Skip to content

LG Paderborn: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen PAngV wenn mit Preis beworbene Möbel in der beworbenen Ausstattung nur zu einem anderen Preis erhältlich sind

LG Paderborn
Urteil vom 20.09.2016
6 O 9/16


Das LG Paderbon hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die PAngV vorliegt, wenn die mit einem Preis beworbenen Möbel in der beworbenen Ausstattung nur zu einem anderen Preis erhältlich sind.

Hinsichtlich der Leder-Rundecke verstößt die Preisauszeichnung gegen §1Abs. 1S. 1 PAngV.Danach hat,wer Verbrauchern geschäftsmäßig Waren anbietet, die Preise anzugeben,die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Die Verpflichtung bezieht sich auf das konkrete Angebot,vorliegend damit auf die ausgestellte Leder-Rundecke. Ob dazu auch der gleichfalls ausgestellte Hocker zu zählen sind, kann die Kammer offen lassen und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.Die Kammer stellt lediglich auf die ausgestellte Leder-Rundecke als solche ab und auf die Erwartungshaltung,die der interessierte Verbraucher haben darf, wenn er sich für ihren Kauf interessiert. Die Erwartung des Verbrauchers geht regelmäßig dahin, die Leder-Rundecke grundsätzlich in der Ausstattung,in der sie ausgestellt ist, zu den hierzu gemachten (Gesamt-)Preisangaben erwerben zu können (vgl. OLG Hamm GRUR-RR 2015, 64). Insoweit hat das OLG Hamm (ebd.) hinsichtlich der Blickfangwerbung eines Möbelhändlers mit einem vollständig ausgestatteten Bett entschieden,dass der interessierte Verbraucher erwarten kann,dass auch die ausgestellte Unterkonstruktion (z.B. Lattenrost)und die Matratze Bestandteil des Angebots sind, nicht allerdings reine Applikationen, wie z.B. das auf dem Angebot auch abgebildet gewesene Bettzeug. Für den Verbraucher sei klar,dass es sich hierbei lediglich um „Beiwerk“ handele, das nicht zum Angebotsumfang gehöre.Um solches „Beiwerk“ handelt es sich bei den mit der ausgestellten Leder-Rundecke ausgestellten Armteilen und -lehnen indessen nicht.Es handelt sich vielmehr um Zubehör,das der Käufer zwar nicht benötigt und deshalb nicht notwendigerweise kaufen muss,das aber speziell für die ausgestellte Produktserie, zu der auch der passend bezogene Hocker gehört, gefertigt worden ist und im Gegensatz zu Bettzeug anderswo von ihm kaum zu erwerben ist. Wenn ihm die Leder-Rundecke mit diesem Zubehör in dem Möbelhaus der Beklagten vorgestellt wird und die Rundecke dabei –wie hier- mit einem Gesamtpreis,der gemäß §1Abs. 1S. 1PAngV anzugeben ist, angeboten wird,darf er deshalb erwarten, die Rundecke zu dem angebotenen Gesamtpreis auch wie ausgestellt erwerben zu können.

Damit ist gleichzeitig ausgesagt, dass die Gesamtpreisangabe geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu bewegen, wozu es mit dem Wissen, dass das ausgestellte Zubehör nicht in dem Preis enthalten ist, nicht gekommen wäre.

Dem steht nicht entgegen,dass sich auf der Vorderseite des Preisaushangs die Leder-Rundecke und ihr Preis lediglich aus den 3 Sitzmöbeln zusammensetzt, deren Einzelpreise zudemangegeben sind, und der Preisaushang den Zusatz enthält,das Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar sei.Dessen ungeachtet versteht nach Auffassung der Kammer für Handelssachen der Verbraucher den als „Preisleistung“ blickfangmäßig hervorgehobenen Gesamtpreis in demPreisaushang als Ausweis des Preises für die ausgestellte Rundecke einschließlich des daran angebrachten oder ihr beigefügten Zubehörs.

Dass dieses in dem auf der Vorderseite genannten Preis nicht enthalten sein soll, erfährt der Verbraucher erst auf der Rückseite hinsichtlich der Positionen 30, 60,100 und 110, des Weiteren erfährt er,dass die Leder-Rundecke auch in der Ausführung „Rücken echt“ (Positionen 10, 40und 70) bestellbar ist. Ergibt sich der Preis der ausgestellten Leder-Rundecke einschließlich des ausgestellten Zubehörs aber erst durch eine Hinzurechnung der Positionen 30, 60, 100 und/oder 110 der Rückseite, verstößt die Preisauszeichnung gegen §1Abs. 1S. 1PAngV (Gesamtpreise). Eine richtlinienkonforme Auslegung ändert hieran nichts.

Die Verpflichtung zur Preisangabe besteht gegenüber Verbrauchern. Die Nichtangabe des Gesamtpreises stellt einen Verstoß gegen §3a UWG dar. §1PAngV stellt eine Marktverhaltensregel dar.Ihr Verstoß ist geeignet,die Interessen der Verbraucher zu beeinträchtigen, denn sie hat den Zweck zu verhindern,dass er selbst erst den zu zahlenden Preis für die angebotene Ware ermitteln muss.Die Beeinträchtigung ist auch spürbar.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Irreführende Produktabbildung im Online-Shop wenn nicht alle abgebildeten Bestandteile zum Lieferumfang gehören - Betonplatten für Sonnenschirme

OLG Hamm
Urteil 04.08.2015
4 U 66/15


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn nicht alle abgebildeten Bestandteile auf einen Produktfoto in einem Online-Shop zum Lieferumfang gehören. Dies gilt selbst dann, wenn in der Produktbeschreibung ein klarstellender Hinweis erfolgt. Es ging vorliegend um Angebote von Sonnenschirmen. Auf dem Produktfoto war auch eine Betonplatte abgebildet.


Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Verbraucherschutz: OLG Hamm untersagt irreführende Sonnenschirminternetangebote

Enthält das auf der Internetplattform veröffentlichte Angebot von Sonnenschirmen als Blickfang die Abbildung eines aufgestellten Sonnenschirms einschließlich der zur Beschwerung des Schirmständers erforderlichen Betonplatten, ist die Werbung irreführend, wenn diese Platten tatsächlich nicht zum Lieferumfang gehören und dies durch entsprechende Angaben im Blickfang mit der Abbildung nicht zum Ausdruck gebracht wird. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 04.08.2015 im einstweiligen Rechtsschutz entschieden und damit die in erster Instanz vom Landgericht Arnsberg
erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Die beklagte Firma aus Lampertheim/Hessen unterhält Warenhäuser für Haushalts- und Gartenartikel. Ihre Artikel vertreibt sie auch über die Internetplattform ʺamazonʺ. Zum Verkaufspreis von ca. 135 Euro bot sie bei ʺamazonʺ Sonnenschirme an und präsentierte ihr Angebot mit der Abbildung eines aufgestellten Sonnenschirms einschließlich der zur Beschwerung des Schirmständers erforderlichen Betonplatten. Dabei wies der weitere Angebotstext
darauf hin, dass die Betonplatten nicht zum Lieferumfang gehören sollten. Dies hielt die klagende Firma aus Lippetal, die über das Internet ebenfalls Sonnenschirme vertreibt, für irreführend und hat von der Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung des so bebilderten Warenangebots verlangt.

Das Unterlassungsbegehren der Klägerin war erfolgreich. Ebenso wie das Landgericht Arnsberg hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm der Beklagten die beanstandete Werbeaussage ihres Internetangebots untersagt.

Sie sei irreführend, weil sie den unzutreffenden Eindruck erwecke, dass die abgebildeten Betonplatten als Zubehör zum Lieferumfang des angebotenen Sonnenschirms gehörten.

Insbesondere bei Internetangeboten habe eine als Blickfang präsentierte Produktabbildung eine maßgebliche Bedeutung für den Angebotsinhalt, weil die Abbildung als maßgeblicher Teil der Produktbeschreibung wahrgenommen werde. Ein durchschnittlicher Verbraucher, auf dessen Sichtweise abzustellen sei, sei grundsätzlich am Erwerb eines Produkts interessiert, das ohne den Erwerb weiteren Zubehörs funktionsfähig sei. Da die angebotenen Sonnenschirme ohne die abgebildeten Betonplatten nicht standsicher aufstellbar seien, werde ein Verbraucher die Abbildung des Sonnenschirms einschließlich der zur Beschwerung des Ständers notwendigen Betonplatten so verstehen, dass die Platten als Zubehör zum Lieferumfang gehören sollten. Der in der Produktbeschreibung enthaltene Hinweis, dass die Sonnenschirme ohne Platten geliefert würden, beseitige die Irreführung des Verbrauchers nicht. Die Produktabbildung sei als Blickfang herausgestellt und könne nur durch Hinweise korrigiert werden, die selbst am Blickfang teilhätten.

Rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.08.2015 (4 U 66/15)

BGH: "Schlafzimmer komplett" ohne Matratze - Zur Klarstellung über Lieferumfang im Produkttext ohne Sternchenhinweis

BGH
Urteil vom 18.12.2014
I ZR 129/13
Schlafzimmer komplett
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1; Richtlinie 2005/29/EG Art. 2 Buchst. k,
Art. 6 Abs. 1

Leitsätze des BGH:


a) Eine nicht weiter erläuterte Werbung für Schlafzimmereinrichtungen mit der hervorgehobenen Angabe "KOMPLETT" (hier: komplett Drehtürenschrank Doppelbett Nachtkonsolen) und der Abbildung eines Bettes mit Matratze erweckt beim Verbraucher den Eindruck, das Angebot umfasse ein Bett mit Lattenrost und Matratze.

b) Eine objektiv unzutreffende Aussage, die blickfangmäßig herausgestellt ist, kann auch ohne Sternchenhinweis durch klarstellende Angaben im weiteren Text aufgeklärt werden, wenn der Verbraucher sich vor einer geschäftlichen
Entscheidung mit dem gesamten Text befassen wird.

BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - I ZR 129/13 - OLG München
LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Produktfoto und Lieferumfang müssen übereinstimmen - Anspruch auf Nacherfüllung geht Schadensersatzanspruch vor

BGH
Urteil vom 12.01.2011
VIII ZR 346/09
Internet-Restwertbörse


Produktfotos sind gerade auch im Internet eine sinnvolle Möglichkeit, um Produkte näher zu beschreiben und zu spezifizieren. Nicht immer entspricht das Foto dem tatsächlich gelieferten Gegenstand. Der BGH hat entschieden, dass ein Sachmangel vorliegt, wenn der tatsächliche Lieferumfang nicht dem auf dem Produktfoto abgebildeten Umfang entspricht.

Aus der Pressemitteilung des BGH zum Sachverhalt:

"Die Beklagte zu 1 bot im Auftrag eines Autohauses einen unfallbeschädigten Pkw Skoda in einer Internet-Restwertbörse zum Verkauf an. Auf einem der von ihr ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen des Autohauses auch nicht verkauft werden sollte. Das Gebot der Klägerin in Höhe von 5.120 € wurde von dem Autohaus als Verkäuferin angenommen. Vor der Abholung des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Klägerin wurde die Standheizung von der Verkäuferin ausgebaut."


Zudem stellt der BGH klar, dass der Käufer zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung hat und im vorliegenden Fall den Verkäufer nicht gleich auf Erstattung der Kosten für Erwerb und Einbau einer Ersatzstandheizung hat.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:
"Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Klägerin gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der ausgebauten Standheizung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Legt man das Vorbringen der Klägerin zugrunde, so steht dieser gegenüber der Verkäuferin gemäß § 439 Abs. 1 BGB* ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, der auf Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder Einbau einer gleichwertigen Standheizung, nicht aber auf Kostenerstattung gerichtet ist. Diesen Nacherfüllungsanspruch muss die Klägerin zunächst vergeblich geltend gemacht haben, bevor sie von der Verkäuferin - oder wie hier: einem Dritten - wegen der ausgebauten Standheizung Schadensersatz (Kostenerstattung) verlangen kann; andernfalls würde der gesetzliche Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen."

Fazit:
Wer seine Produkte mit Produktfotos bewirbt, muss darauf achten, dass sich Bildinhalt und tatsächlich gelieferte Ware entsprechen. Ggf. muss der Verkäufer den potentiellen Käufer durch einen gut sichtbaren Hinweis darüber informieren, welche Bildbestandteile nicht zum Lieferumfang gehören.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Produktfoto und Lieferumfang müssen übereinstimmen - Anspruch auf Nacherfüllung geht Schadensersatzanspruch vor" vollständig lesen