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LG Traunstein: Anspruch auf Erstattung verlorener Einsätze gegen Anbieter in Deutschland verbotener Online-Glücksspiele

LG Traunstein
Versäumnisurteil vom 24.04.2023
9 O 2541/22


Das LG Traunstein hat entschieden, dass ein Anspruch auf Erstattung verlorener Einsätze gegen Anbieter in Deutschland verbotener Online-Glücksspiele besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Das angerufene Landgericht Traunstein ist nach Art. 7 Ziff. 1, 2 EuGVVO international und örtlich zuständig. Soweit Ansprüche aus Leistungskondiktion geltend gemacht werden, sind diese als vertragliche Ansprüche unter dem Vertragsgerichtsstand nach Art. 7 Ziff. 1 EuGVVO einklagbar. Der Erfüllungsort liegt am Wohnsitz des Spielers in 8... R.. Soweit Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung geltend gemacht werden, folgt der Gerichtsstand aus Art. 7 Ziff. 2 EuGVVO, da der Schaden in Deutschland, nämlich am Wohnsitz des Spielers in Kastl eingetreten ist.

2. Nach Art. 6 der Rom I Verordnung ist deutsches Recht anwendbar. Der Nutzung der Internetdomain durch den Spieler liegt ein Verbrauchervertrag im Sinne dieser Vorschrift zugrunde. Der Spieler handelte nicht in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit. Die Beklagte ist eine Unternehmerin im Sinne dieser Vorschrift. Da sie das Glücksspiel auf ihrer deutschen Homepage anbot, übte sie ihre gewerbliche Tätigkeit in Deutschland aus. Daher unterliegt der Vertrag dem Recht Deutschlands, da hier der Spieler als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Ansprüche folgt die Anwendbarkeit deutschen Rechts somit aus Art. 12 Abs. 1 lit. e), 10 Abs. 1, 6 Abs. 1 Rom I VO.

Auf die deliktischen Schadensersatzansprüche findet gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II VO ebenfalls deutsches Recht Anwendung, da in Deutschland die Schadensfolge eingetreten ist.

3. Die Beklagte hat nach § 823 Abs. 2 BGB dem Kläger Schadensersatz zu leisten und hierzu gemäß § 249 Abs. 1 BGB die erhaltenen Zahlungen unter Abzug der erhaltenen Gewinne zurückzubezahlen. Die Beklagte hat gegen § 4 Abs. 4 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlÜStV) verstoßen, wonach das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten ist. Bei dem Staatsvertrag handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Grüneberg, § 823, Rn. 75).

4. Der Kläger kann seinen Anspruch daneben auch auf § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB stützen, da die Zahlungen des Spielers an die Beklagte rechtsgrundlos erfolgten. Der Vertrag über die Ausübung des Glücksspiels auf der Internetdomain der Beklagten ist nach § 134 BGB nichtig, da die Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels im Internet nach § 4 Abs. 4 GlÜStV bis zum 30.06.2021 verboten war. Der Rückforderungsausschluss gemäß § 817 Satz 2 BGB ist vorliegend nicht anwendbar, da ein Kondiktionsausschluss einerseits einen starken Anreiz für die Fortsetzung des gesetzeswidrigen Angebots durch Anbieter verbotener Online-Glücksspiele setzen würde und andererseits dem Schutzzweck der Verbotsnorm, nämlich dem Schutz der Spieler vor den Gefahren des Glücksspieles, zuwiderlaufen würde. Da es sich um ein verbotenes Glücksspiel handelt, ist auch § 762 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach dem das aufgrund eines (wirksamen) Spiel- oder Wettvertrages Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, nicht anwendbar (vgl. Grüneberg, 82. Auflage, § 762, Rz. 3).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Traunstein: Wettbewerbsverstoß durch irreführenden Vereinsnamen "Deutsche Sachverständigenkammer" für einen privaten Verein

LG Traunstein
Urteil vom 22.07.2016
1 HK O 168/16


Das LG Traunstein hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein privater Verein den Vereinsamen "Deutsche Sachverständigenkammer" wählt und den Verein neben Unterlassung auch zur Löschung des Namens im Vereinsregister verurteilt. Eine Vereinigung privater Sachverständiger nimmt keine berufsständischen Aufgaben wahr. Die Bezeichnung "Deutsche Sachverständigenkammer" täuscht - so das Gericht zutreffend - über die Eigenschaften, die Personen, die Rechte, die Befähigungen und den Status des Vereins.


LG Traunstein: Fehlender Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform - OS-Plattform - kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß - Aber keine Entwarnung

LG Traunstein
1 HKO 1019/16


Das LG Traunstein hat entschieden, dass in fehlender Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Das LG Bochum hat mit Urteil vom 31.03.2016 - 14 O 21/16 hingegen entschieden, dass ein fehlender Hinweis wettbewerbswidrig ist und einen Unterlassungsanspruch bejaht (siehe Fehlender Hinweis auf OS-Plattform ist wettbewerbswidrig - LG Bochum bestätigt einstweilige Verfügung - Hinweispflicht auch vor Start der Streitschlichtungsplattform

Die Entscheidung bedeutet keine Entwarnung für Webseitenbetreiber. Da in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten im Internet regelmäßig der Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands gilt, kann sich ein Abmahner das Gericht seiner Wahl im Regelfall aussuchen und das LG Traunstein in Zukunft meiden.

Wir hatten seinerzeit in dem Beitrag "Abmahngefahr - Neue Pflicht zum Hinweis auf EU-Online-Streitbeilegungsplattform ab 09.01.2016 obwohl diese noch nicht verfügbar ist" auf die Problematik hingewiesen und Tipps zur Umsetzung der neuen Informationspflicht gegeben.