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BGH: Zur Hemmung der Verjährung durch einen Mahnbescheid bei Schadensersatzansprüchen - Wechsel der Art der Schadensberechnung bei gleichem Lebenssachverhalt unschädlich

BGH
Urteil vom 05.08.2014
XI ZR/172/13
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3, § 242, ZPO § 688 Abs. 2 Nr. 2, § 690 Abs. 1 Nr. 4


Leitsatz des BGH:
Zur Hemmung der Verjährung bei der Geltendmachung von Schadenersatz im Mahnverfahren.
BGH, Urteil vom 5. August 2014 - XI ZR 172/13 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Aus den Entscheidungsgründen:

"Dass der Kläger im Mahnverfahren wegen § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO lediglich den "kleinen" Schadenersatz geltend gemacht hat, auf den er, nachdem er einen Anspruch auf "großen" Schadenersatz begründet hat, im Laufe des Rechtsstreits zurückgekommen ist, hindert den Eintritt der Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht. Ob die eine oder die andere Art des Schadenersatzes geltend gemacht wird, ist lediglich eine Frage der Schadensberechnung. Wechselt der Kläger die Art der Schadensberechnung, ohne seinen Antrag auf einen abgewandelten Lebenssachverhalt zu stützen, liegt keine Klageänderung vor (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 VIII ZR 88/90, BGHZ 115, 286, 289 ff. mwN). Ein Missbrauch des Mahnverfahrens, der den Antragsteller bei der Geltendmachung von "großem" Schadenersatz im Einzelfall nach § 242 BGB daran hindern kann, sich auf die Hemmung der Verjährung zu berufen, wenn er eine Erklärung nach § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO abgibt, obwohl er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die empfangene Leistung Zug um Zug zurückzugeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 VIII ZR 157/11, WM 2012, 560 Rn. 7 ff.; zu weitgehend Schultz, NJW 2014, 827 ff.), fällt dem Kläger nicht zur Last."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: