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BGH: Infoseite zu einer bestimmten Therapie (hier: Original Bach-Blütentherapie) mit Link auf Angebote für entsprechende Produkte eines bestimmten Herstellers ist eine geschäftliche Handlung im Si

BGH
Urteil vom 11.12.2014
I ZR 113/13
Bezugsquellen für Bachblüten
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass das Vorhalten einer Infoseite im Internet zu einer bestimmten Therapie (hier: Original Bach-Blütentherapie) mit Link auf Angebote für entsprechende Produkte eines bestimmten Hersteller eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt und nicht als reines Informationsangebot zu werten ist. Folgerichtig kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen, wenn durch die Informationen gegen die Health-Claims-Verordnung oder die Vorgaben des LFGB verstoßen wird. Insofern hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Diese weit verbreitete Variante der Bewerbung von Lebens- und Nahrungsergänzungsmitteln mit gesundheitsbezogenen Angaben dürfte nach dieser Entscheidung weiter unter Beschuss geraten.

Leitsatz des BGH:
Weist ein Unternehmen auf seiner Internetseite im Zusammenhang mit Angaben zu einer bestimmten Therapie (hier: Original Bach-Blütentherapie) auf die "Original Produkte" zu dieser Therapie hin und hält es für den Verbraucher einen elektronischen Verweis (Link) im Rahmen des Internetauftritts bereit, der zum Angebot der "Original Produkte" eines bestimmten Herstellers führt, liegt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor.

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 113/13 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Freiburg: Zur Werbung für Bachblütenprodukte und mögliche Verstöße gegen HCVO und LFGB durch Verwendung allgemeiner Begriffe die einen Bezug zum Wohlbefinden haben

LG Freiburg
Urteil vom 16.3.2015
12 O 9/15 KfH


Das LG Freiburg hat sich in dieser Entscheidung mit der Bewerbung von Bachblütenprodukten befasst. Dabei kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Bewerbung mit allgemeinen Begriffen, die mit dem allgemeinen Wohlbefinden assoziert werden können, nicht ohne weiteres einen Bezug zwischen dem beworbenen Lebensmittel einerseits und der Gesundheit andererseits herstellt und zulässig sein kann. Die Entscheidung ist jedoch mit Vorsicht zu genießen, da andere Gerichte die Vorgaben der Health-Claims Verordnung und des LFGB weitaus strenger auslegen.

Aus den Entscheidungsgründen:

" 1. Die Verordnung 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (HCVO) definiert in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 als gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Erforderlich ist also ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits, wobei der Zusammenhang nicht näher definiert ist und deshalb weit zu verstehen ist. Eine gesundheitsbezogene Angabe kann auch eine Bezeichnung sein wie "Bekömmlich", verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden (EuGH - Urteil v. 6.9.2012 - C-544/10). Der Gesundheitsbegriff umfasst auch psychische Funktionen, wie sich aus Art. 13 Abs. 1 b HCVO ergibt.

2. Die vom Kläger beanstandete Werbung erhält einen derart definierten Bezug zwischen dem beworbenen Lebensmittel einerseits und der Gesundheit andererseits nicht. Vielmehr befasst sich die Werbung mit Ausnahme der Anträge Nr. 27 und 28 mit völlig unspezifischen Allerweltsbegriffen, die auch nicht im weiteren Sinne als gesundheitsbezogen gewertet werden können. Es wäre unzulässig, die in der Werbung angesprochene Harmonisierung von Körper und Seele mit auch aus Sicht des Verbrauchers wissenschaftlich definierten psychischen Funktionen oder Verhaltensfunktionen gleichzusetzen. Vielmehr hat die angegriffene Werbung lediglich appellativen Charakter ohne den Anspruch aufzustellen, eine irgendgeartete inhaltliche Bedeutung zu haben. Solche inhaltsleeren Werbesprüche gehören nicht zum Regelungsgegenstand der Verordnung 1924/2006. Ausweislich Nr. 8 der Erwägungsgründe sollen mit der Verordnung allgemeine Grundsätze für alle Angaben über Lebensmittel festgesetzt werden, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und dem Verbraucher die notwendigen Informationen für eine sachkundige Entscheidung zu liefern. Wohlfühlbegriffe wie - so die hier zu beurteilenden Werbesprüche - Harmonie, Seele, Seelenstreichler, Dynamik, Zuversicht, Urvertrauen, Entspannung, Creativ, "Yes You Can", Antrieb, Erdung, Freude, Energie, Optimismus, Mut, hellwach, Selbstwert, Keep Cool, Willenskraft, Klarheit, Lebenslust, Konflikt, unter Druck, Neustart, loslassen, Trost, Nachtträume, Fülle, Innere Ruhe, Gelassenheit, alles wird gut, Krisenfall, Lebenslust haben mit gesundheitsbezogenen Informationen nichts zu tun. Wie dargelegt, bezweckt die Verordnung nicht das vollständige Verbot von Werbung für Lebensmittel (vgl. a. BGH GRUR 2014,1013 - Original Bach-Blüten).

3. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen §§ 11 LFGB, 5 UWG dargetan. Nach § 11 Abs. 1 LFBG ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden, einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind, zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben oder einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird. Abzugrenzen hiervon sind Aussagen, denen der Verbraucher keinerlei Gehalt zumessen wird, wie beispielsweise "neue Lebensenergie" (OLG Hamm - Urteil vom 22.11.2012 - 4 U 9712) oder "so fühle ich mich wohl"-Kaugummi , "Gute Laune Drops" oder "Trostschokolade" (vgl. OLG Hamm WRP 2015,228). Eine Werbeaussage, die nach der Auffassung des Verkehrs inhaltlich nichts aussagt, ist begrifflich keine Angabe, weil ihr der Informationsgehalt fehlt, sie kann deshalb auch nicht irreführend sein. Die Werbung versucht das Publikum oft durch positive Assoziationen für das beworbene Produkt einzunehmen. Das gut aussehende Mannequin erweckt den Eindruck, dass das beworbene Kleidungsstück besonders schmücke, der drahtige junge Mann, der den Schokoriegel zu sich nimmt, macht manchen glauben, die Figur werde unter dieser Köstlichkeit nicht leiden, die gute Laune, die in der Werbung für ein alkoholisches Getränk vermittelt wird, lässt den Schwermütigen meinen, auf diese Weise ließen sich seine Probleme lösen, der einsame Junggeselle glaubt an die Illusion, ihm fehle für den Erfolg bei den Frauen nur der beworbene Sportwagen. In all diesen Fällen fehlt es nicht nur an einem hinreichend konkreten Aussagegehalt, der Durchschnittsverbraucher kennt auch die gewöhnlichen Mechanismen der Werbung und ist sich bewusst, dass die positiven Assoziationen keinen realen Hintergrund haben (so zutreffend Bornkamm in Köhler/Bornkamm UWG 31. Auflage § 5 Rdnr. 2.43 f). Mit dem Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 23.5.2013 - 13 U 199/12), welche Entscheidung der Kläger vorgelegt und auch erstritten hat, handelt es sich hierbei um bloße, nichtssagende Anpreisungen, die den Irreführungstatbestand nicht erfüllen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Keine verschuldensunabhängige Haftung des Futtermittelverkäufers nach § 24 LFGB für Schäden durch bloßen Verdacht, dass Tierfutter dioxinhaltig ist

BGH
Urteil vom 22.10.2014
VIII ZR 195/13


Die Pressemitteilung des BGH:

"Haftung des Futtermittelverkäufers für dioxinverdächtiges Tierfutter

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob dem Futtermittelverkäufer durch die in § 24 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs* angeordnete Gewähr für die "handelsübliche Unverdorbenheit und Reinheit" eine verschuldensunabhängige Haftung für verunreinigtes Futtermittel auferlegt wird und ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer auch für Schäden des Futtermittelkäufers haftet, die darauf beruhen, dass lediglich der Verdacht einer entsprechenden Verunreinigung des Futtermittels besteht.

Die Klägerin, eine Futtermittelherstellerin, belieferte den Beklagten im November 2010 mit Futtermitteln für seine Legehennenanlage. Bei einer Untersuchung anderer im selben Zeitraum hergestellter Futtermittel stellte die Klägerin eine Überschreitung der zulässigen Dioxinkonzentration fest, die sich auf eine Verunreinigung von zugekauften und von ihr verarbeiteten Fetten zurückführen ließ. Als das Ergebnis der Untersuchung Ende Dezember 2010 vorlag, hatte der Beklagte das gelieferte Futter bereits verfüttert. Über den Jahreswechsel 2010/2011 wurden zwei Ställe des Beklagten von dem zuständigen Landrat gesperrt. Die Klägerin erstattete dem Beklagten zwar den Schaden, der durch die Entsorgung der während der Handelssperre produzierten Eier entstand, nicht jedoch Umsatzeinbußen in Höhe von 43.438,29 €, zu denen es kam, weil auch nach Aufhebung der Handelssperre produzierte Eier nicht oder nur zu einem geringeren Preis vermarktet werden konnten. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin für andere - mangelfreie - Futtermittellieferungen Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 20.067,68 €. Der Beklagte macht geltend, dass die Kaufpreisforderung durch Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen der Umsatzeinbußen erloschen sei, und macht den weitergehenden Betrag im Wege der Widerklage geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von 23.370,61 € verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die Vorinstanzen sind der Auffassung gewesen, dass der Futtermittelverkäufer schon dann – ohne Rücksicht auf ein Verschulden – für einen Schaden des Käufers einzustehen habe, wenn der auf konkrete Tatsachen gestützte Verdacht einer Verunreinigung bestehe. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch und ihren auf Abweisung der Widerklage gerichteten Antrag weiter.

Die Revision hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Verkäufer zwar für Schäden, die dem Futtermittelkäufer infolge einer tatsächlichen Überschreitung der zulässigen Dioxinkonzentration im Futtermittel entstanden sind, gemäß § 280 Abs. 1 BGB, § 24 LFGB (aF) verschuldensunabhängig haftet. Eine solche Haftung verwirklicht das Ziel des Gesetzgebers, die Rechte eines Futtermittelkäufers gegenüber der verschuldensabhängigen kaufrechtlichen Sachmängelhaftung zu stärken, um unzulässige Belastungen von Futtermitteln als erstes Glied der Lebensmittelkette schon auf der ersten Produktionsstufe zu vermeiden und Futtermittelunternehmer auf diese Weise zu veranlassen, auch die Qualität ihrer rückwärtigen Lieferkette zu sichern. Die verschuldensunabhängige Haftung verletzt den Veräußerer des Futtermittels weder in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch verstößt sie gegen das allgemeine Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). Eine tatsächliche Belastung des im vorliegenden Fall gelieferten Futtermittels mit Dioxin hat das Berufungsgericht jedoch bislang nicht festgestellt.

Dagegen hat die Klägerin für Schäden, die lediglich aufgrund des Verdachts einer unzulässigen Dioxinverunreinigung des Futtermittels entstanden sind, nur nach allgemeinen Grundsätzen gemäß § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB** einzustehen. Der auf konkrete Tatsachen gestützte, naheliegende und durch zumutbare Maßnahmen nicht zu beseitigende Verdacht einer unzulässigen Verunreinigung stellt zwar, wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, einen Sachmangel der gelieferten Futtermittel dar, wenn die unter Einsatz des Futtermittels produzierten Lebensmittel (hier: Eier) aufgrund des Verdachts unverkäuflich werden. Für Schäden, die hierdurch entstehen, haftet der Verkäufer jedoch nur, wenn er den in dem Verdacht liegenden Mangel zu vertreten hat. Sein Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet; die Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 24 LFGB (a.F.) greift im Falle eines bloßen Verdachts auf eine unzulässige Verunreinigung dagegen nicht ein, weil es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt.

Die Klägerin haftet daher für die geltend gemachten Schäden nur dann, wenn entweder die Verunreinigung des von ihr gelieferten Futters nachgewiesen wird oder der Klägerin ihrerseits nicht der Nachweis gelingt, dass sie den Verdacht der Futtermittelverunreinigung nicht zu vertreten hat. Hierzu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen.

* Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der hier noch anwendbaren Fassung vom 24. Juli 2009

§ 24 LFGB Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit

Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Futtermitteln keine Angaben über die Beschaffenheit, so übernimmt er damit die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit.

§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Das gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

** § 434 Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer […]

3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz […] verlangen.

Urteil vom 22. Oktober 2014 – VIII ZR 195/13

LG Oldenburg - Urteil vom 28. Januar 2013 – 4 O 2100/12

OLG Oldenburg - Urteil vom 18. Juni 2013 – 12 U 26/13"



OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Verwendung der Bezeichnung "Bio-Oil" wenn nicht mindestens über 50% natürliche / pflanzliche Inhaltsstoffe enthalten sind

OLG Hamm
Urteil vom 27.03.2012
I-4 U 193/11


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Produkts mit der Bezeichnung "Bio-Oil" wettbewerbswidrig ist, wenn das Produkt nicht mindestens über 50% natürliche / pflanzliche Inhaltsstoffe enthält.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Er hat gegen den Antragsgegner einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG, weil die beanstandete Werbung mit der Bezeichnung "Bio-Oil" gegen §§ 3 Abs. 2, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3b LFGB verstößt.

§ 27 Abs. 1 S. 2, Nr. 3b LFGB verbietet bei kosmetischen Mitteln eine irreführende Werbung durch eine zur Täuschung geeignete Bezeichnung über Eigenschaften, insbesondere Beschaffenheit, Zusammensetzung oder Art der Herstellung.

Die Bezeichnung "Bio-Oil" vermittelt dem Verbraucher den Eindruck, dass das so bezeichnete Kosmetikum zumindest überwiegend, das heißt 50 % + X, aus natürlichen / pflanzlichen Inhaltsstoffen zusammengesetzt ist. Zu Recht macht der Antragsteller geltend, dass von der Silbe "Bio" diese Botschaft ausgeht. "


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Verleger einer Zeitschrift kann nach den Grundsätzen der Störerhaftung verpflichtet sein, Werbeanzeigen vor Erscheinen auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen

LG Köln
Urteil vom 08.04.2011
33 O 342/10


Das LG Köln hat entschieden, dass der Verleger eine Zeitschrift nach den Grundsätzen der Störerhaftung ggf. verpflichtet sein kann, die in der Zeitung erscheinenden Werbeanzeigen vorab auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Andernfalls haftet er ebenfalls als Störer auf Unterlassung. Dem Verleger treffen bei Werbeanzeigen für bekanntermaßen problematische Produkte (hier: Schlankheitsmittel) gesteigerte Pürfungspflichten.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte ist auch die zutreffende Anspruchsgegnerin. Sie ist als das Inserat publizierendes Unternehmen gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG verpflichtet, die Verbreitung der irreführenden Werbung künftig zu unterlassen und kann entsprechend in Anspruch genommen werden.

a) Zwar haftet die Beklagte für die Veröffentlichung der irreführenden Anzeigen nicht als Täterin oder Gehilfin von Wettbewerbsverstößen gem. § 4 Nr. 11 UWG, da sie die Anzeige nicht geschaltet hat, was die Haftung als Täterin ausschließt. Auch ist sie in ihrer Eigenschaft als Verlegerin der Beilage "Q” zumindest deswegen auch nicht Gehilfin, weil die Beklagte nach ihrer Darstellung vor der Rechtmäßigkeit der Anzeige ausging. Das Oberlandesgericht Köln hat aber nun in einem Parallelverfahren, an dem die Parteien beteiligt waren, entschieden, dass die Beklagte jedenfalls dann als Täterin haftet, wenn ihr die Verletzung einer Verkehrspflicht vorzuwerfen ist (vgl. OLG Köln Urteil v. 27.08.2010, Az. 6 U 43/10, Bl. 53 d.A.) und ausgeführt:
22

aa) Das Veröffentlichen von ungeprüften Anzeigen in einer Zeitungsbeilage eröffnet den Inserenten die Möglichkeit, Anzeigen jedweden Inhalts zu schalten, und birgt so die Gefahr der Irreführung der Leser und damit einer Verletzung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher, zu denen auch § 11 Abs. 1 LFGB gehört. Dabei handelt es sich um eine nicht nur theoretische, sondern ernsthafte Gefahr. Es ist allgemein bekannt, dass für Schlankheitsmittel nicht selten mit Aussagen geworben wird, die einer Nachprüfung nicht standhalten.

[...]

Diese Prüfungspflicht setzt aber – anders als der BGH (a.a.O. Rz 38, 41 f) es für Angebote auf der Internetplattform e-bay angenommen hat – nicht erst mit Kenntnis der Beklagten von dem irreführenden Inhalt einer bestimmten Anzeige ein. Sie besteht vielmehr auch ohne konkreten Anlass für jede entgegengenommene Anzeige.

Nach der Rechtsprechung des BGH zu den wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten ist nicht etwa generell die Kenntnis erforderlich, dass sich die Gefahr einer Verletzung von Verbraucherschutzvorschriften bereits realisiert habe. Vielmehr richten sich das Bestehen und der Umfang der Prüfungspflichten im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Dabei dürfen im Hinblick darauf, dass es sich – dies gilt auch für die Entgegennahme von Anzeigenaufträgen - um eine erlaubte geschäftliche Tätigkeit handelt, allerdings keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Entsprechend den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH a.a.O. Rz 38). Diese Abwägung führt zu der Verpflichtung der Beklagten, im Ausgangspunkt sämtliche eingehenden Anzeigenaufträge vor ihrer Veröffentlichung einer Überprüfung zu unterziehen.

Das OLG Köln geht daher von einer generellen Prüfungspflicht des Presseunternehmens für die Lauterkeit von Anzeigen, mit denen für Schlankheitsmittel geworben wird, aus."