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BGH: Nennt Unterlassungsgläubiger Mindestbetrag für Ordnungsgeld im Ordungsmittelverfahren und wird geringerer Betrag festgesetzt ist eine Kostenquote zu bilden

BGH
Beschluss vom 19.02.2015
I ZB 55/13
Kostenquote bei beziffertem Ordnungsmittelantrag
ZPO §§ 92, 891 Satz 3

Leitsatz des BGH


Ein Teilunterliegen im Sinne von § 92 ZPO des Gläubigers im Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ist anzunehmen, wenn der Gläubiger in seinem Antrag einen Mindestbetrag des festzusetzenden Ordnungsgeldes nennt und das Gericht einen geringeren Betrag festsetzt.

BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 - I ZB 55/13 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: