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VG Stuttgart: Werbetafel mit beweglichen LED-Lichtern ist Bewohnern benachbarter Wohnhäuser nicht zuzumuten und damit unzulässig

VG Stuttgart
Urteil vom 05.09.2014
13 K 308/14

Das VG Stuttgart hat entschieden, dass eine Werbetafel mit beweglichen LED-Lichtern in einer Gegend, die primär aus Wohngebäuden besteht, unzulässig ist. Die beweglichen LED-Lichter erzeugen eine ständige visuelle Unruhe am Gebäude und sind den Bewohnern der benachbarten Wohngebäude nicht zuzumuten.