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Instagram will Nutzerfotos verkaufen - Zustimmung zur kommerziellen Nutzung per AGB-Änderung nach deutschem Recht unwirksam

Wie cnet berichtet ( siehe auch "Internet World - Instagram
Die Foto-App will Nutzerfotos verkaufen"
), beabsichtigt Instagram nach der Übernahme durch Facebook die von den Nutzern des Bilderdienstes hochgeladenen Fotos kommerziell zu verwerten und zu verkaufen. Möglich machen soll dies eine Änderung der Nutzungsbedingungen. Die Änderungen sollen zum 16.01.2013 in Kraft treten. Nach dem Rechtsstandpunkt von Instagram können Nutzer dies nur umgehen, wenn sie ihr Account zum 16.01.2013 löschen.

Jedenfalls nach deutschem Recht dürfte eine derartige Vorgehensweise unwirksam sein. Grundsätzlich ist eine kommerzielle Nutzung nur möglich, sofern der Lichtbildner bzw. Urheber seine Zustimmung erteilt hat. Gerade an die Zustimmungserklärung zur kommerziellen Nutzung hat die Rechtsprechung immer wieder hohe Anforderungen gestellt. Eine Änderung der Nutzungsbedingungen ohne Opt-Out-Möglichkeit mit kurzer Frist dürfte allein nicht ausreichen, um eine derart weitreichende Rechteeinräumung wirksam zu vereinbaren. Richtigerweise wäre ein gut sichtbares und für den Nutzer transparentes Opt-In erforderlich, um eine wirksame Rechteeinräumung zu vereinbaren.

Auch andere Personen, die auf den hochgeladenen Fotos abgebildet sind, müssten, sofern sie nicht lediglich Beiwerk sind, ebenfalls ihre Zustimmung zur kommerziellen Verwertung erklären, auch wenn diese über kein Instagram-Account verfügen.

Wir löschen Instagram-Account jedenfalls erstmal. Eine Anleitung von Wired finden Sie hier.

BGH: Schadensersatz für Verwendung von Paparazzi-Fotos für Werbezwecke - Playboy am Sonntag-Entscheidung liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 31.05.2012
I ZR 234/10
Playboy am Sonntag
KUG § 22 Satz 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1


Wir hatten bereits über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
In der Veröffentlichung eines Fotos im redaktionellen Teil einer Zeitung, das eine sich unbeobachtet wähnende prominente Person bei der Lektüre einer Ausgabe dieser Zeitung zeigt, kann ein zur Zahlung eines angemessenen Lizenzbetrags verpflichtender rechtswidriger Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn auch die das Foto begleitende Wortberichterstattung ganz überwiegend werblichen Charakter hat und sich die mit der Berichterstattung insgesamt verbundene sachliche Information der Öffentlichkeit darauf beschränkt, dass die abgebildete Person in ihrer Freizeit ein Exemplar dieser Zeitung liest.
BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 234/10 - OLG Hamburg -LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zulässige Berichterstattung über Erkrankung einer Comedy-Darstellerin

BGH
Urteil vom 18.09.2012
VI ZR 291/10
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1

Leitsatz des BGH:

Zur Zulässigkeit einer Berichterstattung über die in der Öffentlichkeit bekannte wahre Tatsache, eine (namentlich genannte) Entertainerin sei durch Krankheit aus ihrer Karriere herausgerissen worden.
BGH, Urteil vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10 - KG Berlin - LG Berlin

Aus den Entscheidungsgründen:
"Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatte die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung Wortberichterstattung über die Tatsache der Erkrankung der Klägerin.
[...]
Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigt die beanstandete Wortberichterstattung die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, denn in dem von der Beklagten veröffentlichten Artikel werden Informationen über ihre privaten Angelegenheiten, nämlich über ihre Erkrankung wiedergegeben, deren Verbreitung in den Medien sie nicht wünschte.

b) Diese Beeinträchtigung hatte die Klägerin aber hinzunehmen.
[...]
Die Klägerin ist eine in der Öffentlichkeit insbesondere durch viele Fernsehauftritte bekannte Kabarettistin, Comedy-Darstellerin und Entertainerin und damit eine Person des öffentlichen Interesses.

(2) Im Streitfall beschränkte sich die Berichterstattung der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin auf die Wiedergabe der damals in der Öffentlichkeit längst bekannten wahren Tatsache, dass die Klägerin im Januar 2008 ihre Tournee krankheitsbedingt abbrechen musste ("Schwer erkrankt, mehr war nicht zu erfahren"), sie entgegen einer Ankündigung im Herbst 2008 nicht wie-der aufgenommen hat und seither - ohne weitere Informationen an die Öffent-lichkeit gelangen zu lassen - "von der Bildfläche verschwunden ist"."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: BILD-Zeitung muss fiktive Lizenzgebühr über 50.000 EURO für werbliche Vereinnahmung von Gunter Sachs zahlen

BGH
Urteil vom 31.03.2012
I ZR 234/10
Playboy am Sonntag


Der BGH hat entschieden, dass die BILD-Zeitung einer fiktive Lizenzgebühr über 50.000 EURO für die werbliche Vereinnahmung von Gunter Sachs zahlen muss.

Aus der Pressemitteilung des BGH:
"In der Ausgabe vom 10. August 2008 befand sich auf der letzten Seite ein redaktionell aufgemachter Artikel, der mit drei Fotos des Klägers bebildert war. Auf einem großflächigen Foto ist der Kläger bei der Lektüre einer Zeitung mit dem "BILD"-Symbol zu erkennen. Die Bildinnenschrift lautet: "Gunter Sachs auf der Jacht "Lady Dracula". Er liest BILD am SONNTAG, wie über elf Millionen andere Deutsche auch." Auch im Fließtext wird die Lektüre des Klägers herausgestellt.
[...]
Der Senat hat eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG)* darin gesehen, dass der Kläger durch die Abbildung und die begleitende Textberichterstattung ohne seine Zustimmung für Werbezwecke vereinnahmt worden ist. "


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH: BILD-Zeitung muss fiktive Lizenzgebühr über 50.000 EURO für werbliche Vereinnahmung von Gunter Sachs zahlen" vollständig lesen

BGH: Terrorist muss unverpixelte Bildveröffentlichung in der Bild-Zeitung dulden

BGH
Urteil vom 07.06.2011
VI ZR 108/10


Der BGH hat entschieden, dass ein Terrorist die unverpixelte Bildveröffentlichung in der Bild-Zeitung dulden muss.

Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Im Streitfall handelte es sich bei der aktuellen Berichterstattung über die Urteilsverkündung um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne des § 23 Abs. 1 KUG, an dem ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestand. Demgegenüber musste der Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten. Dem Umstand, dass der Kläger nur im Vertrauen auf die sitzungspolizeiliche Anordnung die Fotoaufnahmen ermöglicht haben will, kommt nicht das vom Berufungsgericht angenommene Gewicht zu. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass nach dem Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG ungepixelte Bildaufnahmen auch ohne Einwilligung des Klägers zulässig gewesen wären und er letztlich durch sein Verhalten allenfalls Bildaufnahmen hätte vereiteln können, die wegen des erheblichen Informationsinteresses der Öffentlichkeit grundsätzlich zulässig waren. Das Persönlichkeitsrecht ist auch im Rahmen der Sitzungspolizei nicht in weiterem Umfang zu schützen als dies nach §§ 22, 23 KUG der Fall ist."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Terrorist muss unverpixelte Bildveröffentlichung in der Bild-Zeitung dulden" vollständig lesen

BGH: Werbung mit dem Foto eines Prominenten auf der Nullnummer einer Zeitung ist zulässig

BGH
Urteil vom 18.11.2010
I ZR 119/08
Markt & Leute
KUG § 22 Satz 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2


Nunmehr liegt diese Entscheidung im Volltext vor (wir hatten bereits kurz berichtet)

Leitsatz des BGH:
Die Werbung für eine geplante Zeitung mit der Titelseite einer Nullnummer dieser Zeitung, auf der eine prominente Person abgebildet ist, verletzt nicht allein deshalb das Recht der abgebildeten Person am eigenen Bild, weil der zur Abbildung gehörende Artikel in der Werbung nicht lesbar ist und in der Zeitung nicht erscheinen sollte. Eine solche Werbung ist grundsätzlich zulässig, wenn sie die Öffentlichkeit über die Gestaltung und den Inhalt der geplanten Zeitung informiert (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 = WRP 2010, 780 - Der strauchelnde Liebling).

BGH, Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 119/08 - OLG Oldenburg - LG Osnabrück

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Einräumung von Nutzungsrechten - Der Frosch mit der Maske

BGH,
Urteil vom 28.10.2010
I ZR 18/09
Der Frosch mit der Maske
LUG § 8 Abs. 3; KUG § 10 Abs. 3; UrhG § 8 Abs. 2 Satz 2


Leitsätze des BGH
a) Bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 konnten zwar Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten wirksam eingeräumt werden. Dies setzte allerdings eine eindeutige Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung solcher Nutzungsrechte oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an
den Erlösen aus deren Verwertung voraus. Auch die Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten an Filmwerken durch Filmurheber an Filmhersteller war nur unter dieser Voraussetzung wirksam.

b) Von einer eindeutigen Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht
bekannte Nutzungsarten konnte nach der bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 geltenden Rechtslage nur ausgegangen werden, wenn die Vertragspartner eine solche Rechtseinräumung ausdrücklich erörtert und vereinbart und damit erkennbar zum Gegenstand von Leistung und Gegenleistung gemacht haben.
Dafür reicht es regelmäßig nicht aus, dass die Vertragspartner pauschal auf Tarifordnungen oder Tarifverträge Bezug genommen haben, die unter anderem eine solche Rechtseinräumung vorsehen.

c) Ein Miturheber ist bei Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts nach § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG berechtigt,
Auskunftserteilung und Rechnungslegung allein an sich selbst zu verlangen. Die Feststellung der Schadensersatzpflicht kann ein Miturheber bei Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts nach § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG nur zugunsten aller Miturheber beanspruchen.
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 18/09 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bildagenturen sind nicht verpflichtet, vor Weitergabe archivierter Fotos die Zulässigkeit der beabsichtigten Presseberichterstattung zu prüfen

BGH
Urteil vom 07.12.2010
VI ZR 34/09
Bildagentur


Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber einer kommerziellen Bildagentur nicht verpflichtet ist, vor Weitergabe archivierter Bilder an die Presse zu prüfen, ob die geplante Nutzung der Bilder durch das Presseunternehmen zulässig ist.

Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Der Austausch zulässigerweise archivierten Bildmaterials steht unter dem Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). [...] Eine quasi presseinterne Weitergabe von Fotos durch ein Bildarchiv darf deshalb grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Inhaber der Bildagentur prüft, ob die unter Verwendung der Fotos beabsichtigte Presseberichterstattung rechtmäßig sein wird. Die Verantwortung für eine Presseveröffentlichung trägt alleine das veröffentlichende Presseorgan, das auch die Zulässigkeit der Verwendung der Fotos nach den §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz zu prüfen hat."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Bildagenturen sind nicht verpflichtet, vor Weitergabe archivierter Fotos die Zulässigkeit der beabsichtigten Presseberichterstattung zu prüfen" vollständig lesen

BGH: Werbung mit Porträtfoto von Günther Jauch zur Einführung eines Magazins zulässig

BGH
Urteil vom 18.11.2010
I ZR 119/08
Markt & Leute


Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verwendung eines Poträtfotos von Günther Jauch für die Nullnummer eines neuen Magazins zulässig war.

Aus der Pressemitteilung des BGH:
" Auf der Titelseite der Nullnummer vom 6. Juli 2006 befand sich unter dem Überschrift "Berlin/Hochzeit" und dem Titel "Jauchs Hochzeit nicht völlig tabu" ein Bericht darüber, dass das Berliner Kammergericht das vom Kläger erwirkte Verbot, über seine bevorstehende Hochzeit - sie fand am 7. Juli 2006 statt - zu berichten, vorläufig aufgehoben habe. Dieser Bericht ist mit einem Portraitfoto des Klägers bebildert."

Das Foto durfte nach § 23 KUG verbreitet werden.

Der BGH weiter:
"Die Prüfung, ob die in der Werbekampagne der Beklagten verwendete Fotografie des Klägers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden durfte, erfordert - so der BGH - eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch die Abbildung eines Porträtfotos des Klägers war hier vergleichsweise geringfügig, weil die Beklagte damit lediglich die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten auf ihre Zeitung gelenkt hat, ohne den Werbewert oder das Image des Klägers darüber hinaus auszunutzen oder sein Ansehen zu beschädigen."

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier:
"BGH: Werbung mit Porträtfoto von Günther Jauch zur Einführung eines Magazins zulässig" vollständig lesen

LG Hamburg: Wer Fotos auf einer Internetseite veröffentlicht, ist damit einverstanden, dass diese in Ergebnisanzeigen von Personensuchmaschinen veröffentlicht werden - 123people.de

LG Hamburg
Urteil vom 16.06.2010
325 O 448/09
123people.de


Das LG Hamburg hat entschieden, dass Fotos, die auf einer Internetseite wiedergegeben werden, auch in Ergebnislisten von Personensuchmaschinen veröffentlicht werden dürfen. In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 (analog) BGB in Verbindung mit § 22 KUG nicht zu. Die Abbildung des Fotos der Klägerin in dem von der Beklagten betriebenen Internet-Angebot greift zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein.
[...]
Gleichwohl ist der Eingriff der Beklagten in das Recht der Klägerin nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne ausdrückliche rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Abbildung ihres Fotos in dem auf dem von der Beklagten betriebenen Internet-Angebot einverstanden. Denn die Klägerin hat es ermöglicht, dass ihr Foto auf der von ihrem Arbeitgeber betriebenen Seite ... veröffentlicht wird. Diesem (schlüssigen) Verhalten der Klägerin kann die objektive Erklärung entnommen werden, sie sei mit der Wiedergabe bzw. dem Erscheinen jenes sie abbildenden Fotos in Ergebnisanzeigen von Suchmaschinen - wie vorliegend in dem von der Beklagten betriebenen Internet-Angebot - einverstanden. Das Gericht wendet insofern die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 69/08) - für die Nutzung urheberrechtlicher Werke durch Bildersuchmaschinen - aufgestellt hat, entsprechend an."



Den Volltext der Enscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Abbildung eines Prominenten auf der Titelseite eines Testexemplars einer Zeitschrift

BGH
Urteil vom 28.10.2009
I ZR 65/07
Der strauchelnde Liebling
KUG § 22 Satz 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2



Leitsatz des BGH:
Die Werbung für eine geplante Zeitung mit der Titelseite eines Testexemplars, auf der eine prominente Person abgebildet ist, verletzt nicht allein deshalb deren Recht am eigenen Bild, weil keine Ausgabe der Zeitung erscheint, die eine der Ankündigung entsprechende Berichterstattung enthält.
Eine solche Werbung verletzt das Recht am eigenen Bild allerdings von dem Zeitpunkt an, zu dem es dem Werbenden möglich und zumutbar ist, die Abbildung der Titelseite des Testexemplars durch die Abbildung der Titelseite einer tatsächlich erschienenen Ausgabe der Zeitung zu ersetzen.

BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 65/07 - OLG München -LG München

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Fotos von Prominenten im Urlaub

BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06
GG Art. 5 Abs. 1; 2 Abs. 1;
EMRK Art. 8, 10;
KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KunstUrhG Ah; G
Zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG bei Bildveröffentlichungen von Prominenten
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Der BGH sich in einem weiteren Fall mit der Zulässigkeit der Veröffentlichung von Fotos Prominenter befasst. Die streitgegenständlichen Fotos zeigten einen Profifußballspieler in Begleitung seiner Freundin auf der Promenade von St. Tropez während eines Urlaubsaufenthalts. Der BGH kommt im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresses der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesses des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits, zu dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos ohne Zustimmung des Abgebildeten unzulässig ist. Derartige Fotos dienen - so der BGH - im wesentlichen der Unterhaltung und sind ohne gesellschaftliche Relevanz. Zudem führt der BGH aus, das Urlaub auch bei "Prominenten" regelmäßig zum geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "BGH: Fotos von Prominenten im Urlaub" vollständig lesen

BGH: Veröffentlichung von Fotos in der Presse

BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06
GG Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Zur Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in der Presse.


Der BGH hat sich mit Urteil vom 19.06.2007 - VI ZR 12/06 erneut mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Fotos, die Angehörige bzw. Lebenspartner von Personen der Zeitgeschichte zeigen, ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. Streitgegenständlich waren zwei Fotos, welche die Klägerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten, dem Musiker Herbert Grönemeyer, in Rom in einem Café und beim Bummeln in einer Fußgängerzone zeigten. Die Lebensgefährtin verlangte von der Zeitschrift "Bunte", dass die Fotos zukünftig nicht mehr veröffentlicht werden. Der BGH gab der Klage statt und entschied im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse der Abgebildeten an dem Schutz ihrer Privatsphäre andererseits zugunsten der Privatsphäre der Klägerin. Zur Begründung führt das Gericht an, dass die Fotos die Abgebildeten in ihrem Alltagsleben bei Tätigkeiten zeigen, die grundsätzlich dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Ein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse oder eine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis sind den Abbildungen nicht zu entnehmen.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"BGH: Veröffentlichung von Fotos in der Presse" vollständig lesen