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OLG Düsseldorf: Bestellbutton von Meta für kostenpflichtiges Facebook bzw. Instagram-Abo mit "Abonnieren" bzw. "Weiter zur Zahlung" genügt nicht den Vorgaben der Button-Lösung

OLG Düsseldorf
Urteil vom 08.02.2024
I-20 UKlaG 4/23


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Bestellbutton von Meta für das kostenpflichtige Facebook bzw. Instagram-Abo mit der Beschriftung "Abonnieren" bzw. "Weiter zur Zahlung" nicht den Vorgaben der Button-Lösung nach 312j Abs. 3 BGB genügt.

20. Zivilsenat verkündet Urteil zu Bestellbuttons bei Facebook und Instagram

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz hat heute im einstweiligen Verfügungsverfahren einer Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. („Verbraucherzentrale“) teilweise stattgegeben und der Meta Platforms Ireland Limited („Meta“) untersagt, den Bestellprozess der von ihr angebotenen kostenpflichtigen werbefreien Nutzung der sozialen Netzwerke „Facebook“ und „Instagram“ durch Auslösen einer Schaltfläche (Bestellbutton) zu gestalten, ohne dass sich auf dieser ein eindeutiger Hinweis auf eine zahlungspflichtige Bestellung befindet (Aktenzeichen: I-20 UKlaG 4/23).

Meta bietet Kunden die Nutzung der sozialen Netzwerke „Facebook“ sowie „Instagram“ unter anderem über die von ihr betriebene Webseite www.facebook.com oder als App auf elektronischen Endgeräten an. Die Nutzung erfolgte bislang kostenfrei; allerdings hatte sich Meta in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Zusendung personalisierter Werbung ausbedungen. Seit November 2023 besteht neben der kostenlosen Nutzung mit Werbung die Option einer kostenpflichtigen werbefreien Nutzung der sozialen Dienste. Diese buchen Nutzer auf der Webseite mit dem Bestellbutton „Abonnieren“ und in den Apps auf den Betriebssystemen iOS und Android über den Bestellbutton „Weiter zur Zahlung“. Die Verbraucherzentrale sieht hierin einen Verstoß gegen das Verbraucherschutzrecht, da die Bestellbuttons nicht hinreichend darauf hinwiesen, dass bei ihrer Bestätigung ein kostenpflichtiger Abonnementvertrag abgeschlossen werde. Nach erfolgloser vorgerichtlicher Abmahnung beantragt die Verbraucherzentrale im einstweiligen Verfügungsverfahren u.a. die Untersagung des so gestalteten Bestellprozesses.

Der 20. Zivilsenat hat dem Antrag heute stattgegeben und ausgeführt, Unternehmer seien gesetzlich verpflichtet, Bestellbuttons, also Schaltflächen, über die im elektronischen Rechtsverkehr ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande komme, mit eindeutigen Formulierungen wie „zahlungspflichtig bestellen“ zu kennzeichnen. Dem werde der Bestellbutton „Abonnieren“ nicht gerecht, weil es auch kostenlose Abonnements gebe. Dass im Rahmen des Bestellvorgangs vorher und währenddessen eindeutig auf die Kostenpflichtigkeit des Abonnements hingewiesen werde, sei unerheblich. Allein der Text auf der Schaltfläche sei maßgeblich.

Auch der Bestellbutton in den Apps „Weiter zur Zahlung“ genüge den gesetzlichen Verbraucherschutzvorgaben nicht. Zwar fehle hier nicht ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit. Für den Verbraucher sei aber nicht erkennbar, dass er bereits durch Betätigung dieses Buttons einen Vertrag abschließe und nicht lediglich auf eine weitere Seite zur Angabe seiner Daten und zu einem verbindlichen Vertragsabschluss weitergeleitet werde.

Soweit die Verbraucherzentrale erst in der mündlichen Verhandlung noch beanstandet hat, dass die für eine Kündigung notwendigen Schaltflächen und Webseiten für den Verbraucher erst dann zugänglich seien, wenn er sich angemeldet habe, fehle es bereits an der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderlichen Eilbedürftigkeit. Der Verbraucherzentrale sei spätestens seit dem 23. November 2023 bekannt gewesen, dass sich die fraglichen Buttons und Webseiten jedenfalls nicht auf der allgemein zugänglichen Webseite befinden. Dies hätte sie von vornherein zum Gegenstand ihres Antrags machen können.

Das Urteil ist rechtskräftig.



LG Düsseldorf: Bestell-Button mit „Bestellung abschicken“ genügt nicht den Anforderungen der Button-Lösung - gilt auch für ausländische Shops die sich an deutsche Nutzer richten

LG Düsseldorf
Urteil 11.03.2015
37 O 78/15


Das LG Düsseldorf hat in Einklang mit der herrschenden Rechtsprechng (siehe OLG Hamm: Beschriftung des Bestellbuttons mit "Bestellung abschicken" genügt nicht den Anforderungen der Buttonlösung gemäß 312g Abs. 3 BGB ) entschieden, dass die Beschriftung des Bestell-Buttons mit „Bestellung abschicken“ nicht den Anforderungen der Button-Lösung genügt.

Die Vorgaben gelten auch - so das Gericht - für ausländische Shops die sich an deutsche Nutzer richten, da es sich um zwingende verbraucherschützende Vorschriften handelt.


OLG Hamm: Beschriftung des Bestellbuttons mit "Bestellung abschicken" genügt nicht den Anforderungen der Buttonlösung gemäß 312j Abs. 3 BGB

OLG Hamm
Urteil vom 19.11.2013
4 U 65/13
Button-Lösung


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Beschriftung des Bestellbuttons in einem Online-Shop mit "Bestellung abschicken" nicht den Anforderungen der in § 312j Abs. 3 BGB normierten Buttonlösung entspricht. Dies ist wenig überraschend, da die Beschriftung nicht den erforderlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Bestellung enthält. Fehlt der Hinweis "zahlungspflichtig bestellen", so liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Schließlich hat die Beklagte auch gegen § 312j Abs. 3 BGB verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen ihm und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Diesen Anforderungen genügt die hier verwendete Beschriftung der Schaltfläche "Bestellung abschicken" nicht.

Die Verletzung der vorgenannten Verbraucherschutzvorschriften beeinträchtigt die Interessen der Verbraucher auch spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 UWG. Bei den vorgeschriebenen Angaben handelt es sich auf Grund der gesetzlichen Vermutung des § 5 a Abs. 4 UWG um gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) "wesentliche" Informationen, da die genannten Vorschriften die Fernabsatzrichtlinie, die E-Commerce-Richtlinie bzw. die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher umsetzen (vgl. Palandt/Grüneberg, 73. Aufl., § 312 g BGB Rn. 1 und Art. 246 § 1 und § 3 EGBGB Rn. 1). Das Vorenthalten der nach § 5 a Abs. 4 UWG als wesentlich in Bezug genommenen Verbraucherinformationen nach den gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien ist unwiderleglich als "spürbare Beeinträchtigung" der Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers im Sinne des § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 UWG anzusehen (BGH GRUR 2010, 852 - Gallardo Spyder; Senat, WRP 2013, 378; Senat, Urteil vom 13.06.2013 - 4 U 26/13)."




Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: