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EuG: Löschung des LEGO-Geschmacksmusters durch EUIPO war unrichtig - Legobaustein bleibt jedenfalls zunächst als Geschmackmuster eingetragen

EuG
Urteil vom 24.03.2021
T-515/19
Lego A/S / EUIPO und Delta Sport Handelskontor GmbH


Das EuG hat entschieden, dass die Löschung des LEGO-Geschmacksmusters durch das EUIPO unrichtig war. Der Legobaustein bleibt jedenfalls zunächst als Geschmackmuster eingetragen

Die Pressemitteilung des EuG:

Das EUIPO hat ein Geschmacksmuster eines Bausteins des LEGO-Spielbaukastens zu Unrecht für nichtig erklärt

Das EUIPO hat weder geprüft, ob die von dem Unternehmen Lego geltend gemachte Ausnahmeregelung anwendbar ist, noch alle Erscheinungsmerkmale des Bausteins berücksichtigt Das Unternehmen Lego ist Inhaber des folgenden am 2. Februar 2010 für „Bausteine eines Spielbaukastens“ eingetragenen Geschmacksmusters:

[...]

Im Rahmen eines Verfahrens über einen Nichtigkeitsantrag des Unternehmens Delta Sport Handelskontor vertrat die Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Entscheidung vom 10. April 2019 die Auffassung, dass alle Erscheinungsmerkmale des von dem angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses
ausschließlich durch dessen technische Funktion, nämlich den Zusammenbau mit anderen Bausteinen des Spiels und die Zerlegung zu ermöglichen, bedingt seien. Das EUIPO erklärte das fragliche Geschmacksmuster daher gemäß den Bestimmungen der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig. Das Unternehmen Lego hat vor dem Gericht der Europäischen Union Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung erhoben.

Die Beschwerdekammer ermittelte folgende Erscheinungsmerkmale des Erzeugnisses: erstens die Noppenreihe auf der Oberseite des Bausteins, zweitens die Reihe kleinerer Kreise auf der Unterseite des Bausteins, drittens die beiden Reihen größerer Kreise auf der Unterseite des Bausteins, viertens die rechteckige Form des Bausteins, fünftens die Dicke der Wände des Bausteins und sechstens die zylindrische Form der Noppen. Alle diese Merkmale seien ausschließlich durch die technische Funktion des Bausteins bedingt, nämlich um den Zusammenbau mit anderen Bausteinen des Spiels und die Zerlegung zu ermöglichen. In seinem heutigen Urteil weist das Gericht zunächst darauf hin, dass ein Geschmacksmuster nach der Verordnung nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses besteht, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können. Ausnahmsweise können jedoch die mechanischen Verbindungselemente von Kombinationsteilen ein wichtiges Element der innovativen Merkmale von Kombinationsteilen bilden und einen wesentlichen Faktor für das Marketing darstellen und sollten daher schutzfähig sein. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht somit an einem Geschmacksmuster, das dem Zweck dient, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.

Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerdekammer nicht geprüft hat, ob die von dem Unternehmen Lego erstmals vor ihr geltend gemachte Ausnahmeregelung anwendbar ist. Das Gericht hat daher zunächst zu klären, ob die Beschwerdekammer des EUIPO die Anwendungsvoraussetzungen dieser Ausnahmeregelung prüfen und damit beurteilen musste, ob diese erstmals vor ihr geltend gemacht werden konnte.

Da weder in der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster noch in der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern des EUIPO die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen über die fragliche Ausnahmeregelung festgelegt sind, kann nach Ansicht des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die erstmalige Berufung von Lego auf diese Vorschrift vor der Beschwerdekammer verspätet war.

Das Gericht fügt hinzu, dass die Beschwerdekammer des EUIPO in Anbetracht der Erscheinungsmerkmale des von dem streitigen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses zu prüfen hatte, ob dieses die Voraussetzungen für die fragliche Ausnahmeregelung erfüllt. Da sie dies unterlassen hat, ist ihr ein Rechtsfehler unterlaufen.

Das Gericht führt sodann aus, dass ein Geschmacksmuster für nichtig zu erklären ist, wenn alle Merkmale seiner Erscheinung ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses, auf das es sich bezieht, bedingt sind, dass aber das fragliche Geschmacksmuster nicht für nichtig erklärt werden kann, wenn zumindest eines der Erscheinungsmerkmale des von einem
angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses nicht ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt ist. Der fragliche Baustein weist jedoch auf zwei Seiten der viernoppigen Reihe auf der Oberseite eine glatte Oberfläche auf, und dieses Merkmal gehört, wie das Gericht feststellt, nicht zu den von der Beschwerdekammer
ermittelten Merkmalen, obwohl es sich um ein Erscheinungsmerkmal des Erzeugnisses handelt.

Das Gericht fügt hinzu, dass es Sache des Antragstellers des Nichtigkeitsverfahrens ist, nachzuweisen, und Sache des EUIPO, festzustellen, dass alle Erscheinungsmerkmale des von dem angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses ausschließlich durch die technische Funktion dieses Erzeugnisses bedingt sind. Es gelangt zu dem Schluss, dass die Beschwerdekammer gegen die Bestimmungen der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verstoßen hat, da sie nicht alle Erscheinungsmerkmale des von dem angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses ermittelt und erst
recht nicht festgestellt hat, dass alle diese Merkmale ausschließlich durch die technische Funktion dieses Erzeugnisses bedingt waren.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EuGH: Lego-Stein nicht als Gemeinschaftsmarke eintragbar

EuGH
Urteil vom 14.09.2010
C‑48/09 P
Lego


Der EuGH hat entscheiden, dass Lego-Steine nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden können. Auch der BGH hatte bereits in zwei Entscheidungen (BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2009, I ZB 53/07 und 55/07) die Löschung von zwei deutschen 3D-Marken, welche Lego-Steine schützen sollten, bestätigt.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Nach ständiger Rechtsprechung ist das Markenrecht ein wesentlicher Bestandteil des Wettbewerbssystems in der Union. In diesem System muss jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, Zeichen als Marken eintragen lassen können, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2001, Merz & Krell, C‑517/99, Slg. 2001, I‑6959, Randnrn. 21 und 22, vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C‑206/01, Slg. 2002, I‑10273, Randnrn. 47 und 48, sowie vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, Slg. 2007, I‑3569, Randnrn. 53 und 54).
[...]
Im Übrigen hat der Gesetzgeber die mangelnde Markenfähigkeit von Formen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind, mit besonderer Strenge festgelegt, da er die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 40/94 aufgeführten Eintragungshindernisse vom Anwendungsbereich der in Art. 3 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahme ausgenommen hat. So ergibt sich aus Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung, dass eine Form einer Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, selbst dann nicht als Marke eingetragen werden darf, wenn sie infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat (zu Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 89/104, einer im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung wie Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94, vgl. Urteile Philips, Randnr. 57, und vom 20. September 2007, Benetton Group, C‑371/06, Slg. 2007, I‑7709, Randnrn. 25 bis 27).
[...]
Dazu ist mit dem HABM festzustellen, dass nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 die Eintragung einer ausschließlich funktionellen Form einer Ware als Marke es deren Inhaber ermöglichen könnte, den anderen Unternehmen die Verwendung nicht nur der gleichen Form, sondern auch ähnlicher Formen zu verbieten. Damit besteht die Gefahr, dass zahlreiche alternative Formen für die Wettbewerber dieses Markeninhabers unbenutzbar werden.
Das gilt besonders für den Fall der Kumulierung von Eintragungen verschiedenartiger, ausschließlich funktionaler Formen einer Ware; durch eine solche Kumulierung könnten andere Unternehmen gänzlich daran gehindert werden, bestimmte Waren mit einer bestimmten technischen Funktion herzustellen und zu vertreiben."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Löschung des Legosteins als dreidimensionale Marke für Spielbausteine bestätigt

BGH
Beschlüsse vom 16. Juli 2009
I ZB 53/07 und 55/07
Legostein


Legosteine waren bislang als dreidimensionale Marke eingetragen. Der BGH hat nun mit zwei Beschlüssen die Löschung der 3D-Marke für die Ware "Spielbausteine" bestätigt.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

"Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass für die Frage der Eintragung des Spielbausteins als Marke ausschließlich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abzustellen ist. Die quaderförmige Gestaltung des Steins kann für den Markenschutz nicht berücksichtigt werden, weil es sich um die Grundform der Warengattung handelt, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht geschützt werden kann. Die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins haben ausschließlich eine technische Funktion. Sie sind im Zusammenwirken mit der Gestaltung der Innenseite des Spielsteins Teil des für Lego typischen Klemmsystems. Über weitergehende nicht technische Gestaltungsmerkmale verfügt der Legobaustein nicht. Die technischen Bestandteile des Spielsteins müssen aber im Interesse der Wettbewerber vom Markenschutz freigehalten werden."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH: Löschung des Legosteins als dreidimensionale Marke für Spielbausteine bestätigt" vollständig lesen