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OLG Hamm: Wettbewerbswidriges Lockvogelangebot im Online-Shop wenn beworbenes Produkt weder vorrätig ist noch kurzfristig beschafft werden kann

OLG Hamm
Urteil vom 11.08.2015
4 U 69/15


Das OLG Hamm hat wenig überraschend entschieden, dass ein wettbewerbswidriges Lockvogelangebot in einem Online-Shop vorliegt, wenn ein beworbenes Produkt weder vorrätig ist noch kurzfristig beschafft werden kann

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Verbraucherschutz: OLG Hamm untersagt Lockangebot beim Internethandel mit Elektrofahrrädern

Ein Händler, der auf der Angebotsseite seines Online-Shop ein Elektrofahrrad mit dem Hinweis ʺnur noch wenige Exemplare auf Lagerʺ und einer in Aussicht gestellten Lieferzeit von 2-4 Tagen anbietet, handelt wettbewerbswidrig, wenn er das beworbene Rad weder selbst noch abrufbar bei einem
Dritten zur Lieferung innerhalb der beworbenen Lieferfristen vorrätig hat. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes am 11.08.2015 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt.

Die klagende Firma aus Grafenau und der Beklagte aus Freiburg vertreiben über Online-Shops unter anderem Elektrofahrräder. Im Dezember 2014 bot der Beklagte Elektrofahrräder des Modells ʺCorratec E-Bow 45 Bosch 29 2014ʺ mit dem Hinweis an, dass ʺnur noch wenige Exemplare auf Lagerʺ seien und die Lieferzeit ca. 2-4 Werktage betrage. Mittels einer Drop-down-Liste konnte ein Kaufinteressent die Rahmengröße des zu liefernden Rades auswählen. Auf eine von der Klägerin veranlasste Kunden-Online-Bestellung zu dem Modell mit einem bestimmten Rahmengröße teilte der Beklagte mit, das bestellte Rad nicht auf Lager zu haben, aber im Januar das 2015er Modell zu
bekommen und fragte an, wie verfahren werden solle. Die Klägerin hat daraufhin das Internetangebot des Beklagten als unzulässige Lockvogelwerbung angesehen und den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Unterlassungsbegehren der Klägerin war erfolgreich. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat festgestellt, dass das Internetangebot des Beklagten gegen das Verbot von Lockangeboten verstoße. Einem Unternehmer, der bestimmte Waren oder Dienstleistungen in einem angemessenen
Zeitraum nicht in angemessener Menge zur Verfügung stellen könne, sei es untersagt, diese Waren oder Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis anzubieten, ohne den Kunden auf seinen fehlenden Warenvorrat hinzuweisen.

Das Verbot gelte auch für Produktpräsentationen im Internet, mit denen ein Kunde zur Abgabe eines konkreten Angebots aufgefordert werden solle. Dieses Verbot habe der Beklagte mit dem infrage stehenden Internetangebot verletzt. Das nachgefragte Elektrofahrrad habe er nicht vorrätig gehabt und
auch nicht kurzfristig beschaffen können. Mit dem Hinweis im Angebot darauf, dass ʺnur noch wenige Exemplare auf Lagerʺ sein, werde der Kunde nicht über einen fehlenden Warenvorrat aufgeklärt. Im Gegenteil, der Hinweis sei so zu verstehen, dass der Anbieter tatsächlich noch über entsprechende
Waren - wenn auch nur wenige - verfüge. Der Hinweis solle den Kunden vielmehr animieren, mit einer Kaufentscheidung nicht mehr allzu lange zu warten. Den Beklagten entlaste auch nicht, dass er dem Kunden das 2015er Modell als Ersatz angeboten habe, da auch das ersatzweise angebotene Fahrrad innerhalb der angegebenen Lieferfrist nicht lieferbar gewesen sei. Rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.08.2015 (4 U 69/15).

OLG Hamm: Verbot von Lockvogelangeboten gilt auch für Online-Shops - mangelnde Aufklärung des Kunden über Produktverfügbarkeit ist wettbewerbswidrig

OLG Hamm
Urteil vom 11.08.2015
4 U 69/15


Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Verbot von Lockvogelangeboten auch für Online-Shops gilt und die mangelnde Aufklärung des Kunden über Produktverfügbarkeit wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Das Internetangebot des Verfügungsbeklagten am 03.12.2014 für ein Elektrofahrrad des Modells „#####“ mit der Rahmengröße „54“ verstieß gegen das Verbot von Lockangeboten in Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.

Nach dieser Vorschrift sind Waren- oder Dienstleistungsangebote iSd § 5a Abs. 3 UWG zu einem bestimmten Preis unzulässig, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen.

a) Bei dem streitgegenständlichen Internetangebot handelte es sich um ein Warenangebot zu einem bestimmten Preis iSd § 5a Abs. 3 UWG. Der Begriff des Angebotes in § 5a Abs. 3 UWG erfasst auch Produktpräsentationen, die lediglich eine invitatio ad offerendum darstellen (vgl. Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. [2015], § 5a Rdnr. 30a ff).

b) Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG stellt nicht die mangelnde Vorratshaltung durch den Unternehmer, sondern die mangelnde Aufklärung des Kunden über die Produktverfügbarkeit in den Mittelpunkt des Unlauterkeitsvorwurfes (Köhler/ Bornkamm, a.a.O., Anhang zu § 3 Abs. 3 Rdnr. 5.3). Die – ursprünglich für den stationären Handel und die klassische Prospekt- oder Katalogwerbung konzipierte (vgl. Köhler/Bornkamm/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rdnr. 8.18) – Regelung gilt auch für Angebote im Internet (Köhler/Bornkamm/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rdnr. 8.18).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Verfügungsbeklagten in diesem Zusammenhang angeführten Urteil des BGH vom 07.04.2005 – I ZR 314/02 – (Internet-Versandhandel), hier zitiert nach . Die Entscheidung betrifft zum einen nicht die Regelung in Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, sondern das Irreführungsverbot in § 5 Abs. 5 UWG idF vom 03.07.2004, das allerdings eine vergleichbare Zielrichtung hatte wie Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG; zum anderen führt der BGH in der genannten Entscheidung ausdrücklich aus, dass dieses Irreführungsverbot auch für die Werbung im Internet galt (BGH, a.a.O., Rdnrn. 17 ff). Soweit der BGH in der genannten Entscheidung davon spricht, dass dieses Irreführungsverbot für die Internetwerbung „in modifizierter Weise“ galt (BGH, a.a.O., Rdnr. 19), ist dieser Formulierung keineswegs zu entnehmen, dass bei der Internetwerbung geringere Anforderungen an den Verbraucherschutz zu stellen waren oder zu stellen sind als bei vergleichbaren Fallkonstellationen im stationären Handel. Der BGH macht mit dieser Formulierung lediglich auf die tatsächlichen Unterschiede zwischen dem Internet-Versandhandel und dem stationären Handel aufmerksam; er weist der Sache nach lediglich darauf hin, dass es im Versandhandel naturgemäß nicht um die Frage der Möglichkeit gehen kann, eine beworbene Ware sofort in einem Ladenlokal erwerben und mitnehmen zu können, sondern um die Frage, ob die beworbene Ware in dem Sinne sofort verfügbar ist, dass der Versandhändler sie unverzüglich an den Kunden versenden kann (BGH, a.a.O., Rdnrn. 19, 20). Den Ausführungen des BGH in der genannten Entscheidung ist sogar zu entnehmen, dass der Verkehr besonders hohe Erwartungen an die inhaltliche Richtigkeit von Internetangeboten im Hinblick auf die Warenverfügbarkeit hat, weil Angebote im Internet – anders als z.B. Angebote in einem gedruckten Katalog – ständig aktualisiert werden können (BGH, a.a.O., Rdnr. 20).

Die von dem Verfügungsbeklagten vertretene Auffassung, Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sei auf Angebote im Internet nicht anwendbar, weil ein Internetkunde bei Nichtverfügbarkeit der beworbenen Ware schlicht Abstand von dem Kauf nehmen könne, indem er ihn nicht mehr weiterverfolge, während ein unlauter „angelockter“ Kunde im stationären Handel noch eine besondere Hemmschwelle überwinden müsse, um ein Ladenlokal, das er einmal betreten habe, wieder zu verlassen, ohne etwas zu kaufen, oder in besonderem Maße geneigt sei, ein anderes Produkt zu erwerben, „weil er ohnehin gerade im Ladenlokal sei“, wird gerade durch den hier zu beurteilenden Sachverhalt widerlegt. Hätte hier ein Kaufinteressent nach dem Erhalt der Bestätigungs-E-Mail um 15:31 Uhr den Kaufpreis sofort – namentlich im Wege des Online-Banking – überwiesen, um einen sofortigen Versand des bestellten Fahrrades auszulösen, wäre er nach dem Erhalt der weiteren E-Mail um 16:18 Uhr in besonderem Maße geneigt gewesen, auf den Vorschlag, ersatzweise ein anderes Produkt zu erwerben, einzugehen, um eine – aus Sicht von Verbrauchern oftmals mühevolle – Auseinandersetzung mit dem Internetversandhändler über die Rückzahlung des vorab gezahlten Geldbetrages zu vermeiden."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG München: Angabe der Lieferzeit "ca. 2-4 Werktage" in einem Online-Shop ist hinreichend bestimmt und damit zulässig.

OLG München
Urteil vom 08.10.2014
29 W 1935/14


Das OLG München hat entschieden, dass die Angabe der Lieferzeit mit "ca. 2-4 Werktage" in einem Online-Shop hinreichend bestimmt und damit zulässig ist. Die Entscheidung ist zu begrüßen und richtig. Dennoch ist nach wie vor Vorsicht geboten (siehe zum Thema "Abmahngefahr: Unpräzise Angaben zur Lieferzeit in Online-Shops sowie bei eBay & Co."), da die Angabe von "ca.-Lieferzeiten" von einigen Gerichten nach wie vor kritisch gesehen wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Angabe der Lieferzeit mit „ca. 2-4 Werktage" ist ausreichend bestimmt im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB (so auch Palandt/Grüneberg, BGB. 73. Auflage 2014, § 308 Rn. 8 a.E.; Wurmnest in: Münchener Kommentar zum BGB, 6 Auflage 2012. § 308 Rn. 23; OLG Bremen MMR 2010, 26; OLG Frankfurt MMR 2011. 800; ausdrücklich offengelassen von OLG Hamm MMR 2013. 100). Aus dieser Angabe ergibt sich auch mit Blick auf Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB der Termin, bis zu dem der Unternehmer liefern muss, nämlich spätestens nach vier Tagen."



BGH: "Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden" - Keine Irreführende Werbung in AdWords-Anzeige, auch wenn naheliegende Einschränkungen bestehen

BGH
Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 119/10 -
Innerhalb 24 Stunden
UWG § 5 Abs. 1 Nr. 1
Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden

Leitsatz des BGH:

Die Angabe "Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden" in einer AdwordsAnzeige ist im Hinblick auf die zutreffenden näheren Informationen, auf die die Anzeige verweist, nicht irreführend, wenn die Einschränkungen - Lieferung am Folgetag nur bei Bestellung bis 16.45 Uhr, keine Auslieferung am Sonntag - sich in dem Rahmen bewegen, mit dem der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher ohnehin rechnet.

BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 119/10 - OLG Hamm´- LG Bielefeld

Den Vollext der Entscheidung finden Sie hier:

Abmahngefahr: Unpräzise Angaben zur Lieferzeit in Online-Shops sowie bei eBay & Co.

Bereits im Jahr 2007 hat das KG Berlin (Beschluss vom 03.04.2007, Az: 5 W 73/07) entschieden, dass "ca."-Angaben zur Lieferzeit wettbewerbswidrig sind (z.B. "in der Regel 3-4 Tage nach Geldeingang", "Lieferzeit 5-6 Tage"). Dennoch finden sich in zahlreichen Angeboten noch derartige Lieferzeitangaben, welche immer wieder abgemahnt werden. Es hilft einem Abgemahnten dabei nicht, dass diese Ansicht (zu Recht) nicht von allen Gerichten geteilt wird (z.B,. OLG Bremen - 2 U 42/09). Nach herrschender Ansicht kann ein Abmahner nach dem Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands bie Online-Angeboten wählen, bei welchem Gericht er gerichtliche Schritte einleitet.

Es stellt sich die Frage, ob es überhaupt erforderlich ist, eine Angabe zur Lieferzeit zu machen. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.04.2005 - I ZR 314/02) geht ein Durchschittsverbraucher davon aus, dass eine in einem Online-Angebot beworbene Ware sofort lieferbar ist, es sei denn, es wird gut sichtbar auf abweichende Lieferzeiten hingewiesen. Der Hinweis "Lieferzeit auf Anfrage " ist nach Ansicht des OLG Hamm allerdings wettbwerbswidrig (Urteil vom 17.03.2009 - Az. 4 U 167/08).

Tip: Um Risiken zu vermeiden empfiehlt sich die Angabe fester Lieferzeiten (z.B. "Lieferung 3 Werktage nach Zahlungseingang").

OLG Hamm: Hinweis "Lieferzeit auf Nachfrage" jedenfalls dann wettbewerbswidrig, wenn der Händler keine gesicherte Lieferbeziehung hat

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 17.03.2010 - 4 U 167/08 entschieden, dass die Verwendung von Hinweisen "Lieferzeit auf Nachfrage" in einem Online-Shop jedenfalls dann wettbwerbswidrig sind, wenn der Shopbetreiber keine sicher Lieferquelle hat.

In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus:

"Wie im Senatstermin
erörtert, beseitigt diese aufgezeigte Beschaffungsmöglichkeit die vorgeworfene Irreführung aber nicht. Denn der Verkehr geht grundsätzlich davon aus, dass der Händler auch im Internetversandhandel unverzüglich liefern kann (BGH GRUR 2005, 690 – Internet-Versandhandel). Kann er das nicht, muss der Händler genau angeben, wann und wie er liefern kann. Die entsprechenden aufklärenden Hinweise müssen den Kunden genau darüber informieren, ob und wann er mit der beworbenen Ware rechnen kann.

[...]

Dass nur diese mehr oder weniger ungewisse Lieferquelle besteht, geht aus der angegriffenen Werbung aber nicht hervor. Dort steht als aufklärender Hinweis nur "Lieferzeit auf Nachfrage". Das kann der Kunde aber nur so verstehen, dass es Lieferfristen gibt. Der Hinweis schränkt das Angebot aber nicht derart ein, dass eine Lieferung überhaupt fraglich ist, dass die Beklagte also bei Schaltung der Anzeige noch keine gesicherte Lieferbeziehung hat. Die Beklagte kann eben nicht sicher auf Vorräte bei sich oder anderen Firmen zugreifen. Die Lieferbarkeit durch die Beklagte ist eben nicht nur eine Frage der Zeit, sondern auch eine Frage, ob die Beklagte sich die beworbenen Matratzen überhaupt beschaffen kann. Das mag in der Regel der Beklagten durchaus möglich sein. Die von der Werbung verheißene sichere Liefermöglichkeit besteht aber damit nicht."


Tip: Immer feste Lieferzeiten angeben.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "OLG Hamm: Hinweis "Lieferzeit auf Nachfrage" jedenfalls dann wettbewerbswidrig, wenn der Händler keine gesicherte Lieferbeziehung hat" vollständig lesen

BGH: Werbeanzeige für ein noch nicht lieferbares Produkt nicht generell wettbewerbswidrig - Weltreiterspiele

BGH, Urteil vom 26.April 2007 - I ZR 120/04
UWG §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1
Weltreiterspiele


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine Werbeanzeige für ein noch nicht lieferbares Produkt stets wettbewerbswidrig ist und dies verneint, wenn die Anzeige nicht darüber informiert wo und zu welchem Preis die Ware erworben werden kann. Anders ist die Rechtslage etwa bei einem Online-Shop (BGH, Urteil vom 07.04.2005 I ZR 314/02). Dort erwartet ein Durchschnittsverbraucher in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht vorab deutlich auf eine abweichende Lieferfrist hingewiesen wird.

Leitsatz:

Die Werbeanzeige eines Herstellers, in der mit dem Hinweis auf ein Sportereignis für ein Luxusgut (hier: teure Armbanduhr) geworben wird, begründet nicht die Erwartung des Verkehrs, dass die in Betracht kommenden Fachgeschäfte zumindest ein Exemplar des Produkts als Ansichtsexemplar vorrätig halten, wenn das beworbene Produkt in der Anzeige zwar mit Modell- und Markenbezeichnung benannt ist, alle anderen Umstände jedoch fehlen, die der Kunde für einen konkreten Erwerbsvorgang kennen muss, wie insbesondere die Angabe, wo und zu welchem Preis die Uhr gekauft werden kann.

BGH, Urteil vom 26.04.2007 - I ZR 120/04
OLG Hamburg - LG Hamburg



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "BGH: Werbeanzeige für ein noch nicht lieferbares Produkt nicht generell wettbewerbswidrig - Weltreiterspiele" vollständig lesen