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OLG Koblenz: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 19 TabakerzG durch Werbung für E-Zigaretten per Newsletter sofern dieser nicht nur für Bestandskunden vorgesehen ist

OLG Koblenz
Urteil vom 14.08.2019
9 U 825/19


Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 19 TabakerzG vorliegt, wenn per Newsletter für E-Zigaretten geworben wird, sofern der Newsletter nicht nur für Bestandskunden vorgesehen ist.

LG Essen: Liquids für E-Zigaretten dürfen nicht mit Slogan "Genuss ohne Reue" und der Aussage "apothekenreine Liquids" beworben werden

LG Essen
Urteil vom 25.10.2019
41 O 13/19

Das LG Essen hat entschieden, dass Liquids für E-Zigaretten nicht mit dem Slogan "Genuss ohne Reue" und der Aussage "apothekenreine Liquids" beworben werden dürfen.

Der Slogan "Genuss ohne Reue" erweckt beim Kunden den irreführenden Eindruck, dass die beworbenen Liquids unter keinem Gesichtspunkt gesundheitsschädlich seien.

Die Aussage "apothekenreine Liquids" stellt nach Ansicht des Gerichts eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, da Liquids schon nach den gesetzlichen Vorgaben einen besonderen Reinheitsgrad aufweisen müssen.

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.



LG Essen: Verkauf von Nikotinlösung in 1-Liter-Behältern an Verbraucher wegen eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 Tabakerzeugnisgesetz unzulässig

LG Essen
Beschluss vom 05.09.2017
45 O 66/17


Das LG Essen hat entschieden, dass der Verkauf von Nikotinlösung (als Liquids für E-Zigaretten einsetzbar) in 1-Liter-Behältern an Verbraucher wegen eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 Tabakerzeugnisgesetz unzulässig und damit wettbewerbswidrig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter damit wirbt, dass sich das Produkt angeblich nicht für E-Zigaretten eignet und als Anwendungsgebiet "Analysezwecke im Labor“ angegeben wird.

In der Vorschrift heißt es:

§ 14 Tabakerzeugnisgesetz
(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nach Maßgabe des Satzes 2 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. Nachfüllbehälter ein Volumen von höchstens 10 Millilitern haben,
2. elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen ein Volumen von höchstens 2 Millilitern haben.
Die nikotinhaltige zu verdampfende Flüssigkeit darf einen Nikotingehalt von höchstens 20 Milligramm pro Milliliter haben.


OVG Münster: E-Zigaretten sind keine Medizinprodukte und nikotinhaltige Liquids keine Arzneimittel

OVG Münster
Urteile vom 17.09.2013
13 A 2448/12
13 A 2541/12
13 A 1100/12


Das OVG Münster hat in mehreren Verfahren entschieden, dass E-Zigaretten keine Medizinprodukte und nikotinhaltige Liquids keine Arzneimittel sind. Das Gericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

In der Pressemitteilung des OVG Münster heißt es:
"Nikotinhaltige Liquids seien keine Präsentationsarzneimittel, weil sie nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet oder empfohlen (präsentiert) würden. Die Liquids seien aber auch kein Funktionsarzneimittel. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsse die Entscheidung, ob ein Erzeugnis ein Funktionsarzneimittel sei, von Fall zu Fall getroffen werden, wobei alle Merkmale des Erzeugnisses zu berücksichtigen seien, also Zusammensetzung, Modalitäten des Gebrauchs, Umfang der Verbreitung, Bekanntheit bei Verbrauchern und Risiken der Verwendung. Die Anwendung dieser Kriterien führe zu dem Ergebnis, dass nikotinhaltige Liquids keine Arzneimittel seien. Arzneimittel hätten typischerweise eine therapeutische Eignung und eine therapeutische Zweckbestimmung. Beide Voraussetzungen seien bei nikotinhalten Liquids nicht gegeben. So seien diese Liquids weder dazu geeignet noch dazu bestimmt, einen dauerhaften Rauchstopp zu erzielen. Davon gingen sowohl die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wie auch das Deutsche Krebsforschungszentrum und neueste wissenschaftliche Studien aus."