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LG Leipzig: Dating-Portal darf Fotos der Nutzer ohne ausdrückliche Einwilligung nicht für Mahnschreiben verwenden

LG Leipzig
Urteil vom 31.05.2023
05 O 666/22


Das LG Leipzig hat entschieden, dass ein Dating-Portal Fotos der Nutzer ohne ausdrückliche Einwilligung nicht für Mahnschreiben verwenden darf.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 3a UWG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 a), b), Art. 6 DSGVO.

aa) Art. 5 Abs. (1) a) DSGVO verlangt eine Verarbeitung personenbezogener Daten aufrechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in transparenter Form. Nach Art, 5 Abs. (1) b) DSGVO müssen personenbezogene Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) werden. Die Vorschriften der DSGVO sind anhand einer Einzelfallbetrachtung auf ihre Marktrelevanz hin zu untersuchen. Die Regelungen des Art. 5 DSGVO stellen Marktverhaltensregeln i.S.d. § 3a UWG dar und weisen einen Marktbezug auf, denn es geht um eine geschäftsmäßige Datenverarbeitung, die Zulässigkeit der Erhebung und Weiterverarbeitung von Daten von Verbrauchern (vgl. BGH I ZR 223/19; OLG Sachsen-Anhalt,9 U 39/18). Auswirkungen auf den Markt sind dabei nicht nur Reflexe des Schutzes individueller Rechte, denn eine Datenverarbeitung für nicht eindeutig bestimmte und festgelegte und nicht legitime Zwecke kann die Entscheidungsfreiheit und das Verhalten in Bezug auf eine Marktteilnahme des Verbrauchers beeinflussen; das Vertrauen in den Datenschutz im Rahmen der digitalen Wirtschaft ist daher als Zweck besonders hervorgehoben (vgl. Art. 1 DSGVO). Die Information über die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen sowie darüber, ob diese für einen Vertragsabschluss erforderlich sind und eine Pflicht zur Mitteilung besteht, hat wettbewerblichen Bezug (vgl. OLG Stuttgart, 2 U 257/19).

bb) Zwar hat die Person im Streitfall durch Anklicken des entsprechenden Kästchens beim Besuch der Internetseite der Beklagten die Einwilligung in die Datenschutzerklärung zur Abwicklung des Vertrages erteilt. In deren Ziffer 4 wird auf die Möglichkeit der Aufforderung zur Bereitstellung von personenbezogenen Daten, u.a. eines Nutzerfotos, hingewiesen und unter deren Ziffer 5 erläutert, dass personenbezogene Daten erfasst und verwendet werden, „um sämtliche Zahlungen zu verarbeiten, die Sie im Austausch für einen Zugriff auf die Dienstleistung zu errichten haben“ (Anlage K3). Durch Einwilligung per Opt-In-Funktion hat der Verbraucher jedoch nicht in die Nutzung seines Fotos im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Zahlungen eingewilligt (Art. 6 Abs. 1 a DSGVO). Die Verwendung des Fotos auf Forderungsschreiben ist weder für die Erfüllung des Vertrages notwendig noch liegt ein überwiegendes berechtigtes Interesse der Beklagten an einer diesbezüglichen Verwendung vor (Art. 6 (1) b, f DSGVO). Als die für das Abonnement der Mitgliedschaft erforderlichen personenbezogenen Daten sind nur Name, Passwort, Zahlungsmethode, Telefonnummer und Rechnungsadresse genannt; das Zusenden eines Fotos wird lediglich zur Vervollständigung des Dating-Profils in die freiwillige Entscheidung des Nutzers gestellt (Ziffer 4 der Datenschutzerklärung). Damit handelt es sich bereits aus dem Zusammenhang der Regelung in Ziffer 4 auch nicht um die personenbezogenen Daten, auf die Ziffer 5 der Datenschutzerklärung im Zusammenhang mit einer Zahlungsverarbeitung Bezug nimmt. Ferner liegt in der Versendung von Forderungsschreiben nicht auch eine Verarbeitung von Zahlungen; zu einer solchen kam es gerade nicht, das Mahnschreiben dient (vorangehend) zur Zahlungserinnerung /-aufforderung. Eine Einwilligung zu einer „Verarbeitung“ des Nutzerfotos auf Forderungsschreiben wurde durch Anklicken des entsprechenden Kästchens auf der Website daher nicht erteilt. Nach Ziffer 4 der Datenschutzerklärung ist der Zweck eines - nach Entscheidung des Nutzers - übergebenen Fotos die Vervollständigung des Dating-Profils; eine Verarbeitung / Nutzung zu anderen Zwecken ist nicht „legitim“ i.S.d. Art. 5 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 6 (1) a). b) DSGVO und erfolgt ohne Einwilligung und ohne Rechtsgrundlage, weshalb ein Verstoß gegen §§ 3, 3a UWG, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 abs. 1 DSGVO vorliegt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Veröffentlichung von Kinderfotos in sozialen Netzwerken nur mit Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO durch alle sorgeberechtigten Elternteile zulässig

OLG Düsseldorf
Beschluss vom 20.07.2021
1 UF 74/21


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Kinderfotos in sozialen Netzwerken nur mit Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO durch alle sorgeberechtigten Elternteile zulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Erfordernis einer Einwilligung auch der Kindesmutter in die Veröffentlichung der Fotos ergibt sich zum einen aus der Norm des § 22 KunstUrhG. Diese knüpft die Rechtmäßigkeit der Verbreitung eines Bildes des Kindes jedenfalls an die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile (vgl. BGH, NJW 2005, 56, 57; Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Auflage, § 22 KunstUrhG Rn. 18).

Zum anderen folgt das Einwilligungserfordernis aus Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) DSGVO. Die Verwendung von Fotografien unterfällt den Gewährleistungen der DSGVO (MünchKommBGB/Rixecker, BGB, 8. Auflage, Anhang zu § 12 Rn. 156). Der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) DSGVO erfordert die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern als Träger der elterlichen Verantwortung (vgl. Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 3. Auflage, Art. 8 DSGVO Rn. 20).

Unerheblich ist der Vortrag des Kindesvaters, die Kindesmutter habe ihrerseits ohne seine, des Kindesvaters, Einwilligung Fotos der Kinder in sozialen Netzwerken veröffentlicht und solche Veröffentlichungen durch die Großmutter mütterlicherseits zugelassen. Denn es kommt für die Entscheidung nach § 1628 BGB allein auf die konkrete Angelegenheit an, für die die Entscheidungsübertragung begehrt wird, hier also ausschließlich auf die Verbreitung von Bildern der Kinder durch die Lebensgefährtin und die deswegen zu führende Auseinandersetzung. Maßgeblich ist mithin allein die konkrete rechtswidrige Bildverbreitung, für die die Entscheidungsübertragung begehrt wird. Ob ein Elternteil in einem anderen Fall eine unrechtmäßige Verbreitung eines Fotos des Kindes veranlasst oder zugelassen hat, spielt dagegen keine Rolle. Nur durch die Entscheidungsübertragung auf den Elternteil, dessen Einwilligungsrecht in concreto missachtet worden ist, kann nämlich im Sinne der Kinder sichergestellt werden, dass diese Missachtung rechtliche Konsequenzen hat und eine Fortsetzung der rechtswidrigen Verwendung der Kinderfotos unterbleibt. Würde man dagegen im konkreten Einzelfall eine Entscheidungsübertragung auf den übergangenen Elternteil unter Verweis auf dessen pflichtwidriges Verhalten in einer anderen vergleichbaren Angelegenheit ablehnen, bliebe die Rechtswidrigkeit der konkret betroffenen Bildverbreitung folgenlos. Dies widerspräche dem Kindeswohl, dessen Schutz das Erfordernis der Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile dient.

Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Kinder in die Bildveröffentlichung einwilligen. Eine solche Einwilligung würde nämlich nichts daran ändern, dass die erforderliche Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile in die Bildverbreitung fehlt.

3. Für die Entscheidungsübertragung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis auch in Ansehung des Umstandes, dass die Lebensgefährtin die Fotos der Kinder nach Erlass der angefochtenen Entscheidung von ihrer Webseite und aus den sozialen Medien entfernt hat. Denn es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Lebensgefährtin nicht mehr über die entsprechenden Bilddateien verfügt und es künftig nicht doch wieder zu einer Auseinandersetzung über die verfahrensgegenständliche Bildveröffentlichung kommen wird. Zum effektiven Schutz der Kinder vor einer weiteren Verbreitung der Bilder ist die Entscheidungsübertragung daher noch immer geboten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Strafbarkeit eines Fotojournalisten wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses - unverpixelte Veröffentlichung des Fotos eines vermeintlichen Ebola-Patienten

OLG Köln
Beschluss vom 02.06.2017
III-1 RVs 93/17


Das OLG Köln hat entschieden, das sich ein Fotojournalist wegen des unbefugten Verbreitens eines Bildnisses nach §§ 33 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) strafbar macht, wenn dieser ein ohne Zustimmung des abgebildeten angeblichen Ebola-Patienten erstelltes Foto an ein Redaktion weitergibt und nicht verhindert, dass das Foto unverpixelt veröffentlicht wird.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Strafbarkeit eines Fotojournalisten wegen der Veröffentlichung eines Bildes - vermeintlicher Ebola-Patient

Ein Fotojournalist kann sich strafbar machen, wenn er Fotos eines Krankenhauspatienten gegen dessen Willen fertigt und an eine Redaktion weitergibt, ohne auf eine Unkenntlichmachung der Bilder hinzuwirken.

In dem vom 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln entschiedenen Fall arbeitete ein Fotojournalist an einer Fernsehdokumentation über Ebola. Er bemerkte im Klinikum Aachen einen dunkelhäutigen Patienten, der von Mitarbeitern des Klinikums mit Mundschutz und Handschuhen versorgt und aufgefordert wurde, von den anderen Patienten Abstand zu halten. Der Journalist schnappte außerdem u.a. das Wort „Ebola“ auf. Daraufhin fertigte er ungefragt Fotos des Patienten und folgte diesem mit seinem Fotohandy ins Behandlungszimmer. Obwohl der Patient erklärte,
dass er keine Fotos von sich wolle, obwohl die behandelnde Ärztin den Journalisten bat, die Fotos zu löschen und obwohl die Ärztin ihm mitteilte, dass sich der Ebola-Verdachtsfall nicht bestätigt habe, konnte weder diese noch die hinzugerufene Polizei den Journalisten zum Löschen der Bilder bewegen. Vielmehr bot er die Fotos zusammen mit einer inhaltlichen Information über die Vorkommnisse im Klinikum mehreren Redaktionen an. Eine Redaktion übernahm die Fotos. Dabei wurde nicht darüber gesprochen, ob der fotografierte Patient unkenntlich zu machen sei. In der Onlineausgabe der Zeitung erschien daraufhin ein ungepixeltes Foto des Patienten mit Mundschutz und Handschuhen und der Bezeichnung als „Ebola-Verdächtiger“. In der Printausgabe erschienen
Bilder, bei denen der Patient teilweise unkenntlich gemacht worden war.

Das Amtsgericht hatte den Journalisten wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt. Auf die Berufung der Staatsawaltschaft hat das Landgericht Aachen die Strafe auf 40 Tagessätze erhöht.

Die Revision des Journalisten gegen seine Verurteilung blieb ohne Erfolg.

Der 1. Strafsenat bestätigte die Verurteilung wegen unbefugten Verbeitens eines Bildnisses gem. §§ 33 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG). Nach dieser Vorschrift ist es strafbar,
Bilder ohne Einwilligung des Betroffenen zu verbreiten. Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen nur verbreitet werden, wenn dadurch kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.

Der Senat hat ausgeführt, dass die Berichterstattung über den Umgang mit Ebolaverdachtsfällen zwar der Zeitgeschichte zugeordnet werden könne. Die Weitergabe der Bilddatei ohne jegliche Verfremdung bzw. Unkenntlichmachung sei aber eine massive Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Patienten. Dieser sei in einer plakativen und zugleich entwürdigenden Weise als vermeintlich an Ebola Erkrankter dargestellt und für jedermann zu erkennen gewesen.

Auch unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an den Vorgängen im Klinikum handele es sich bei dem Vorgang um strafbares Unrecht, das nicht von der verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit gedeckt gewesen sei. Für dieses Unrecht sei auch der Angeklagte strafrechtlich verantwortlich. Er habe bereits durch die Weitergabe des ungepixelten Bildes an die Redaktion den Straftatbestand verwirklicht. Wenn der Journalist selbst nicht in der Lage gewesen sein sollte, den Patienten auf dem Foto unkenntlich zu machen, hätte er jedenfalls nachhaltig und unmissverständlich auf die Unkenntlichmachung bzw. Verfremdung hinwirken müssen. Es entspreche nicht allgemeiner Handhabung, dass die Prüfung der rechtlichen Belange Betroffener im Zusammenhang mit Veröffentlichungen allein den Redaktionen obliege und ausschließlich dort stattfinde. Der Journalist sei als Veranlasser der Veröffentlichung und als Anbieter der Information allein in der Lage gewesen, die Umstände der Fertigung der Fotos zu beurteilen. Nur er habe gewusst, dass der Patient dem Foto widersprochen hatte. Daher sei die Weitergabe des Fotos kein rein presseinterner Vorgang gewesen, der das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nur geringfügig beeinträchtige. Straferschwerend sei zu berücksichtigen, dass das Bild später unverpixelt
in der Online-Ausgabe und nur unzureichend verpixelt in der PrintAusgabe veröffentlicht worden sei.


LG Heidelberg: Automatisches Hochladen von Fotos in private Cloud die Dritten nicht zugänglich ist stellt keine Verbreitungshandlung im Sinne des KunstUrhG dar

LG Heidelberg
Urteil vom 02.12.2015
1 O 54/15


Das LG Heidelberg hat entschieden, dass das automatische Hochladen von Fotos in eine private Cloud, die Dritten nicht zugänglich ist, keine Verbreitungshandlung im Sinne des KunstUrhG darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"bb) Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht auch nicht, soweit sie rügt, der Beklagte habe Fotos von ihr in seine Internet-Cloud hochgeladen.

Zwar hat der Beklagte dieses Verhalten zugegeben, so dass die Klägerin hier einen Verletzungsunterlassungsanspruch gelten machen könnte, bei dem die Wiederholungsgefahr grundsätzlich vermutet wird. Es fehlt jedoch an einer Rechtsverletzung durch den Beklagten.

Das Hochladen von Bildern in eine Cloud stellt keine öffentliche Zurschaustellung der Bilder im Sinne des § 22 Abs. 1, 2. Alt. KunstUrhG dar. Beim sogenannten Cloud Computing wird dem Nutzer von Plattformbetreiber virtueller Speicherplatz zur Verfügung gestellt, wobei der Plattformbetreiber nicht selbst Eigentümer der physischen Server sein muss, sondern in der Regel die Serverkapazität nur angemietet hat. Der Nutzer kann dann von seinen Geräten auf diesen virtuellen Speicherplatz zugreifen, ohne selbst eigene physische Speichermedien vorhalten zu müssen. Zugriffsberechtigt ist grundsätzlich nur der Nutzer bezüglich des ihm zugewiesenen Speichers. Damit verstößt das Hochladen von Bildern in eine Cloud nicht gegen § 22 Satz 1, 2. Alt. KunstUrhG. Es fehlt an einer Öffentlichkeit, der das in die Cloud eingestellte Bild angeboten wird.

b) Auch der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch, Lichtbilder nicht an Dritte zu überlassen, steht der Klägerin nicht zu.

Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 22 Satz 1, 1. Alt. KunstUrhG. Es fehlt an einer Rechtsverletzung durch den Beklagten. Das - automatische - Hochladen von Fotos in eine Internet-Cloud stellt keine rechtswidrige Verbreitung von Bildnissen gem. § 22 Satz 1, 1. Alt. KunstUrhG dar.

Verbreitung im Sinne des § 22 Satz 1, 1. Alt. KunstUrhG meint jede Form der körperlichen Weitergabe des Bildes oder eines Vervielfältigungsstücks, wobei auch die Weitergabe digitaler Kopien von Bildnissen selbst erfasst wird (Engels in BeckOK KunstUrhG, § 22 Rn. 51, 53). Sinn und Zweck ist es, den Rechteinhaber vor dem Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme zu schützen; das Bild oder seine Kopie muss daher zumindest einer weiteren Person zur Verfügung gestellt werden. Daran fehlt es hier. Die Bilder der Klägerin wurden lediglich in die Cloud des Beklagten kopiert. Dass außer dem Beklagten noch andere Personen Zugriff auf die Cloud haben, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Betreiber der Cloud Zugriff auf die von den Nutzern gespeicherten Inhalte hat. Selbst wenn ein solcher Zugriff durch den Cloud-Betreiber technisch möglich wäre, läge eine Rechtsverletzung des Beklagten nur vor, wenn ihm dieser Zugriff zurechenbar wäre, also von ihm veranlasst oder gar gewollt war. Auch dafür liegen keine Anhaltspunkte vor, es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beklagte entsprechend den Grundsätzen des Cloud Computing nur mit seiner eigenen Zugriffsberechtigung rechnete."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: