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OLG Oldenburg: Keine Anpassung der Gewerbemiete während des Corona-Lockdowns für von einem Möbelhaus angemietete Lagerhalle

OLG Oldenburg
Urteil vom 29.03.2022
2 U 234/21

Das OLG Oldenburg hat in diesem Fall entschieden, dass keine Anpassung der Gewerbemiete während des Corona-Lockdowns für eine von einem Möbelhaus angemietete Lagerhalle erfolgt.

Die Pressemitteilung des Gericht:

Gewerbemiete trotz Corona-Schließung?
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG ZUR FRAGE DES „WEGFALLS DER GESCHÄFTSGRUNDLAGE“

Während des sogenannten „Lockdowns“ Ende 2020 mussten viele Geschäfte schließen. Die Mietverträge liefen trotzdem weiter, obwohl häufig kein Gewinn mehr erwirtschaftet werden konnte. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert: Es gibt ein neues Gesetz, nach dem ein „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ vermutet wird, wenn die gemieteten Räumlichkeiten wegen des Lockdowns nicht oder nur noch mit erheblichen Einschränkungen verwendet werden können (Art. 240 § 7 EGBGB).

Hierauf berief sich auch ein Möbelhaus in Osnabrück. Das Landgericht Osnabrück gab der Betreiberfirma recht: Die Miete für die angemietete Lagerhalle könne reduziert werden.

Der 2. Senat des Oberlandesgerichts sah dies nun anders: Es bestehe kein Anspruch auf eine Anpassung der Miete. Denn die Lagerhalle sei in der Lockdown-Zeit durchaus nutzbar gewesen. Die Firma habe die Möbel nämlich online vertrieben und auch stationäre Verkäufe über „click & collect“ getätigt. Die Lagerhalle sei in ihrer Funktion durch den Lockdown daher gerade nicht betroffen gewesen. Etwas anderes könne gegebenenfalls für das Ladengeschäft selbst gelten.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Sache grundsätzlich Bedeutung hat und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob die neue Gesetzesregelung (Art. 240 § 7 EGBGB) auch auf Lagerhallen anzuwenden ist.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 2 U 234/21, Urteil vom 29.03.2022.



OLG Hamm: Irreführung durch Werbung mit Neueröffnung wenn Geschäft während der Umbauphase geöffnet war

OLG Hamm
Urteil vom 21.03.2017
4 U 183/16


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Geschäft mit einer "Neueröffnung" wirbt, wenn das Geschäft während der Umbauphase geöffnet war.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der aktivlegitimierten Verfügungsklägerin steht der hiermit verfolgte Verfügungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 UWG gegen die Verfügungsbeklagte zu.

1.
Sowohl die beanstandete Printwerbung als auch der in Rede stehende Werbespot stellen geschäftliche Handlungen i.S.d. § 2 Nr. 1 UWG dar.

2.
Deren Inhalt ist irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 UWG.
a)
Wie eine Werbung zu verstehen ist, hängt maßgeblich von der Auffassung der von ihr angesprochenen Verkehrskreise ab.

Vorliegend handelt es sich um eine sog. Publikumswerbung, die sich an das allgemeine Publikum, mithin im Prinzip an jedermann richtet. Dessen Verkehrsauffassung können die Mitglieder des erkennenden Senates aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, ohne dass es hierfür besonderer Kenntnisse oder Erfahrungen bedürfen würde (vgl. Köhler/Bornkamm/Bornkamm/Feddersen, 35. Aufl., § 5 UWG, Rn. 1.233).

b)

Mit dem von der Verfügungsbeklagten verwendeten Begriff „Neueröffnung“ wird der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, welcher der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (§ 3 Abs. 2 UWG), unter den gegebenen Umständen im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 UWG über den Anlass des Verkaufs irregeführt, womit dahinstehen kann, ob die Bezugspunkte der Irreführung in § 5 Abs. 1 S. 2 UWG abschließend aufgeführt sind (so Harte/Henning-Dreyer, UWG, 4. Aufl., § 5 B Rn. 256 mwN; Diekmann in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl. 2016, § 5 UWG, Rn. 33; a.A. Köhler/Bornkamm/Bornkamm/Feddersen, 35. Aufl., § 5 UWG, Rn. 0.30, 0117).

Denn Anlass des Verkaufs war entgegen dem mit diesem Begriff suggerierten Eindruck nicht die Wiedereröffnung des Einrichtungszentrums in I, sondern der endgültige Abschluss sämtlicher Erweiterungs- und Umbauarbeiten am Gebäude.

aa)

Insoweit kann dahinstehen, ob der Teil des angesprochenen Verkehrs, dem das Einrichtungszentrum in I bislang nicht bekannt war, aufgrund der beanstandeten Werbung davon ausgehen konnte, dass es sich um die erstmalige, eben Neu-Eröffnung an dem betreffenden Standort handelte (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 10.12.1993 – 2 U 156/93, juris; OLG Koblenz, Urt. v. 25.02.1988 – 6 U 1830/87, juris; Harte/Henning/Weidert, UWG, 4. Aufl., § 5 D Rn.11), oder ob mit dem verwendeten Sternchenhinweis klar sein musste, dass dies nicht der Fall war.

bb)

Denn jedenfalls konnte der angesprochene Verkehr den Begriff der Neueröffnung als Wiedereröffnung des geschlossenen Einrichtungshauses auffassen.

Denn der Begriff des „Eröffnens“ wird in diesem Zusammenhang nicht anders als im Sinne von Aufschließen oder Aufmachen des Ladenlokals verstanden und setzt damit schon begrifflich voraus, dass dieses geschlossen war (so auch schon OLG Frankfurt, Urt. v. 30.10.2003 – 6 U 120/02 Rn. 9, juris). Dies wird dem Publikum nicht ausdrücklich mitgeteilt, jedoch suggeriert – und dies genügt (Köhler/Bornkamm/Bornkamm/Feddersen, 35. Aufl., § 5 UWG, Rn. 1.39). Die Werbeaussage ist insoweit nicht einmal mehrdeutig, geschweige denn unklar oder vollständig.

Diese Vorstellung wird nicht durch den Zusatz „Nach Totalumbau und großer Erweiterung“ korrigiert. Hieraus ergibt sich allenfalls, dass es sich nicht um eine Neu-Eröffnung handelte. Hiermit wird jedoch mitnichten klargestellt, dass es keine Schließung gab. Im Gegenteil macht gerade dieser Hinweis die Werbeaussage umso schlüssiger. Denn es ist plausibel, dass gerade bei derart umfangreichen Baumaßnahmen eine Schließung notwendig wurde.

Es mag heutzutage bei baulichen Großprojekten gang und gäbe sein, vorhandene Bauten aus wirtschaftlichen Erwägungen während der Bauphase weiterhin eingeschränkt zu nutzen. Das heißt jedoch nicht, dass es üblich wäre, sodann nach Bauende mit einer „Neueröffnung“ zu werben.

cc)

Von einer Wiedereröffnung in diesem Sinne konnte jedoch nicht die Rede sein.

Denn unstreitig war der Geschäftsbetrieb im Einrichtungszentrum I während der gesamten Umbaumaßnahme bis zuletzt aufrechterhalten worden. Das Möbelhaus war nicht geschlossen. Das hierzu gehörige, vollständig neu erbaute Küchenhaus war ohnehin schon Ende Dezember 2015 eröffnet worden.

c)

Diese Irreführung ist relevant i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG.

aa)

Dem steht nicht von vorneherein entgegen, dass der hier maßgebliche Umstand nicht zur abschließenden Liste der in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG aufgeführten Informationen gehört, die im Rahmen einer Aufforderung zum Kauf als wesentlich einzustufen sind. Denn hiermit wird gerade nicht ausgeschlossen, dass das Vorenthalten einer nicht in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG aufgezählten Informationen irreführend i.S.d. Art. 6 der Richtlinie ist und auch das Bereitstellen aller Informationen i.S.d. Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie gleichwohl zu dem Ergebnis führen kann, dass eine irreführende Geschäftspraktik vorliegt (EuGH, GRUR 2016, 1307, 1312 – Canal Digital; Büscher, GRUR, 2017, 105, 114)

bb)

Die Irreführung ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5 Abs. 1 S. 1 UWG).

Dabei ist es unerheblich, ob die Verfügungsbeklagte bei der von ihr beworbenen „Neueröffnung“ dem Publikum tatsächlich eine umfangreiche Warenpräsentation, außerordentlich gute Kaufvorteile und eine funktionierende Infrastruktur bot (vgl. Köhler/Bornkamm/Bornkamm/Feddersen, UWG, 35. Aufl., § 5 Rn. 3.3).

Denn der hier irreführende Begriff der „Neueröffnung“ übt auf den Verbraucher generell einen ganz erheblichen Anreiz aus (so auch OLG Frankfurt, Urt. v. 30.10.2003 – 6 U 120/02 Rn. 10, juris). Das Verbot des § 5 UWG erfasst aber selbst die Irreführung, von der „lediglich“ eine solche Anlockwirkung ausgeht, auch wenn die Gefahren hierbei im Allgemeinen geringer sein werden als die einer Irreführung mit unmittelbarer Relevanz für die Marktentscheidung (Köhler/Bornkamm/Bornkamm/Feddersen, UWG, 35. Aufl., § 5 Rn. 1.91, 1.179; 3.3). Der Tatbestand der geschäftlichen Entscheidung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG umfasst nämlich außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts (EuGH, GRUR 2014, 196, 198 – Trento Sviluppo; BGH, GRUR 2015, 698, 700 - Schlafzimmer komplett) und damit vorliegend auch den Entschluss, das vermeintlich wiedereröffnete Einrichtungshaus der Verfügungsbeklagten statt dasjenige eines Wettbewerbers aufzusuchen, auch wenn dieser gleichermaßen attraktive Angebote bewirbt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Hamm: Im Verkaufsraum ausgestellte Möbelstücke müssen mit Gesamtpreis für das gesamte Ausstellungsstück ausgezeichnet werden

OLG Hamm
Urteil vom 21.03.2017
4 U 166/16


Das OLG Hamm hat entschieden, dass im Verkaufsraum ausgestellte Möbelstücke mit dem Gesamtpreis für das gesamte Ausstellungsstück ausgezeichnet werden müssen.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Gesamtpreis muss ausgezeichnet werden

In Geschäftsräumen zum Verkauf ausgestellte Möbelstücke müssen mit dem Gesamtpreis für das Ausstellungsstück ausgezeichnet werden.

Die Angabe eines Teilpreises genügt auch dann nicht, wenn der Kunde auf der Rückseite des Preisschildes weitere Informationen erhält, mit denen er den Gesamtpreis errechnen kann. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.03.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Paderborn bestätigt.

Der klagende Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs nimmt das beklagte Unternehmen, das auch ein Möbelhaus in Hamm betreibt, wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung in Anspruch. Im September 2015 bot die Beklagte in ihrem Möbelhaus eine Lederrundecke zum Verkauf an. Das zugehörige Preisschild nannte einen Preis von 3.199 Euro mit dem Hinweis, dass Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar sei. Auf der Rückseite des Preisschildes waren die Ausstattungsmerkmale
der Lederrundecke unter Angabe von Einzelpreisen aufgeführt. Damit betrug der Preis für das ausgestellte Möbelstück insgesamt 5.245 Euro.

Der Kläger hält diese Preisauszeichnung für wettbewerbswidrig und verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, ausgestellte Möbelstücke mit einem Preis zu bewerben, der nicht der Endpreis für das Möbelstück mit der ausgestellten Ausstattung ist. Die Beklagte verteidigt ihre Preisauszeichnung mit dem Hinweis, dass das ausgestellte Möbelstück dem Kunden erkennbar nur eine von vielen Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich der angebotenen Ledergarnitur habe verdeutlichen sollen, und es in seinem Belieben stehe, für welche Gestaltung er sich entscheide. Bei den vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten könne sie keinen Gesamtpreis bilden, so dass der angegebene Preis für eine Basisversion unter Hinweis auf den Mehrpreis für Zubehör die Preisgestaltung zutreffend verdeutliche.

Die Klage war erfolgreich. Ebenso wie das Landgericht hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die infrage stehende Preisauszeichnung für wettbewerbswidrig gehalten. Die Beklagte habe, so der Senat, gegen die aus § 1 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung folgende Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises beim Anbieten von Ware verstoßen.

Sie habe eine konkrete Ausstattungsvariante ihrer Lederrundecke zum Verkauf angeboten. Diese erscheine als einheitliches Leistungsangebot. Daran ändere auch der Hinweis auf gegen Mehrpreis lieferbares Zubehör nichts. In Bezug auf die Preisangabe sei dieser eher missverständlich, weil ihn der Verbraucher so verstehen könne, dass über die zur Ausstellung gelangte Variante hinaus weiteres Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar sei.

Für die ausgestellte Ausstattungsvariante habe die Beklagte den konkreten Verkaufspreis als den vom Käufer zu zahlenden Endpreis angeben müssen, um den Vorgaben der Preisangabenverordnung zu genügen. Insoweit genüge es nicht, wenn die Beklagte einen Teilpreis nenne und auf der Rückseite des Preisschildes weitere Beträge angebe, die der Kunde hinzurechnen müsse, um den Gesamtpreis zu ermitteln.



BGH: Unzulässige Klausel zum Gefahrübergang in den AGB eines Möbelhauses - Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen

BGH
Urteil vom 6. November 2013
VIII ZR 353/12


Der BGH hat entschieden, dass folgende Klausel in den AGB eines Möbelhauses, welches auch einen Online-Shop betreibt, unzulässig ist:

"Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich."

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die Klausel bezieht sich, wie sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergibt, auch auf Kaufverträge, in denen sich die Beklagte zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtet. Bei einem Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden liegt nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vor. Denn bei solchen Verträgen kann die Montage der gekauften Möbel als vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers nur beim Kunden erbracht und auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde. Die Klausel, nach der die Beklagte nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen schuldet, benachteiligt den Kunden eines solchen Vertrages unangemessen, weil sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abweicht und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändert (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Hinzu kommt, dass die Klausel die Haftung der Beklagten für ein Verschulden des Transportunternehmens als ihres Erfüllungsgehilfen ausschließt; insoweit verstößt die Regelung auch gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB"

OLG Hamm: Möbelhaus muss im Werbeprospekt die volle Anschrift und Rechtsform angegeben - Angabe der Webseite reicht nicht aus

OLG Hamm
Beschluss vom 13.10.2011
I-4 W 84/11


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Möbelhaus im Werbeprospekt die volle Anschrift und die Rechtsform angeben muss. Es reicht nicht aus, wenn im Werbeprospekt lediglich auf die Webseite des Herausgebers verwiesen wird. Dies gilt natürlich auch für andere Herausgeber von Werbeprospekten.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm finden Sie hier:

"OLG Hamm: Möbelhaus muss im Werbeprospekt die volle Anschrift und Rechtsform angegeben - Angabe der Webseite reicht nicht aus" vollständig lesen

OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Werbung mit dem Begriff Dekor und einer Holzart für Möbel, wenn diese lediglich mit Kunststoff-Folie überzogen sind

OLG Hamm
Urteil vom 01.04.2011
I-4 U 203/10
Dekor


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn Möbel mit dem Zusatz Dekor und einer Holzart beworben wird, wenn die Möbel lediglich mit einer Folie aus Kunststoff bechichtet sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen allgemeinen Verkehrskreise nimmt aufgrund der streitgegenständlichen Werbung an, dass es sich bei der Beschreibung der Wohnwand mit der kombinierten Verwendung von beispielsweise "Buche" und "Dekor" nicht um eine Farbe oder Folie handelt, sondern um die Verzierung mit Holz oder jedenfalls Holzfurnier. Beim Verständnis der Werbeaussage ist zunächst einmal der Wortsinn maßgebend, wie er dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (vgl. BGH GRUR 2003, 247 –Thermalbad). Der Begriff "Dekor" wird im allgemeinen Sprachgebrauch für eine Verzierung oder Ausstattung verwendet. Er besagt, dass etwas verkleidet ist, wobei allgemein auch ein positiver Gestaltungswille mitschwingen mag. Das Wort Dekor trifft dabei zunächst noch keine Aussage über die stoffliche Zusammensetzung. Hieraus geht selbst noch nicht bereits hervor, dass es sich um Holz bzw. Holzfurnier handelt oder eben auch nicht. "Dekor" (entsprechend der Begriffe "dekorieren" oder auch "verzieren") besagt zunächst nur, dass etwas verkleidet ist, nicht, ob es sich um ein bestimmtes Material, nämlich Holz, Holzfurnier oder eine Kunststofffolie handelt. Wird "Dekor" dann aber in Kombination mit "Buche" oder "Kirschbaum" zur Beschreibung eines Möbelstücks verwendet, mit dem der angesprochene Verbraucher ohnehin das Material Holz gedanklich in Verbindung bringt, liegt es nahe, darunter jedenfalls auch die Verzierung des Schranks mit der genannten Holzart zu verstehen. Der Verbraucher mit einem solchen Verständnis nimmt an, dass Holz der angesprochenen Art, jedenfalls Buchen- bzw. Kirschbaumfurnier als Dekor für die Schrankherstellung verwandt ist. Er nimmt nicht an und vermag nicht ohne weiteres zu erkennen, dass es bei dem Dekor nur um die Verwendung von buchenartigem oder buchenfarbigem Kunststoff geht."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: