auf die Effizienz der Rasur. Des Weiteren rekurriert die Antragstellerin bei ihrer rechtlichen Bewertung ebenfalls nur auf die Behauptung der Marktführerschaft bei der Effizienz der Rasur. Insbesondere bestehen drei der vier Werbungen, die sich in der von der Antragstellerin vorformulierten Unterlassungserklärung finden, lediglich aus der Aussage, der Rasierapparat der Antragsgegnerin sei der effizienteste Apparat der Welt. Die vierte, die streitgegenständliche Grafik, kann daher nur als weitere mögliche Ausdrucksform dieser Aussage verstanden werden.

Die Effizienz der Rasur ist, wie aus der streitgegenständlichen Grafik ersichtlich wird, jedoch nur einer von drei Aspekten, aus denen die Antragsgegnerin ihre Leistungsstärke herleitete. Eine Abmahnung mit Blick auf die übrigen beiden Aspekte, auf denen diese Stärke beruhen sollte - die Entfernung der restlichen Haare und die Rasiergeschwindigkeit -, fehlt ebenso wie eine Abmahnung mit Blick auf den Überbegriff der Leistungsstärke. Vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 07.12.2018 zitierten Entscheidung der erkennenden Kammer, mit der ein Verbot der Bewerbung des "..."-Rasierers als effizientester Rasierapparat abgelehnt worden war (LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27.10.2016, Az. 2-03 O 345/16 i.V.m. der insoweit bestätigenden Beschwerdeentscheidung des OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 02.02.2017, Az.: 6 W 112/16) und in Anbetracht des nunmehr erfolgten Anerkenntnisses liegt nahe, dass durch eine alle Aspekte der Leistungsstärke erfassende Abmahnung eine außergerichtliche Beilegung des Streits ermöglicht worden wäre.

Eine Abmahnung im Hinblick auf die von der Abmahnung der Antragstellerin am 28.11.2018 nicht erfassten Aspekte war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich.

Die Antragsgegnerin hat den Verfügungsanspruch des Weiteren sofort anerkannt. Sofortig ist ein Anerkenntnis, wenn es bei der ersten sich bietenden Möglichkeit ohne Vorbehalt gegenüber Gericht und Prozessgegner erklärt wurde (OLG Düsseldorf, MDR 1991, 257; OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.07.2001, Az. 9 WF 96/01, BeckRS 2001, 30195288; Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 93 Rn. 9). Dies geschah hier durch die Erklärung des Anerkenntnisses im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11.01.2019.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Schutzschrift oder dem anwaltlichen Schreiben der Antragsgegnerin vom 07.12.2018. Zwar ist ein Anerkenntnis nicht mehr sofortig, wenn der Anerkennende vor der Abgabe seinen Willen zur Verteidigung deutlich gemacht hat (BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf/Jaspersen, 31. Ed., § 93 Rn. 100). Der Verteidigungswillen der Antragsgegnerin, so man ihn der Schutzschrift und dem Schreiben denn entnehmen will, bezog sich jedoch allenfalls auf die mit der Abmahnung vom 28.11.2018 begehrte Unterlassung der Werbung mit der Effizienz der Rasur. Auf einen diesbezüglichen Verteidigungswillen kommt es hier aber nicht an, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 18.12.2018 auf ein Unterlassen der Werbung mit der Leistungsstärke allgemein gerichtet war. Dagegen wollte sich die Antragsgegnerin, wie ihr Anerkenntnis in dem ersten nach Kenntnis vom tatsächlich gestellten Antrag eingereichten Schriftsatz zeigt, nicht verteidigen.


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BGH: Sofortiges Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren nur innerhalb der Klageerwiderungsfrist und wenn Beklagter in Verteidigungsanzeige weder Klageabweisungsantrag ankündigt oder Anspruch entge

BGH
Beschluss vom 21.03.2019
IX ZB 54/18
ZPO §§ 93, 276, 307 Satz 2


Der BGH hat entschieden, dass ein sofortiges Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren nur innerhalb der Klageerwiderungsfrist möglich ist und der Beklagte in der Verteidigungsanzeige weder einen Klageabweisungsantrag ankündigt noch dem Anspruch auf sonstige Weise entgegentritt.

Leitsatz des BGH:

Ein sofortiges Anerkenntnis liegt nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens regelmäßig nur vor, wenn der Beklagte dieses innerhalb der Klageerwiderungsfrist erklärt und er in seiner Verteidigungsanzeige weder einen klageabweisenden Antrag angekündigt hat noch dem Klageanspruch auf sonstige Weise entgegengetreten ist.

BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - IX ZB 54/18 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Kosten für Basiskonto zu hoch - Monatlicher Grundpreis von 8,99 EURO und 1,50 EURO für jede beleghafte Überweisung

OLG Frankfurt
Urteil vom 27.02.2019
19 U 104/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Kosten für ein Basiskonto angemessen sein müssen. Ein monatlicher Grundpreis von 8,99 EURO und 1,50 EURO für jede beleghafte Überweisung sind nach Ansicht des Gerichts zu hoch.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Preisklauseln für Basiskonto unangemessen

Ein monatlicher Grundpreis von 8,99 € sowie Kosten von 1,50 € für eine beleghafte Überweisung im Rahmen eines Basiskontos sind unangemessen hoch und damit unwirksam. Basiskonten müssen zwar nicht als günstigstes Kontomodell eines Kreditinstituts angeboten werden, die Preise sollen aber das durchschnittliche Nutzerverhalten dieser Kontoinhaber angemessen widerspiegeln, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute verkündetem Urteil.
Nr. 15/2019

Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Er wendet sich gegen zwei Preisklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des beklagten deutschen Kreditinstituts. Sie betreffen das sog. Basiskonto der Beklagten. Die Beklagte verlangt dort einen monatlichen Grundpreis von 8,99 € sowie 1,50 € für eine „beleghafte Überweisung (SEPA) bzw. Überweisung über einen Mitarbeiter im telefonischen Kundenservice oder der Filiale“. Sie bietet Kontenmodelle zwischen 0,00 € und 9,99 € monatlich an.

Der Kläger hält die Preisklauseln des Basiskontos hinsichtlich des Grundpreise und der Überweisungskosten für unangemessen hoch.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Bank hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Bei den angegriffenen Klauseln handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, stellt das OLG klar. Sie seien kontrollfähig, soweit sie von gesetzlichen Preisregelungen abwichen. Dies sei bei sog. Basiskontoverträgen der Fall. Bei Basiskonten handele es sich um Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen für besonders schutzbedürftige Verbraucher. Das Zahlungskontengesetz (ZKG) enthalte für diese Konten Grundregelungen zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts. Von diesen Vorschriften dürfe nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die hier angegriffenen Klauseln seien mit wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinbaren und benachteiligten die Kunden der Beklagten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen.

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit seien die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten unter Berücksichtigung des Umfangs der von der Bank zu erbringenden Leistungen. Besondere Bedeutung erlange hier, dass „die wirtschaftliche Lage der betroffenen Verbraucher, die Basiskonten beantragen, regelmäßig angespannt ist, weshalb zugrunde gelegt werden kann, dass sie regelmäßig nur wenige Zahlungen über das Basiskonto abwickeln“. Nutzer des Basiskontos seien zwar zum Teil Personen, die individuelle Hilfe bei der Erledigung der Zahlungsvorgänge benötigten. Zu einem anderen Teil handele es sich aber auch um Verbraucher mit einer hohen Affinität zu Mobilgeräten, die ihre Bankgeschäfte selbständig online erledigten. Die Bank sei zwar im Hinblick auf den dargestellten Aufwand nicht verpflichtet, das Basiskonto als günstigstes Modell anzubieten. Die Höhe des Entgelts müsse aber „das durchschnittliche Nutzerverhalten aller Kontoinhaber angemessen widerspiegeln“. Dies könne hier nicht festgestellt werden. Die Beklagte lege vielmehr zahlreiche Kostenelemente auf die Kunden des Basiskontenmodells um, mit denen sie die Kunden vergleichbarer anderer Kontenmodelle nicht belaste. Zudem wälze sie zahlreiche Kostenpositionen auf die Nutzer eines Basiskontos ab, die „Ausfluss gesetzlicher Prüfungen oder Informationspflichten seien sowie die Ausbuchungen von ausgefallenen Kundengeldern anderer Basiskontobesitzer betreffen“. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei es jedoch unzulässig, Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden zu verlagern, zu denen die Beklagte gesetzlich verpflichtet sei oder die sie überwiegend im eigenen Interesse erbringe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Sache im Hinblick auf eine unbestimmte Vielzahl von betroffenen Basiskonteninhabern und Bankinstituten grundsätzliche Bedeutung habe.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.02.2019, Az. 19 U 104/18
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.05.2018, Az. 2/28 O 98/17)

Erläuterungen:
Das Zahlungskontengesetz setzt die Zahlungskontenrichtlinie der EU (RL 2014/92 EU) um. Ziel dieser Richtlinie ist es, kontolosen, schutzbedürftigen Verbrauchern den Zugang zu Zahlungskonten zu ermöglichen, weil ein Leben ohne Girokonto praktisch nicht möglich sei. Diese Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen sollen zu besonders vorteilhaften Bedingungen, beispielsweise unentgeltlich, angeboten werden (Erwägungsgrund 46 RL 2014/92 EU). Deutschland hat diese Richtlinie durch das Zahlungskontengesetzes (ZKG) vom 19.6.2016 umgesetzt und das „Basiskonto“ eingeführt.

§ 41 Zahlungskontengesetz Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen
(1) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, an das kontoführende Institut für die Erbringung von Diensten auf Grund des Basiskontovertrags das vereinbarte Entgelt zu entrichten.

(2) Das Entgelt für die von § 38 erfassten Dienste muss angemessen sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Vereinbarungen über vom Kontoinhaber zu erstattende Kosten entsprechend.

(3) ...




EuGH: Unlautere Geschäftspraktik wenn sich auf SIM-Karte kostenpflichtige vorinstallierte und aktivierte Dienste befinden ohne dass Telekommunikationsanbieter den Kunden vorab informiert hat

EuGH
Urteil vom 13.09.2018
in den verbundenen Rechtssachen
C-54/17,
Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato („AGCM”) / Wind Tre SpA
und
C-55/17, AGCM / Vodafone Italia Spa


Der EuGH hat entschieden, dass es sich um eine unlautere Geschäftspraktik handelt, wenn sich auf einer SIM-Karte kostenpflichtige vorinstallierte und aktivierte Dienste befinden, ohne dass der Telekommunikationsanbieter den Kunden vorab darüber deutlich informiert hat

Tenor der Entscheidung:

1. Der Begriff „unbestellte Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne von Anhang I Nr. 29 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen dahin auszulegen, dass er ein Verhalten wie das in den Ausgangsverfahren fragliche umfasst, das darin besteht, dass ein Telekommunikationsanbieter SIM-Karten („Subscriber Identity Module“,Teilnehmer‑Identifikationsmodul) vermarktet, auf denen bestimmte Dienste – wie Internetzugangs- und Mailbox-Dienste – vorinstalliert und ‑aktiviert sind, ohne dass der Verbraucher zuvor angemessen darüber aufgeklärt wurde, dass diese Dienste vorinstalliert und ‑aktiviert sind oder welche Kosten hierfür anfallen.

2. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach ein Verhalten wie das in den Ausgangsverfahren fragliche, das im Sinne von Anhang I Nr. 29 der Richtlinie 2005/29 die Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung darstellt, nach den Bestimmungen der Richtlinie zu beurteilen ist, so dass nach den Regelungen der Richtlinie 2005/29 die nationale Regulierungsbehörde im Sinne der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 für die Sanktionierung eines solchen Verhaltens nicht zuständig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Die Vermarktung von SIM-Karten, die kostenpflichtige vorinstallierte und –aktivierte Dienste enthalten, stellt eine aggressive unlautere Geschäftspraxis dar, wenn der Verbraucher zuvor nicht entsprechend aufgeklärt wurde.

Solch ein Verhalten stellt insbesondere eine „Lieferung unbestellter Waren oder Dienstleistungen“ dar, das von einer anderen nationalen Behörde sanktioniert werden kann als der, die im Unionsrecht auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation vorgesehen ist.

2012 verhängte die Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Italienische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde, im Folgenden: AGCM) Geldbußen gegen Wind Telecomunicazioni (jetzt Wind Tre) und Vodafone Omnitel (jetzt Vodafone Italia), da diese Unternehmen SIM-Karten (Subscriber Identity Module) vermarktet hatten, auf denen Internetzugangs- und Mailbox-Dienste vorinstalliert und –aktiviert waren, deren Kosten dem Benutzer in Rechnung gestellt wurden, wenn er nicht ausdrücklich ihre Abschaltung verlangt hatte. Die AGCM warf den beiden Unternehmen vor, die Verbraucher nicht zuvor angemessen darüber informiert zu haben, dass diese Dienste vorinstalliert und –aktiviert sowie kostenpflichtig waren. Die Dienste für den Internetzugang konnten sogar, u. a. durch so genannte „Always-on“(ständig verbunden)-Anwendungen, vom Nutzer unbemerkt zu Verbindungen führen.

Das von Wind Tre und Vodafone Italia angerufene Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Verwaltungsgericht für die Region Lazio, Italien) erklärte die Entscheidungen der AGCM für nichtig und stellte fest, für die Sanktionen sei eine andere Behörde, die Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (Kommunikationsregulierungsbehörde, im Folgenden: AGCom), zuständig.

Der mit diesen Rechtssachen im Rechtsmittelverfahren befasste Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) legte seinem Plenarsenat Fragen zur Vorabentscheidung vor. Mit Urteilen aus dem Jahr 2016 entschied dieser zunächst, nach italienischem Recht liege die Zuständigkeit für die Sanktionierung einer einfachen Verletzung der Informationspflicht auf dem Sektor der elektronischen Kommunikation bei der AGCom, wohingegen für die Sanktionierung einer „unter allen Umständen aggressiven Geschäftspraktik“ (wie insbesondere die „Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung“) – einschließlich auf dem Sektor der elektronischen Kommunikation – die AGCM zuständig sei.

Der Consiglio di Stato stellt allerdings in Frage, ob die vom Plenarsenat vorgenommene Auslegung mit Unionsrecht vereinbar ist. Deshalb hat er entschieden, Vorabentscheidungsfragen zu stellen, und zwar zur Auslegung zum einen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (deren Ziel die Gewährleistung eines hohen Schutzes aller Verbraucher ist) und zum anderen des Unionsrechts auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation (insbesondere der , die die Verfügbarkeit hochwertiger, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt gewährleisten sollen, indem die nationalen Regulierungsbehörden [im Folgenden: NRB] – in Italien die AGCom – mit der Aufgabe betraut werden, eine hohes Verbraucherschutzniveau speziell auf dem Sektor der elektronischen Kommunikation zu gewährleisten). Insbesondere möchte der Consiglio di Stato vom Gerichtshof wissen, ob das fragliche Verhalten der Telefonanbieter als „Lieferung einer
unbestellten Ware oder Dienstleistung“ oder allgemeiner als „aggressive Geschäftspraxis“ im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eingeordnet werden kann und ob das Unionsrecht auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die „Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung“ unter die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken fällt, so dass die NRB für die Sanktionierung eines solches Verhaltens nicht zuständig ist.

Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Inanspruchnahme eines Dienstes eine freie Entscheidung des Verbrauchers darstellen muss. Wurde der Verbraucher jedoch weder über die Kosten der Dienste noch über ihre Vorinstallation und -aktivierung auf der von ihm gekauften SIM-Karte aufgeklärt (dies zu prüfen obliegt dem nationalen Gericht), dann beruht die Erbringung dieser Dienste nicht auf seiner freien Entscheidung. Insoweit ist es unerheblich, dass für die Benutzung der Dienste in bestimmten Fällen möglicherweise eine bewusste Handlung des Verbrauchers notwendig war. Auch ist es unerheblich, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hatte, diese Dienste abschalten zu lassen oder selbst abzuschalten,
da er zuvor nicht über darüber aufgeklärt wurde, dass es diese Dienste gibt.

Der Gerichtshof stellt fest, dass es, auch wenn es Sache des nationalen Gerichts ist, die typische Reaktion des Durchschnittsverbrauchers zu ermitteln, nicht offensichtlich ist, dass der durchschnittliche Käufer einer SIM-Karte sich dessen bewusst wäre, dass sie vorinstallierte und -aktivierte Dienste enthält, die zusätzliche Kosten verursachen können, oder dessen, dass Anwendungen oder das Gerät selbst sich von ihm unbemerkt mit dem Internet verbinden können, noch, dass er über ausreichendes technisches Können verfügen würde, um diese Dienste oder automatischen Verbindungen auf seinem Gerät abzuschalten.

Der Gerichtshof kommt deshalb zum Ergebnis, dass vorbehaltlich der Prüfung durch das nationale Gericht ein Verhalten wie das den betreffenden Telefonanbietern vorgeworfene die „Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung“ und somit nach der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eine unter allen Umständen unlautere Praktik – genauer eine
aggressive Praktik – darstellt.

Außerdem stellt der Gerichtshof fest, dass im Hinblick auf die Rechte der Endnutzer die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nicht mit der Universaldienstrichtlinie kollidiert. Letztere legt den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste nämlich die Pflicht auf, im Vertrag bestimmte Informationen mitzuteilen, während erstere besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken wie die „Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung“ regelt. Somit steht das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach die „Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung“ am Maßstab der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu prüfen ist, so dass nach ihren Regelungen die NRB im Sinne der
Rahmenrichtlinie für die Sanktionierung eines solchen Verhaltens nicht zuständig ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: