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LG Duisburg: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 17 ElektroG wenn Online-Händler trotz entsprechender Größe alte Elektrogeräte nicht zur Entsorgung zurücknimmt

LG Duisburg
Urteil vom 27.06.2019
21 O 84/18


Das LG Duisburg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 17 ElektroG vorliegt, wenn ein Online-Händler trotz entsprechender Größe alte Elektrogeräte nicht zur Entsorgung zurücknimmt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klage ist begründet. Der Kläger kann gegen die Beklagte gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3, § 3a UWG i.V.m. § 17 Nr. 2, Abs.2 ElektroG einen Anspruch auf Unterlassung des wettbewerbswidrigen Verhaltens in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang geltend machen.

Die Klageanträge in ihrer nunmehrigen Fassung sind hinreichend bestimmt. Zur Feststellung der Bestimmtheit kommt der Auslegung des Klageantrags eine große Bedeutung zu. Hierzu können die konkrete Verletzungshandlung bzw. Verletzungsform und die Klagebegründung sowie dazu gegebene Erläuterungen im Übrigen heranzogen werden. Die Verwendung unbestimmter Begriffe ist dabei regelmäßig unvermeidbar. Von Bedeutung ist jedoch, ob der unbestimmte Begriff durch Beispielsfälle oder Bezugnahme auf konkrete Verletzungshandlungen („sofern dies geschieht wie …“) konkretisiert wird. Entscheidend ist dabei, ob mit der Formulierung lediglich im Kern gleiche Handlungen oder auch ähnliche Handlungen erfasst werden sollen. Im ersteren Fall handelt es sich um einen zulässigen Hinweis darauf, dass dem gerichtlichen Verbot grundsätzlich nicht nur identische, sondern auch kerngleiche Handlungen unterfallen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG 37.Auflage, § 12 2.37 mit umfangreichen weiteren Nachweisen).

Danach sind die von dem Kläger begehrten Unterlassungen in dem vorgenannten Sinne hinreichend konkretisiert. Der Kläger stellt in den Anträgen auf das konkrete wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten ab und macht so hinreichend deutlich, gegen welche Verhaltenspflichten die Beklagten künftig nicht mehr in welcher Weise verstoßen darf. Durch die konkrete Bezugnahme auf den zugrundliegenden Sachverhalt wird dabei auch die Verpflichtung über den Gesetzeswortlaut hinaus hinreichend konkretisiert.

Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 UWG. Der Kläger ist ein im Sinne des § 8 UWG klagefähiger Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Es ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetztes mit Wirkung zum 11.10.2004 eingetragen.

Das Verhalten der Beklagten ist wettbewerbswidrig im Sinne des § 3a UWG, weil diese gegen eine Marktverhaltensregel verstößt. Der von der Beklagten angebotene Zugang zu einer Entsorgungsmöglichkeit und insbesondere die Art der Zurverfügungstellung der Information hierüber genügt nicht den Anforderungen des §§ 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ElektroG.

Unstreitig unterfällt die Beklagte mit dem von ihr betriebenen Onlinehandel wegen den von ihr betriebenen Geschäftsflächen dem Anwendungsbereich des § 17 ElektroG.

§ 17 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3 a UWG dar, die dem Schutz des Verbrauchers dient und geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Nach dieser Vorschrift ist der Vertreiber von Elektrogeräten verpflichtet, die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endbenutzer zu gewährleisten. Aus dieser Vorschrift folgt, dass der Unternehmer die Entsorgung selbstständig zu gewährleisten hat und nicht auf Entsorgungsmöglichkeiten Dritter verweisen darf. Zudem muss er diese Möglichkeiten dem Verbraucher in angemessener Weise zur Verfügung stellen.Jedenfalls der unstreitige Internetauftritt der Beklagten vom 26.04.2018 genügt diesen Anforderungen nicht. Die Angaben über die Entsorgungsmöglichkeiten ließen für den Verbraucher in keiner Weise erkennen, wie und wo er Beleuchtungsmittel entsorgen kann. Die Art der Information bzw. das Fehlen der Zugänglichmachung der Information unmittelbar erreichbar auf der Homepage entspricht nicht den Anforderungen an ein „Gewährleisten“ des Zugangs zur Entsorgungsmöglichkeit.

Dabei kann im Ergebnis offenbleiben, ob die Beklagten bzw. der von ihr beauftragte Drittunternehmer im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG tatsächlich eine eigenständig Entsorgung durch Abholung der Leuchtmittel anbietet. Da diese Information an keiner Stelle der Homepage der Beklagten bzw. der Beauftragten feststellbar ist, fehlt es an einer Sicherstellung, dass der Verbraucher sich selbstständig und in zumutbarer Weise hinreichend über die Entsorgungsmöglichkeiten informieren kann. Keine der Seiten enthält konkrete Angaben dazu, wie und wo die Leuchtmittel entsorgt werden können.

Der Link, mit dem auf das auszudruckende E-Label verwiesen wird, macht für den Verbraucher bereits nicht hinreichend erkennbar, dass von dieser Entsorgungsmöglichkeit Leuchtmittel nicht erfasst werden, weil er allein auf die Größe der Altgeräte und deren Anzahl abstellt und Leuchtmittel nicht ausdrücklich ausschließt. Durch den weiteren Hinweis auf den möglichen Paketinhalt wird dem Verbraucher nur angezeigt, dass die Beleuchtungsmittel nicht per E versandt werden können. Weitere Informationen finden sich auch hier nicht.

Auch durch den Verweis auf die Durchführung der Entsorgung durch die Fa. F4 wird an keiner Stelle deutlich, wie eine konkrete Entsorgung der Leuchtmittel über die Beauftragte erfolgen kann. Erst durch umfassende Suche unter den FAQ erhält der Verbraucher dann überhaupt das Angebot zur persönlichen Anfrage per E-Mail. Auch hier findet sich unmittelbar zugänglich wiederum kein Hinweis auf die Art der Entsorgung oder eine Abholmöglichkeit. Zudem war die Einbettung der Informationsmöglichkeit per E-Mail hier besonders irreführend, weil an vorgenannter Stelle ein Link vorhanden war, mit dem Informationen über die Entsorgung anderer Elektrogeräte abgerufen werden konnten und von dem sich die Verbraucher zunächst angesprochen fühlen durfte, ohne die begehrte Information zu erhalten. Eine zumutbare und zugängliche Information und damit ein ausreichender Zugang zur Entsorgungsmöglichkeit setzt jedoch voraus, dass die Information hierüber mit wenigen Klicks erreichbar ist, jedenfalls in einer ersten E-Mail Anfrage ausdrücklich beantwortet wird. Keine dieser Voraussetzungen wurde durch die Beklagte erfüllt.

Darüber hinaus hat die Beklagte gegen § 17 ElektroG verstoßen, weil sie die Entsorgung nicht in geeigneter Weise selbst angeboten, sondern den Verbraucher unzulässig auf die Entsorgung bei Dritten verwiesen hat. Auch dieses Verhalten entspricht nicht der Verpflichtung des Vertreibers, selbst die Rücknahme von Altgeräten sicher zu stellen.

Der Wettbewerbsverstoß wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass die von der Beklagten beauftragte Dritte nunmehr in dem E-Mail-Verkehr eine ausreichende Entsorgungsmöglichkeit bereits in der ersten E-Mail angeboten hat.

Die Wiederholungsgefahr wird nicht hinreichend ausgeräumt, weil die Beklagte zum einen von der Rechtmäßigkeit ihres früheren Verhaltens weiterhin ausgeht und zum anderen keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Allein die letztgenannten Erklärung ist jedoch nach zutreffender ständiger Rechtsprechung ausreichend, die Wiederholungsgefahr im Sinne des § 8 UWG auszuräumen.

Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 I UWG, der hierauf beruhende Zinsanspruch aus § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Ein Teilunterliegen der Klägerin liegt nicht vor. Diese hat in den nunmehr zur Entscheidung gestellten Anträgen unter Berücksichtigung des Sachverhaltes und ihres ursprünglichen Begehrens den ursprünglichen Antrag nicht teilweise zurückgenommen, sondern nur weiter sprachlich konkret gefasst."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Duisburg: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Bewerbung von aufgetautem Fisch mit "Einfach mehr Frische"

LG Duisburg
Urteil vom 31.07.2018
22 O 4/18


Das LG Duisburg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn aufgetauter Fisch mit dem Slogan "Einfach mehr Frische" beworben wird. Ware die tiefgekühlt war, darf nicht als "frisch" beworben werden. Die Verbraucherzentrale hatte Aldi Süd wegen entsprechender Werbung verklagt.

LG Duisburg: Keine Geldentschädigung für Veröffentlichung von Nacktfotos einer Minderjährigen ohne Zustimmung der Eltern - nur Unterlassungspruch

LG Duisburg
Urteil vom 27.03.2017
2 O 438/14


Das LG Duisburg hat entschieden, dass für die Veröffentlichung von Nacktfotos einer Minderjährigen ohne Zustimmung der Eltern kein Anspruch auf eine angemessene Geldentschädigung / Schmerzensgeld besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des als Anlage K 4 vorgelegten Fotos.

Der Anspruch folgt aus jedenfalls aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.

Mit der unstreitig geschehenen Veröffentlichung und Verbreitung des vorbezeichneten Fotos durch den Beklagten wurde die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt.

Gegen eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin spricht nicht, dass diese auf dem streitgegenständlichen Foto nicht erkennbar ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt in seiner zum hiesigen Verfahren ergangenen Beschwerdeentscheidung vom 15.11.2016 (Bl. 212 ff. d.A.) zutreffend unter Zitierung weiterer Nachweise aus:

„ Zum rechtlich geschützten Bereich des Persönlichkeitsrechts gehört in Ausformung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung der Art. 1 und Art. 2 GG zugunsten des freien, eigenverantwortlichen Individuums auch, dass der Einzelne allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildnisses oder seines Namens berechtigt ist; nur er selbst soll darüber befinden dürfen, ob, wann und wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit im Bild darstellen will. Zu dem der Selbstbestimmung vorbehaltenen Persönlichkeitsbereich gehört dementsprechend auch die Entscheidung über die Veröffentlichung des eigenen Nacktbildes und zwar unabhängig davon, ob es eine Identifizierung des Abgebildeten erlaubt oder nicht. Es ist in so starkem Maße mit dem Intimbereich verbunden, dass seine Veröffentlichung auch dann, wenn die abgebildete Person nicht erkennbar ist, ihrer freien Selbstbestimmung unterliegt. Die unbefugte Veröffentlichung eines Bildes eines anderen stellt sich deshalb als Anmaßung einer Herrschaft über ein fremdes Persönlichkeitsgut dar. Hinzu kommt, dass der Betroffene stets mit der Möglichkeit der Aufdeckung seiner Anonymität durch den Verletzer rechnen muss und damit dem Gefühl des Preisgegebenseins und der Abhängigkeit unterworfen ist. Die eigenmächtige Herbeiführung einer solchen Lage kann um der Menschenwürde und der freien, eigenverantwortlichen Persönlichkeitsentfaltung willen nicht gestattet sein.“
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Entscheidend ist daher, ob die Klägerin rechtswirksam in die Bildveröffentlichung eingewilligt hat. Dies war jedoch nicht der Fall, da weder die Eltern der damals 17-jährigen und damit beschränkt geschäftsfähigen Klägerin als deren gesetzliche Vertreter ihre Zustimmung erteilt haben noch Anhaltspunkte für eine stillschweigende Einwilligung mit Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin bestehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die weiteren Ausführungen des OLG Düsseldorf im bereits zitierten Beschluss verwiesen.

Die Veröffentlichung und Verbreitung war auch rechtswidrig, da im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung insbesondere angesichts der Verletzung besonders schützenswerten Intimsphäre der Klägerin dem Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Vorrang vor der zugunsten des Beklagten streitenden Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) einzuräumen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hier ebenfalls auf die Ausführungen des OLG im Beschluss vom 15.11.2016 Bezug genommen.

Den Beklagten trifft auch ein Verschulden, da er von sich aus zur Prüfung gehalten war, ob eine wirksame Einwilligung der Klägerin vorliegt und dem nicht hinreichend nachgekommen ist.

Im Hinblick auf die auch kommerziellen Zwecken dienende Veröffentlichung des Fotos auf der Homepage seiner Galerie und in einem Ausstellungskatalog sowie im Hinblick auf die vorgerichtliche Ablehnung, eine Unterlassungserklärung abzugeben, ist auch die Annahme einer Wiederholungsgefahr gerechtfertigt.

b)

Der Klägerin steht auch ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der weiteren im Klageantrag zu 1) in Bezug genommenen Bilder zu, auf denen die Beklagte jeweils mit Stiefeln und im übrigen unbekleidet in Rückansicht abgebildet ist.

Dem Grunde nach ist der Beklagte zur Unterlassung verpflichtet; auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

Die Unterlassungsverpflichtung erstreckt sich auch auf diese weiteren Bilder.

Dass der Beklagte auch diese Bilder tatsächlich auf seiner Homepage verbreitet hat, stellt der Beklagte nicht in Abrede, er widerspricht lediglich dem Vortrag der Klägerin, dass dies „unverändert“ geschehe und beruft sich darauf, dass eine Veröffentlichung aktuell nicht stattfinde. Für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs in Bezug auf diese Bilder ist es jedoch unerheblich, ob die Veröffentlichung noch fortdauert oder nicht, da der bereits stattgefundene Eingriff die Wiederholungsgefahr begründet (vgl. auch die obigen Ausführungen unter Ziffer I. 1 a) a.E.)

c)

Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Unterlassung der Zugänglichmachung des die Klägerin lediglich mit Stiefeln bekleidet zeigenden Videos zu.

Der Anspruch folgt aus gleichsam aus 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.

Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte, wie seitens der Klägerin behauptet, auf seiner Homepage einen Link gesetzt hat, der zu dem Videoportal „W“ und dem A-Film, in dem die Klägerin unstreitig unbekleidet zu sehen ist, führt.

Das diesbezügliche Bestreiten des Beklagten ist unerheblich.

Die Klägerin hat zum Nachweis ihrer Behauptung als Anlage K 3 (Bl. 27 d. A.)einen Screenshot vorgelegt. Dass dieser Screenshot von einer dem Beklagten zuzurechnenden Homepage (sei es seines G-Profils oder einer seiner sonstigen Seiten) stammt, hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt, meint jedoch, die Anlage K 3 sei nicht geeignet, die behauptete Verlinkung des A-Videomaterials zu belegen. Die Kammer teilt diese Auffassung nicht.

Auf dem Screenshot ist zunächst ein Bild zu sehen, bei dem es sich offensichtlich um das von der Klägerin erwähnte Standbild aus dem A-Film handelt (oben links im Bild ist die Einblendung …“L“ zu erkennen; nach dem Vortrag des Beklagten sollte der A-Film auf dem Sender A2 ausgestrahlt werden), dessen Posten der Beklagte im Übrigen unzulässigerweise mit Nichtwissen bestreitet. Bei dem behaupteten Posting handelt es sich um eine eigene Handlung des Beklagten und der Beklagte hat nachvollziehbare Gründe seines angeblichen Nichterinnerns nicht ansatzweise dargetan. Mit dem erkennbaren Inhalt des Screenshots der Anlage K 3 setzt sich der Beklagte auch nicht weiter auseinander.

Relevant ist weiter Folgendes: Oberhalb des Bildes ist lesbar: I. Soweit die Klägerin vorträgt, dabei handele es sich um einen Link zu dem streitgegenständlichen A-Film ist dies ohne Weiteres nachvollziehbar und sie genügt damit ihrer Darlegungslast. Demgegenüber hat der Beklagte weder dargetan noch ist ersichtlich, um was es sich dabei sonst –wenn nicht um einen Link- handeln soll. Insofern erweist sich das diesbezügliche Bestreiten des Beklagten als unerheblich.

Der Beklagte hat durch die Linksetzung die streitgegenständlichen Nacktaufnahmen der Klägerin öffentlich zur Schau gestellt (vgl. OLG München, Urteil vom 26. Juni 2007 – 18 U 2067/07 –, juris).

Auch durch diese Veröffentlichung ist die Klägerin rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden, da sie in diese Art der Veröffentlichung weder ausdrücklich noch stillschweigend wirksam eingewilligt hat.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter Ziffer I. 1. a) Bezug genommen.

2.

Die Klägerin hat nach Vorgesagtem auch Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der unbefugten Veröffentlichung der Nacktfotos und –videos im Internet zukünftig entstehen wird, namentlich hinsichtlich der Kosten einer effizienten Entfernung der Bilddateien aus dem Internet.

3.

Der Klägerin steht nach alldem auch ein Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten zu, allerdings beschränkt sich der Anspruch auf Gebühren aus einem Gegenstandswert von bis zu 5.000,00 €. Dies entspricht dem Wert des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. Da der im hiesigen Verfahren geltend gemachte Feststellungsanspruch (Wert: 1.000,00 €) ausweislich des Schreibens der Bevollmächtigten der Klägerin vom 07.08.2013 nicht Gegenstand ihrer außergerichtlichen Tätigkeit gewesen ist und der außergerichtlich geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch unbegründet ist (dazu sogleich unter Ziffer I. 4), bleiben die diesbezüglichen Beträge bei der Bestimmung des Gegenstandswerts unberücksichtigt. Bei einem Gegenstandswert in Höhe von 5.000,- € belaufen sich die daraus resultierenden Gebühren auf einen Betrag von 492,54 €.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.


4. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin allerdings nicht zu, insbesondere hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Selbst eine schwerwiegende Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts –die hier unter objektiven Gesichtspunkten vorliegt – rechtfertigt für sich genommen noch keine Geldentschädigung für immaterielle Schäden aus § 823 BGB i.V.m. Art 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 GG. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann, wobei die Frage, ob eine derartige Verletzung vorliegt, von einer Beurteilung der gesamten Umstände des Falles abhängt (vgl. Palandt/Sprau, 75. Aufl. 2016, § 823, Rn. 130, m.w.N).

Dies ist nach Lage der Dinge unter Berücksichtigung von Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und des Charakters der geschützten Bereiche, in die eingegriffen wurde, Anlass und Beweggrund des Beklagten, dem Grad seines Verschuldens sowie unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Positionen des Beklagten nicht der Fall.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin – obschon sie rechtlich nicht wirksam in die Anfertigung und Verbreitung der streitgegenständlichen Aufnahmen hat einwilligen können - keinesfalls unfreiwillig an dem Projekt des Beklagten teilgenommen hat.

Nicht unberücksichtigt bleiben kann in diesen Zusammenhang auch, dass die Klägerin – wie der Beklagte substantiiert vorgetragen hat – über die bloße Teilnahme an dem Projekt hinaus dieses auch am Tag vor der Durchführung beworben und während der Durchführung dem Beklagten bei der Umsetzung seiner Regieanweisungen geholfen hat. Dem ist die Klägerin nicht entgegen getreten, insbesondere ist der pauschale Vortrag, sie habe sich unter dem Eindruck von der Festivalatmosphäre zur Teilnahme am Projekt des Beklagten „verleiten“ lassen nicht geeignet, den Vortrag des Beklagten zu entkräften. Entsprechendes gilt für den Vortrag der Klägerin, sie habe „unter dem Einfluss bewusstseinsverändernder Rauschmittel“ gestanden. Weder lässt die Kommunikation der Parteien einen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, noch hat die Klägerin dies anderweitig ernsthaft dargelegt.

Es ist auch nicht festzustellen, dass den Beklagten mehr als nur ein leichtes Verschulden trifft; erst recht handelte der Beklagte nicht vorsätzlich. Auch handelte der Beklagte nicht aus verwerflichen Motiven sondern vielmehr in Ausübung seiner durch das Grundgesetz geschützten Kunstfreiheit.

Darüber hinaus ist das Ausmaß der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin dadurch relativiert, dass die Klägerin nicht allein, sondern mit einer Vielzahl weiterer Personen auf den Bildern des Beklagten abgebildet ist. Zwar tritt die Klägerin in besonderer Weise aus der „Masse“ hervor, nämlich dadurch, dass sie als einzige Stiefel trägt. Dies geht jedoch –auch diesem Vortrag des Beklagten ist die Klägerin nicht entgegen getreten– auf eigene Initiative der Klägerin zurück. Es ist daher anzunehmen, dass die Klägerin bewusst die Aufmerksamkeit des Betrachters eines Fotos auf sich lenken wollte. Ohne entsprechende Veranlassung der Klägerin wäre sie auf den Fotos nicht stärker aufgefallen, als die übrigen Personen. Schließlich ist zu beachten, dass das Gesicht der Klägerin auf den von dem Beklagten stammenden Bildern tatsächlich nicht erkennbar ist. Etwas anderes mag für das als Anlage K 14 vorgelegte Bild gelten, Geschlechtsmerkmale der Klägerin sind darauf jedoch nicht zu erkennen. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auch auf die Verbreitung des A-Videos stützen sollte, ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei nicht um eigene Aufnahmen des Beklagten handelt, sondern um fremdes Material, gegen dessen Veröffentlichung und Verbreitung durch den eigentlichen Urheber die Klägerin –auch dieser Vortrag des Beklagten ist unstreitig geblieben- sich nicht gesondert zur Wehr setzt.

Nach alldem ist die Beeinträchtigung der Klägerin durch den zugesprochenen Unterlassungsanspruch hinreichend kompensiert; die weitergehende Zuerkennung eines Schmerzensgeldes ist nicht geboten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:





LG Duisburg: Wettbewerbswidrige Werbung durch Aldi Süd - Lockangebot für Küchenmaschine die kurz nach Öffnung bereits ausverkauft ist

LG Duisburg
Urteil vom 06.12.2016
22 O 40/16


Das LG Duisburg hat entschieden, dass die Werbung von Aldi Süd für eine Küchenmaschine als unzulässiges Lockvogelangebot wettbewerbswidrig war, da diese kurz nach Öffnung der Läden bereits ausverkauft war.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1.)
Die beanstandete Werbung verstößt gegen das Verbot von Lockangeboten in Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.

a)
Nach dieser Vorschrift sind Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne von § 5 a Abs. 3 UWG zu einem bestimmten Preis unzulässig, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Weise zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen.

Dabei ist nach dieser Vorschrift nicht die unzulängliche Bevorratung der beworbenen Ware, sondern die unzureichende Aufklärung über die Produktverfügbarkeit zu beanstanden (OLG Hamm, GRUR-RR 2015, 533; Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 5 UWG, Rn. 8.1 b). Der Regelung liegt die rechtfertigende Erwägung zugrunde, dass der Verbraucher, wenn im Handel für den Verkauf bestimmter Waren öffentlich geworben wird, es erwartet, dass die angebotenen Waren zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt in einer solchen Menge vorhanden sind, dass die zu erwartende Nachfrage gedeckt ist. Besteht kein angemessener Warenvorrat, so wird der Verbraucher irregeführt und gegebenenfalls veranlasst, andere Waren zu kaufen (Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 5 UWG, Rn. 8.2).

Der Zeitraum, innerhalb dessen der Werbende die beworbene Ware zur Vermeidung einer Irreführung Vorhalten muss, lässt sich dabei nicht generell festlegen. Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG begründet deshalb in Nr. 5, Satz 2 eine widerlegliche Vermutung dahingehend, dass ein Warenvorrat nicht angemessen ist, wenn er nicht ausreicht, die Nachfrage für 2 Tage zu decken. Bei Unterschreitung dieses Zeitraums ist es zur Widerlegung dieser Vermutung dann Sache des Werbenden, den Nachweis für die eine geringere Vorratshaltung rechtfertigenden Gründe zu führen (Ohly/Sotznitzer/Sotznitzer, UWG, 7. Aufl. 2016, Anhang (zu § 3 Abs. 3), Rn. 17), wobei zu berücksichtigen ist, dass der Verkehr es bei einer einschränkungslos angebotenen Ware regelmäßig erwartet, dass sie in allen Filialen des Unternehmens in ausreichender Menge erworben werden kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2014, Az. 2 U 90/13, BeckRS 2016, 04133, Rn. 53; Ohly/Sotznitzer/Sotznitzer, UWG, 7. Aufl. 2013, Anhang (zu § 3 Abs. 3), Rn. 17).

Schließlich kann der Werbende eine Irreführung ausschließen, indem er in der Werbung die konkrete Warenmenge angibt oder durch andere aufklärende Hinweise einer Fehlvorstellung der Werbeadressaten entgegenwirkt (BGH, GRUR, 2011, 340; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2014, Az.: 15 U 44/14, Seite 10 (Bl. 149 GA)).

b)
Gemessen hieran liegt ein Verstoß gegen die vorgenannten Normen vor.

(1)
Unstreitig war die streitgegenständliche Studio Küchenmaschine in einigen Filialen der Beklagten - was nach dem Vorgesagten genügt - bereits um 8.10 Uhr ausverkauft, so dass die vorgenannte Vermutung für einen nicht angemessenen Warenvorrat greift.
(2)
Die Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegt. Sie hat die Angemessenheit ihrer Vorratshaltung bezogen auf die maßgebliche, nicht ausreichende Aufklärung hinsichtlich der Produktverfügbarkeit nicht ausreichend
dargelegt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Duisburg: Geschwärzte Oliven dürfen nicht als schwarze Oliven beworben - wettbewerbswidrige Irreführung

LG Duisburg
Urteil vom 06.03.2015
2 O 84/14


Das LG Duisburg hat zutreffend entschieden, dass geschwärzte Oliven nicht als "schwarze Oliven" beworben werden dürfen. Das Gericht gab mit der Entscheidung einer Klage des vzbv gegen Aldi statt und sah in der Produktbezeichnung eine wettbewerbswidrige Irreführung.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Zunächst liegt hinsichtlich der Etikettierung, deren Unterlassung unter der Ziffer 1 angeordnet wird (im Zutatenverzeichnis Angabe „schwarze Oliven"), eine Irreführung vor. Denn bei der Bewerbung des Produkts auf der Schauseite des Etiketts mit der Bezeichnung "Spanische schwarze Oliven" handelt es sich eine irreführende Bezeichnung, da es sich tatsächlich nicht um natürlich schwarze Oliven handelt, was durch die Bezeichnung suggeriert wird, sondern lediglich um grüne, schwarz eingefärbte Oliven. Überdies ist nicht einmal in der Zutatenliste angegeben, dass es sich bei dem Inhalt lediglich um schwarz eingefärbte Oliven handelt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Duisburg: Webhoster haftet für Datenverlust, wenn dieser keine regelmäßigen Backups durchführt, auch wenn Pflicht zur Datensicherung nicht vertraglich vereinbart wurde

LG Duisburg
Urteil vom 25.07.2014
22 O 102/12


Das LG Duisburg hat entschieden, dass ein Webhoster für Datenverlust haftet, wenn dieser keine regelmäßigen Backups durchführt. Dies gilt nach Ansicht des LG Duisburg auch dann, wenn die Pflicht zur Datensicherung durch den Hoster weder einzelvertraglich noch in den AGB vereinbart wurde.