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LG Köln: Auch importierte ausländische Lebensmittel müssen mit Angaben in deutscher Sprache versehen sein - Zutaten, Mindesthaltbarkeit, Nährwertangaben

LG Köln
Urteil vom 30.07.2013
33 O 5/13


Auch importierte ausländische Lebensmittel müssen gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung beschriftet sein. Die Angaben (so z.B. Zutatenliste, Mindeshaltbarkeit, Nährwertangaben) müssen in deutscher Sprache erfolgen.


Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale
"Ausländische Lebensmittel erfreuen sich bei Verbrauchern großer Beliebtheit. Aber auch bei diesen Lebensmitteln sind die deutschen Kennzeichnungsvorschriften zu beachten. Die Wettbewerbszentrale hat in den vergangenen Monaten Abmahnungen insbesondere gegen Verkäufer von englischen Lebensmitteln ausgesprochen; deren Produkte nur in englischer Sprache beschriftet waren. In einem Fall hat die Wettbewerbszentrale Klage beim Landgericht Köln eingereicht. Die Gegenseite hat kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung die Unterlassungsforderung anerkannt, so dass es zu einem Anerkenntnisurteil kam (LG Köln, Urteil vom 30.07.2013, Az. 33 O 5/13)."

Die vollständige Pressemitteilung des LG Köln finden Sie hier:


LG Hamburg: Wo "100% pure fruit smoothie heidelbeere & himbeere“ drauf steht, dürfen auch nur Heidel-und Himbeeren drin sein

LG Hamburg
Urteil vom 23.4.2009
312 O 722/08

Die Beklagte vertrieb ein Produkt mit der Bezeichenung "F. 100% pure fruit smoothie heidelbeere & himbeere“. Auf der Vorderseite der Flasche war ein entsprechendes Etikett angebracht. Auf der Rückseite befindet sich die tatsächliche Zutatenliste. Danach besteht das Getränk aus: "Apfelsaft aus Konzentrat, Traubensaft aus Konzentrat, Himbeerpüree (20%), Bananenpüree, Birnenpüree, Heidelbeerpüree (5%)". Das LG Hamburg bejaht völlig zu Recht eine Irreführung der Verbraucher. In den Gründen heißt es:

"Es besteht die Gefahr der Irreführung eines erheblichen Anteils der angesprochenen Verbraucher. Ob Teile der angesprochenen Verbraucherkreise die Angabe „heidelbeere & himbeere“ tatsächlich nur auf die Geschmacksrichtung des Getränkes beziehen, kann dahinstehen. Denn zumindest ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher könnte die Etikettierung „ 100% pure fruit smoothie heidelbeere & himbeere “ dahin missverstehen, dass es sich um ein Produkt aus 100% Heidelbeere und Himbeere handelt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"LG Hamburg: Wo "100% pure fruit smoothie heidelbeere & himbeere“ drauf steht, dürfen auch nur Heidel-und Himbeeren drin sein" vollständig lesen