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ArbG Oberhausen: Videoüberwachung in einem Lager mit Sozialbereich zur Diebstahlsaufklärung zulässig - Bayern München-Fanshop

Arbeitsgericht Oberhausen
Urteil vom 25.02.2016
2 Ca 2024/15


Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist häufig ein Streitpunkt zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bzw. den Datenschutzbehörden. Das ArbG Oberhausen hat nun entschieden, dass die Videoüberwachnung in einem Lager mit Sozialbereich zur Diebstahlsaufklärung zulässig ist. Es ging um die Videoüberwachung im Bayern München-Fanshop im Centro in Oberhausen.

Die Pressemitteilung des Arbeitsgerichts:

"Videoüberwachung in einem Fan-Shop

Im Kammertermin am 25.02.2016 vor dem Arbeitsgericht Oberhausen verhandelten die Parteien über die Rechtmäßigkeit der Überwachung durch Videokameras.

Die Arbeitnehmerin warf ihrem Arbeitgeber, der einen Fan-Shop eines Fußballvereins im Centro Oberhausen betreibt, vor, er mache im Sozialraum in unzulässiger Weise Videoaufnahmen. Das Arbeitsgericht hat ihre Klage auf Unterlassung und Schadensersatz abgewiesen.

Als Begründung führte die Kammer aus, dass hier kein reiner Sozialraum, sondern allenfalls ein Lager mit Sozialbereich von Kameras überwacht wurde. Das Interesse des Arbeitgebers an der Diebstahlsaufklärung wurde höher bewertet, als die mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung der Arbeitnehmerin.

Arbeitsgericht Oberhausen, 2 Ca 2024/15, Kammertermin am 25.02.2016