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LG Freiburg: Haftung von Unternehmen für Facebook-Postings von Mitarbeitern - Volltext liegt vor

LG Freiburg
Urteil vom 04.11.2013
12 O 83/13


Das LG Freiburg hat entschieden, dass ein Unternehmen auch für private Facebook-Postings durch Mitarbeiter haften kann.

Wir hatten bereits in dem Beitrag "LG Freiburg: Autohaus haftet für Wettbewerbsverstöße in Angeboten auf Facebook-Seite eines angestellten Autoverkäufers" über das Verfahren und die vorab ergangene einstweilige Verfügung berichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte muss für diese geschäftliche Handlung ihres Mitarbeiters einstehen. Der beworbene Neuwagenverkauf ist ausschließlich auf das Unternehmen der Beklagten bezogen. Auch wenn sich die Werbeaktion des Mitarbeiters in einem privaten Bereich abspielt, geht es um die Förderung des Warenabsatzes eines fremden Unternehmens, in das der Mitarbeiter eingegliedert ist und für welches er mit der streitigen Anzeige wirbt. Dass der Mitarbeiter damit auch seine eigenen Verdienstmöglichkeiten erweitern will, ist für die Zurechnung seines Handelns ohne Bedeutung.

c. Mit dieser Abgrenzung wird der der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung entzogene private Bereich des Mitarbeiters nicht in unzumutbarer Weise beschränkt. Vielmehr hat der Mitarbeiter durch die Einstellung der Werbung für von der Beklagten vertriebene Kraftfahrzeuge den Bereich privater Lebensgestaltung auf Facebook zu Gunsten geschäftlicher Tätigkeit verlassen. Die Werbung zielt auf marktgerichtetes Verhalten der hiervon angesprochenen Personen ab. Dass es sich dabei nur um Freunde und Bekannte des Mitarbeiters handelt, ändert an dem geschäftlichen Charakter der Werbung nichts. Der Begriff der geschäftlichen Handlung setzt nicht voraus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Personen angesprochen werden. Erst recht ohne Bedeutung ist, dass es sich hierbei nach dem Vortrag der Beklagten nicht um Geschäftspartner der Beklagten handeln soll. Ein wesentliches Element von Werbung ist, den Kreis der Geschäftspartner zu erweitern.

d. Der Bereich, in dem der Mitarbeiter tätig geworden ist, zählt zu seinem dienstlichen Tätigkeitsbereich, nämlich dem Neuwagenverkauf. Die Beklagte hat hierauf uneingeschränkte Einflussmöglichkeiten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Freiburg: Autohaus haftet für Wettbewerbsverstöße in Angeboten auf Facebook-Seite eines angestellten Autoverkäufers

LG Freiburg
Beschluss vom 31.07.2013
12 O 83/13


Wie die Wettbewerbszentrale berichtet hat das LG Freiburg eine wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für Angebote, die ein Arbeitnehmer ohne Wissen des Arbeitgebers auf seinem eigenen Facebook-Account veröffentlicht, bejaht.

Ein Autoverkäufer hatte auf seiner eigenen Facebook-Seite ein Angebot gepostet. Der Angebotstext enthielt allerdings kein Impressum nach § 5 TMG und auch nicht die nach der Pkw-EnVKV (fehlende "kw"-Angabe) erforderlichen Angaben.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.